OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 149/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1024.3O149.24.00
2mal zitiert
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ist nicht deshalb möglich, weil ein parallel gelagertes Verfahren, bei dem sich die gleiche Rechtsfrage wie im hiesigen stellt, zur Klärung des Bundesverwaltungsgerichts ansteht.(Rn.1)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 12. September 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO ist nicht deshalb möglich, weil ein parallel gelagertes Verfahren, bei dem sich die gleiche Rechtsfrage wie im hiesigen stellt, zur Klärung des Bundesverwaltungsgerichts ansteht.(Rn.1) Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 12. September 2024 aufgehoben. Die nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. September 2024, mit dem das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 ausgesetzt hat, ist begründet, denn die Voraussetzungen für eine Aussetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens sind nicht gegeben. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt. Um eine Vorgreiflichkeit handelt es sich nicht, wenn in dem anderen Verfahren nur über dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. August 2017 - 7 OB 52/17 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. In dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht stellt sich die auch im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 [6 C 5/24] - juris). Die Beurteilung dieser Frage steht einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Klageverfahren, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, nicht entgegen. Denn eine kraft Gesetzes oder rechtslogisch bestehende Abhängigkeit von dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren besteht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO kein Raum. Eine solche kommt bei einem Parallelverfahren, bei dem sich die gleichen Rechtsfragen wie im laufenden Verfahren stellen, grundsätzlich - abgesehen vom Sonderfall der Normgültigkeitsprüfung im weiteren Sinn - nicht in Betracht. Denn die bloße Gleichheit der Rechtsfragen rechtfertigt es nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist. Ein wichtiger Rechtfertigungsgrund könnte zwar in einer Bindungswirkung liegen. Diese tritt aber durch die Entscheidung des Parallelverfahrens auch dann nicht ein, wenn dieses - wie hier - in letzter Instanz entschieden wird. Diese Betrachtungsweise wird durch den Umkehrschluss aus § 93a VwGO bestärkt, der für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung vorsieht. Danach kann das Gericht eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist. Diese Sonderkonstellation schließt es aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 zurückzugreifen, da ansonsten das gesetzliche Wertungssystem unterlaufen werden würde (zum Ganzen: Rudisile in: Schoch/Schneider/Rudisile, 45. EL Januar 2024, VwGO § 94 Rn. 43, beck-online; NdsOVG, Beschlüsse vom 23. August 2017, a.a.O. und vom 22. Juli 2013 - 5 OB 146/23- juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 1 L 85.11 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 - juris). Hiervon ausgehend verfangen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, wonach die Vorschrift des § 94 VwGO auch angewandt werden könne, wenn in zahlreichen Verfahren überwiegend dieselben Rechtsfragen Gegenstand der Beurteilung des Gerichts seien und diese im Wege „uneigentlicher Musterklagen“ geklärt werden sollen. Gründe der Verfahrensökonomie mögen zwar auch in Fällen dieser Art für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Eine solche, zu weit verstandene Aussetzung steht jedoch - wie ausgeführt - der Grundkonzeption der Norm entgegenstehen und scheitert im Hinblick auf die Regelung des § 93a VwGO an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke (so bereits: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Sofern prozessökonomische Gründe dafür sprechen, zunächst den Ausgang des bezeichneten Revisionsverfahrens abzuwarten, steht dafür als prozessuales Mittel die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO zur Verfügung. Dass ein Beteiligter - hier wohl der Beklagte - ein Ruhen des Verfahrens ablehnt, rechtfertigt die analoge Anwendung des § 94 VwGO für sich betrachtet nicht. Einer Kostenentscheidung für das (erfolgreiche) Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten dieses unselbständigen, nichtstreitigen Zwischenverfahrens von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), da die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wurde, nicht anfallen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich (Beschluss des Senats vom 9. September 2024 - 3 O 119/24 - juris m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).