Beschluss
3 L 36/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0710.3L36.23.00
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Leitsätze
Im Hauptsacheverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Merkmals der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags, wenn dieses nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sondern auf § 30 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt ist, und dem Kläger eine Ausreisefrist nicht gesetzt wurde, weil ihm ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und deshalb die Abschiebungsandrohung entfällt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. März 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hauptsacheverfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Merkmals der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags, wenn dieses nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sondern auf § 30 Abs. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützt ist, und dem Kläger eine Ausreisefrist nicht gesetzt wurde, weil ihm ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und deshalb die Abschiebungsandrohung entfällt.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 21. März 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger will geklärt wissen, - „ob § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylG, der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet vorsieht, aufgrund von Nichtvereinbarkeit mit Unionsrecht (Art. 32 und 31 Abs. 8 Asylverfahrens-RL) nicht anwendbar ist“, und - „ob § 30 Abs. 4 AsylG, der die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ohne vorher die Begründetheit zu prüfen aufgrund von Nichtvereinbarkeit mit Unionsrecht (Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrens-RL) nicht anwendbar ist“. 1. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht aufgezeigt, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen und auf Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2021 hinsichtlich der (einfachen) Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Asylanerkennung abgewiesen hat. a) Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen betreffen die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter habe, nicht auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt. Es hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht als erfüllt angesehen hat (ab Seite 7 unten der Urteilsabschrift). Einen Anspruch auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG hat es abgelehnt, weil der Kläger keine relevanten Tatsachen für eine Vorverfolgung und eine Rückkehrgefährdung vorgetragen habe (Seite 11, 3. Abs. der Urteilsabschrift). Einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil nach seiner Ansicht die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AsylG vorlagen (ab Seite 12, 3. Abs. der Urteilsabschrift). § 30 Abs. 4 AsylG wird in den Entscheidungsgründen erstmals auf Seite 14 der Urteilsabschrift erwähnt; hier beginnt die Prüfung, ob „das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 4 AsylG abgelehnt“ hat. Das Verwaltungsgericht hat die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung subsidiären Schutzes auch nicht - ohne § 30 Abs. 4 AsylG ausdrücklich zu bezeichnen - inhaltlich an dieser Vorschrift orientiert. An keiner Stelle der Prüfung - bis zum Beginn der Erörterungen zum Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit - ist von den Tatbestandsmerkmalen des § 30 Abs. 4 AsylG die Rede. Auch aus den Ausführungen zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 30 Abs. 4 AsylG (Seite 14 f. der Urteilsabschrift) wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine Sachprüfung der Begründetheit des Asylantrags für notwendig hielt und der Auffassung war, dass eine Ablehnung des Asylantrags außerhalb des Offensichtlichkeitsmerkmals nicht auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt werden kann. Dort führt das Verwaltungsgericht aus, dass das Unionsrecht eine Sachprüfung des Asylantrags vorsehe und erst nach der asylrechtlichen Sachprüfung bzw. der Feststellung der (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrags zu klären sei, ob der Asylsuchende eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit darstelle. Dem unionsrechtlichen Gebot einer asylrechtlichen Sachprüfung nebst Feststellung der Unbegründetheit könne auch im Wege der gerichtlichen Entscheidung (noch) nachgekommen werden. § 30 Abs. 4 AsylG stehe dem nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht selbst widersprochen, sondern - wie ausgeführt - eine Sachprüfung zur (einfachen) Unbegründetheit des Asylantrags durchgeführt. Ginge man davon aus, dass - wie der Kläger meint - § 30 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar wäre, hätte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht anders entschieden. Es hätte den angefochtenen Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Feststellungen zu diesen Punkten auch nicht aufgehoben. Der Kläger trägt zwar vor, dass sich der Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte und (nach seiner Ansicht wohl vollständig) hätte aufgehoben werden müssen, wenn § 30 Abs. 4 AsylG nicht anwendbar wäre. Diese Annahme lässt sich jedoch anhand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen. In dem angefochtenen Bescheid ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar davon ausgegangen, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn § 30 Abs. 4 AsylG eingreife, und deshalb die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu prüfen seien. Wie bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt und hat eine Prüfung in der Sache vorgenommen. Ausdrücklich hat es ausgeführt, dass Art. 32 Abs. 2 der RL 2013/32/EU insoweit keine zwingende rein formal-behördliche Entscheidung vorsehe, so dass mit einer gerichtlichen Entscheidung - wie hier - die Prüfung der Begründetheit des Asylantrags nachgeholt werden könne, zumal es sich bei der Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet in sämtlichen Fällen des § 30 AsylG um gebundene Entscheidungen handele und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründung der offensichtlichen Unbegründetheit für die Beklagte und für die Gerichte ohnehin dieselben Anforderungen zu richten seien. Diese Ausführungen zur Möglichkeit des Gerichts, in die Sachprüfung einzutreten, hat der Kläger nicht zulassungsbegründend angegriffen. Der Kläger vertritt zwar die Auffassung, dass nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AsylG der Asylantrag unabhängig von einer möglichen Begründetheit als unzulässig abgelehnt werden müsse und sich hieraus die Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 32 Abs. 2 der RL 2013/32/EU ergebe. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich aber ableiten, dass es sich unabhängig davon, ob § 30 Abs. 4 AsylG eingreift, als verpflichtet gesehen hat, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter zu prüfen. Es hätte daher den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht vollständig, sondern nur im Hinblick auf das Merkmal der „Offensichtlichkeit“ aufgehoben, wenn es diese Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen hätte. Würde sich in einem Berufungsverfahren herausstellen, dass § 30 Abs. 4 AsylG wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unanwendbar und nichtig wäre, würde sich unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Gericht in die Sachprüfung einzutreten hat, an der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung nichts ändern. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die das Verwaltungsgericht auf die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AsylG - und nicht auf § 30 Abs. 4 AsylG - gestützt hat. b) Der Streitgegenstand ist auch teilbar. Über die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ kann unabhängig von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie der Anerkennung als Asylberechtigter entschieden werden (vgl. VG Minden, Urteil vom 29. März 2022 - 1 K 774/19.A - juris Rn. 65; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 3 K 1489/16.A - juris Rn. 13; VG B-Stadt, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 37 K 7/19 A - juris Rn. 55; VG Freiburg, Urteil vom 12. August 2020 - A 1 K 7490/17 - juris Rn. 20; VG Trier, Urteil vom 16. August 2019 - 1 K 6280/17.TR - juris Rn. 83; VG Schwerin, Urteil vom 21. Februar 2019 - 15 A 157/16 As SN - juris Rn. 39). Ein Bescheid, mit dem über einen Asylantrag entschieden wurde, kann ohne weiteres Bestand haben, wenn lediglich das Offensichtlichkeitsmerkmal aufgehoben wird. 2. Im Übrigen, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich“ unbegründet gerichtet ist, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insoweit schon deshalb als unzulässig abweisen müssen, weil für die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des Offensichtlichkeitsmerkmals kein Rechtsschutzinteresse besteht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn sich das Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist, sodass es auf das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 20 ZB 17.570 - juris Rn. 1). Das Oberverwaltungsgericht kann im Zulassungsverfahren auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es bedarf keines größeren Aufwands um zu klären, dass die Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsmerkmals schon deshalb unzulässig ist, weil es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils fehlt, soweit dieses nicht (auch) auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützt ist, und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat. Eine Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG ist bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG vorgesehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In anderen Fällen ist die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit i.S. des § 30 Abs. 1 AsylG mit Blick auf den hiermit allein verfolgten Beschleunigungszweck nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung. Fehlt es an der vom Bundesamt bejahten Offensichtlichkeit der Ablehnungsgründe, wird eine nach § 36 Abs. 1 AsylG fälschlich auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist durch erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert (§ 37 Abs. 2 AsylG). Im Ergebnis wird damit der Betroffene einem Asylbewerber gleichgestellt, dessen Asylantrag bereits vom Bundesamt als „schlicht“ unbegründet eingestuft worden war. Bei diesem endet im Falle der Klageerhebung die Ausreisepflicht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die mit der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit gemäß § 30 Abs. 1 AsylG bezweckte Beschleunigung wird damit bereits durch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestoppt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 57/18 - juris Rn. 10 m.w.N.). Wurde - wie hier - dem Kläger eine Ausreisefrist nicht gesetzt, weil ihm ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und deshalb die Abschiebungsandrohung entfällt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), sind die Folgen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erst Recht nicht von Bedeutung. Ist die Klage auf Aufhebung des Offensichtlichkeitsmerkmals schon unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, so kommt es für die Entscheidung nicht auf die von ihm aufgeworfene (materiell-rechtliche) Frage an, ob § 30 Abs. 4 AsylG mit Unionsrecht unvereinbar und deshalb unanwendbar ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).