Beschluss
3 M 35/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0319.3M35.24.00
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Leitsätze
Zur Abwehr psychischer Beeinträchtigungen beim Antragsteller kann von ihm die Einhaltung der schulischen Ordnungsregel, dass sich Schülerinnen und Schüler vor (und nach) dem Schwimmunterricht unbekleidet zu duschen haben, nicht verlangt werden.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Februar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, sich vor und nach dem Schwimmunterricht - als Bestandteil des Sportunterrichts der Grundschule - in Badebekleidung zu duschen, ohne ihn dabei von seinen gleichgeschlechtlichen Mitschülern zu separieren. Die aufsichtsführenden Personen sind anzuweisen, keine gegenteilige Anforderung an den Antragsteller zu 1. zu richten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwehr psychischer Beeinträchtigungen beim Antragsteller kann von ihm die Einhaltung der schulischen Ordnungsregel, dass sich Schülerinnen und Schüler vor (und nach) dem Schwimmunterricht unbekleidet zu duschen haben, nicht verlangt werden.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Februar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, sich vor und nach dem Schwimmunterricht - als Bestandteil des Sportunterrichts der Grundschule - in Badebekleidung zu duschen, ohne ihn dabei von seinen gleichgeschlechtlichen Mitschülern zu separieren. Die aufsichtsführenden Personen sind anzuweisen, keine gegenteilige Anforderung an den Antragsteller zu 1. zu richten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. A. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 27. Februar 2024 hat Erfolg. Die von den Antragsstellern vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, sich vor und nach dem Schwimmunterricht - als Bestandteil des Sportunterrichts der Grundschule - in Badebekleidung zu duschen, ohne ihn dabei von seinen gleichgeschlechtlichen Mitschülern zu separieren und die aufsichtsführenden Personen anzuweisen, keine gegenteilige Anforderung an ihn zu richten, ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Soweit der darauf gerichtet ist, dem Antragsteller zu 1. das Duschen in Badekleidung nach dem Schwimmunterricht zu gestatten, fehlt dem Antrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller können davon ausgehen, dass dem Antragsteller zu 1. das Duschen in Badekleidung auch nach dem Schwimmunterricht nicht gestattet wird. Die Antragstellerin zu 2. - die Mutter des Antragstellers zu 1. - hat in ihrer E-Mail vom 30. Januar 2024 gegenüber dem Landesschulamt erbeten, dem Antragsteller zu 1. das Duschen in Badekleidung zu ermöglichen, das nach Angaben der Antragstellerin zu 2. „laut aktueller Regelung“ sowohl vor als auch nach dem Schwimmunterricht unbekleidet stattfinden müsse. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antragsteller zu 1. „vor bzw. nach dem Schwimmunterricht“ in Badekleidung duschen zu lassen. Obwohl die Antragsteller ausdrücklich erbeten haben, dem Antragsteller zu 1. das Duschen in Badebekleidung (auch) nach dem Schwimmunterricht zu gestatten, ergibt sich aus keiner Äußerung der Antragsgegnerin, dass sich die Anordnung zum unbekleideten Duschen auf die Zeit vor dem Schwimmunterricht beschränkt. Vor diesem Hintergrund müssen die Antragsteller davon ausgehen, dass dem Antragsteller zu 1. aufgegeben wurde, auch nach dem Schwimmunterricht unbekleidet zu duschen. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung nicht auf das Vorbringen der Antragsteller eingegangen ist, dass „de facto der Antragsteller 1) nach dem Schwimmen explizit nicht in Badesachen duschen durfte“. 2. Die Antragsteller sind antragsbefugt (analog § 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. ergibt sich daraus, dass er mit seinem Begehren eine mögliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abwehren will. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind in ihrem Grundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Abs. 1 GG betroffen. Diese Vorschrift garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 - juris Rn. 34). Neben dem Erziehungsrecht im engeren Sinne steht die Befugnis der Eltern zur Wahrnehmung von (Grund-)Rechten und auch Pflichten des Kindes nach außen, d.h. gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten (von Coelln, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 62). Die Antragsteller zu 2. und 3. üben mit der Abwehr von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein fremdnütziges Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG aus (vgl. hierzu von Coelln, a.a.O.; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 E 2866/23 - juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 3 L 1028.19 - juris Rn. 12). II. Der Antrag ist insgesamt begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird - wie hier - mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 M 31/18 - juris Rn. 2 m.w.N.). 1. Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch darauf, dass dem Antragsteller zu 1. gestattet wird, sich vor und nach dem Schwimmunterricht in Badebekleidung zu duschen, ohne ihn dabei von seinen gleichgeschlechtlichen Mitschülern zu separieren, ist mit großer Wahrscheinlichkeit begründet. a) Die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der die Schüler verpflichtet werden, sich unbekleidet vor und nach dem Schwimmunterricht zu duschen, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung sowie die Wahrung der Intimsphäre und des Schamgefühls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2023 - 1 BvR 2036/23 - juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Juli 2022 - 2 BvR 1630/21 - juris Rn. 19). Mangels einer hinreichenden Anzahl von Einzelduschkabinen findet das Duschen grundsätzlich in einer Gemeinschaftsdusche vor Mitschülern statt. Durch die Verpflichtung, sich nackt vor anderen zu zeigen, sind der Intimbereich und das Schamgefühl betroffen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 2 BvR 1630/21 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 5 A 2062/22 - juris Rn. 36). Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass Kinder vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst sind (vgl. Martini, JA 2009, 839, 842). Der Antragsteller ist in einem Alter von neun Jahren auch kein Kleinkind mehr, bei dem das Schamgefühl noch nicht entwickelt ist. Auch die Rechte der Antragsteller zu 2. und 3. sind von der Anordnung der Antragsgegnerin betroffen. Wie bereits ausgeführt, üben die Antragsteller zu 2. und 3. mit der Abwehr von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein fremdnütziges Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG aus. b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht aufgrund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Allerdings gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos. Es findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 BvR 194/13 - juris Rn. 17). Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, das in Art. 7 Abs. 1 GG verankert ist. Diese Vorschrift begründet nicht nur Aufsichtsrechte des Staates im technischen Sinne des Wortes, sondern - vorbehaltlich der Einschränkungen im Bereich des Privatschulwesens (Art. 7 Abs. 4 GG) - darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Hierunter fällt grundsätzlich neben der Befugnis, den Inhalt des Unterrichts festzulegen, auch die Befugnis, über seine äußeren Modalitäten zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass es sich bei der Verpflichtung zur Körperreinigung vor dem Schwimmunterricht um eine dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechende pädagogische Maßnahme handelt (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA). Es handelt sich um eine Erziehungsaufgabe in Form einer Ordnungsregel, mit der die Einhaltung hygienischer Anforderungen und damit die Abwehr von Gesundheitsgefahren bezweckt wird. c) Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - juris Rn. 32). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass das elterliche Erziehungsrecht neben dem staatlichen Erziehungsrecht steht und ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechtspositionen zu gewährleisten ist. Bei der Gewichtung der Rechtspositionen - des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu 1. und des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG niedergelegten Erziehungsrechts der Eltern (der Antragsteller zu 2. und 3) einerseits und dem staatlichen Selbstbestimmungsrecht im Schulwesen andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1. durch ein unbekleidetes Duschen gezwungen wäre, seinen Mitschülern gegenüber die angeborene Genitalanomalie (Hypospadie) zu offenbaren und damit der Gefahr einer diskriminierenden Behandlung durch Mitschüler ausgesetzt wird. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Zwar handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - nicht um eine Ungleichbehandlung, wenn der Antragsteller zu 1. - wie seine Mitschüler - zum unbekleideten Duschen verpflichtet wird. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich aber über das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung hinaus auch der Auftrag, Behinderte wirksam vor einer Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 93 ff.). Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Diese muss in allen Rechtsgebieten Beachtung finden (BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 - 5 C 4/22 - juris Rn. 55). § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA bestimmt, dass die Schule gehalten ist, Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird. Den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 1 Abs. 2 Nr. 3a SchulG LSA ergebenden Schutzzielen wird die Antragsgegnerin weder mit der (auch) an den Antragsteller zu 1. gerichteten Anordnung zum unbekleideten Duschen in der Gemeinschaftsdusche mit den Mitschülern noch mit den von ihr eingeräumten Alternativen gerecht. Bei der Hypospadie handelt es sich um eine Behinderung. Als Behinderung i.S. des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - juris Rn. 65; Jarass, in: Pieroth/Jarass, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 3 Rn. 164). Geschützt werden nicht nur Schwerbehinderte. Erfasst werden auch erhebliche Verunstaltungen (etwa Narben im Gesicht), die im Kontakt mit Dritten zu relevanten Belastungen führen können (vgl. Jarass, in: Pieroth/Jarass, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 3 Rn. 164). Durch eine Hypospadie kann der Betroffene nicht nur kosmetisch, sondern je nach Schwergrad funktionell beeinträchtigt sein. Die Hypospadie kann gravierende Auswirkungen auf die psychosoziale Entwicklung haben (vgl. https://www.uniklinikum-dresden.de/de/das-klinikum/kliniken-polikliniken-institute/kch/behandlungsspektrum/kinderurologie/hypospadie, abgerufen am 17. März 2023). Selbst wenn beim Antragsteller zu 1. keine funktionelle Störung vorliegen sollte, handelt es sich jedenfalls um eine körperliche Anomalie, die in ihrer psychischen Bedeutung mit einer äußerlichen Verunstaltung vergleichbar ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wollen die Antragsteller vermeiden, dass der Antragsteller zu 1. mit negativen Reaktionen anderer konfrontiert wird und dies dadurch erreichen, dass seine körperliche Behinderung anderen verborgen bleibt, damit er sich im Kreis seiner Mitschüler trotz der Erkrankung unbeschwert und sicher fühlt. Es geht den Antragstellern also um die Abwehr psychischer Beeinträchtigungen, die aufgrund eines regelwidrigen körperlichen Zustands des Antragstellers zu 1. zu befürchten sind. Das Angebot der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zu 1. zu gestatten, sich in einer separaten Duschkabine (unbekleidet) zu duschen, trägt den Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben, nicht hinreichend Rechnung. Es handelt sich nicht um einen Kompromiss, der den Antragstellern als angemessener Interessenausgleich zugemutet werden könnte. Diese Alternative wäre für den Antragsteller zu 1. mit einer ausgrenzenden Wirkung verbunden, die durch das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade verhindert werden soll. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geht eine diskriminierende Wirkung nicht lediglich von einem - gegenüber den Mitschülern - zeitversetzten Duschen vor und nach dem eigentlichen Schwimmunterricht, sondern auch von einer räumlichen Trennung von den Mitschülern aus. Der Antragsteller würde auch dann aus der Gemeinschaft seiner gleichgeschlechtlichen Mitschüler ausgeschlossen, wenn er an einem anderen Ort, abgegrenzt von den Mitschülern duschen müsste. Die damit verbundene Sonderrolle unterscheidet sich gravierend von derjenigen, die dem Antragsteller zu 1. zukommen würde, wenn er als einziger in Badebekleidung, aber gemeinsam mit den anderen Jungen duschen würde. Würde dem Antragsteller zu 1. letzteres gestattet, mag er sich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - Fragen oder Spekulationen seiner Mitschüler ausgesetzt sehen. Die Folgen solcher Reaktionen sind aber nicht mit denjenigen vergleichbar, die sich aus einer Isolation aus der Gemeinschaft der gleichgeschlechtlichen Schüler ergeben. Zudem ist zu erwarten, dass die Lehrkräfte mit ihren pädagogischen Kompetenzen dem Antragsteller zu 1. unterstützend zur Seite treten, falls solche Fragen und Spekulationen geäußert werden sollten. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass die Antragsteller solche - unvermeidbaren - Reaktionen in Kauf nehmen, als nicht als widersprüchliches Verhalten oder das Einfordern einer Sonderrolle angesehen werden. Es geht ihnen vielmehr darum, einer Gleichbehandlung des Antragstellers zu 1. mit den Mitschülern möglichst nahe zu kommen, um psychische Beeinträchtigungen zu vermeiden. Aus der Erwägung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zu 1. auch beim gemeinsamen Abtrocknen und Umkleiden seine körperlichen Besonderheiten offenbare, lässt sich ebenfalls kein widersprüchliches Verhalten ableiten. Der Antragsteller zu 1. hat bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit, den Intimbereich durch ein Handtuch zu verdecken oder sich umzudrehen. Mit der unbekleideten gründlichen Körperwäsche beim Duschen ist diese Situation nicht vergleichbar. Weiter ist bei der Gewichtung der Grundrechtspositionen von Bedeutung, dass der staatliche Erziehungsauftrag nicht in gravierender Weise eingeschränkt wird, wenn dem Antragsteller zu 1. die Nutzung des Schwimmbeckens ohne unbekleidetes Duschen vor und nach dem Schwimmen erlaubt wird. Die Antragsteller begehren nicht die Befreiung des Antragstellers zu 1. von der Teilnahme am Schulunterricht (vgl. zur Befreiung von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht: BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - juris; OVG Brem, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 1 B 99/12 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 - juris). Es geht also nicht um die Durchsetzung der Schulpflicht, sondern um die Einhaltung einer Ordnungsregel. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass sich die Ordnungsregel, dass sich Schülerinnen und Schüler vor (und nach) dem Schwimmunterricht unbekleidet zu duschen haben, jedenfalls nicht eindeutig aus allgemeinen Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt für den Schwimmunterricht ergeben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich auf Baderegeln hingewiesen, die in einem vom Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt herausgegebenen „Schulschwimmpass" enthalten sind. Dem Senat ist bekannt, dass in der Praxis des Schulbetriebs in Sachsen-Anhalt nicht generell von den Schülern gefordert wird, vor oder nach dem Schulschwimmen unbekleidet zu duschen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Ordnungsregel der Antragsgegnerin, die speziell den Schwimmunterricht an ihrer Schule betrifft. In den für das fragliche Schwimmbad geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Badeordnung, die nach Angaben des Schwimmmeisters (vgl. E-Mail vom 2. Februar 2024 an das Landeschulamt) insoweit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, ist eine Pflicht zum unbekleideten Duschen nicht vorgesehen. Ziff. 5.11 regelt lediglich, dass alle Bad- und Saunaeinrichtungen nur nach vorheriger gründlicher Körperreinigung benutzt werden dürfen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der ihm der Schwimmmeister bestätigt habe, dass es seitens der Einrichtung bzw. der Stadt Leuna kein Verbot gebe, in Badehose zu duschen und folglich auch kein Regelverstoß vorliege, wenn in Badebekleidung geduscht werde. Die Antragsgegnerin hat diese „Behauptung“ mit Hinweis darauf, dass der Schwimmmeister in der E-Mail vom 2. Februar 2024 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des Schulamts auf die gesundheitlichen Risiken durch unzureichende Hygiene hingewiesen hat, „zurückgewiesen“. Aus der E-Mail vom 2. Februar 2024 ergeben sich für den Senat indes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Der weitere Inhalt der E-Mail vom 2. Februar 2024 spricht vielmehr für die Richtigkeit der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung. So hat der Schwimmmeister ausgeführt: „In die höchstpersönliche Ebene all unserer Gäste können und werden wir nicht tiefer eingreifen“ und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hierfür die Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus hat der Schwimmmeister laut Gesprächsvermerk vom 2. Februar 2024 gegenüber dem Schulamt erklärt, bei der Regelung in der Badeordnung handele es sich um eine „anwaltlich abgestimmte Formulierung“; in der Badeordnung dürfe unbekleidetes Duschen nicht gefordert werden, da es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handele. Der Senat geht auch davon aus, dass sich ein großer Anteil der Schwimmgäste nicht unbekleidet duscht. Das Duschen in Badekleidung vor dem Schwimmen ist in öffentlichen Schwimmbädern weit verbreitet. Im Schwimmbad finden - wie sich aus dem Vermerk über das Gespräch zwischen dem Schwimmmeister und dem Schulamt vom 2. Februar 2024 ergibt - keine Kontrollen der Waschvorgänge vor dem Duschen statt. Wenn demnach viel dafür spricht, dass eine Vielzahl von Badegästen mit Badekleidung duscht, wird allein der Antragsteller zu 1., wenn ihm das Duschen in Badebekleidung erlaubt würde, keinen nennenswerten Beitrag zur Erhöhung der Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen leisten, selbst wenn er nach dem unbekleideten gründlichen Duschen zu Hause vor dem Schwimmunterricht noch einmal zur Toilette gegangen sein sollte. Das bekleidete Duschen nach dem eigentlichen Schwimmunterricht ist ohnehin nicht geeignet, die Schwimmbadhygiene zu gefährden. Die Gefahr, dass andere Schüler für sich bzw. deren Eltern für diese Schüler einfordern könnten, im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht ebenfalls in Badekleidung zu duschen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist in den Blick zu nehmen, ob das geltend gemachte Individualinteresse unter vergleichbaren Umständen mehrfach bzw. von einer Vielzahl von Grundrechtsträgern geltend gemacht wird, so dass in der Summe die Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags deutlich stärker beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 - juris Rn. 29; Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, BVerwGE 147, 362-379, Rn. 19). In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass genitale Anomalien, wie sie beim Antragsteller zu 1. vorliegen, selten sind. Obwohl die Hypospadie eine der häufigsten angeborenen Anomalien der äußeren männlichen Genitale ist, kommt sie (nur) bei etwa 1 von 150 bis 300 lebend geborenen Jungen vor (vgl. https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/erkrankungen/hypospadie-200216, abgerufen am 17. März 2024). Selbst wenn man bei vergleichbaren Anomalien im Genitalbereich ebenfalls Ausnahmen vom unbekleideten Duschen im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht zuließe, wären „Weiterungen“, die sich auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag auswirken könnten, nicht zu befürchten. Sollten Schüler aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines ausgeprägten Schamgefühls, das unbekleidete Duschen ablehnen, können sie sich auf den hier vorliegenden Ausnahmefall nicht berufen. 2. Um sicherzustellen, dass dem Antragsteller zu 1. das Duschen in Badebekleidung ermöglicht wird, ist auch zu gewährleisten, dass die aufsichtsführenden Personen Kenntnis über die dem Antragsteller zu 1. zu gewährende Ausnahme erlangen und entsprechend verfahren. Daher hat der Antragsteller zu 1. auch einen Anspruch darauf, dass die aufsichtsführenden Personen angewiesen werden, keine gegenteilige Anforderung an den Antragsteller zu 1. zu richten. 3. Die Antragsteller haben auch die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.