Beschluss
3 M 145/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1115.3M145.24.00
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Leitsätze
1. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte.(Rn.5)
2. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers oder seiner Lebensgefährtin eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte.(Rn.5) 2. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers oder seiner Lebensgefährtin eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. September 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 6. September 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 6. August 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Antragsteller das Halten und Betreuen für Equiden und Hunden untersagt (Ziffern 1. und 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. getroffene Anordnung angedroht wurde (Ziffern 3. und 4.), abgelehnt. Der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 2024 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Tierhalte- und Betreuungsverbotes auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 VwVG LSA i. V. m. § 58 Abs. 6 SOG LSA voraussichtlich rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dessen überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 TierSchG kann die zuständige Behörde u. a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 2 TierSchG regelt, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (Nr. 1), die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (Nr. 3, vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 41). Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller schon nicht mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise hinreichend auseinandersetzt, tritt er diesen lediglich dergestalt entgegen, dass er schlicht Gegenteiliges einwendet (die Haltung sei artgerecht; es bestünde keine Wiederholungsgefahr; es habe keine Beanstandung in der Vergangenheit gegeben; die Pferde hätten genügend Auslauf gehabt). Gleichlautende Angaben hat er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemacht (vgl. Antragsschrift vom 12. August 2024 und weitere Begründung vom 14. August 2024). Das Verwaltungsgericht hat sich im erstinstanzlichen Verfahren die Angaben und rechtlichen Würdigungen aus dem Bescheid vom 30. Juli 2024 zu eigen gemacht und sich darüber hinaus differenziert mit den wesentlichen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabschrift Seiten 4 ff.), ohne dass der Antragsteller den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen begegnet. Diese pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist bereits unstatthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein mehrseitiges (erstinstanzliches) Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig sein sollen. Er benennt nicht einmal, gegen welche konkreten Anordnungen er sich aus den beiden Bescheiden vom 30. Juli 2024 mit welchen Einwänden wendet, also konkret ob mit seiner Argumentation das Tierhalte- und Betreuungsverbot mit seinen Nebenbestimmungen oder die Duldung der Veräußerung der Tiere mit deren Nebenbestimmungen gemeint sei. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 - juris m.w.N.). So hat das Verwaltungsgericht beispielsweise auf Seite 4 der Beschlussabschrift ausgeführt, der ungenügende Ernährungszustand der Pferde, die mangelnde Versorgung mit Futter sämtlicher Tiere, eine fehlende Gesundheitsvorsorge und -fürsorge sämtlicher Tiere sowie die mangelnde Fell- und Hufpflege der Pferde und das daraus resultierende Leiden seien von einer amtlichen Tierärztin festgestellt worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass den Feststellungen von (beamteten) Amtstierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, besonderes Gewicht zukomme. Grund für die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte sei, dass diese gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen seien. Mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinandersetzt. Er geht vielmehr lediglich auf die von den Pferden angefertigten Lichtbilder ein und bestreitet eine Aussagekraft über den Gesundheitszustand allein anhand dieser Lichtbilder. Unabhängig davon, dass das Tierhalte- und Betreuungsverbot nach den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts schon nicht auf einer Begutachtung allein der Lichtbilder beruht und sich neben diesen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Seiten 54 ff. des VV), die das Verwaltungsgericht beigezogen hat und auf das es sich in seinen Entscheidungsgründen beruft, eine detaillierte Dokumentation über jedes Pferd samt festgestellten Pflege- und Gesundheitszustandes befindet, überzeugt der Vortrag nicht. Obgleich das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, verkennt die Beschwerde, dass der Einschätzung der Amtstierärztin bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 7 m.w.N.). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers oder seiner Lebensgefährtin eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 - juris Rn. 38 m.w.N.; Beschluss vom 14. März 2018, a.a.O.). Dass die gutachterliche Bewertung der Amtstierärztin, die die Tiere selbst in Augenschein genommen hat, unvollständig oder widersprüchlich ist, diese von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an ihrer Sachkunde ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 - juris Rn. 16), zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht auf. Insoweit kommt es auch auf den weiteren Vortrag des Antragstellers nicht an, die Bildaufnahmen der Pferde seien deshalb für eine Einschätzung ungeeignet, weil „ohne Angabe des Alters, Vorerkrankungen u.s.w. diese Fotos nicht verwertbar sind“ (Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024). Daneben fehlt es auch hier an einem plausiblen Vortrag, welches Alter und welche konkrete Erkrankung der durch den Antragsteller gehaltenen Pferde denn ein solches Erscheinungsbild rechtfertigen würden. Gleiches gilt für den Vortrag, die Pferde hätten genügend Auslauf erhalten und befänden sich fast täglich auf der Weide (Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024). Das Verwaltungsgericht kam zu der Überzeugung, dass sich der Antragsteller mit seinen Angaben in Widerspruch zu dem Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle setze, in dem festgehalten wurde, dass der Betreuer der Pferde - Herr B. - angegeben habe, es habe seit Herbst 2023 kein Koppelgang mehr stattgefunden, der Antragsteller in seiner Antragsbegründung aber behauptet, dass sich die Pferde regelmäßig auf der Weide befänden. Der Antragsteller meint, das Protokoll zu der amtlichen Kontrolle am 20. Juni 2024 habe keinen Beweiswert, da dieses nicht von ihm unterzeichnet sei. Auch dieser Vortrag verfängt nicht. Die verbeamtete Amtstierärztin hat das Protokoll gefertigt. Anhaltpunkte dafür, dass sie dies wahrheitswidrig getan haben sollte, trägt der Antragsteller nicht vor und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Allein der durch die Amtstierärztin festgestellte ungenügende Ernährungszustand der Pferde, die mangelnde Versorgung mit Futter sämtlicher Tiere, die fehlende Gesundheitsvorsorge und -fürsorge sämtlicher Tiere sowie die mangelnde Fell- und Hufpflege der Pferde genügen nach dem Obenstehenden für einen Verstoß gegen § 2 TierSchG. Zu diesen auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstößen trägt der Antragsteller aber nichts vor, ebenso wenig zu der Hundehaltung insgesamt. Es ist insoweit rechtlich unerheblich, ob die Pferde neben den vorgenannten Verstößen auch zu wenig Auslauf hatten. Vor diesem Hintergrund ist es weder von Belang noch ist erkennbar, aus welchen Gründen die verbeamtete Amtstierärztin eine solche Behauptung wahrheitswidrig in das Protokoll aufnehmen sollte. Auf die eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers zur Untermauerung seines dahingehenden Vortrages kommt es aus den vorstehenden Gründen auch nicht an. Auch der Vortrag des Antragstellers, er sei entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht tierschutzrechtlich in Erscheinung getreten (Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Weder die verwaltungsgerichtliche Entscheidung noch der streitgegenständliche Bescheid stützen sich auf eine derartige Annahme. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Person fehlerhaft eine Gefahr zur Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen gesehen, setzt er sich auch hier nicht substantiiert mit den Annahmen der Amtstierärztin, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auseinander. Zwar ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, da die vom Antragsteller beabsichtigte berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. Beschluss des Senates vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 - juris Rn. 21 m.w.N.). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - juris). Das Vollzugsinteresse setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 - juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssen also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 - juris; Beschluss des Senates vom 16. April 2015, a.a.O.). Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, seine Pferdehaltung sei artgerecht, festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 - juris). Die Amtstierärztin geht in dem streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass das Verhalten des Antragstellers bzw. seine Einstellung deutlich machen würden, dass er ohne den Erlass der Verbotsverfügung weiterhin Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen werde. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, zu erkennen, ob die in seiner Obhut befindlichen Tiere hinreichend mit Futter versorgt werden oder tierärztlichen Untersuchungen und ggf. Behandlungen bedürften. Der Vortrag des Antragstellers, in der Vergangenheit seien keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt worden und es ließen sich auf seinem jetzigen Hof in Mecklenburg-Vorpommern für die Pferde bessere Bedingungen vorfinden, befassen sich mit der konkreten Prognose, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, nicht. Insbesondere erkennt der Antragsteller nicht, dass die Versorgung der Pferde in der Vergangenheit derart mangelhaft gewesen ist, dass dies zu einem tierschutzrechtlich erheblichen Leiden der Tiere geführt hat. Er ordnet seine Tierhaltung als artgerecht ein, obgleich ihm sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner attestiert wird, dass das Wohl der von ihm gehaltenen Pferde in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die von dem Antragsteller gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Pferde erwarten lässt und die Interessen des Antragstellers, die im Betreiben einer Pferdehaltung (uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung) erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die der Antragsteller nicht zu leisten bereit ist. Dies bestätigt auch der weitere Vortrag des Antragstellers, aus dem Umstand, dass sich der Zustand der Pferde innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach der Fortnahme und Unterbringung sowie Versorgung durch den Antragsgegner idealisiert habe, ergebe sich, dass die Pferde nicht schwer erkrankt gewesen sein können und auch nicht schwer gelitten hätten (Seite 2 der Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024). Er manifestiert mit seinem Vorbringen den Eindruck mangelnder Fähigkeit zur Einschätzung der Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Der Antragsteller offenbart letztlich mit seinem gesamten Vortrag, dass er die Versorgung der Tiere in der Vergangenheit offenbar als ausreichend erachtet und daher beabsichtigt, an seinen bisherigen Haltungsbedingungen festzuhalten. Damit zeigt er zugleich seine Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Zu einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in den Ziffern 3. und 4. des Bescheides trägt der Antragsteller nichts vor. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 6. August 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Antragsteller die Duldung der Veräußerung der von dem Antragsteller gehaltenen neun Equiden und zwölf Hunden (Ziffer 1.), die Aushändigung der Equidenpässe bis zum 9. August 2024 (Ziffer 2.), das Tragen der Kosten für die Fortnahme und die pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Equiden und Hunde (Ziffer 3.) verfügt wurde und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € für den Fall der nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerechten Umsetzung der unter Ziffer 2. getroffenen Anordnung angedroht wurde (Ziffer 5.) sowie der Antrag des Antragstellers zur Herausgabe der fortgenommenen neun Equiden und zwölf Hunde abgelehnt wurde. Der hierauf bezogene Einwand des Antragstellers „die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand“ (Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024), genügen in keiner Weise den oben dargestellten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dass das Tierheim S-Stadt nach der Auffassung des Antragstellers nicht geeignet sei, die fortgenommenen Pferde artgerecht zu betreuen, steht in keinem Zusammenhang mit den Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides und ist bereits aus diesem Grund ungeeignet, die begehrte Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Daneben bleibt der Vortrag auch hier unsubstantiiert. Es ist völlig unklar, weshalb der Antragsteller davon ausgeht, dass das Tierheim S-Stadt nicht für die Pferde sorgen dürfte. Rein vorsorglich wird klargestellt, dass entgegen der Annahme des Antragstellers nicht das Tierheim S-Stadt die Pferde des Antragstellers fortgenommen hat, sondern der Antragsgegner. Weitere Einwände werden durch den Antragsteller nicht vorgetragen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5, 35.2 und 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der in Entsprechung der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelte Streitwert (20.000,00 €) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).