Beschluss
3 M 71/23, 3 M 50/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0905.3M71.23.00
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Leitsätze
Im Gewand der Anhörungsrüge kann eine von der Auffassung des Gerichts abweichende Rechtsauffassung nicht erfolgreich gerügt werden. (Rn.12)
Dass einzelne Regelungen des GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten (vgl. §§ 6c Abs. 1, 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021), bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird. Dies gilt auch bezüglich § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, wonach Inhaber einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten dürfen, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. (Rn.19)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Gewand der Anhörungsrüge kann eine von der Auffassung des Gerichts abweichende Rechtsauffassung nicht erfolgreich gerügt werden. (Rn.12) Dass einzelne Regelungen des GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten (vgl. §§ 6c Abs. 1, 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021), bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird. Dies gilt auch bezüglich § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, wonach Inhaber einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten dürfen, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. (Rn.19) Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juni 2023 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. 1. Die Antragstellerin macht zunächst unter Ziffer 1. geltend, der Senat habe sich nicht damit befasst, dass der entscheidende Rechtsmaßstab bei der (Un-)Zuverlässigkeitsprognose im verwaltungsbehördlichen Erlaubnisverfahren der Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 bzw. die diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 (im Folgenden: Umlaufbeschluss/Gemeinsame Leitlinien) gewesen sei und es auf die tatsächliche Durchführung des Erlaubnisverfahrens ankomme. Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien sei das tatsächlich durchgeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei praktiziert worden, was die Nichtanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts bedinge. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin im Beschluss des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23 - juris Rn. 9, 11) wiedergegeben, sich damit ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 12-18) und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt, dass durch die nicht erfolgte Bekanntmachung die Gebote der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit verletzt seien. Insbesondere hat der Senat in seiner Entscheidung (a.a.O. Rn 17) ausgeführt: „Ausgehend von dieser mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften vergleichbaren Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses, die von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird, bedurfte es einer über den GlüStV 2021 hinausgehenden Veröffentlichung nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich die Antragsgegnerin auf den Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien in den Erlaubnisverfahren bzw. der Untersagungsverfügung berufen hat. Entgegen der Bewertung der Beschwerde führt dies nicht etwa dazu, dass das Erlaubnisverfahren mangels Veröffentlichung nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden sei. Fehlt es - wie hier - an der unmittelbaren und verbindlichen Außenwirkung kann es nicht darauf ankommen, ob und inwieweit sich die Antragsgegnerin an den Vorgaben orientiert. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für virtuelles Automatenspiel nach dem GlüStV 2021 vor, ist diese zu erteilen. Die Entscheidung steht schon nicht im behördlichen Ermessen und unterliegt wie unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „Zuverlässigkeit“ nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021) der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien abzuweichen hat, wenn dies rechtlich geboten ist. Ausweislich des Bescheids vom 30. Mai 2022 hat die Antragsgegnerin die erste Ablehnung der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis maßgebend an dem Verhalten der Antragstellerin nach der Beantragung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis am 26. August 2021 bzw. nach Kenntnis der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien durch die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Erlaubnisantrags vom 13. Januar 2022 gemessen. Auf das Verhalten der Antragstellerin vor Inkrafttreten des GlüStV 2021, das ausweislich des Umlaufbeschlusses für die Bewertung der Zuverlässigkeit von Bedeutung gewesen wäre, kam es der Behörde nicht entscheidend an. Damit hat sie sich selbst nicht ausschließlich an den - nicht bindenden - Vorgaben des Umlaufbeschlusses orientiert.“ 2. Die Anhörungsrüge macht unter Ziffer 2. weiter geltend, der Senat habe den Vortrag der Beschwerde übergangen, „die Antragsgegnerin [habe] die Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien ab dem 15. Oktober 2020 aus dem gleichen Grund nicht als Ablehnungskriterium für den Erlaubnisantrag der Beschwerdeführerin […] verwenden dürfen“. Hierauf sei es der Beschwerde angekommen, weil die angefochtene Untersagung als rechtswidrig zu beurteilen sei, wenn die Versagung der Erlaubniserteilung unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers oder eines venire contra factum proprium als Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit der Rechtsanwendung rechtswidrig sei. Damit habe der Senat vernachlässigt, dass der Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien tatsächlich im Erlaubnisverfahren herangezogen worden seien und zur Ablehnung geführt hätten. Voranzustellen ist, dass es nicht zutrifft, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 als Ablehnungskriterium für den Erlaubnisantrag maßgebend entgegengehalten hat. Vielmehr war das Verhalten der Antragstellerin ab der Beantragung der Erlaubnis am 26. August 2021 bzw. nach Kenntnis der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien, d.h. nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 von maßgebender Bedeutung für die Zuverlässigkeitsprognose (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17). Zudem hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung klargestellt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32). Im Übrigen hat auch der Senat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das Verhalten der Antragstellerin während der Erlaubnisverfahren am Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien gemessen hat. Hieraus hat er jedoch einen anderen rechtlichen Schluss als die Antragstellerin gezogen, indem er darauf abgehoben hat, dass die Antragsgegnerin damit tatsächlich nur von Regelungen zur Überleitung von „Bestandsanbietern“ in das Regelwerk des GlüStV 2021 Gebrauch gemacht hat, die in ihren Anforderungen nicht weiterreichen als die unmittelbare Geltung beanspruchenden Regelungen für virtuelle Automatenspiele nach dem GlüStV 2021 (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37). Abgesehen davon berücksichtigt der Einwand der Antragstellerin nicht, dass aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis u.a. auf die Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien gestützt hat, nicht folgt, dass der Antragstellerin diese Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre bzw. sie fortgesetzt unerlaubt Glücksspiel anbieten dürfte. Denn der Senat hat (auch) geprüft, ob die Antragstellerin die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt hat, und festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. Mai 2022 die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu Recht verneint haben dürfte, weil die Antragstellerin ihr bestehendes Glücksspielangebot nicht an die regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 (u.a. Einzahlungslimit, Höchsteinsatz, Mindestspieldauer, Autoplay, anonyme Einzahlungen, Casino-Begriff) angepasst hat (vgl. Beschluss des Senat vom 9. August, a.a.O. Rn. 29). Dass diese Annahme unzutreffend ist, wird mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Darüber hinaus wendet die Antragstellerin ein, der Senat habe offenkundig den Vortrag der Beschwerde nicht berücksichtigt, „dass es nicht um die im Umlaufbeschluss enthaltenen Vorgaben […], sondern darum [gehe], dass die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses selbst zum Kriterium erhoben worden [sei]“. Der Sache nach habe die Beschwerde - so die Antragstellerin - damit geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Prüfmaßstab „Einhaltung von Umlaufbeschluss und Vollzugsleitlinien“ ein über das Gesetz hinausgehendes Kriterium herangezogen habe. Mit der pauschalen Behauptung des Senats, der Umlaufbeschluss regele ohnehin nur, was der GlüStV 2021 vorgebe, so dass keine Intransparenz vorliege, setze sich der Senat über den Kern des Einwands der Antragstellerin hinweg und übergehe die eigentliche Beanstandung gleich doppelt, indem er zum einen ohne eingehenden Vergleich der Inhalte des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien mit dem Gesetz unterstelle, dass diese den gleichen Inhalt hätten und zum anderen nicht berücksichtige, dass die Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien vor in Inkrafttreten des GlüStV 2021 per se zur Versagung der beantragten Erlaubnis führe. Damit wendet sich die Antragstellerin in Wahrheit im Gewand der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie dargestellt - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden. Denn der Senat hat den Vortrag der Beschwerde berücksichtigt, jedoch nicht die von der Antragstellerin begehrte rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der „Einhaltung von Umlaufbeschluss und Vollzugsleitlinien“ um ein über das Gesetz hinausgehendes Kriterium handelt. Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass durch den Umlaufbeschluss und die diesen konkretisierenden Gemeinsamen Leitlinien weder die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahren verändert werden noch diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13). Wie dargestellt geht der Senat insoweit von einer mit normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften vergleichbaren Rechtsnatur aus. Eine unmittelbare und verbindliche Außenwirkung kommt danach dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien nicht zu. Das bedingt auch, dass von dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien - auch durch die Verwaltungsbehörde - abzuweichen ist, soweit dies rechtlichen geboten ist. Entsprechendes ist für das vorliegende Verfahren auch konkret festgestellt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 17). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, wenn sich der Senat mit der Frage befasst hätte, ob der Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien dasselbe wie der GlüStV 2021 regelten, hätte er festgestellt, dass diese unter mehreren Gesichtspunkten vom Gesetzesinhalt abwichen oder über diesen hinausgingen, trifft dies nicht zu. Zwar liegen inhaltliche Abweichungen vor, da insbesondere nur ein Ausschnitt der Regelungen des GlüStV 2021 in den Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien Eingang gefunden haben. Dass diese über die Erlaubnisvoraussetzungen und bestehenden Beschränkungen des GlüStV 2021 hinausgehen, d.h. zusätzliche - anzuwendende - Beschränkungen vornehmen, ist indes nicht ersichtlich und wird auch durch die Antragstellerin, die exemplarisch Beispiele im Rahmen der Anhörungsrüge anführt, nicht aufgezeigt. Die von der Antragstellerin genannten Unterschiede zwischen den Vorgaben des Umlaufbeschlusses bzw. der Gemeinsamen Leitlinien gegenüber denen des GlüStV 2021 lassen zusätzliche Beschränkungen durch den Umlaufbeschluss und die Gemeinsamen Leitlinien nicht erkennen. Tatsächlich bleiben die Vorgaben teilweise hinter den Regelungen des GlüStV 2021 zurück, was durch die technische Umsetzbarkeit einzelner in Aussicht genommener Vorschriften bedingt ist. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der GlüStV 2021 im Gegensatz zu den Gemeinsamen Leitlinien (Ziffer 1 Buchst. i) kein anbieterbezogenes Limit, sondern allein ein anbieterübergreifendes Limit von 1.000 Euro im Monat (§ 6c Abs. 1 GlüStV 2021) kenne, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Eine zusätzliche Beschränkung wird dadurch nicht geschaffen. Der von der Antragstellerin gerügte „Ersatzmaßstab“ eines domainbezogenen (anbieterbezogenen) individuellen monatlichen Einzahlungslimits von maximal 1.000 Euro begründet sich dadurch, dass eine anbieterübergreifende Erfassung i.S.d. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 technisch mangels Anschlusses an die Zentraldatenbanken bis zur Erteilung der Erlaubnis nicht möglich ist. Gleichwohl entspricht das anbieterbezogene Limit der Gemeinsamen Leitlinien dem anbieterübergreifenden Limit des GlüStV 2021 und beschränkt den Anbieter von Online-Glücksspielen mithin nicht zusätzlich; von diesem wird vielmehr etwas verlangt, wozu er bereits in der Lage ist, um der Vorschrift des § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 bereits annährend zu genügen. Denn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit i.S.d. § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 kann allenfalls dem anbieterbezogenen Einzahlungslimit entsprechen oder oberhalb dessen liegen, was das anbieterbezogene Einzahlungslimit, welches der GlüStV 2021 der Höhe nach nicht festlegt, sodann tatsächlich begrenzen würde. Soweit die Antragstellerin meint, anbieterbezogen zur Beachtung eines Einzahlungslimits nicht verpflichtet zu sein und deshalb wohl für sich beanspruchen zu können bis zur Erteilung der Erlaubnis hieran nicht gebunden zu sein, offenbart sie vielmehr ihre fehlende Regulierungsbereitschaft. Im Übrigen hat der Senat zu § 4 Abs. 1 Buchst. d GlüStV 2021 ausgeführt, dass der Bestimmung angesichts fehlender vorhergehender Erlaubnisregelungen für Anbieter virtueller Automatenspieler immanent ist, dass Bestandsanbieter die(se) Erlaubnisvoraussetzung nicht erfüllen können (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 12). Mithin hat der Senat erkannt, dass Abweichungen zwischen den Vorgaben des GlüStV 2021 und dem Umlaufbeschluss bzw. den Gemeinsamen Leitlinien bestehen. In Entsprechung des Spielerschutzes sollte durch die Regelungen des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien mittels frühzeitiger Einhaltung der in Aussicht genommenen Regelungen des GlüStV 2021 eine Überleitung in diesen ermöglicht werden. Das Hinausschieben des Vollzugs begünstigt tatsächlich Bestandsanbieter und schränkt sie nicht etwa zusätzlich ein. Dies kann in unionsrechtskonformer Auslegung zur Folge haben, dass bei Vorliegen der (übrigen) Erlaubnisvoraussetzungen des GlüStV 2021 (Regulierbarkeit des Anbieters/erlaubnisfähiges Angebot) die Verpflichtung entsteht, § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 13). Soweit die Antragstellerin auf die Abweichung zur Mindestspieldauer pro Spiel verweist, ist zwar zuzugeben, dass diese in den Gemeinsamen Leitlinien (Ziffer 2 Buchst. a - [1]) mit mindestens fünf Sekunden angegeben ist, wohingegen § 22a Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 vorsieht, dass (nur) die durchschnittliche Spieldauer mindestens fünf Sekunden betragen muss, d.h. die Dauer eines einzelnen Spieles durchaus unterhalb von fünf Sekunden liegen kann, wenn die durchschnittliche Spieldauer mindestens fünf Sekunden beträgt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese nach summarischer Prüfung allein feststellbare über den GlüStV 2021 hinausgehende Beschränkung zum Nachteil sog. Bestandsanbieter berücksichtigt hat. Selbst im Bescheid der Antragsgegnerin über die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele vom 30. Mai 2022 hat die Antragsgegnerin in Entsprechung des § 22a Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 eine Durchschnittbetrachtung angestellt (vgl. dort S. 10 f.), was erneut zeigt, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen ist, an die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien nicht gebunden zu sein. An dieser Betrachtung ändert auch der Einwand nichts, dass sich in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 niemand an den GlüStV 2021, sondern allein an den „Ersatzmaßstab“ des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien gehalten habe, wenn - wie hier - festzustellen ist, dass der „Ersatzmaßstab“ nicht über die Regelungen des GlüStV 2021 hinausgeht. Im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass gegenüber der Antragstellerin vom GlüStV 2021 abweichende, nicht veröffentlichte Kriterien angewandt worden sind. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Ablehnung der Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele zuvorderst an dem Verhalten der Antragstellerin nach der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung vom 13. Januar 2022 gemessen und festgestellt, dass es auf die Berücksichtigung der bis dahin festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften über erlaubnisfähige virtuelle Automatenspiele in Deutschland zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht ankommt. Der Antragstellerin waren seit dieser Anhörung die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien bekannt. In der Folge sind gleichwohl Verstöße gegen das (anbieterbezogene) Einzahlungslimit, das mit Blick auf den bereits umsetzbaren Spielerschutz der Höhe nach das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 spiegelt, sowie Zuwiderhandlungen gegen §§ 22a Abs. 4, 6, 7 und 11, 6b GlüStV 2021 und § 16 Abs. 4 GwG dokumentiert, was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt. Der Senat hat auch nicht den Rechtsvortrag der Antragstellerin bzw. die „Realität“ verkannt, indem er auf die rechtlichen Vorgaben des GlüStV 2021 abgehoben und von einem am deutschen Markt - ohne Erlaubnis - tätigen Antragsteller ab dem 1. Juli 2021 verlangt hat, sein Glücksspielangebot an diesen geltenden und bekannt gemachten regulatorischen Vorgaben auszurichten. Dass einzelne Regelungen des GlüStV 2021 durch Bestandsanbieter noch nicht eingehalten werden konnten (vgl. §§ 6c Abs. 1, 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021), bedingt nicht die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts als solchen, wenn die Nichtbeachtung dem Betroffenen nicht entgegengehalten wird. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin auf § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verweist, wonach Inhaber einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten dürfen, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist. Dass der Senat den - schon nicht näher beschriebenen - Vortrag der Beschwerde ausgeblendet habe, indem er auf Seite 14 des Beschlusses darauf abstelle, dass die Antragstellerin den Erlaubnisvorbehalt nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 am 1. Juli 2021 verletzt habe und daher unzuverlässig sei, lässt einen Anhörungsmangel ebenfalls nicht erkennen. Der Senat hat den beschriebenen Schluss schon nicht gezogen, sondern auf das Vorbringen der Beschwerde zur behaupteten Zuverlässigkeit Folgendes ausgeführt (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32): „Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass diese einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt und damit ihr Interesse an einem regulierten und glücksspielrechtskonformen Erlaubnisverfahren gezeigt habe. Die Antragstellung und die damit verbundene Interessenbekundung daran, ihr Angebot an die Regularien des GlüStV 2021 anzupassen, genügen nicht, wenn das weitere Verhalten, nämlich ihr bereits am deutschen Markt erfolgendes Angebot von virtuellen Automatenspielen, nicht den Vorschriften des GlüStV 2021 entspricht. Weshalb der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung bei den Ermessenserwägungen (auch) auf durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 15. Januar 2021 festgestellte, vermeintliche Verstöße bei der Überprüfung der Internetseite der Antragstellerin (https://www.platincasino.com) berufen habe, die Regulierungswilligkeit als Kriterium der Zuverlässigkeit der Antragstellerin belegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Richtig ist zwar, dass zu diesem Zeitpunkt der GlüStV 2021, der keine Überleitungsregelungen für Bestandsanbieter trifft, noch keine Geltung beanspruchte, so dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hieraus nicht ohne Weiteres ableiten dürfte. Die Antragstellerin hat jedoch nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 zum 1. Juli 2021 in Kenntnis des bestehenden Erlaubnisvorbehalts weiterhin unerlaubt virtuelle Automatenspiele auf dem deutschen Markt angeboten, ohne ihr Angebot unmittelbar an die Regularien des GlüStV 2021 anzupassen.“ Darauf, dass die Antragstellerin den Erlaubnisvorbehalt nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 verletzt habe, hat der Senat für das erste Erlaubnisverfahren - ebenso wie die Antragsgegnerin - nicht entscheidungstragend abgehoben. § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 hat erst im Rahmen des zweiten Erlaubnisverfahrens Bedeutung gewonnen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30), weil der vorangegangene Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022 eine Zäsur darstellt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einen „chronologisch und rechtlich fehlgeleiteten Prüfungs- und Begründungsansatz“ rügt und daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs herleitet, ist ihr nicht zu folgen. Tatsächlich wendet sie sich im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie bereits dargestellt - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden; denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. März 2017 - 2 L 117/16 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Rüge der Antragstellerin, der Senat beantworte nicht, „welche Folgen es für die Wirksamkeit des Erlaubnisverfahrens haben könnte, wenn durch die Verwaltung ein gesetzlich nichtexistierendes Kriterium - die Frage nach dem Einhalten der Umlaufbeschlussvorgaben vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 - geschaffen wird und hierauf aufbauend das Erlaubnisverfahren durchgeführt wird“, zeigt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht auf. Nach der Rechtsauffassung des Senats liegt ein zusätzliches Kriterium schon nicht vor. Im Übrigen nimmt die Antragstellerin zwar eine Überleitung nach den Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien in den GlüStV 2021 für sich in Anspruch. Die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung virtueller Automatenspiele ist jedoch - wie ausgeführt - an dem Verhalten der Antragstellerin nach Inkrafttreten des GlüStV 2021, mithin an dessen Vorgaben gemessen worden. Die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien gehen hierüber nicht hinaus. Im Übrigen hat der Senat an anderer Stelle der Entscheidung - wie dargestellt - ebenfalls ausgeführt, dass sich die fehlende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ohne Weiteres aus dem Verhalten vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ableiten lassen dürfte (Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 32). Ein Anhörungsmangel folgt auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin meint - der Senat eine „gänzlich übergangslose Anpassung“ an die Vorgaben des GlüStV 2021 mit dessen Inkrafttreten verlange. Dies ist schon nicht der Fall, wenn der Senat allein auf die Pflicht verweist, das Angebot mit Inkrafttreten des GlüStV 2021 unmittelbar an die Regularien des GlüStV 2021 anzupassen (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 32). Die Unmittelbarkeit findet ihre Grenze im rechtlich und tatsächlich Möglichen. Nichts Anderes hat die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangt. Insbesondere hat sie, obgleich die Antragstellerin erst mehrere Wochen nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 einen Erlaubnisantrag gestellt hat, das fortgesetzte - glücksspielvertragswidrige - Angebot der Antragstellerin - entgegen der Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien - geduldet und ihr damit die Möglichkeit eingeräumt, ihr Angebot an die Vorgaben des GlüStV 2021 anzupassen. Wiederholend rügt die Antragstellerin, der Senat verkenne, dass sich die Antragstellerin wegen des unionsrechtswidrig durchgeführten Erlaubnisverfahrens das Fehlen der Erlaubnis nicht entgegenhalten lassen müsse, so dass es auf die Beschränkungen der Erlaubnisausübung durch den GlüStV 2021 auch nach dessen Inkrafttreten nicht ankomme. Hierbei macht sie geltend, der Senat prüfe nur, ob die normativen Anforderungen (des GlüStV 2021) dem Unionsrecht entsprächen, obgleich die Beschwerde die Nichteinhaltung der Anforderungen an das tatsächlich durchgeführte verwaltungsbehördliche Erlaubnisverfahren gerügt habe. In Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 (Az. 8 C 5.15, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az. C-336/14, juris) sieht die Antragstellerin das Transparenzgebot durch die fehlende Veröffentlichung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien als verletzt an, weil an diesen das Erlaubnisverfahren ausgerichtet worden sei. Angesichts der evidenten Verkennung des Unionsrechts durch den Senat wäre die Frage zumindest dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Sache nach wendet sich die Antragstellerin mit ihren Einwendungen erneut gegen die inhaltliche Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung zur Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien sowie zu dem durchgeführten Erlaubnisverfahren. Dafür, dass das nach dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 eingeleitete Erlaubnisverfahren der Antragstellerin nicht transparent und diskriminierungsfrei „praktiziert“ wurde, besteht indes kein Anhalt. Vielmehr ist der im Erlaubnisverfahren anwaltlich vertretenen Antragstellerin tatsächlich die Gelegenheit eingeräumt worden, ihr Bestandsangebot an die Vorgaben des geltenden GlüStV 2021 anzupassen. Der Senat hat auch nicht den Kern des Vortrags der Antragstellerin verkannt, wonach die strikte Anwendung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien zu einer rechtswidrigen Anwendung des gesetzlichen Zuverlässigkeitskriteriums nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 geführt habe und dieses damit „gewissermaßen infiziert“ worden sei. Die Antragstellerin stellt hierbei die rechtliche Bewertung des Senats verkürzt dar und berücksichtigt nicht, dass § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 der Antragstellerin erst nach Ablehnung des ersten Erlaubnisantrags durch Bescheid vom 30. Mai 2022 entgegenzuhalten war, weil sie gleichwohl ihr Glücksspielangebot fortgesetzt - bis heute - unterbreitet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 30). Im Übrigen hat sich der Senat mit den Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das erste Erlaubnisverfahren auseinandergesetzt und die rechtliche Bewertung der Antragsgegnerin geteilt und ausgeführt, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu verneinen sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29). Hierbei hat der Senat kein „fiktives“ Erlaubnisverfahren, sondern das hinsichtlich der Antragstellerin durchgeführte geprüft und an den Vorgaben des GlüStV 2021 gemessen. Dass diese Vorgaben sich ebenfalls aus dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien ableiten lassen, steht dem nicht entgegen. Die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 lag darin begründet, dass die Antragstellerin ihr bestehendes Glücksspielangebot nicht an die regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 (u.a. Einzahlungslimit, Höchsteinsatz, Mindestspieldauer, Autoplay, anonyme Einzahlungen, Casino-Begriff) angepasst hat (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O. Rn. 29). Für den von der Antragstellerin behaupteten Widerspruch, wonach der Umlaufbeschluss nicht hätte eingehalten werden müssen, aber die Nichteinhaltung dennoch zur Versagung der begehrten Erlaubnis wegen (vermeintlicher) Unzuverlässigkeit führe, ist danach nichts ersichtlich. Ausgehend von einer im ersten Erlaubnisverfahren festzustellenden fehlenden Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 ist der Vortrag der Antragstellerin nicht verständlich, wonach der Senat nicht beachtet habe, dass allen Bestandsanbietern die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 zu versagen wäre, weil sämtliche Bestandsanbieter im Zeitraum vom 15. Oktober 2020 bis mindestens April 2022 gegen den Erlaubnisvorbehalt verstoßen haben. 3. Die in Ziffer 3. der Anhörungsrügeschrift unter der Überschrift „Verstärkung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch prozessrechtlich unstatthaftes gerichtliches Nachschieben von Gründen“ erhobenen Einwände lassen eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Die Antragstellerin trägt vor, indem der Senat dem Verwaltungsgericht folgend anführe, „dass unabhängig von dem Umlaufbeschluss der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 verletzt worden sei und so die Untersagungsverfügung im Ergebnis mit dem materiellen Recht in Einklang stehe“, lasse das Beschwerdegericht erneut den Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt. Diese Darstellung trifft nicht zu. Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass die in der Untersagungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 19). Denn von einem Ermessensfehler ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2023, S. 13 [3. Absatz], S. 14 [2. Absatz]) - nicht ausgegangen. Die Antragstellerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass Gegenstand ihres bereits durch das Verwaltungsgericht übergangenen Sachvortrags gewesen sei, dass die Antragsgegnerin in ihrer Ermessensausübung maßgeblich auf die Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses abgestellt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat befasst und ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin diese u.a. mit der Nichteinhaltung des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien begründet hat (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 37). Eine Überraschungsentscheidung liegt entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht darin, dass der Senat eine Ermessensreduzierung auf Null bejaht hat. Für eine Gehörsverletzung ist nichts ersichtlich. Voranzustellen ist, dass der Senat in seinem Beschluss - unabhängig von seiner Bewertung, dass der vorliegende Einzelfall es (sogar) erlaubt, eine Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen (vgl. Beschluss vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 21) - zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung, insbesondere zu den von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen unter Bezugnahme auf die maßgebenden Begründungselemente der Untersagungsverfügung (dort S. 8 ff.) ausgeführt und den Schluss gezogen hat, dass die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen vollständig und tragfähig sind und die Untersagung rechtfertigen (vgl. dort Rn. 20). Dass der Senat etwaiges Vorbringen der Antragstellerin bei dieser rechtlichen Bewertung unberücksichtigt gelassen hätte, legt die Anhörungsrüge nicht dar. Erst in der Folge hat der Senat die Formulierung der Antragsgegnerin in der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 („Das nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 auszuübende Ermessen der Behörde ist dahingehend reduziert, dass zur Verhinderung weiterer Straftaten nach § 284 StGB die Untersagung des Angebots von unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür zwingend geboten ist.“) eingehend auf das Vorbringen der Beschwerde zu einer Ermessensreduzierung auf Null (vgl. Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2023, S. 39 ff.) in seine Betrachtung einbezogen. Denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren war durch das Verwaltungsgericht abstellend auf den Wortlaut der Untersagungsverfügung eine Ermessensreduzierung auf Null problematisiert worden (vgl. VG Halle, Beschluss vom 14. Juni 2023, S. 13 f. [letzter Absatz]). Weshalb der Senat darüber hinaus rechtliches Gehör hätte gewähren müssen, zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Nach alledem trifft es auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung nicht mit einer vermeintlichen Strafbarkeit gemäß § 284 Abs. 1 StGB begründet habe, sondern nur damit, dass sich die Antragstellerin nicht an den Umlaufbeschluss gehalten habe und daher unzuverlässig sei. Soweit die Antragstellerin ihr rechtliches Vorbringen um weitere Einwände zur fehlenden Strafbarkeit von Tathandlungen im Ausland ergänzt, versucht sie im Wege der Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung zu erreichen. Die Anhörungsrüge stellt jedoch - wie dargestellt - keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. 4. Ein Anhörungsmangel folgt auch nicht aus dem Vorbringen unter Ziffer 4. der Anhörungsrügeschrift. Die Antragstellerin macht danach geltend, der Senat habe das Vorbringen auf Seite 42 und 45 der Beschwerdebegründung übergangen, dass die vom Verwaltungsgericht im Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 fundierte Bestätigung der Unzuverlässigkeitseinschätzung durch die Antragsgegnerin dazu führen müsste, dass alle Bestandsanbieter unzuverlässig seien und die Antragstellerin deshalb unzulässiger Weise einer Sonderbehandlung unterzogen worden sei. Dies trifft nicht zu. Der Senat hat sich im Beschluss vom 9. August 2023 (a.a.O. Rn. 36) mit den Einwendungen befasst und ausgeführt: „Entgegen der Bewertung der Beschwerde liegt in der Heranziehung des § 284 StGB auch kein Ermessensfehlgebrauch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin überschreite ihre Ermessensgrenzen, weil sie seit dem Jahr 2021 systematisch nicht gegenüber Bestandsanbietern nicht eingeschritten sei, die einen Erlaubnisantrag gestellt und sich an die Vorgaben des Umlaufbeschlusses und der Gemeinsamen Leitlinien gehalten hätten; erst im Frühjahr 2023 habe sie eine Kehrtwende vollzogen und für die Zeit ab 1. Januar 2023 rückwirkend geltend gemacht, dass der Übergangszeitraum abgelaufen sei. Bei ihrer Darstellung berücksichtigt die Antragstellerin bereits nicht, dass sie ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erst am 26. August 2021 und damit nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 gestellt hat, so dass jedenfalls nicht ohne Weiteres feststeht, dass die vorbezeichneten Regelungen über den verzögerten Vollzug auf die Antragstellerin als „Bestandsanbieterin“ anzuwenden gewesen wären. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch durch die Beschwerde vorgetragen, dass die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fallgestaltungen der nicht rechtzeitigen Antragstellung von „Bestandsanbietern“ eine andere Verwaltungsübung herausgebildet hat, als den jeweiligen Antragsteller - wie im vorliegenden Fall - an dem Umlaufbeschluss und den Gemeinsamen Leitlinien in Übereinstimmung mit dem GlüStV 2021 zu messen. Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht danach kein Anhalt. Die Antragsgegnerin hat - wie dargestellt - mit Bescheid vom 30. Mai 2022 die Ablehnung der Erlaubnis darauf gestützt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht erfüllt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang erneut einwendet, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 die Voraussetzungen des GlüStV 2021 eingehalten zu haben, trifft dies - wie dargestellt - nicht zu. Ausgehend hiervon war nicht die formelle Illegalität - die die Anhörungsrüge zuvorderst in den Blick nimmt - für die Annahme der Unzuverlässigkeit von maßgebender Bedeutung, sondern die Tatsache, dass die Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O. Rn. 29). Die von der Antragstellerin angestrengten Erwägungen zum willkürfreien aufsichtsbehördlichen Aufgreif- und Entschließungsermessen berücksichtigen die Bewertung nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 nicht. Soweit die Antragstellerin am Ende ihrer Ausführungen vorträgt, das Oberverwaltungsgericht nehme das willkürliche Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin hin, insbesondere auch indem es den detaillierten Beschwerdevortrag der Antragstellerin zu den einzelnen von ihr angestrengten Maßnahmen zwecks Erfüllung der regulatorischen Anforderungen zum Erhalt einer Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele nach §§ 4, 4a, 22a GlüStV 2021 vollständig ausblende, wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht dargelegt. Der Senat hat sich mit dem Beschwerdevorbringen zum ersten Erlaubnisverfahren (Kommunikationsdefizite zwischen den Beteiligten bei der regelkonformen Umstellung des Angebots) in den Gründen seiner Entscheidung befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. Mai 2022 die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 zu verneint haben dürfte, weil die Antragstellerin ihr bestehendes Glücksspielangebot nicht an die regulatorischen Vorgaben des GlüStV 2021 (u.a. Einzahlungslimit, Höchsteinsatz, Mindestspieldauer, Autoplay, anonyme Einzahlungen, Casino-Begriff) angepasst hat (vgl. a.a.O. Rn. 29). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).