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Beschluss

3 L 22/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0530.3L22.23.Z.00
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Leitsätze
1. Eine bestandskräftige Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis und den darin zu Grunde gelegten Sachverhalt muss der Betroffene gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (juris: FeV 2010) im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gegen sich gelten lassen.(Rn.19) 2. Liegt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren vor, erstreckt sich diese gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf alle das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, soweit sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.(Rn.15) 3. Dabei gilt eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das Widerspruchsverfahren.(Rn.15) 4. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vollmacht erstreckt sich auch auf die Rücknahme des Widerspruchs.(Rn.15) (Rn.15) 5. Bei der Entscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (juris: FeV 2010) steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bestandskräftige Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis und den darin zu Grunde gelegten Sachverhalt muss der Betroffene gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (juris: FeV 2010) im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gegen sich gelten lassen.(Rn.19) 2. Liegt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren vor, erstreckt sich diese gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf alle das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, soweit sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.(Rn.15) 3. Dabei gilt eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das Widerspruchsverfahren.(Rn.15) 4. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vollmacht erstreckt sich auch auf die Rücknahme des Widerspruchs.(Rn.15) (Rn.15) 5. Bei der Entscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV (juris: FeV 2010) steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Februar 2023 bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Kläger erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a) Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, er habe lediglich einmal Cannabis in geringer Menge konsumiert, „vollumfänglich auf [seine] bisherigen Ausführungen“ verweist, entspricht sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 21 ZB 16.1016 - juris Rn. 26). b) Weiter trägt der Kläger vor, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV gestützt werden dürfen. Eine solche Anordnung greife in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Er habe lediglich einmal Cannabis in geringer Menge und außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert. Damit habe er das Trennungsvermögen bewiesen. Daher sei allenfalls die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Bestätigung, dass er keine Drogen konsumiert, angezeigt gewesen. Zur Vorlage eines solchen Gutachtens sei er auch bereit gewesen. Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen u.a. über die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dies feststeht, weil dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 2017 die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Da der Bescheid mit der Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid bestandskräftig geworden sei und die Entziehungsentscheidung sowie der Grund für die Fahrerlaubnisentziehung einer gerichtlichen Prüfung nicht mehr zugänglich seien, stehe die Entziehung wegen regelmäßigen oder gelegentlichen Konsums von Cannabis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe fest. Die Behauptung des Klägers, er habe lediglich einmal Cannabis in geringer Menge außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entkräften. Entsprechendes gilt für die Annahme des Klägers, von ihm hätte lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über seine Drogenabstinenz verlangt werden können. c) Es ist unklar, worauf die Erwägung des Klägers abzielt, es sei unerheblich, ob sein damaliger Prozessvertreter den Widerspruch gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht zurückgenommen habe, weil die Rechtmäßigkeit der Anordnung (eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen sei. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen sind. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu einer solchen Anordnung verpflichtet war und hat dies ausführlich geprüft (Seite 6 ff. der Urteilsabschrift). Sollte der Kläger mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen wollen, dass es nicht darauf ankomme, ob eine bestandskräftige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege, hat er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Eine bestandskräftige Entscheidung und den darin zu Grunde gelegten Sachverhalt muss der Betroffene ohne Weiteres gegen sich gelten lassen, ohne eine (erneute) Überprüfung verlangen zu können (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - 11 B 22.1153 - juris Rn. 29; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2017 - 12 PA 199/16 - juris Rn. 11). d) Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 20. Juli 2017 sei nicht bestandskräftig geworden, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. (1) Soweit der Kläger vorträgt, er habe seinem damaligen Prozessbevollmächtigen weder die Vollmacht noch die Zustimmung zur Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Juli 2017 erteilt, setzt er sich - jedenfalls an dieser Stelle (siehe zum weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang unten, Abschnitt f) - nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen für unerheblich gehalten, weil es dem Kläger in diesem Fall oblegen hätte, sich gegen die unter dem 8. Dezember 2017 als Bescheid ergangene Einstellungsentscheidung der Widerspruchsbehörde zu wenden, und er stattdessen einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gestellt habe. (2) Mit seinem Vorbringen, er habe bereits erstinstanzlich begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 4. Mai 2021 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag eine Fahrerlaubnis ohne die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen, hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat einen entsprechenden Antrag unterstellt (Seite 5, 3. Absatz der Urteilsabschrift) und ist davon ausgegangen, dass die Klage mit diesem Antrag unbegründet ist. e) Das Vorbringen des Klägers, mit dem er die Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen von Nr. 9.1.2 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und Rechtsprechung zum (fehlenden) Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei Eignungszweifeln wiedergibt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist von denselben Voraussetzungen ausgegangen (Seite 6, 1. und 3. Absatz der Urteilsabschrift). Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang ausführt, er habe weder regelmäßig Cannabis eingenommen noch bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt oder andere psychoaktiv wirksamen Stoffe zu sich genommen, keine Störung der Persönlichkeit oder einen Kontrollverlust, wird auf die Ausführungen in Abschnitt b verwiesen. f) Weiter trägt der Kläger vor, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV seien nicht erfüllt, weil bei der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfehlerhaft angenommen worden sei, dass er in fahrerlaubnisausschließender Weise Cannabis eingenommen habe. Hierbei sei es nicht unerheblich, ob er seinem damaligen Prozessbevollmächtigen keine Vollmacht oder Zustimmung zur Rücknahme des Widerspruchs erteilt habe. Er habe sich nicht gegen die unter dem 8. Dezember 2017 als Bescheid ergangene Einstellungsentscheidung der Widerspruchsbehörde wenden können, da ihm diese nicht zur Kenntnis gelangt sei. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Wie bereits ausgeführt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das vom Kläger behauptete Fehlen einer Zustimmung oder einer Vollmacht zur Rücknahme des Widerspruchs unerheblich sei, weil die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 die Einstellung des Verfahrens verfügt habe, der Kläger hiergegen nicht vorgegangen sei und zudem einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gestellt habe. Soweit der Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren behauptet, ihm sei der Einstellungsbescheid der Widerspruchsbehörde vom 8. Dezember 2017 nicht zur Kenntnis gelangt, ist dies unerheblich, weil der Kläger im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten war und sich der Kläger die Bekanntgabe an den Bevollmächtigen zurechnen lassen muss. Soweit der Kläger erstmals im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2023 vorträgt (und dies im Zulassungsverfahren wiederholt), er habe seinem Bevollmächtigten weder die Vollmacht noch die Zustimmung zur Rücknahme des Widerspruchs erteilt, betrifft dies nicht die Empfangsvollmacht für Bescheide im Widerspruchsverfahren. Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsanwalt, der den Kläger seinerzeit vertreten hat, nicht zur Rücknahme des Widerspruchs oder zum Empfang von Bescheiden im Widerspruchsverfahren bevollmächtigt gewesen sein sollte. Der Vortrag des Klägers ist insoweit widersprüchlich und unsubstantiiert. Noch im Schriftsatz vom 6. August 2021 hat der Kläger ausgeführt: „Mit Schreiben vom 21.11.2017 nahm der Kläger den Widerspruch vom 24.07.2017 auf Anraten seines damaligen Prozessbevollmächtigen zurück“. Warum diese Aussage nunmehr falsch sein soll, hat der Kläger nicht näher erläutert. Herr Rechtsanwalt J. hat am 6. Juni 2017 angezeigt, die rechtlichen Interessen des Klägers in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit „Fahrerlaubnisentziehung“ zu vertreten und das Vorliegen einer auf ihn vorliegenden Vollmacht versichert. Er hat Akteneinsicht genommen, gegen den Bescheid vom 20. Juli 2017 für den Kläger Widerspruch erhoben, die Aussetzung der Vollziehung beantragt, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den Widerspruch zurückgenommen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und in diversen Schreiben mit dem Antragsgegner korrespondiert. Dass der Kläger Herrn Rechtsanwalt J. bevollmächtigt hat, ihn im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung zu vertreten, steht außer Frage; der Kläger bezweifelt auch nicht, dass der Rechtsanwalt bevollmächtigt war, gegen den Bescheid vom 20. Juli 2017 Widerspruch zu erheben. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG ergibt, bedurfte es keiner Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Liegt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren vor, erstreckt sich diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf alle das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, soweit sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Dabei gilt eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das Widerspruchsverfahren (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2022, § 14 Rn. 15). Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vollmacht erstreckt sich auch auf die Rücknahme des Widerspruchs (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. August 2022 - 2 M 47/22 - juris Rn. 9). g) Weiter führt der Kläger aus, es könne nicht dahinstehen, ob die Fahrerlaubnisentziehung im Jahr 2017 aufgrund einer mit fehlendem Trennungsvermögen verbundenen gelegentlichen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) oder aufgrund einer regelmäßigen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV) Einnahme von Cannabis erfolgt sei. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV stelle die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fall der vorangehenden Entziehung wegen fahreignungsausschließenden Cannabiskonsums sehr wohl in das Ermessen der Behörde, nämlich dann, wenn diese gelegentlich erfolgt sei und keine weiteren Tatbestände hinzuträten. Hier wäre allenfalls die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens angezeigt gewesen. Da ihm kein rechtswidriges Verhalten vorzuhalten gewesen sei, könne auch nicht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden, um nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliege. Auch diese Erwägungen greifen nicht durch: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Der Kläger legt nicht dar, warum es sich bei der Regelung - entgegen dem Wortlaut - um eine Ermessensvorschrift handeln sollte. Richtig ist zwar, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 - juris Rn. 24 ff.) bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber nicht auf die Situation vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis übertragbar. Sie beruht auf der Erwägung, dass bei einem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem eine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden muss, für die in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019, a.a.O. Rn. 24). § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sieht für den Fall, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, ausdrücklich vor, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann. Hat dagegen die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen, beruht dies auf der Annahme, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Im Wiedererteilungsverfahren hat die Behörde zu prüfen, ob die im Entziehungsverfahren festgestellte eignungsausschließende Gefährlichkeit weiterhin besteht. Hierfür ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ein medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (vgl. Hühnermann, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, beck-online, 17. EL September 2022, Abschnitt E Rn. 1). Sollte der Beklagte bei der mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis beim Kläger davon ausgegangen sein, dass (nur) ein in diesem Sinne gelegentlicher Konsum vorgelegen hat, und die gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen haben, berührt dies die Bestandskraft des Bescheides vom 20. Juli 2017 nicht. Die Behörde und die Beteiligten sind an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 20). Liegt eine auf § 14 Abs. 1 FeV gestützte - bestandskräftige - Entziehungsentscheidung vor, ist im Neuerteilungsverfahren davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen war (vgl. hierzu auch BayVGH, a.a.O. Rn. 23). Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, hat er die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage zu erheben oder - wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist - bei der Fahrerlaubnisbehörde die Rücknahme des Entziehungsbescheides zu beantragen, wobei die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 20). Einen solchen Antrag hat der Kläger indes nicht gestellt. Er hat vielmehr - wie das Verwaltungsgericht ausführt - am 22. August 2018 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung beantragt. h) Auch das Vorbringen des Klägers, die Beibringungsanordnung sei rechtswidrig, weil sie lediglich mündlich erfolgt sei, so dass auch die Versagung der Neuerteilung nicht auf sie habe gestützt werden können, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob die lediglich mündlich erfolgte Beibringungsaufforderung rechtmäßig sei und ob der Beklagte dem Kläger zu Recht die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV versagt habe, weil der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Denn unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht vor, da der Beklagte rechtlich gehindert sei, dem Kläger ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahr 2017 sei noch in das Fahreignungsregister eingetragen und weder getilgt noch tilgungsreif, so dass der Beklagte insbesondere auch nicht aus zeitlichen Gründen von einer Beibringungsanordnung absehen könne oder müsse. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er führt lediglich aus, dass der Beklagte rechtlich nicht gehindert gewesen sei, ihm ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger indes nicht zulassungsbegründend angegriffen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 28). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).