Beschluss
3 O 115/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0809.3O115.24.00
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Leitsätze
Ist Streitgegenstand die Frage des Erfordernisses einer bestimmten Authentifizierung zur Teilnahme an (Online-)Modulen unter Pandemiebedingungen in dem vom Kläger besuchten Bachelorstudiengang mit dem Klageziel der erstmaligen Bewertung, handelt es sich weder um eine Prüfung oder sonstige Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen könnte, noch um eine berufseröffnende Prüfung . (Rn.6)
Bleibt ein Nichtbestehen der Prüfung ohne Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche, die Berechtigung zur Fortführung des Studiums und die Abschlussnote, kann maßgebend allein Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs „sonstige Prüfung“ sein. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Mai 2024 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Streitgegenstand die Frage des Erfordernisses einer bestimmten Authentifizierung zur Teilnahme an (Online-)Modulen unter Pandemiebedingungen in dem vom Kläger besuchten Bachelorstudiengang mit dem Klageziel der erstmaligen Bewertung, handelt es sich weder um eine Prüfung oder sonstige Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen könnte, noch um eine berufseröffnende Prüfung . (Rn.6) Bleibt ein Nichtbestehen der Prüfung ohne Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche, die Berechtigung zur Fortführung des Studiums und die Abschlussnote, kann maßgebend allein Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs „sonstige Prüfung“ sein. (Rn.6) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Mai 2024 erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Mai 2024 eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar werden die Beteiligten bei der Festsetzung eines niedrigeren (hier: 5.000,00 €) als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts (hier: 7.500,00 €) in der Regel nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), so dass daher in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Allerdings ermöglicht § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert - wie vorliegend - als zu gering erachtet. Der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 GKG wird vorliegend erreicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zu Recht nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den allgemeinen Auffangwert von 5.000,00 € festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend hat sich vorliegend das Verwaltungsgericht an den Empfehlungen des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z.B. in NVwZ-Beilage 2013, 57) orientiert, der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst und die streitgegenständlichen Einzelleistungen zur Absolvierung von Modulen, die im Fall ihres Nichtbestehens als „nicht unternommen“ galten, als sonstige Prüfungen i.S. der Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs angesehen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Streitgegenstand des Verfahrens war die Frage des Erfordernisses einer bestimmten Authentifizierung zur Teilnahme an (Online-)Modulen unter Pandemiebedingungen in dem vom Kläger besuchten Bachelorstudiengang mit dem Klageziel der erstmaligen Bewertung. Hierbei handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 4. Juli 2024 zutreffend ausführt - weder um eine Prüfung oder sonstige Einzelleistung, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen könnte (Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs), noch um eine berufseröffnende Prüfung (Ziffern 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs). Vorliegend stand lediglich das Nichtbewerten von Einzelleistungen des Klägers zur Absolvierung von Modulen im Streit, die im Falle ihres Nichtbestehens als „nicht unternommen“ galten. Ein Nichtbestehen blieb mithin ohne Einfluss auf die Anzahl der Prüfungsversuche, die Berechtigung zur Fortführung des Studiums und die Abschlussnote. Maßgebend kann damit allein Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs „sonstige Prüfung“ sein. Hierfür spricht auch, dass nicht der Inhalt der erbrachten Leistungen des Klägers, sondern die formellen Teilnahmevoraussetzungen unter Corona-Bedingungen (Online-Authentifizierung) streitig waren, die Klage nicht auf das Bestehen, sondern eine erstmalige Bewertung gerichtet war und dem Kläger weiterhin sämtliche Prüfungsversuche offenstanden. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der zur Begründung der Beschwerde allein angeführten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016 (Az. 3 So 87/16, juris). Denn danach rechtfertigt bereits bei einer berufseröffnenden Abschlussprüfung (Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs, Streitwert: 15.000,00 €) das Vorliegen einer einmaligen weiteren Wiederholungsmöglichkeit nach erfolglosem Erstversuch die Halbierung des Streitwerts auf 7.500,00 €. Die Festsetzung des gleichen Betrags für nachteilsfrei wiederholbare Klausuren, die weder ein Studium abschließen noch berufseröffnend sind, wäre unbillig (so auch: Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2024). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Beteiligten sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).