Beschluss
3 M 107/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0627.3M107.24.00
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Leitsätze
Die Betriebsuntersagung zielt nicht auf die Bestrafung des Betroffenen, sondern allein darauf ab, die zu attestierenden Gefahren präventiv abzuwehren. (Rn.7)
Da eine fehlende Reaktion im Anhörungsverfahren die Annahme nahelegt, dass der Betroffene seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung/Untersuchung/Nachweisführung nicht freiwillig nachkommt und der Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs die Gefährdung des Straßenverkehrs bedingt, ist das Einschreiten im Wege der Betriebsuntersagung verhältnismäßig. (Rn.7)
Reagiert ein Betroffener auf die Anhörung zur beabsichtigten Betriebsuntersagung wegen fehlender Hauptuntersuchung nicht, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene seiner Pflicht freiwillig nachkommt. (Rn.10)
Auch ist - obgleich das Fahrzeug „lediglich“ keine gültige Hauptuntersuchung aufweist - die Annahme zulässig, dass das zugelassene und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbare Fahrzeuge potentiell Mängel behaftet ist, was einen gefahrlosen Betrieb nicht nahelegt. (Rn.10)
Der zu unterstellende Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Mai 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2023 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2024) wiederherzustellen, mit dem gegenüber dem Antragsteller u.a. unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) der Betrieb des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen … untersagt und dem Antragsteller aufgegeben wurde, spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheids entweder den Nachweis über die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeuges oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 1), zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. Die Beschwerde macht geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung sei fehlerhaft, da das Suspendierungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege. Hierbei trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Interessenabwägung verschiedene Punkte (Ziffer 1 bis 11 der Beschwerdebegründung) außer Acht gelassen. Dies trifft nicht zu: Für einen - vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Ermessensfehlgebrauch der Behörde ist nichts ersichtlich. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass dem Antragsgegner nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO neben dem Entschließungsermessen ein Auswahlermessen zukommt. Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der Zulassungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsteller anstelle einer bloßen Betriebsbeschränkung zum Mittel der Betriebsuntersagung gegriffen hat. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO). Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FZV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nichtzulassungs- aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Entscheidung über die sofortige Betriebsuntersagung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass in die Erwägungen einzustellen war, dass die fällige Hauptuntersuchung im Zeitpunkt des Einschreitens bereits mehr als drei Monate überschritten war und der Antragsteller auf das behördliche Schreiben vom 15. August 2023 nicht reagiert hat, mit dem er aufgefordert worden war, die Mängel beseitigen zu lassen und dies der Zulassungsbehörde bis zum 29. August 2023 nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nach Fristablauf mit Erlass der streitbefangenen Verfügung vom 26. September 2023 noch fast einen weiteren Monat zugewartet, ohne dass der Antragsteller etwaige Angaben zum Sachverhalt gemacht hat. Hiernach konnte der Antragsgegner ohne Weiteres davon ausgehen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung/Untersuchung/Nachweisführung freiwillig nachkommt. Hiermit verknüpft ist die Annahme, dass das zugelassene und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbare Fahrzeug Mängel aufweist, die einen gefahrlosen Betrieb nicht ohne Weiteres erlauben. Der zu unterstellende Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. Ein milderes und gleichzeitig erfolgversprechendes Mittel war schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht erklärt hat. Weder musste der Antragsgegner weiter zuwarten noch musste sich ihm aufdrängen, dass eine bloße Betriebsbeschränkung ausreichen könnte, um der Gefahrenlage zu begegnen (so bereits: Beschluss des Senats vom 24. Januar 2024 - 3 M 99/23 - juris Rn. 11). Nach alledem war das Ermessen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf Null reduziert. Zu Letzterem verhält sich die Beschwerde schon nicht. Der Einwand der Beschwerde, wonach den Rechtsgrundlagen keine Bestrafungsfunktion zukomme, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Die Betriebsuntersagung zielt nicht auf die Bestrafung des Betroffenen, sondern allein darauf ab, die zu attestierenden Gefahren präventiv abzuwehren. Dies zugrunde gelegt verfängt auch das Vorbringen nicht, wonach der Zeitraum, seit dem die Hauptuntersuchung fällig gewesen sei, bzw. die ausgebliebene Reaktion auf die Anhörung dem Antragsteller nicht mittelbar als schuldhaftes Verhalten unterstellt werden dürften. Bei dem vorbezeichneten Zeitraum handelt es sich schon nicht um eine - wie die Beschwerde meint - subjektive Wertung, sondern um eine Tatsache, die bei der Ermessensentscheidung ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Aus der fehlenden Reaktion des Betroffenen im Anhörungsverfahren folgt nicht, dass die Behörde den Betroffenen erneut anzuhören hat, wenn diesbezüglich kein Anhalt besteht, sondern es ist im Regelfall anhand der Aktenlage zu entscheiden. Da die fehlende Reaktion - wie dargestellt - die Annahme nahelegt, dass der Betroffene seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung/Untersuchung/Nachweisführung nicht freiwillig nachkommt und der Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs die Gefährdung des Straßenverkehrs bedingt, war das Einschreiten im Wege der Betriebsuntersagung mithin auch verhältnismäßig. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, auf die Anhörung reagiert zu haben, indem er das Fahrzeug am 21. August 2023 beim TÜV Nord vorgestellt habe, folgt der Senat dem nicht. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller mit der Vorstellung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung den Versuch unternommen hat, der Forderung aus der Anhörung vom 15. August 2023 nachzukommen. Diesen Termin und dessen Ergebnisse hat der Antragsteller der Behörde jedoch nicht angezeigt, so dass diese ihre Ermessensentscheidung daran nicht ausrichten konnte. Mithin ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Behörde fortgesetzt davon ausging, dass der Antragsteller untätig geblieben ist. Dass der Antragsteller sich zwar bemüht habe, die technischen Mängel schnellstmöglich zu beseitigen, jedoch keine Notwendigkeit für eine Sachstandsmitteilung an die Behörde gesehen habe, fällt allein in dessen Sphäre. Soweit die Beschwerde mit Blick auf das betroffene „historische“ Fahrzeug (Baujahr …) und die Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung vorträgt, die Zeit bis zum 26. September 2023 hätte nicht ausgereicht, das Fahrzeug wieder in Stand zu setzen und dann erneut beim TÜV vorzustellen, führt dies schon deshalb nicht weiter, da der Antragsteller dem Antragsgegner diesen Kenntnisstand nicht verschafft hat, mithin - wie dargestellt - die Behörde ihre Ermessenserwägungen nicht daran ausrichten konnte. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Bescheid mit Anordnung der sofortigen Vollziehung noch während der Ersatzteilbeschaffung und des Reparaturprozesses erlassen worden sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Antragstellers, wonach er sein Fahrzeug am 21. August 2023 erfolglos zur Hauptuntersuchung vorgestellt und in der Folge bei der Ersatzteilbeschaffung Schwierigkeiten gehabt habe, in seine Betrachtung eingestellt und den zutreffenden Schluss gezogen, dass es dem Antragsteller gleichwohl zuzumuten war, dies dem Antragsgegner anzuzeigen und ggf. um eine Fristverlängerung nachzusuchen (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [2. Absatz]). Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, wonach die Begründung des Antragsgegners zur Ermessensausübung keinem realen Lebenssachverhalt entsprechen könne, verfängt nicht. Die Beschwerde macht geltend, dass die Beseitigung technischer Mängel notwendige Voraussetzung für die Beseitigung des Mangels der ungültigen Hauptuntersuchung sei und es dem Antragsteller mit der Anordnung des Sofortvollzugs unmöglich gemacht werde, das mittlerweile reparierte Fahrzeug vorzustellen. Hierbei berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass allein er durch sein passives Verhalten gegenüber der Behörde die Voraussetzungen für das sofortige Einschreiten geschaffen hat. Die Behörde musste in ihre Überlegungen nicht von sich aus einstellen, dass eine etwaige Mängelbeseitigung in der Zeitspanne von mehr als 5 Wochen nicht möglich sein könnte, wenn der Antragsteller entsprechende Angaben nicht macht. Auch trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner nicht berücksichtigt habe, dass die Behörde im Zeitpunkt der Anhörung vom 15. August 2023 bzw. des Erlasses des Bescheides vom 26. September 2023 keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Fahrzeug technische Mängel aufgewiesen habe. Der Antragsgegner ist sowohl in der Anhörung als auch in dem Bescheid (allein) davon ausgegangen, dass der Mangel „Hauptuntersuchung (TÜV) Mai 2023 abgelaufen“ vorliegt. Das Verwaltungsgericht selbst hat Entsprechendes in den Gründen seines Beschlusses festgestellt und in der Folge dargestellt, dass sich erst am 12. Dezember 2023 herausgestellt habe, dass das Fahrzeug tatsächlich gravierende technische Mängel gehabt habe, die der Erteilung einer Prüfplakette am 21. August 2023 entgegengestanden habe (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [Absatz 1]). Weshalb der Umstand, dass die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides keine Kenntnis über technische Mängel gehabt hat, zu einem Ermessensfehlgebrauch führen bzw. der Antragsgegner ohne Prüfung der Einzelfallumstände und Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gehandelt haben soll, erschließt sich nicht. Insbesondere setzt sich die Beschwerde hierbei nicht mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [2. Absatz]). Reagiert - wie hier - ein Betroffener auf die Anhörung zur beabsichtigten Betriebsuntersagung wegen fehlender Hauptuntersuchung nicht, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der Betroffene seiner Pflicht freiwillig nachkommt. Auch ist - obgleich das Fahrzeug „lediglich“ keine gültige Hauptuntersuchung aufweist - die Annahme zulässig, dass das zugelassene und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbare Fahrzeuge potentiell Mängel behaftet ist, was einen gefahrlosen Betrieb nicht nahelegt. Der zu unterstellende Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. Eine Abänderung des Beschlusses folgt auch nicht aus den unter Ziffer 8 der Beschwerdebegründung unter der Überschrift „ergebnislose Fristverlängerung“ erhobenen Einwände. Das Vorbringen zielt zunächst darauf ab, dass das Verstreichen der Frist aus dem Schreiben der Behörde vom 7. November 2023 nicht zu seinen Lasten interpretiert werden dürfe, weil die wirkungs-/sinnlose Fristverlängerung ihm nicht erlaubt habe, zur Hauptuntersuchung zu fahren. Zum einen ist schon nicht erkennbar, an welcher Stelle seiner Begründung das Verwaltungsgericht eine solche Frist zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt haben soll. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben, dass die Hauptuntersuchung weiterhin möglich ist, indem der Antragsteller die Überführung seines Fahrzeugs zur Prüfstelle mittels Abschleppdienst oder Trailer vornimmt (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 7. November 2023 erfolgte neuerliche Fristsetzung über den Nachweis der Mängelbeseitigung bzw. Außerbetriebsetzung den Betrieb des Fahrzeugs zum Erreichen der Prüfstelle (Werkstatt) nicht voraussetzt. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die vom Antragsgegner mit dem Verwaltungsgericht implizierte Gewährung einer Fristverlängerung im Widerspruch zur Dringlichkeit der Gefahrenabwehr stehe, folgt der Senat dem nicht. Der Antragsteller berücksichtigt schon nicht, dass der Antragsgegner von dieser Dringlichkeit mangels entgegenstehender Angaben des Antragstellers ausgehen musste (s.o.). Weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsgegner behaupten, dass diese ungeachtet des Ergebnisses der Anhörung gegeben gewesen wäre. Zudem lässt der Vortrag der Beschwerde unter Ziffer 9 (Maßnahme zur Gefahrenabwehr) die notwendige Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 4 [2. Absatz]). Der Antragsteller trägt allgemein vor, dass der Gesetzgeber festgelegt habe, dass erst nach - zufälliger - Ermittlung einer ungültigen Hauptuntersuchung das Verwaltungsverfahren beginne und obgleich dies technisch möglich wäre, ein Automatismus gesetzlich nicht vorgesehen sei. Daraus folge, dass die Gefahrenabwehr kein absolut durchsetzbares Recht sei, eine Abwägung zulässig und der Behörde ein zweistufiges Ermessen zukomme. Die Beschwerde zeigt mit diesem Vorbringen nicht auf, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht erkannt bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Die in Ziffer 3 der Beschwerdebegründung unter der Überschrift „Disponibilität der Gemeinschaftsgüter“ vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Die Beschwerde macht geltend, dass auch nicht zugelassene Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung nach § 41 FZV am Straßenverkehr teilnehmen dürften, was zeige, dass die von dem Antragsgegner genannten Rechtsgüter keinen absoluten Schutz genießen würden. Von einem solchen ist der Antragsgegner mit dem Verwaltungsgericht auch nicht ausgegangen, sondern hat die Betriebsuntersagung darauf gestützt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Antragstellers - mangels abweichender Angaben - um ein potentiell mangelbehaftetes Fahrzeug handele, was eine Gefährdung des Straßenverkehrs bedinge. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Auch ist der Einwand der Beschwerde nicht verständlich, wonach das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sich aus diesem Sachverhalt keine Wiederholungsgefahr ergebe. Weder die Rechtgrundlagen der streitbefangenen Verfügung (s.o.) noch die Anordnung des Sofortvollzugs setzen eine Widerholungsgefahr voraus. Der Beschluss ist auch nicht deshalb abzuändern, weil - wie die Beschwerde meint - der Antragsgegner keine fundierten Gegenargumente gegen die Argumentation des Antragstellers vorgetragen habe. Weder zeigt die Beschwerde in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hiermit auf, dass die vom Verwaltungsgericht geteilte Begründung des Antragsgegners nicht trägt noch macht sie deutlich, welche Argumente des Antragstellers das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen hat. Die Beschwerde beschränkt sich pauschal darauf, dass der Antragsgegner auf einzelne Argumente des Antragstellers nicht eingegangen sei, der Antragsgegner undifferenziert argumentiere und der juristischen Problemanalyse nicht genüge. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.