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Beschluss

3 M 9/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0205.3M9.24.00
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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG ST. Für die Anwendung des § 3 VwVfG besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ST kein Raum.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG ST. Für die Anwendung des § 3 VwVfG besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ST kein Raum.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Dezember 2023 sein sinngemäßes Rechtschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. April 2023 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2023 in der Fassung vom 17. Oktober 2023 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, weil sich der vorbezeichnete Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist. Die von der Beschwerde gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts hervorgebrachten Erwägungen rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie von dem Antragsgegner als örtlich zuständige (Sicherheits-)Behörde erlassen worden. Voranzustellen ist, dass nach § 10 der Verordnung über die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) für die Überwachung und Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig sind, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich dem Landesverwaltungsamt obliegt. Da keiner der in § 10 Nr. 1 ZustVO SOG genannten Aufgabenfelder vorliegend gegeben ist, liegt die Zuständigkeit für die nach Art. 138 Abs. 2 lit. j VO (EU) 2017/625 im Streit stehende Anordnung des Entzugs des Befähigungsnachweises für Fahrer von Tiertransporten bei den Landkreisen als Sicherheitsbehörden (§ 10 Nr. 2 ZustVO SOG). Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aus § 88 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Danach ist die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und der Polizeibehörden grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt (Satz 1). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (Satz 2). Wird eine Gefahr, die sich - wie hier bei einem Berufskraftfahrer - in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat (Satz 3). Soweit die Beschwerde einwendet, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG SA“ und meint, dass es sich vorliegend um eine Angelegenheit handele, die sich auf die Ausübung eines Berufs bezöge, so dass die Behörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werde, folgt der Senat dem nicht. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA bestimmt, dass für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103 gelten, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten (Satz 1). Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt (Satz 2). Folglich findet § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 VwVfG nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, was vorliegend der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer seine Tätigkeit in verschiedenen Bundesländern und nicht überwiegend an der Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Velen (Nordrhein-Westfalen) ausführt, so dass allenfalls § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG zu Anwendung käme, da die Angelegenheit den Antragsteller als eine natürliche Person betrifft. Soweit die Beschwerde meint, diese Sichtweise führe dazu, dass kein Anwendungsbereich für Nr. 3 Buchst. a verbliebe, ist dies nicht der Fall. Die von der Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung der materiellen Rechtmäßigkeit des Entzugs des Befähigungsnachweises erhobenen Einwände greifen gleichfalls nicht durch. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller, welcher als Berufskraftfahrer für das Transportunternehmen Sch., Viehhandlung e.K. in V-Stadt tätig ist, am 4. März 2022 (1.) und am 12. Oktober 2022 (2) gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und damit den von ihm transportierten Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Die am 4. März 2022 und 12. Oktober 2022 vorgefundenen Missstände rechtfertigen den Entzug des dem Antragsteller am 14. Januar 2020 erteilten Befähigungsnachweises nach Art. 138 Abs. 2 lit. j VO (EU) 2017/625. Nach Art. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Art. 3 Satz 2 lit. b VO (EG) Nr. 1/2005 gibt als weitergehende Bedingung für die Beförderung vor, dass die Tiere transportfähig sein müssen. Die Transportfähigkeit richtet sich nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Kapitel I Nr. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1/2005. Danach dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben (Nr. 1). Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig; es folgen Beispielsfälle (Nr. 2 lit. a - f). 1. Der Antragsteller trägt vor, dass entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Art. 3 Satz 2 lit. b VO (EG) Nr. 1/2005 bei dem Transport von Rindern am 4. März 2022 nicht vorgelegen hätten, da nicht feststehe, dass das Tier mit der Ohrmarke DE … nicht transportfähig gewesen sei. Hierzu trägt er unter Bezugnahme auf eine an Sch. adressierte Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 8. Mai 2023 im Wesentlichen vor, dass die am 4. März 2022 getroffenen Feststellungen der amtlichen Tierärzte Herr D. und Frau B. („Klinische Untersuchung: Rückenabschürfung, vollständige Abmagerung, festliegend, Kümmerer“) aufgrund ihrer fehlenden Spezifität nicht einlassungsfähig seien und die Rückenabschürfungen nicht die Transportfähigkeit beeinträchtigten. Das Festliegen der Kuh führe dazu, dass die Kuh ab diesem Zeitpunkt nicht mehr transportfähig gewesen sei, ein Rückschluss auf den maßgebenden Transportbeginn sei aber nicht möglich. Bloße Vermutungen reichten für die Feststellung eines Tierschutzverstoßes nicht. Hier müsse das Alter des Rindes in Verbindung mit dem Körpergewicht, seine Vornutzung („Mast, nach dem Abkalben, abgemolken, Kümmerer?“) und vor allem eine klinische Diagnose gestellt werden, zu der auch die Körpertemperatur gehöre. Die amtlichen Tierärzte hätten es unterlassen, den Allgemeinzustand der Tiere, wie das Gewicht und die Größe zu dokumentieren. Diese Angaben seien aber zwingend erforderlich, um nachprüfen zu können, ob das Tier aufgrund seines Ernährungszustandes nicht mehr transportfähig gewesen sei. Eine starke Abmagerung sei nur im Stehen zu sehen; im Liegen könne sie nur vermutet werden. Die Einwände der Beschwerde geben keine Veranlassung an den in den Formblättern „Checkliste Überprüfung Tiertransport“ und „Schlachttieruntersuchung - Ergebnisse Großbetrieb“ dokumentierten amtstierärztlichen Bewertungen vom 4. März 2022 zu zweifeln, wonach bei dem Tier mit der Ohrennummer DE … ein „T[ier]S[chutz]-Fall“ („Checkliste Überprüfung Tiertransport“) bzw. ein „Verstoß gegen Tierschutz“ („Schlachttieruntersuchung - Ergebnisse Großbetrieb“) festgestellt wurden, weil im Rahmen der Schlachttieruntersuchung die Diagnose „Rückenabschürfung, vollständige Abmagerung, festliegend, Kümmerer“ gestellt wurde. Hieraus folgt die mangelnde Transportfähigkeit des vorbezeichneten Tieres. Mit Schreiben der amtlichen Tierärztin beim Mühlkreis Minde-Lübbecke (Frau L.) vom 25. Mai 2022 sind die vorgenannten amtstierärztliche Feststellung lediglich zusammengefasst worden, so dass der Einwand der Beschwerde, die Tierärztin L. habe selbst die Tiere nicht untersucht, sondern zehn Wochen nach dem Vorfall ihren Bericht vom 25. Mai 2022 gefertigt, der Annahme der mangelnden Transportfähigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Im Übrigen kann bereits - wie hier - die vollständige Abmagerung bzw. der schlechte Allgemeinzustand (abgeleitet aus Kümmerer) jeweils für sich genommen die mangelnde Transportfähigkeit des Tieres bedingen. Die Feststellung der vollständigen Abmagerung des Tieres zieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht in Zweifel. Soweit die Beschwerde diese Feststellung mangels Spezifizierung als nicht einlassungsfähig rügt, insbesondere geltend macht, dass nur anhand von Tatsachenfeststellungen (Alter, Gewicht, Größe bzw. der Vornutzung, Körpertemperatur) die Feststellung überprüfbar sei, folgt der Senat dem nicht in dieser Breite. Das ausweislich der vorliegenden Unterlagen am 7. November 2013 geborene und damit zum Todeszeitpunkt mehr als acht Jahre alte weibliche Rind wurde bis zu seinem Transport zum Schlachthof in der Milchviehanlage D. KG gehalten. Zwar haben die amtlichen Veterinäre die Kuh, nachdem sie diese festliegende im Viehtransport am Schlachthof festgestellt hatten, nicht der Größe und dem Gewicht nach vermessen. Dies war mit Blick auf die Inaugenscheinnahme und körperlichen Untersuchung durch zwei Amtstierärzte vorliegend auch nicht notwendig. Soweit der Sachverständige darauf verweist, dass eine starke Abmagerung nur im Stehen zu sehen sei und im Liegen nur vermutet werden könne, ist vorliegend nicht nur eine starke, sondern vollständige Abmagerung mit dem Zusatz Kümmerer diagnostiziert worden. Zwar führt der Sachverständige in seiner Stellungnahme auch aus, dass Kümmerer meist unter vollständiger Abmagerung litten, ein stark abgemagertes Rind jedoch nicht immer mit einem Kümmerer vergleichbar sei. Dieser Einwand schließt jedoch nicht aus, dass es sich vorliegend um einen Kümmerer gehandelt hat. Als Kümmerer werden u.a. auch Tiere bezeichnet, die „Kummer bereiten“ (kümmern), d. h. kränkeln oder allgemein in schlechter Verfassung sind [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCmmerer_(Tier)]. Das vorhandene Bildmaterial steht der Diagnose der vollständigen Abmagerung des Rindes nicht entgegen. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die amtlichen Tierärzte nicht darauf beschränkt haben, Fotografien zu erstellen, sondern ihre Diagnose anhand einer körperlichen Untersuchung im Rahmen der dokumentierten Schlachttieruntersuchung am 4. März 2022 gestellt haben. Im Rahmen dieser ist es überwiegend wahrscheinlich, dass eine vollständige Abmagerung festgestellt werden konnte, ohne dass es der von dem Sachverständigen bzw. dem Antragsteller geforderten weiteren Parameter bedurfte. Vielmehr ist zu erwarten, dass amtliche Tierärzte anhand ihrer Ausbildung und beruflichen Expertise ohne Weiteres dazu in der Lage sind, im Rahmen der körperlichen Untersuchung - insbesondere auch ohne die Ermittlung der konkreten Größe bzw. des konkreten Gewichts - bei einem liegenden Rind zu erkennen, ob dieses vollständig abgemagert ist. Dass anhand des gefertigten Bildmaterials nach der Bewertung des Sachverständigen die Abmagerung nur vermutet, nicht aber belegt werden könne, steht der amtstierärztlichen Bewertung mithin nicht entgegen. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Diagnose weiter zu begründen bzw. im Einzelnen zu belegen, anhand welcher konkreten Untersuchungsmethoden die Feststellungen getroffen wurden, da Schlachttieruntersuchungen bei einer Vielzahl von Tieren zu leisten sind. Auch der Umstand, dass die Körpertemperatur des Tieres nicht dokumentiert bzw. überhaupt erfasst worden sei, führt hinsichtlich der attestierten vollständigen Abmagerung zu keiner anderen Betrachtung. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb die tätig gewordenen amtlichen Tierärzte gehalten gewesen sein sollten, eine unrichtige Diagnose zu stellen. Für etwaige Belastungstendenzen besteht kein Anhalt. Soweit der Antragsteller auf seine eidesstattliche Versicherung verweist und meint, aufgrund der nicht einlassungsfähigen Feststellungen („vollständige Abmagerung“) und der verwaltungsgerichtlichen Bewertung seiner Darstellung als nicht ausreichend, werde sein rechtliches Gehör verletzt, folgt der Senat dem nicht. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Betroffenen fachlich vertretbar sind. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 - juris; Beschluss des Senats vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 - juris m.w.N.). Hiervon ausgehend können die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen (hier: fehlende Transportfähigkeit) und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen (hier: vollständige Abmagerung) daher nicht durch schlichtes Bestreiten sowie durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers entkräftet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Daher können die Ausführungen des Antragstellers, die Tiere beim zweimaligen Verladen in Augenschein genommen zu haben, wobei sich keine Anzeichen für eine Krankheit oder einen schwachen Allgemeinzustand gezeigt hätten bzw. die Kuh 1 nicht stark abgemagert gewesen sei, so dass das Tier aus eigener Kraft den Transporter habe betreten können, für sich betrachtet nicht genügen. Haben - wie hier - zwei Amtstierärzte die vollständige Abmagerung der betroffenen Kuh im Rahmen der Schlachttieruntersuchung diagnostiziert, ist es fernliegend, dass der Antragsteller als derjenige, der die Verladung der Tiere vornimmt und entsprechend des ihm erteilten Befähigungsnachweises geschult ist, eine solche Abmagerung nicht zur Kenntnis genommen haben will. Allein der Umstand, dass das Tier selbstständig den Transporter hat betreten können, schließt dessen vollständige Abmagerung nicht aus. Vielmehr wäre - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - der Antragsteller gehalten gewesen, die Transportfähigkeit durch den Hoftierarzt prüfen und bescheinigen zu lassen (vgl. auch Anhang I, Kap. I, Nr. 3 lit. a VO (EG) Nr. 1/2005). Denn nach Anhang I Kapitel I Nr. 2 S. 1 gilt als Grundsatz, dass jede Verletzung, jede physiologische Schwäche und jeder pathologische Zustand die Transportunfähigkeit des Tieres zur Folge haben. Auch leichte Verletzungen, Schwächezustände und Krankheiten führen also grundsätzlich zur Transportunfähigkeit, es sei denn, es steht nach ärztlicher Beurteilung fest, dass es weder durch das Verladen noch durch das Befördern zu zusätzlichen, über den ohnehin bereits bestehenden Leidenszustand hinausgehenden Leiden kommen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, VO (EG) Nr. 1/2005; Anl. I, Kap. I, Rn 4). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einwendet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass jeder Transport ohne vorherige tierärztliche Untersuchung im Zweifelsfall einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 2 lit. b VO (EG) Nr. 1/2005 darstelle, steht dies dem nicht entgegen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, im Allgemeinen keine tierärztliche Untersuchung zur Feststellung der Transportfähigkeit eines Tieres vorzuschreiben, schließt es ausweislich des Anhangs I, Kap. I, Nr. 3 lit. a VO (EG) Nr. 1/2005 nicht aus, in Zweifelsfällen einen Tierarzt zur Feststellung der Transportfähigkeit hinzuzuziehen. Ein solcher Fall lag hier vor. Hinzutritt, dass das Festliegen des Rindes und ihr damit verbundener schlechter Allgemeinzustand bei Ankunft im Schlachtbetrieb die Annahme nährt, dass das Tier im Zeitpunkt seiner Verladung zum Transport nicht transportfähig war. Die mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf die sachverständige Stellungnahme vom 8. Mai 2023 erhobene Rüge, dass klinische Untersuchungen keine Diagnosen seien, führt nicht weiter. Allein der Umstand, dass die Diagnose „Rückenabschürfung, vollständige Abmagerung, festliegend, Kümmerer“ im Formblatt zur Schlachttieruntersuchung unter klinische Untersuchung und nicht unter Diagnose vermerkt ist, rechtfertigt es nicht, an den amtstierärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Auf die weiteren, von der sachverständigen Stellungnahme als fragwürdig bewerteten Gegebenheiten musste der Senat nicht eingehen, weil sich die Beschwerde hierauf nicht berufen hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Gesichtspunkte (Bildmaterial von unbekannt gefertigt, Kamera nicht bekannt, zwei Handschriften auf Formblatt, Qualifikation des Erstellers der Lichtbildmappe, Zeitpunkt Fertigung Lichtbildmappe etc.) nach summarischer Prüfung nicht geeignet sein dürften, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob die amtstierärztlich attestierten Rückenabschürfungen die Transportfähigkeit des Rindes ebenfalls beeinflusst haben, kommt es vorliegend nicht mehr entscheidend an, wenn - wie hier - ein Tierschutzverstoß bereits zu bejahen ist. 2. Die Beschwerde wendet weiter ohne Erfolg ein, dass es bei der amtstierärztlichen Kontrolle des Transports vom 12. Oktober 2022 zu keinen Verstößen gekommen sei. Soweit sie zuvorderst geltend macht, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der bei einem Ferkel feststellte ballgroße Nabelbruch (vgl. Fotografie Nr. 39 der Lichtbildmappe im Verwaltungsvorgang) nicht zur Transportunfähigkeit geführt habe, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Zum einen dürfte angesichts der Formulierung schon nicht auszuschließen sein, dass es sich hierbei um ein Schreibversehen (Transport[un]fähigkeit) gehandelt haben könnte. Dessen ungeachtet dürfte bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Bildmaterials angesichts der Größe des Tieres (Ferkel) im Verhältnis zur ballgroßen Ausstülpung von einem schweren Organvorfall auszugehen sein, der die Transportfähigkeit ausschließt (vgl. Anhang I, Kap. I, Nr. 2 lit. b VO [EG] Nr. 1/2005). Diese Sichtweise findet auch in dem von den Landwirtschaftskammern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie dem Kreis Coesfeld herausgegebenen Leitfaden „Transportfähigkeit und Schlachtfähigkeit von Schweinen richtig bewerten“ vom 1. Dezember 2021, der parallel zu dem vom Antragsteller vorgelegten Leitfaden „Transportfähigkeit und Schlachtfähigkeit von Rindern richtig bewerten“ existiert, seinen Widerhall (vgl. S. 33 f.). Hiernach bemisst sich die Transportfähigkeit von Schweinen nach Größe bzw. Verletzungsgrad des Nabelbruchs. Hinsichtlich kleiner, unverletzter Nabelbrüche wird davon ausgegangen, dass das Schwein keine Schmerzen hat und eine Verletzungsgefahr beim Transport nicht besteht. Demgegenüber besteht bei einem unverletzten, großen Nabelbruch - wie hier - eine hohe Verletzungsgefahr während des Tiertransports (insbesondere durch andere Tiere). Die Größe des Organvorfalls bei dem betroffenen Ferkel hätte - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - jedenfalls für den Antragsteller Anlass sein müssen, einen Tierarzt hinzuziehen, um zu klären, ob der Transport für das Tier keine zusätzlichen Leiden verursacht (vgl. Anhang I, Kap. I, Nr. 3 lit. a VO [EG] Nr. 1/2005). Der im Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht bejahten Tierschutzverstoß der fehlenden Aufstellung von Absperrgittern zwischen den transportierten Sauen und dem Eber erhobene Einwand der Beschwerde rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Darstellung des Antragstellers - die Sauen und der Eber seien im oberen Abteil getrennt voneinander transportiert worden, wobei sich das Absperrgitter gelöst habe, weil der Eber dieses aufgespielt habe - zu Unrecht als bloße Schutzbehauptung abgetan habe. Denn diese Erklärung stelle eine aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung plausible Ursache dar, die trotz größter Sorgfalt nicht verhindert werden könne. Dieser Einwand berücksichtigt bereits nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Schutzbehauptung damit begründet hat, dass durch eine stabile Trennvorrichtung auch jeweils bis zu fünf Sauen abzutrennen gewesen wären und in der oberen Etage, in der 20 Sauen gestanden hätten, mindestens drei weitere Abtrennungen nicht aufgestellt gewesen seien bzw. auch bei den Ferkeln die Trennwände auf dem Boden gelegen hätten. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller es in Gänze unterlassen, die vorhandenen Absperrgitter den Vorschriften entsprechend aufzustellen bzw. durch Aufstellung/Entfernung vorhandener Gitter bei den Ferkeln dafür zu sorgen, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich u.a. darauf, dass die Absperrgitter bauartbedingt miteinander verbunden seien, so dass ihnen die notwendige Stabilität fehle, wenn sich ein Gitter löse. Dieser Vortrag berücksichtigt nicht, dass der Transport dreistöckig erfolgt ist (vgl. Bl. 70 des Verwaltungsvorgangs: obere unruhige Etage: Sauen mit einem Eber, untere Etage: Ferkel, obere ruhige Etage: mindestens 20 Sauen) und die Absperrgitter in allen drei Etagen - obgleich der Antragsteller die Anbringung behauptet - auf dem Boden lagen. Eine bauartbedingte Verbindung der Gitter verschiedener Etagen ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerde aufgezeigt. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, der Vorwurf, die Ferkel seien nicht ordnungsgemäß abgetrennt worden, sei nicht Gegenstand des Bescheids vom 18. April 2023 gewesen, übersieht er, dass im Bescheid ausgeführt wird, dass mehrere Trennwände bei den im Anhänger untergebrachten Ferkeln auf dem Boden gelegen haben (vgl. dort S. 3), der Antragsteller nicht für ausreichende Sicherheit gesorgt habe (vgl. dort S. 7) und die bestehende Gefahrenquelle durch Aufrichten der Trennwände für den Weitertransport weitestgehend behoben worden sei (vgl. dort S. 5). Der Antragsteller hat folglich neben der fehlenden Abtrennung des Ebers von den Sauen bzw. weiterer Sauen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zusätzlich zu verantworten, dass die transportierten Ferkel während des Transports aufgrund der frei hin und her rutschenden Absperrgitter erheblichen Verletzungsgefahren ausgesetzt waren. Dies stellt mit dem Verwaltungsgericht einen weiteren Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen dar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller mehrfach gegen einschlägige tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und damit den von ihm transportierten Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Zur Überzeugung des Senats erlauben bereits diese vorbezeichneten - und von der Beschwerde nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen - Verstöße dem Antragsgegner als zuständige Behörde, den Entzug des Befähigungsnachweises des Fahrers anzuordnen (vgl. Art. 138 Abs. 2 lit. j VO [EU] 2017/625). Dies vorausgesetzt kann für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die zu attestierende fehlende Reinigung und Desinfektion vor Beginn des Tiertransports am 12. Oktober 2022 - wie die Beschwerde meint - keinen Einfluss auf den Transport habe, insbesondere weder die Sicherheit der Tiere beeinträchtigte noch weitere Leiden verursachte bzw. der Anhang I Kap. II Nr. 1.1 lit. c Verordnung (EG) 1/2005 eine bloße Beschaffenheitsbeschreibung ohne Handlungsanweisung darstelle. Im Übrigen teilt der Senat die verwaltungsgerichtliche Bewertung, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entzugs des Befähigungsnachweises gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids nicht bereits deshalb entfällt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst mehrere Monate nach dem Erlass des Bescheids erfolgt ist. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, dass sich der Antragsgegner im Bescheid vom 18. April 2023 (zunächst) nicht mit den Voraussetzungen des Sofortvollzugs auseinandergesetzt habe, was die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Mai 2023 bedingt habe, sowie dem Umstand, dass der Antragsgegner fast fünf Monate zugewartet habe, bis er erneut den Sofortvollzug mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 angeordnet habe. Die formelle Rechtswidrigkeit der Vollzugsanordnung im Bescheid vom 18. April 2023 (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) schließt eine nachträgliche Anordnung nicht aus. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner erst nach fast fünf Monaten seit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung seine Anordnung der sofortigen Vollziehung erneuert hat, kann ebenfalls nicht gefolgert werden, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - und von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen - darauf abgehoben, dass es auch für die zeitlich nicht absehbare Dauer des Widerspruchsverfahrens und eines eventuellen Klageverfahrens dringlich geboten sei, mögliche Leiden von Tieren bei Tiertransporten durch den Antragsteller auszuschließen. Diese objektiv zu attestierende Eilbedürftigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Behörde bis zur erneuten Anordnung des Sofortvollzugs fünf Monate zugewartet hat. Eine Begründung des zeitlichen Verzugs - wie die Beschwerde wohl meint - bedarf es nicht. Soweit die Beschwerde die unzureichende Berücksichtigung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rügt, indem sie zunächst einwendet, das Lebensalter des Antragstellers werde nicht berücksichtigt, trifft dies schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in ausdrücklicher Hervorhebung des Lebensalters („auch als 60-jährigem Mann“) ausgeführt, dass dem Antragsteller zahlreiche offene Stellen als Lkw-Fahrer zur Verfügung stünden. Soweit die Beschwerde in Replik auf die Beschwerdeerwiderung ergänzt, dass diese Ausführungen eine bloße Behauptung und völlig lebensfremd seien, folgt der Senat diesem pauschalen Vorbringen angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage und dem noch immer bestehenden Fachkräftemangel nicht. Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht lasse das mit dem Sofortvollzug einhergehende „faktischen Berufsverbot“ unberücksichtigt, die Abänderung des Beschlusses nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, demjenigen, dem eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße bei Tiertransporten nach summarischer Prüfung vorzuhalten sind, den Befähigungsnachweis für Tiertransporte zu belassen, um die weitere Berufsausübung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermöglichen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).