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Beschluss

3 P 116/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0801.3P116.24.00
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Leitsätze
Zu den Maßstäben einer Entscheidung über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO. (Rn.1)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Halle wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Maßstäben einer Entscheidung über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO. (Rn.1) Das Verwaltungsgericht Halle wird als zuständiges Gericht bestimmt. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO; danach kommen mehrere Gerichte in Betracht. § 52 Nr. 1 VwGO, nach dem sich die Zuständigkeit in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, danach richtet, wo das Vermögen oder der Ort liegt, ist nicht einschlägig. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024 (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 6 AV 1.20 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 5 F 18/21 - juris Rn. 4 ff.). Da es sich beim Beklagten um eine Behörde i.S. des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO handelt (BVerwG, a.a.O. Rn. 7), ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin über einen Wohnsitz sowohl in H-Stadt als auch in B-Stadt verfügt. Auch wenn sich die Klägerin seltener in B-Stadt als in H-Stadt aufhält, spricht doch der Umstand, dass sie die Wohnung in B-Stadt nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann zumindest in den Frühlings- und Sommermonaten „nutzt“, dafür, dass es sich um einen Wohnsitz handelt. Für den Wohnsitz in H-Stadt ist das Verwaltungsgericht H-Stadt, für den Wohnsitz in B-Stadt das Verwaltungsgericht Magdeburg örtlich zuständig. Die Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VwGO hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 AV 1.19 - juris Rn. 16 m.w.N.). Wertungsgesichtspunkte sind für den Gerichtsstand etwa die räumliche Entfernung der in Betracht kommenden Gerichte zu dem betreffenden Ort, die örtliche Nähe eines Gerichts für Kläger und/oder Beklagten oder Aspekte wie etwa der Schwerpunkt einer angegriffenen Regelung (vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 22). Nach diesen Maßstäben ist es zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Halle als zuständiges Gericht zu bestimmen. Für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Magdeburg mag zwar sprechen, dass der streitige Rundfunkbeitrag die Wohnung in B-Stadt betrifft, die im Gerichtsbezirk Magdeburg liegt. Da die Klägerin die Wohnung in B-Stadt nach ihren Angaben allein an Wochenenden nutzt, also außerhalb der üblichen gerichtlichen Verhandlungstage, und diese Wohnung etwa eine Stunde Pkw-Fahrzeit vom Verwaltungsgericht Magdeburg entfernt liegt, wäre der Klägerin die Bestimmung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht von Nutzen. Vorteilhaft wäre es für die Klägerin demgegenüber, wenn das Verfahren an dem Gericht ihres Wohnorts in H-Stadt geführt würde. Dort hat sie - unabhängig davon in welchem Umfang sie (auch) die Wohnung in B-Stadt nutzt, offenbar ihren überwiegenden Lebensmittelpunkt. Zudem hat ihre Prozessbevollmächtigte dort ihren Sitz. Für den Beklagten wäre die Prozessführung in Magdeburg mit keinen gravierenden Nachteilen verbunden. Zwar liegt der Sitz des Beklagten (C-Stadt) näher an H-Stadt als an Magdeburg, jedoch ist der Beklagte an einer Vielzahl von Verfahren am Verwaltungsgericht Magdeburg beteiligt, so dass nicht anzunehmen ist, dass Vertreter des Beklagten eigens für das vorliegende Verfahren nach Magdeburg reisen müssen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.