Beschluss
3 L 3/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0314.3L3.24.00
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Leitsätze
§ 42 Abs. 2 WHG steht der unmittelbaren Erhebung der allgemeinen Leistungsklage entgegen, wenn der Landesgesetzgeber - wie im Land Sachsen-Anhalt - keine abweichenden Bestimmungen getroffen hat.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 28. März 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 42 Abs. 2 WHG steht der unmittelbaren Erhebung der allgemeinen Leistungsklage entgegen, wenn der Landesgesetzgeber - wie im Land Sachsen-Anhalt - keine abweichenden Bestimmungen getroffen hat.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 28. März 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 28. März 2023 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die auf § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG gestützte Klage unzulässig sei. Hierbei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle, weil nach § 42 Abs. 2 WHG vorrangig eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Kostenerstattungsanspruch erforderlich sei. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus: „Insoweit schafft § 42 Abs. 2 WHG, der die zuständigen Behörden in enger Anlehnung an entsprechende Bestimmungen in den meisten Landeswassergesetzen im Streitfall zu Festsetzungen zum Umfang von Kostenbeteiligungen und -erstattungen verpflichtet (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucksache 16/12275, S. 64; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 280/09, S. 185), ein spezielles Verwaltungsverfahren, das eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung bietet, die einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht (vgl. Gies in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 42 WHG Rn. 39, 50 m.w.N.; Fröhlich, ZfW 2016, S. 201, 221; OVG NRW, Urteil vom 07. Juni 2004 - 20 A 4757/01 - Juris Rn. 34 zu § 96 LWG a.F.; a.A. wohl Schwendner/Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Stand Februar 2022, § 40 WHG Rn. 31). Die Befugnis zur Streitentscheidung, die sich notwendig auf den Grund und die Höhe des Anspruchs bezieht, ist der Behörde ersichtlich deswegen eingeräumt, damit sie auf der Grundlage ihrer Sachkunde die Auseinandersetzung zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und dem Störer potentiell verbindlich regeln kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Juni 2004 - 20 A 4757/01 - Juris Rn. 34 zu § 96 LWG a.F.).“ Zur Begründung ernstlicher Zweifel wendet der Kläger demgegenüber zunächst ein, dass der Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (s.o.) nicht verfange. Zwar habe das Obergericht ausgeführt, dass sich bei der (mit § 42 Abs. 2 WHG vergleichbaren) Landesvorschrift des § 96 Satz 3 WG NRW a.F. um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handele und ohne die Durchführung dieses behördlichen Verfahrens die erhobene Klage unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch, dass § 96 WG NRW a.F. abweichend ausgestaltet sei. Insbesondere seien Antrags- und Anspruchsnorm in einer einheitlichen Regelung enthalten, was durchaus den dortigen Rückschluss rechtfertige, die Stellung eines Antrags sei obligatorisch. Diese Regelungssystematik weise das Wasserhaushaltsgesetz aber nicht auf. Die Durchführung eines Antragsverfahrens werde in § 42 Abs. 2 WHG geregelt, wohingegen der Anspruch auf § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG beruhe. Eine eindeutige Regelungssystematik wäre jedoch vor dem Hintergrund der dogmatischen Einordnung als spezialgesetzlich geregelte Ausprägung der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (Verursacherprinzip) erforderlich gewesen. Dem ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Regelungssystematik kann es für die Auslegung der Vorschriften nicht darauf ankommen, ob der Gesetzgeber die Anspruchsnorm und die Anforderungen an das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs in einer Norm oder - wie hier - im Anschluss daran selbstständig geregelt hat. Der Bundesgesetzgeber hat in § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG, welcher mit „Träger der Unterhaltungslast“ überschrieben ist, bestimmt, dass der unterhaltspflichtigen Person, die das Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder die andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, und von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden ist (vgl. Satz 1 der Vorschrift), beseitigt hat, die Kosten zu erstatten sind, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Nachdem in § 41 WHG besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung geregelt werden, bestimmt § 42 WHG in welchen Fällen behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung getroffen werden können (Abs. 1) bzw. die zuständige Behörde zu treffen hat (Abs. 2 „hat […] festzusetzen“). Hierbei greift die Regelung des § 42 Abs. 2 WHG ausdrücklich den Fall der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG auf und bestimmt, dass der Umfang der Kostenerstattung festzusetzen ist, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können. Die Regelungssystematik erlaubt den vom Verwaltungsgericht anhand des Wortlauts zutreffend gezogenen Schluss, dass ein spezielles Verwaltungsverfahren der unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht. Hinzutritt, dass der Landesgesetzgeber in § 68 Abs. 1 WG LSA ergänzend zu § 42 WHG ausschließlich Bestimmungen zur Kostenbeteiligung, nicht aber zum Fall der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG getroffen hat, so dass für eine Abweichung vom bundesrechtlichen Regelungsgefüge im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) anders als gegebenenfalls in anderen Bundesländern ebenfalls nichts ersichtlich ist. Dass die dogmatische Einordnung des Anspruchs eine andere Regelungssystematik erfordert, leitet die Zulassungsbegründung daraus ab, dass Ansprüche aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag - nach vorgerichtlicher Abmahnung - unmittelbar im Klageweg zu verfolgen seien und es keiner gesonderten Antragstellung bedürfe. Gleiches müsse - so der Kläger - auch für die spezialgesetzliche Ausprägung des Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gelten, was in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2015 (Az. 5 U 43/14, juris Rn. 26) zum Ausdruck komme. Der Senat kann dies nicht nachvollziehen. Die von dem Kläger zitierte zivilgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter Verweis auf eine Fundstelle in der Kommentarliteratur („Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, § 40 Rn. 40“) der Anspruch aus § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG nicht notwendig durch Verwaltungsakt verfolgt werden müsse, rechtfertigt den vom Kläger gezogenen Schluss nicht. Der in Bezug genommene Kommentar verweist in seiner aktuellen Fassung im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung des Erstattungsanspruchs als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag lediglich gleichsam auf das vorzitierte Urteil (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 40), so dass insoweit ein bloßer Insichverweis vorliegt. In der folgenden - maßgebenden - Randnummer 41 wird indes zum Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG ausgeführt, dass für die Verfolgung des Anspruchs grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg offenstehe, wobei - in Klammern gesetzt - die allgemeine Leistungsklage in Verbindung mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (ZfW 1994, 345 f.) angeführt wird, die die hessische Rechtslage vor der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes aufgrund der Föderalismusreform betraf. Die vormalige hessische Rechtslage ist mit den Regelungen des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes indes nicht vergleichbar. In dem Urteil vom 17. September 1992 (Az. 7 UE 1791/87, juris) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage zwar mit der Begründung bejaht, dass dahinstehen könne, ob der unterhaltungspflichtigen Klägerin der einfachere Weg des Erlasses eines Leistungsbescheides überhaupt eröffnet gewesen sei, weil der Unterhaltungspflichtige und der Störer nicht notwendigerweise in einem Subordinationsverhältnis stünden. Jedenfalls dürfte dann - wahlweise - Leistungsklage erhoben werden, wenn ohnehin mit einer gegen einen Leistungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage gerechnet werden müsse, mithin eine gerichtliche Austragung des Streits also sowieso nicht vermieden werden könne. So liegt der Fall hier aber nicht. Die in dem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof maßgebende landesrechtliche Regelung des § 50 Satz 2 HWG 1981 entsprach zwar der Regelung des heutigen § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG. Bestimmungen zum Verfahren wurden in dem früheren hessischen Wassergesetz - anders als im geltenden Wasserhaushaltsgesetz - nicht getroffen. Insbesondere war eine Beteiligung der zuständigen (Wasser-)Behörde am Streitverfahren durch den Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Aus der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann für die hiesige Rechtslage nichts geschöpft werden. Weshalb es dem Gesetzgeber im Fall der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verwehrt sein soll, ein spezielles Verwaltungsverfahren, das eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung bietet, zu regeln, das einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Vielmehr ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb aufgrund der rechtlichen Einordnung des Erstattungsanspruchs als öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - trotz des eindeutigen Wortlauts des Regelung und des schlüssigen Regelungszusammenhangs - der Unterhaltungspflichtige gleichwohl die Wahl haben soll, ob der Anspruch unmittelbar im Wege der Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten verfolgt oder aber - wie in § 42 Abs. 2 WHG vorgesehen - unter Beteiligung der zuständigen Behörde verwirklicht wird. Entscheidet sich der Gesetzgeber im Fall der fehlenden Einigung der Beteiligten - wie hier - für ein besonderes dem gerichtlichen Verfahren vorgelagertes behördliches (Antrags-)Verfahren, so kann sich der Unterhaltungspflichtige dem nicht dadurch entziehen, indem er sogleich das Gericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage anruft. Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Streitfall die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen, die die notwendige Sachkunde aufweist, um eine frühzeitige Streitklärung herbeizuführen (vgl. zum 96 LWG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004, a.a.O. Rn. 34 m.w.N. [unter Bezugnahme auf die Begründung des dortigen Landesgesetzgebers]). Dies bedingt sogleich die Entlastung der Gerichte. Der Bundesgesetzgeber hat in enger Anlehnung an entsprechende Bestimmungen in den meisten Landeswassergesetzen - so auch der vorgenannten früheren nordrhein-westfälischen Landesnorm - § 42 Abs. 2 WHG geschaffen und die zuständigen Behörden im Streitfall über den Umfang der Kostenbeteiligung und -erstattung zur Festsetzung verpflichtet (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucksache 16/12275, S. 64; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucksache 280/09, S. 185). Soweit die Zulassungsbegründung demgegenüber zum Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 WHG einwendet, dass das behördliche Antragsverfahren nur dann zweckmäßig sei, wenn der Unterhaltungspflichtige - anders als hier der Kläger als Unterhaltungsverband - eine Privatperson sei, da dieser regelmäßig nicht zuzumuten sei, den Umfang des Anspruchs nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestimmen und gerichtlich zu verfolgen, berücksichtigt er den entgegenstehenden Wortlaut des § 42 Abs. 2 WHG („hat…festzusetzen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können“) nicht. Eine Unterscheidung nach dem Sachverstand der Beteiligten nimmt die Norm nicht vor. Auch der Landesgesetzgeber hat mit § 68 WG LSA keine dahingehende Einschränkung vorgenommen, obgleich ihm die besondere Stellung der Unterhaltungsverbände gegenüber privaten Unterhaltungspflichtigen bekannt sein dürfte („herausgehobenen Erfahrungen im Bereich der Gewässerunterhaltung“, „Ausführung der Gewässerunterhaltung entsprechend der Leitlinien der unteren Wasserbehörde“). Mag es zweckmäßiger sein, im Fall der Beteiligung eines Unterhaltungsverbandes als Anspruchsberechtigter sogleich den Klageweg zu eröffnen, hat dies weder der Bundes- noch der hiesige Landesgesetzgeber getan. Stattdessen wurde die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 42 Abs. 2 WHG nicht bei der unteren Wasserbehörde belassen, sondern der oberen Wasserbehörde zugewiesen (vgl. § 42 Abs. 2 WHG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 WG LSA, § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a Wasser-ZustVO). Dass sich in dem vorliegenden Fall die Durchführung des behördlichen Festsetzungsverfahrens als „pure Förmelei“ darstelle, weil es der besonderen Sachkunde der zuständigen Behörde nicht bedürfe, greift indes zu kurz. Denn die Argumentation berücksichtigt nicht, dass das gerichtliche Kostenrisiko des mutmaßlichen Störers durch ein vorgelagertes behördliches Verfahren ebenfalls begrenzt wird. Die vom Unterhaltspflichtigen beantragte Kostenerstattung wird durch die obere Wasserbehörde durch Verwaltungsakt vorgenommen bzw. abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt kann in der Folge durch denjenigen angefochten werden, der durch die behördliche Entscheidung beschwert ist (Ausschluss des Vorverfahrens nach § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die Verfahrensbeteiligung der Betroffenen ist in dieser Dreieckskonstellation eine andere als bei der hier verfolgten allgemeinen Leistungsklage. Wird bspw. die Kostenerstattungspflicht dem Grunde und der Höhe nach bejaht, kann der danach Kostenerstattungspflichtige den Klageweg beschreiten. Die unterhaltungspflichtige Person ist zwar notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO); ein gerichtliches Kostenrisiko trägt sie regelmäßig jedoch nur in den Fällen der eigenen Antragstellung (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall. Dies führt für das vorliegende Verfahren dazu, dass der Beklagte einem nicht abwendbaren Kostenrisiko ausgesetzt ist, dem er sich im Fall der behördlichen Ablehnung einer Festsetzung (dem Grunde und/oder der Höhe nach) bzw. bei Akzeptanz der behördlichen Entscheidung ohne Weiteres hätte entziehen können. Die zutreffende - an dem Wortlaut, der Regelungssystematik, der Historie sowie an dem Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte - Auslegung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb in Frage zu stellen, weil im vorliegenden Verfahren der Beklagte mit der Aufgabe der Gewässerunterhaltung angesichts dessen vertraut sei, weil das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oberste Wasserbehörde sei, bzw. weil er sich durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft beraten und vertreten lasse. Soweit die Zulassungsbegründung meint, dass der unteren Wasserbehörde keine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber dem beklagten Land zukomme, weil diese nur eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrnehme, führt dies nicht weiter. Der Kläger berücksichtigt zum einen nicht, dass die nach § 42 Abs. 2 WHG zuständige Behörde nicht die untere, sondern die obere Wasserbehörde ist; zum anderen steht das beklagte Bundesland nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger der oberen Wasserbehörde gegenüber. Die Norm des § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG unterscheidet nicht danach, ob eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts ein Hindernis verursacht. Der Beklagte soll als Zustandsstörer belangt werden, weil das Grundstück, das in seinem Eigentum steht, mit Bäumen bewachsen ist, deren Äste brechen und damit ggf. Hindernisse beim Wasserabfluss bilden. Im Übrigen ist auch eine Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht generell ausgeschlossen (vgl. 21 VwVG LSA). Schließlich folgt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel auch nicht daraus, dass in Ansehung der Umstände des konkreten Einzelfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich durch eine behördliche Entscheidung ein anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erledigen würde. Hiervon ist das Verwaltungsgericht schon nicht ausgegangen. Vielmehr hat es in Auslegung der Norm des § 42 Abs. 2 WHG zutreffend ausgeführt, dass ein spezielles Verwaltungsverfahren einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht. Es kommt mithin nicht darauf an, ob unabhängig vom Ausgang des behördlichen Verfahrens mit einer Klage zu rechnen wäre. Auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1992 (a.a.O.) rechtfertigt vorliegend keine andere Betrachtung. Die Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar (siehe obige Darstellung des Senats). Im Übrigen berücksichtigt der Kläger nicht, dass die Norm des § 42 Abs. 2 WHG auch der Entlastung der Verwaltungsgerichte dient. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, „Ist die Durchführung eines vorhergehenden Antragsverfahrens nach § 42 Abs. 2 WHG für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG in dem Sinne obligatorisch, dass eine ohne Durchführung dieses Verfahrens erhobene Leistungsklage des Unterhaltungspflichtigen unmittelbar gegen den Verursacher der Abflusshindernisse aus diesem Grund unzulässig ist?“ Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung führt der Kläger aus, dass in der Literatur keine Einigkeit hinsichtlich der rechtlichen Bewertung bestünde. Nur bisweilen werde vertreten, dass die Durchführung eines Verfahrens obligatorisch sei (Gies: in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Stand 09/2022, § 42 Rn. 39, 50; Fröhlich, ZfW 2016, 201, 220; a.A.: Reinhardt/Czychowski, a.a.O. § 40 Rn. 40 f. unter Verweis auf VGH Kassel, a.a.O.; Schwendner/Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, 57 EL 08/2022, § 40 Rn. 31). Die einschlägige - veröffentlichte - Rechtsprechung zu dieser Thematik sei ebenfalls begrenzt (HessVGH, Urteil vom 17. September 1992, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2015, a.a.O.). Hiermit genügt der Kläger seinen Darlegungsanforderungen nicht. Wie bereits unter Ziffer 1. dargestellt, kann aus der Kommentarliteratur und den vorzitierten gerichtlichen Entscheidungen eine tatsächlich bestehende Uneinigkeit nicht geschöpft werden (gegenseitiges Zitieren, veraltete/nicht vergleichbare Rechtslage). Tatsächlich wird die Möglichkeit, sogleich eine allgemeine Leistungsklage zu erheben, lediglich neben das vorgelagerte behördliche Festsetzungsverfahren gestellt, ohne einen greifbaren Begründungsansatz dafür aufzuzeigen. Hierdurch wird dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen. 3. Das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers bedarf keiner rechtlichen Bewertung. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2022 - 3 L 107/22.Z - juris Rn. 21, m.w.N). Hat der Kläger keinen Zulassungsgrund hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit der Klage erfolgreich dargelegt (vgl. vorhergehende Ausführungen des Senats), kommt es auf das Zulassungsvorbringen zur Begründetheit der Klage nicht mehr maßgebend an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1 und 2, 40, 47 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).