Beschluss
3 L 82/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1120.3L82.23.Z.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats.(Rn.4)
2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Klärung in einem Berufungsverfahren und ist zu bejahen.(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. September 2023 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats.(Rn.4) 2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Klärung in einem Berufungsverfahren und ist zu bejahen.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. September 2023 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz bewilligt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (SächsOVG, Beschluss vom 9. August 2023 - 6 A 55/21.A - juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2023 - 10 LA 27/23 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 - 11 A 335/23.A - juris Rn. 37). Hieran gemessen hat die Beklagte keine i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen. 1. Soweit die Beklagte geklärt wissen will, „ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt?“, ist diese Frage, ohne dass sie einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf, zu bejahen. Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 hat der israelische Ministerpräsident N. den Kriegszustand erklärt. Israel reagierte mit Bombardierungen des Gazastreifens. Bereits bis zum späten Sonntag (den 8. Oktober 2023) hatten die israelischen Luftangriffe 159 Wohneinheiten im Gazastreifen zerstört und 1.210 weitere schwer beschädigt (vgl. Tagesschau, Bericht vom 9. Oktober 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/gaza-israel-angriff-114.html, abgerufen am 15. November 2023). Seit Anfang November läuft die Bodenoffensive der israelischen Soldaten in Gaza (Frankfurter Rundschau vom 10. November 2023, https://www.fr.de/politik/keine-hamas-aber-raketen-krieg-in-israel-soldaten-gazastreifen-zr-92658663.html, abgerufen am 15. November 2023). Laut Medienberichten vom 11. November 2023 soll die sog. Gesundheitsbehörde Gazas, die sich vollständig unter der Kontrolle der Hamas befindet, von mehr als zehntausend im Gazastreifen getöteten Palästinensern berichtet haben (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. November 2023, https://www.fr.de/politik/israel-krieg-gazastreifen-verluste-tote-zahlen-kinder-gesundheitsamt-hamas-zr-92662670.html, abgerufen am 15. November 2023). Zwar lassen sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen. Allerdings werden diese Zahlen aufgrund früherer Erfahrungen für realistisch gehalten (vgl. hierzu Tagesschau vom 2. November 2023, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gaza-zahlen-tote-100.html, abgerufen am 15. November 2023). Laut Medienberichten (taz vom 11. November 2023, https://taz.de/Opfer-im-Gaza-Krieg/!5969294/, abgerufen am 15. November 2023) soll etwa R., zuständig für Gesundheitsnotfälle bei der Weltgesundheitsorganisation (WHO), erklärt haben, dass die Zahlen weitgehend das Ausmaß der Todesfälle wiederspiegeln. Auch die UN-Nothilfeorganisation OCHA gibt die Zahlen der sog. Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite wieder. Dort wird die Zahl der getöteten Palästinenser aktuell (am 15. November 2023) mit 11.078 und der verletzten Personen mit 27.490 angegeben (https://www.ochaopt.org/). Unabhängig von der beschränkten Überprüfbarkeit der Daten wird jedenfalls davon ausgegangen, dass im letzten Monat in Gaza mehr Menschen getötet wurden als in den letzten 15 Jahren des Nahostkonflikts (vgl. Frankfurter Rundschau vom 11. November 2023, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist das von der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag vorgelegte Datenmaterial, in dem die Zahl der Todesfälle im Jahr 2022 mit 33 und im Jahr 2023 (bis zum 19. September 2023) mit 34 und die Zahl der Verletzten im Jahr 2022 mit 162 und im Jahr 2023 (ebenfalls bis zum 19. September 2023) mit 314 angegeben wird, angesichts der Kriegsereignisse seit dem 7. Oktober 2023 obsolet. Es ist auch nicht mit einem baldigen Ende des Krieges und einer Entspannung der Lage zu rechnen. Laut Einschätzung des Militärexperten am European Council on Foreign Relations G. muss man davon ausgehen, dass der Konflikt „weit länger dauert als nur dieser Winter“ (Interview mit Tagesschau am 6. November 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/nahost-gaza-aufteilung-israel-100.html, abgerufen am 15. November 2023). Selbst der israelische Verteidigungsminister G. hat nach Meldung des RND vom 14. November 2023 (https://www.rnd.de/politik/israel-news-aktuelle-nachrichten-zum-krieg-in-nahost-mittwoch-15-11-2023-TENB5YC2Y5C45LMULAZY62C2DA.html, abgerufen am 15. November 2023) erklärt, dass der Krieg „noch Monate dauern“ werde. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat sich lediglich „auf den Regelungsgehalt des § 24 Abs. 5 AsylG“ berufen. Diese Regelung räumt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei einer „vorübergehend ungewissen Lage“ im Herkunftsland die Möglichkeit ein, die Entscheidung über den Asylantrag über die in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Fristen hinaus aufzuschieben. Eine weitergehende Bedeutung - insbesondere für die Beurteilung der subsidiären Schutzberechtigung im Rahmen eines auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützten Zulassungsantrags - lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zu prüfen, ob dem Betroffenen die in der Regelung angesprochenen Gefahren oder Schäden gegenwärtig oder in absehbarer Zeit drohen (BayVGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 23 ZB 21.30740 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237/80 - juris Rn. 14 zur Zukunftsprognose bei asylrechtlicher Verfolgung). Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung des § 24 Abs. 5 AsylG hat hierauf keinen Einfluss. Aus der Regelung ergibt sich auch nicht, dass der Senat mit seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag abzuwarten hätte, bis sich die Situation im Herkunftsland stabilisiert hat. Im Übrigen hat die Beklagte eine entsprechende Aussetzung des Verfahrens auch nicht beantragt. 2. Auch die weitere Frage der Beklagten, „ob innerhalb des Gaza-Streifen interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren, wie beispielsweise in den Städten R-Stadt oder K-Stadt bestehen?“, stellt sich zum für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Gegenwärtig bestehen keine zumutbaren internen Schutzmöglichkeiten. Die Lage ist im gesamten Gaza-Streifen schlecht. Etwa 1,5 Millionen Menschen sind aus ihren Häusern und Wohnungen geflohen. UNRWA-Unterkünfte im Süden sind laut OCHA überfüllt, 160 Menschen müssten sich im Schnitt eine Toilette teilen, 700 Menschen eine Duschanlage. Die Wasserknappheit im Gazastreifen ist gravierend. Eine von zwei Anlagen zur Meerwasserentsalzung sollen wegen Treibstoffmangels abgeschaltet worden sein, während die andere OCHA zufolge nur zu einem Minimum betrieben würden. Der Gazastreifen verfügt nach OCHA-Angaben über Weizenvorräte, die für zwölf Tage ausreichen sollten. Doch die einzige funktionierende Mühle kann wegen Strom- und Treibstoffmangels kein Mehl herstellen. Vorräte an Pflanzenöl, Hülsenfrüchten, Zucker und Reis seien nicht mehr vorhanden. Die Menschen müssten im Schnitt vier bis sechs Stunden lang anstehen, um Brot zu bekommen. Und dann erhielten sie nur die Hälfte der normalen Ration (ZDF, Bericht vom 12. November 2023, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/gaza-faq-humanitaere-lage-israel-100.html, abgerufen am 15. November 2023). Die humanitäre Lage im Süden verschlechtert sich zusehends (Tagesschau vom 14. November 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-gazastreifen-122.html, abgerufen am 15. November 2023). Das gilt auch für die von der Beklagten genannten Städte K-Stadt und R-Stadt. Laut Medienberichten gab es auch in K-Stadt Raketenangriffe (ntv vom 20. Oktober 2023, https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Arzte-in-Khan-Yunis-muessen-unter-Handy-Licht-operieren-article24478916.html, abgerufen am 15. November 2023). Es wird auch berichtet, dass in K-Stadt angesichts der Vielzahl der aus dem Norden des Gazastreifens Geflüchteten die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln nicht ausreicht (Tagesschau vom 10. Oktober 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/gaza-reportage-humanitaerelage-100.html, abgerufen am 15. November 2023). Auch in R-Stadt sind die humanitäre Lage und die hygienischen Bedingungen laut Medienberichten schlecht. Das ZDF berichtet, dass die Menschen dort in langen Schlangen vor den Bäckereien und Toiletten der Hilfszentren der Vereinten Nationen sowie der Moscheen stehen. Menschen sollen auf dem Boden vor einer überfüllten Schule der UNRWA schlafen. Es gebe kein Wasser für die Toilettenspülung (ZDF vom 16. Oktober 2023, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/humanitaere-lage-gaza-israel-hunger-wasserknappheit-100.html, abgerufen am 15. November 2023). 3. Mit den weiteren Fragen will der Beklagte geklärt wissen, auf welchen Zeitraum bei der Prognose, ob jede Zivilperson aufgrund ihres Aufenthalts im Gaza-Streifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Konfliktopfer werden kann, abzustellen ist. Dabei wendet sich die Beklagte gegen die ihres Erachtens vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Betrachtungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren und stellt die Frage, ob bei Verneinung hinreichender Opferzahlen über den Zeitraum eines Jahres nicht mehr von einer alsbaldigen Gefahrverwirklichung ausgegangen werden könne. Auch diese Fragen sind zum aktuellen (maßgeblichen) Zeitpunkt nicht (mehr) klärungsbedürftig. Angesichts der aktuellen Ereignisse ist davon auszugehen, dass sich im Gaza-Streifen die Gefahr, Kriegsopfer zu werden, innerhalb eines kurzen Zeitraums - auch innerhalb eines Jahres - realisieren kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO zu bewilligen. Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung kommt es gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht an, weil die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt hat, nachdem der Kläger erstinstanzlich obsiegt hatte. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).