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Beschluss

3 M 121/24, 3 M 105/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0808.3M121.24.00
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Leitsätze
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. (Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, mit dem auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2024 abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 14. August 2023 erhobenen Klage (7 A 329/23 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2023 abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.). Weiter ist an die Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung zu denken, die sich auf für die Beteiligten überraschende rechtliche Gesichtspunkte stützt. Eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung liegt aber erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Verfahrensbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (zu Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 5 C 6.19 - juris Rn. 9 f.). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge nicht dar. Der Antragsteller macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat seine Entscheidung völlig überraschend darauf gestützt habe, dass seine eidesstattliche Versicherung vom 30. Juni 2024 darüber, keinen Werbevertrag mit S. oder anderen Glücksspielanbietern zu haben, nicht ausschließe, dass der Antragsteller durch den Anbieter (S.) oder die Streaming-Plattform bevorteilt werde. Er macht geltend, dass dieser Aspekt nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu erwarten und entscheidungserheblich sei, weil er nach einem aus seiner Sicht notwendigen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte, weder von S. noch von K. bevorteilt zu werden. Für ihn - den Antragsteller - habe kein Anlass zur ergänzenden Glaubhaftmachung bestanden, dies von sich aus vorzutragen, weil ihm ausdrücklich Werbung für unerlaubte Glücksspiele nach § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 vorgeworfen worden sei. Dementsprechend habe er auch nur mitgeteilt, dass er keinen Werbevertrag mit S. oder einem anderen Glücksspielanbieter habe. Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Der Senat ist dem Vortrag des Antragstellers, für die Übertragung seiner Online-Glücksspielteilnahme beim Anbieter S. keine Gegenleistung zu erhalten, nicht gefolgt. Ausgehend von dem Rechtsgedanken des § 5a Abs. 4 UWG, wonach der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung zu vermuten ist, solange der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass er eine solche nicht erhalten hat, hat er die erforderliche Glaubhaftmachung verneint (vgl. Beschlussabdruck S. 14 [Absatz 3]). Dies hat der Senat unter Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 30. Juni 2024 auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Er hat in Voranstellung lebensnaher, allgemeingültiger und wirtschaftlicher Erwägungen darauf abgehoben, dass dem Antragsteller entweder Sonderbedingungen für seine Glücksspielteilnahme bei dem Anbieter S. eingeräumt sind oder für den Fall eines Fehlens einer geschäftlichen Beziehung mit dem Anbieter S. (Werbevertrag, Sonderbedingungen etc.) durch weitere Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. für das von ihm gestreamte Online-Glücksspiel bei dem Anbieter S. bevorteilt wird, weil diese nach der allein möglichen summarischen Prüfung geschäftlich verknüpft sind (vgl. Beschlussabdruck S. 14 ff.). Der hier entscheidungserhebliche Gesichtspunkt, ob der Antragsteller eine Gegenleistung über die Streaming-Plattform K. für das von ihm gestreamte Online-Glücksspiel erhält, war nicht überraschend. Zwischen den Beteiligten ist diese Frage erörtert worden. Der Antragsteller hat einen Werbevertrag mit dem Anbieter S. und anderen Glücksspielanbietern verneint (vgl. Antragsschrift vom 25. März 2024) und dies im Beschwerdeverfahren mit einer eidesstattlichen Versicherung unterlegt (Beschwerdeerwiderung vom 1. Juli 2024), wohingegen die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 2. Mai 2024 unter Verweis auf ihre im parallel geführten Verfahren der Hauptsache (7 A 329/23 HAL) vorgelegte Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023 vorgetragen hat, dass der Antragsteller, der finanziell erheblich profitiere, vollständig darüber schweige, welche Gegenleistungen er für seine Tätigkeit erhalte (vgl. dort S. 27. Oktober 2023 unter Verweis auf die Internetseite http://mein-mmo.de/T.-casino-verbot-S.-umgehen/ mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Handlungen und Äußerungen des Antragstellers). Auf der im Ausdruck vorlegten vorbezeichneten Internetseite ging es u.a. um das „S.-Verbot“ auf der Streaming-Plattform T., die damit verbundenen Einnahmeausfälle der Glücksspiel-Streamer mit einem früheren Casino-Deal - wie dem Antragsteller - und den Wechsel dieser Streamer zu der Streaming-Plattform K., hinter der als „treibende Kraft“ der Glücksspielanbieter S. stehe. Dessen ungeachtet ist die Thematik der wirtschaftlichen Verknüpfung der Streaming-Plattform K. und des Glücksspielanbieters S. und ein ggf. monetarisierter Wechsel von Streamern mit ihrem Glücksspiel/S.-Content zu dieser Plattform jedenfalls den mit dem Glücksspiel- und Streamingsegment vertrauten Beteiligten bekannt und der Allgemeinheit durch eine einfache Internetrecherche zugänglich. Angesichts dessen besteht schon kein Anhalt dafür, dass das Gericht unter Berücksichtigung nicht ausgeräumter weiterer Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. für das von dem Antragsteller gestreamte Online-Glücksspiel bei dem Anbieter S. dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein anwaltlich vertretener, gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt erst recht angesichts der im sozialen Netzwerk … veröffentlichen Äußerung des Antragstellers vom 23. Juni 2023, die auch im Verwaltungsvorgang dokumentiert ist, mit der dieser als ehemaliger Glücksspiel-Streamer auf T. jedenfalls den Anschein erweckt hat, eine Vereinbarung über die Beteiligungsregelung 95/5 hinaus mit der Streaming-Plattform K. eingegangen zu sein („12 MILLIONEN €, 2 YEARS [Emoji Unterzeichnung] @K.Streaming“ unter gleichzeitigem Abdruck eines Fotos des Antragstellers; vgl. https://x.com/orangemorangee/status/1672188845838802946). Es war auch nicht überraschend, dass der Senat die eidesstattliche Versicherung insoweit als nicht ausreichend erachtet hat. Für eine - wie die Anhörungsrüge meint - Hinweispflicht des Senats über die Bewertung der eidesstattlichen Versicherung besteht insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kein Anhalt. Der Senat hat sich bei seiner rechtlichen Bewertung mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers auseinandergesetzt, mit der dieser insbesondere strafbewehrt versicherte, keinen Werbevertrag mit S. oder anderen Glücksspielanbietern zu haben. Die eidesstattliche Versicherung verhält sich zu etwaigen weiteren Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. ebenso wenig wie der weitere Vortrag des Antragstellers, obgleich - wie dargestellt - den Antragsteller die Beweislast trifft, die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt aufgeworfen hat, die Thematik im geschäftlichen Umfeld des Antragstellers bekannt ist (s.o.). Hiernach hätte es sich dem Antragsteller ohne weiteren gerichtlichen Hinweis aufdrängen müssen, eigenständig vorzutragen, zumal er durch seine öffentliche Äußerung vom 23. Juni 2023 sogar den Rechtsschein einer bestehenden weiteren Vertragsabsprache gesetzt hat. Folglich bestand - entgegen der Bewertung der Anhörungsrüge - für den Antragsteller sehr wohl ein Anlass, weitere Erklärungen - über die eidesstattliche Versicherung hinaus - abzugeben. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der Senat - im Hinblick auf seine Bevorteilung durch die Streaming-Plattform K. - die in den Entscheidungsgründen zitierte Äußerung „Werbevertrag“ in Verfälschung des Aussagegehalts einer kontextlosen Einzelbetrachtung unterzogen habe. Soweit die Anhörungsrüge vorträgt, dass er damit habe zum Ausdruck bringen wollen, überhaupt keine Gegenleistung oder Bevorteilung oder sonst etwas von S. oder einem anderen Glücksspielanbieter zu erhalten, werden weitere Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. für das von dem Antragsteller gestreamte Online-Glücksspiel bei dem Anbieter S. gerade nicht erfasst. Nach alledem greift auch nicht das Vorbringen der Anhörungsrüge, dem Antragsteller werde mit der streitbefangenen Verfügung Werbung für Glücksspiel vorgeworfen, so dass es genüge glaubhaft zu machen, keinen Werbevertrag mit S. oder anderen Glücksspielanbietern zu haben. Der Antragsteller nimmt damit lediglich eine gegenteilige Rechtsposition gegenüber der Bewertung des Senats ein. Ob eine „solche [wie vom Antragsteller abgegebene] eidesstattliche Versicherung grundsätzlich hinreichend [wäre], um die Vorwürfe der Gegenleistung zu entkräften“ ist für den vorliegenden Einzelfall nicht von Relevanz. Das Oberverwaltungsgericht hat weder einseitige noch voreilige Schlussfolgerungen gezogen, sondern die relevanten Aspekte vollständig und fair geprüft. Auch hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu äußern. Der Senat hat dem Antragsteller zur Beschwerdeerwiderung unter dem 17. Juni 2024 eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 unter Beifügung der eine Gegenleistung nicht ausschließenden eidesstattlichen Versicherung vom 30. Juni 2024 ausgeschöpft hat, und am 11. Juli 2024 entschieden. Für eine vollkommen unzulängliche Würdigung der strafbewährten eidesstattlichen Versicherung ist nach alledem ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit die Anhörungsrüge einwendet, dass das Gericht kausalitätslos, nicht nachvollziehbar und lebensfremd davon ausgehe, hohe Ausgaben müssten durch Glücksspielwerbung erzielt sein, trifft dies schon nicht zu. Der Senat hat vielmehr unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Glaubhaftmachung des Nichterhalts einer Gegenleistung verneint, weil der Antragsteller neben seiner Behauptung, seinen Lebensunterhalt mit den Einnahmen aus T. zu erwirtschaften, lediglich strafbewehrt versichert hat, keinen Werbevertrag mit S. oder einem anderen Glücksspielanbieter zu haben. Hierbei hat der Senat unter Voranstellens lebensnaher, allgemeingültiger und wirtschaftlicher Erwägungen (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 14 [4. Absatz] bis S. 15) die eidesstattliche Versicherung, die sich insbesondere zu weiteren Vertragsabsprachen mit der Streaming-Plattform K. nicht verhält, nicht genügen lassen. Abgesehen davon verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht - wie dargestellt - nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, der Antragsteller hätte auch darlegen können, dass er verschiedene Placement-Verträge gehabt habe bzw. habe, die nicht aus der Glücksspielbranche seien (E.-Partner, H.-Partner, Y-Partner: pro Logo-Einblendung: 2.000 bis 5.000 €/Monat), auf Y. pro Jahr 100.000 € verdient habe bzw. E-Investor für Bitcoins und NFT mit hohen Renditen gewesen sei, ist dies für das Anhörungsrügeverfahren unerheblich. Ausgehend davon, dass die Anhörungsrüge im Hinblick auf die selbstständig tragende Begründung zum Erhalt einer Gegenleistung (weitere Vertragsabsprache mit der Streaming-Plattform K. für das vom Antragsteller gestreamte Glücksspiel bei S.) nicht durchdringt, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Gehörsverstoßes im Hinblick auf die Alternativbegründung des Senats (dem Antragsteller eingeräumte Sonderbedingungen beim Glücksspielanbieter S.), so dass es auf den insoweitigen Vortrag des Antragsstellers nicht mehr ankommt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).