OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 12/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0428.3L12.23.Z.00
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen. Hierfür ist es erforderlich, dass - wie in einem Tierheim - viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden. Maßgeblich für die Frage, ob Tiere in diesem Sinne „an einem Ort“ konzentriert sind, ist das Vorliegen eines räumlich-funktionellen Zusammenhangs. Hierfür kann insbesondere von Bedeutung sein, ob gemeinsame Gebäude oder Einrichtungen, etwa zur Unterbringung, zur Nahrungs- und Arzneimittelversorgung und zur weiteren Pflege der Tiere genutzt werden und ob dieselbe(n) Person(en) für die Versorgung und Pflege der Tiere verantwortlich sind.(Rn.9) 2. Für die Annahme einer räumlichen Trennung in verschiedene, separat zu beurteilende Einrichtungen oder Pflegestellen reicht es nicht aus, wenn bestimmte Tiere in einem abgetrennten Bereich auf demselben Grundstück gehalten werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 6. Februar 2023 - 1 A 1/23 MD - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen. Hierfür ist es erforderlich, dass - wie in einem Tierheim - viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden. Maßgeblich für die Frage, ob Tiere in diesem Sinne „an einem Ort“ konzentriert sind, ist das Vorliegen eines räumlich-funktionellen Zusammenhangs. Hierfür kann insbesondere von Bedeutung sein, ob gemeinsame Gebäude oder Einrichtungen, etwa zur Unterbringung, zur Nahrungs- und Arzneimittelversorgung und zur weiteren Pflege der Tiere genutzt werden und ob dieselbe(n) Person(en) für die Versorgung und Pflege der Tiere verantwortlich sind.(Rn.9) 2. Für die Annahme einer räumlichen Trennung in verschiedene, separat zu beurteilende Einrichtungen oder Pflegestellen reicht es nicht aus, wenn bestimmte Tiere in einem abgetrennten Bereich auf demselben Grundstück gehalten werden.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 6. Februar 2023 - 1 A 1/23 MD - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Soweit die Klägerin darstellt, mit wie vielen Tieren sie im Juni 2019 nach A-Stadt gezogen sei, wie viele Tiere sich im April/Juni 2021 und ab Juni 2022 auf dem Grundstück befunden hätten und welche Größe, Bebauung und Freiflächen das Grundstück aufweise, hat sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorgetragen. Die von der Klägerin angegebene Anzahl von Tieren stimmt im Wesentlichen mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Tierbestand am 28. Juli 2021 überein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer abweichenden Größe oder Bebauung des Grundstücks oder Nutzung der Freiflächen für die Tiere ausgegangen ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum unter Zugrundlegung ihrer Darstellung die Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung nicht gerechtfertigt sein sollte. 2. Das Vorbringen der Klägerin, das Grundstück sei durchweg durch einen Zaun eingefriedet, das den Waschbären vorbehaltene Areal sei besonders gesichert und das Tierwohl aller Tiere sowie deren sichere Unterbringung seien - was eine Ortsbegehung mit Mitarbeitern des Beklagten am 25. August 2022 ergeben habe - gewährleistet, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die Klägerin legt schon nicht dar, warum der beschriebene Sachverhalt entscheidungserheblich sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Klägerin eine tierheimähnliche Einrichtung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13. November 1987, BGBl. 1991 II S. 402 - EÜH) betrieben habe, nicht darauf gestützt, dass das Areal nicht eingefriedet oder gesichert oder das Tierwohl beeinträchtigt gewesen sei. Die Frage, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen, ist erst im Rahmen der Prüfung, ob die Erlaubnis für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung erteilt werden darf, zu klären (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 11 ME 549/10 - juris Rn. 14). Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen darauf abzielen, das Verwaltungsgericht sei bei der Annahme einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht offensichtlich erfüllt seien (Seite 9 f. der Urteilsabschrift), ergeben sich auch hieraus keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es die Einschätzungen zur mangelnden Sachkunde und Zuverlässigkeit der Klägerin teile. Hinsichtlich der Sachkunde sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gehalten gewesen sei, eigenständig einen Sachkundenachweis für die jeweilige Art der Tierhaltung vorzulegen. Auf den fehlenden Sachkundenachweis geht die Klägerin nicht ein. Aus dem bei der Kontrolle am 25. August 2022 wahrgenommenen äußeren Erscheinungsbild der Tiere und der Beschaffenheit des Areals, auf dem die Tiere gehalten werden, lässt sich nicht darauf schließen, dass eine hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit der Klägerin offensichtlich vorliegt. 3. Weiter trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe alle Tiere undifferenziert zusammengefasst und ihre Haltung als tierheimähnliche Einrichtung gewertet. Waschbären, landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere würden aber jeweils voneinander getrennt gehalten und seien deshalb auch tierschutzrechtlich getrennt zu beurteilen. Die Hunde und Katzen lebten als Haustiere vornehmlich in ihrem Haus und hielten sich tagsüber auch auf dem Anwesen auf, allerdings mit Ausnahme des besonders gesicherten Bereichs, in dem die Waschbären lebten. Die landwirtschaftlichen Nutztiere benutzten nachts die Ställe und tagsüber die Freifläche, ebenfalls mit Ausnahme des Areals für die Waschbären. Die Waschbären lebten auf einem großzügig bemessenen Areal, das durch stromführende Zäune aus- und einbruchssicher gestaltet worden sei. Alle anderen Tiere seien von den Waschbären strikt getrennt. Bei der Haltung der Schafe, Ziegen, Hühner, Gänse, Enten und Puten handele es sich um ein privates Hobby (Liebhaberei). Das Halten dieser landwirtschaftlichen Nutztiere sei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG nicht genehmigungspflichtig. Auch die Haltung von Hunden und Katzen sei nicht genehmigungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 C 9.08 - juris Rn. 13) liege kein Tierheim vor, wenn die Tierhaltung Teil der Wohnnutzung sei. Ein Haus bzw. eine Wohnung würden nicht dadurch ein Tierheim, dass dessen Bewohner dort auch Haustiere hielten. Auch aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, bei denen die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 9.08 - juris Rn. 15). Eine Einrichtung ist einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG begründeten Erlaubnispflicht auch für die Erlaubnisbedürftigkeit der Einrichtung sprechen. Es ist Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen (insbesondere nach § 2 TierSchG) unter den besonderen Bedingungen des Tierheims sicherzustellen. Gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, sind Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen durch die Erlaubnispflicht begegnet werden soll. Abzugrenzen ist das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung von der normalen privaten bzw. nicht gewerbsmäßigen Tierhaltung, für die keine Erlaubnispflicht besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O.). Maßgeblich für die Frage, ob Tiere in diesem Sinne „an einem Ort“ konzentriert sind, ist das Vorliegen eines räumlich-funktionellen Zusammenhangs. Hierfür kann insbesondere von Bedeutung sein, ob gemeinsame Gebäude oder Einrichtungen, etwa zur Unterbringung (Ställe, Zwinger, Freiflächen), zur Nahrungs- und Arzneimittelversorgung und zur weiteren Pflege der Tiere genutzt werden und ob dieselbe(n) Person(en) für die Versorgung und Pflege der Tiere verantwortlich sind. Für die Annahme einer räumlichen Trennung in verschiedene, separat zu beurteilende Einrichtungen oder Pflegestellen reicht es nicht aus, wenn bestimmte Tiere in einem abgetrennten Bereich auf demselben Grundstück gehalten werden. Auch in einem Tierheim werden verschiedene Tierarten häufig in unterschiedlichen Ställen bzw. Käfigen und voneinander abgetrennten Freiflächen gehalten. b) Im vorliegenden Fall ist von einer örtlichen Konzentration hinsichtlich aller von der Klägerin gehaltenen Tiere auszugehen. Sämtliche Tiere befinden sich auf einem Grundstück. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen der Haus- und Nutztierhaltung einerseits und der Haltung von Waschbären andererseits liegt nicht vor. Die Hunde und Katzen halten sich nicht nur im Wohnhaus auf und nutzen - wie auch die Nutztiere - die Freiflächen, die unmittelbar, nur durch einen Zaun getrennt, an die für die Waschbären vorgesehene Fläche angrenzen. Verantwortlich für Pflege und Versorgung ist - für alle Tiere - allein die Klägerin. Zudem widerspricht die Darstellung der Klägerin, die Waschbären würden von den anderen Tieren strikt getrennt, den Feststellungen bei den Kontrollen vor Ort. Laut dem Kontrollbericht vom 18. Juli 2019 erfolgte die Haltung von Waschbären (auch) im Haus. Auch bei der Kontrolle am 15. April 2021 wurde festgestellt, dass die Klägerin die Waschbärrüden „K.“ und „P.“ im Wohnhaus gehalten hat. Demnach beschränkt die Klägerin die Haltung der Waschbären, jedenfalls wenn diese besonderer Pflege bedürfen, nicht konsequent auf den abgetrennten Bereich. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2008 (a.a.O.) lässt sich im vorliegenden Fall nichts für eine separate Betrachtung der Haltung verschiedener Tiere bzw. Tierarten ableiten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat das Gericht die im Rahmen einer übergeordneten Organisation erfolgte Haltung von Fund- und Pflegetieren in unterschiedlichen Wohnungen bzw. Privatanwesen nicht als tierheimähnliche Einrichtung angesehen. Dabei ließ ein Verein Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Räumlichkeiten betreuen. In den Wohnungen bzw. Anwesen befanden sich jeweils nur wenige Tiere. Die Tätigkeit der übergeordneten Organisation beschränkte sich darauf, die Tiere zu den Pflegestellen zu bringen und die Betreuungspersonen zu unterstützen. Anders als im vorliegenden Fall wurden die Tiere nicht auf einem Grundstück, sondern auf unterschiedlichen, nicht unmittelbar benachbarten Anwesen gehalten. Es war auch nicht dieselbe Person bzw. Organisation für die unmittelbare Betreuung und Pflege aller Tiere verantwortlich. Vielmehr hat die übergeordnete Organisation lediglich Transport- und Unterstützungsleistungen erbracht. Hierfür bedurften - so das Bundesverwaltungsgericht - deren Verantwortliche nicht der gleichen Fachkenntnisse wie der Leiter eines Tierheims. c) Bei der Beurteilung, ob eine Konzentration von Tieren vorliegt, sind die auch von der Klägerin gehaltenen Haustiere (Hunde und Katzen) zu berücksichtigen. Zwar liegt - wie die Klägerin zutreffend ausführt - kein Tierheim vor, wenn eine Tierhaltung Teil privater Wohnnutzung ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Für die Abgrenzung zwischen tierheimähnlicher Einrichtung und privater Wohnnutzung ist maßgeblich, ob die Anzahl der betreuten Tiere über das Maß privater Tierhaltung hinausgeht (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2005 - 82 Ss-OWi 35/05 - 301/05 - juris Rn. 10). Das hat das Verwaltungsgericht angesichts der Anzahl auf dem Anwesen der Klägerin gehaltener Tiere zutreffend angenommen. Dabei steht der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung auch nicht entgegen, dass die Tiere in den Räumlichkeiten des Wohnhauses untergebracht werden (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 14). 4. Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen zeitlichen Maßstab ausgegangen, indem es geprüft habe, ob die Klägerin „in der Vergangenheit“ eine tierheimähnliche Einrichtung betrieben habe. Dabei geht die Klägerin davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG vorliegen, derjenige der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sei. Auch in der Rechtsprechung wird bei tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen auf diesen Zeitpunkt abgestellt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 295/18 - juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - B 1 S 20.1035 - juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht hat nicht näher ausgeführt, auf welchen genauen Zeitpunkt es bei der Formulierung „in der Vergangenheit“ Bezug nimmt. An anderer Stelle - bei den Ausführungen zum Ermessen und zur Erforderlichkeit - hat es allerdings auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgestellt (Seite 10 der Urteilsabschrift). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht mit der Formulierung „in der Vergangenheit“ möglicherweise nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Unabhängig davon hat die Klägerin jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich der Tierbestand zwischen dem 28. Juli 2021, den das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer tierheimähnlichen Einrichtung berücksichtigt hat, und dem 16. Juni 2022, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, signifikant geändert hätte. Abweichendes hat sie auch in der Klagebegründung vom 20. September 2022, in der sie die Entwicklung des Tierbestandes näher beschrieben hat, nicht behauptet. Als letzten Termin, an dem die Zahlen genauer erfasst wurden, hat die Klägerin in diesem Schriftsatz den 21. Oktober 2021 angegeben. Die Tierzahlen an diesem Tag weisen im Vergleich zum 28. Juli 2021 keine wesentlichen Änderungen auf. Am 21. Oktober 2021 waren zwar weniger Waschbären erfasst. Dies beruhte nach Angaben der Klägerin jedoch darauf, dass sich ein Teil der Tiere in Rückzugsräumen aufgehalten hatte, die bei der Kontrolle nicht eingesehen werden konnten. Die Klägerin hat - wie sich aus ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. September 2022 ergibt - auch weiterhin Ziegen, Schafe und Geflügel gehalten, auch wenn diese in der Tabelle zu den Zahlen bei der Kontrolle am 21. Oktober 2021 nicht aufgeführt wurden. Aus dem Bericht über den Kontrolltermin am 24. August 2022 geht hervor, dass die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt (nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides) weiterhin 16 Waschbären und auch Ziegen, Schafe und Hühner auf dem Gelände gehalten hat. 5. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der von ihr betriebenen Tierhaltung nicht um einen nicht genehmigungsbedürftigen Gnadenhof handelt. Gnadenhöfe sind keine tierheimähnlichen Einrichtungen. Sie dienen ausschließlich dazu, alten oder kranken Tieren eine Heimat zu geben. Deren Tiere werden dem Gnadenhofbetreiber vor oder bei ihrer Aufnahme übereignet. Werden Tiere nur vorübergehend aufgenommen oder vermittelt, handelt es sich dagegen nicht um einen Gnadenhof (NdsOVG, Beschluss vom 21. Juni 2011, a.a.O. Rn. 15). a) Soweit die Klägerin zunächst vorträgt, die Waschbären blieben bis zum Lebensende auf ihrem Hof, wendet sie sich pauschal und ohne nähere Auseinandersetzung gegen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, das anhand mehrerer Umstände davon ausgegangen ist, dass die Klägerin gleich der Funktion eines Tierheims Tiere nur vorübergehend zur Pflege aufgenommen habe bzw. an Dritte weitervermittelt habe. Damit wird sie den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das gilt auch für die Benennung von Zeugen zu den näheren Umständen, unter denen die Klägerin ihren Gnadenhof für Waschbären im Juni 2022 und danach geführt habe, und zu den Intentionen der Klägerin. Die Klägerin legt nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die einem Beweis zugänglich wären und durch die Zeugenaussagen widerlegt werden könnten, fehlerhaft sein sollten. Die Klägerin führt auch nicht näher aus, welche konkreten Erkenntnisse, die von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichen, eine Befragung der Klägerin selbst ergeben würde. b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Übernahme von Tieren des „Fördervereins Gnadenhof e.V.“ zur Pflege auf Zeit, aus der Aufnahme des Hundes „D.“ als Pflegehund, der nicht dauerhaft bei ihr lebe, sowie aus der Vermittlung von Waschbären an Dritte sei darauf zu schließen, dass sie Tiere nur vorübergehend zur Pflege aufgenommen bzw. an Dritte vermittelt habe. (1) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die vom Förderverein übernommenen Tiere bereits im Oktober 2019 zurückgegeben und den Kontakt zu dem Verein bereits Ende 2019 dauerhaft beendet, geht das Verwaltungsgericht nicht von einem anderen Sachverhalt aus (vgl. hierzu den Tatbestand, Seite 2 der Urteilsabschrift). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen in der Vergangenheit liegenden Umstand zur Beurteilung, ob die Einrichtung als tierheimähnliche Einrichtung oder als Gnadenhof betrieben wird, herangezogen hat. Auch aus früheren Abläufen oder Ereignissen können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Betrieb ausgerichtet ist. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, sie sei inzwischen seit mehreren Jahren Eigentümerin des Hundes „D.“, der bis heute in ihrem Haus lebe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin den Hund jedenfalls in der Vergangenheit für andere gepflegt habe. Auch hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass die Klägerin Tiere von Dritten mit der Absicht aufgenommen hat, sie später wieder zurückzugeben. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Tiere, die sich auf ihrem Hof befinden, bis zu ihrem Lebensende auf ihrem Hof verbleiben. Sie hat jedoch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie die Praxis, Tiere auch vorübergehend zur Pflege bei sich aufzunehmen, inzwischen aufgegeben hat, und künftig in vergleichbaren Situationen die Aufnahme solcher Tiere ablehnen würde. Für eine Änderung der Ausrichtung des Betriebs hat sie demnach keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen. (2) Mit ihren Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie Waschbären auch an Privatpersonen weitervermittelt habe, macht die Klägerin Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend, die im Zulassungsverfahren nur eingeschränkter obergerichtlicher Kontrolle unterliegt. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22 - juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran liegen keine Mängel der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Klägerin auch Waschbären an Privatpersonen weitervermittelt habe, auf eine entsprechende - im Kontrollprotokoll vom 15. April 2021 wiedergegebene - Äußerung der Klägerin gestützt. Es hat die Angaben im Protokoll gewürdigt und ist dabei mit plausiblen Erwägungen auf die vom damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände eingegangen. Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung, es habe sich um eine eher beiläufige Erklärung gehandelt, mit der sie unter dem Eindruck eines vorherigen Ereignisses, bei dem ein Welpe gestorben sei, lediglich habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ein Tier abgeben würde, wenn es dem Tier danach genauso gut ginge wie bei ihr, ist nicht geeignet, Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Denn auch aus diesem Erklärungsversuch ergibt sich nicht, warum das Protokoll eine eindeutige Aussage über die Vermittlung von Babywaschbären an Privatpersonen enthält und warum die Klägerin das Protokoll mit dieser Aussage unterzeichnet hat, wenn die sie tatsächlich lediglich ihre (eingeschränkte) hypothetische Bereitschaft zur Abgabe eines Waschbären an einen Dritten habe äußern wollen. Der Behauptung der Klägerin, sie habe immer wieder gegenüber dem Beklagten und dem Landesverwaltungsamt erklärt, zu keinem Zeitpunkt Waschbären vermittelt, abgegeben oder veräußert zu haben, stehen die Angaben im Kontrollprotokoll vom 15. April 2021 entgegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es prozesstaktisch motiviert erscheine, wenn die Klägerin nunmehr ihre früheren Äußerungen pauschal bezweifle. Auch diese Würdigung weist keine offensichtlichen Mängel auf. Vor diesem Hintergrund kann die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit dem Vorbringen angegriffen werden, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Befragung in der mündlichen Verhandlung erklären würde, dass sie in der Vergangenheit keine Waschbären an Dritte vermittelt habe und dies auch nicht der Zukunft nicht beabsichtige. Soweit die Klägerin Zeugen benennt, die ihr Vorbringen bestätigen würden, macht sie in der Sache geltend, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, weil es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und von einer Beweiserhebung abgesehen habe. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22 - juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bleibt schon unklar, zu welchen konkreten Tatsachen die Zeugen Aussagen machen könnten. Die Zeugenaussagen sind jedenfalls nicht geeignet zu belegen, dass die Klägerin die im Protokoll des Kontrolltermins am 15. April 2021 enthaltene Erklärung nicht, anders oder nur beiläufig abgegeben hat; die Zeugen waren laut dem Protokoll bei dem Termin nicht anwesend. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Zeugen eine - lückenlose - Aussage dazu treffen können, dass sie (entgegen der Darstellung im Kontrollprotokoll) niemals Waschbären an Dritte vermittelt habe. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch keinen Beweisantrag gestellt, obwohl die Frage, ob die Klägerin Waschbären an Dritte abgegeben hat, in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Eine Beweiserhebung musste sich für das Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal die Klägerin erstinstanzlich keine Zeugen benannt hat. Soweit die Klägerin dem Beklagten sachwidriges Verwaltungshandeln vorwirft, weil er ihre (angeblich) beiläufige Erklärung nicht zum Anlass genommen habe, sie ermahnend über mögliche tierschutzrechtliche Auswirkungen der Vermittlung von Waschbärenwelpen aufzuklären, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltswürdigung. Die Klägerin legt auch nicht dar, warum die bei den Waschbären durchgeführten Kastrationen es ausschließen sollten, dass die Klägerin Waschbären an Dritte vermittelt hat. 6. Ohne Erfolg macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend, dass die Ermessensentscheidung rechtmäßig sei. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass sich das Verbot der Aufnahme weiterer Tiere ausnahmslos auf alle Tiere, also auch auf Haustiere und landwirtschaftliche Nutztiere erstreckt habe. Sowohl Ausgangs- und Widerspruchsbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten die Haltung der Tiere auf ihrem Grundstück als formell und materiell rechtswidrig angesehen. Wenn angebliche tierschutzrechtliche Mängel effektiv und auch nachhaltig beseitigt werden sollten, könne dies nicht durch die Hinnahme des jahrelangen Betriebs einer nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Einrichtung bewirkt werden. Die Hinnahme einer solchen „Praxis“ sei ein evidenter Fehler des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Mit diesen Erwägungen zeigt die Klägerin Zweifel an der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht auf. a) Eine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022 - 3 R 216/21 - juris Rn. 48). Die Widerspruchsbehörde hat die Ermessensentscheidung damit begründet, dass mit der Maßnahme der Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung letztlich zum Erliegen kommen wird. Diese Erwägungen sind plausibel. Der Zweck der Maßnahme - die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen - wird durch die Untersagung der weiteren Aufnahme von Tieren nicht nur gefördert, sondern langfristig auch erreicht. Dass es Maßnahmen geben könnte, mit denen der Erfolg noch effektiver und nachhaltiger gefördert würde, steht der Verhältnismäßigkeit nur dann entgegen, wenn diese Maßnahmen für den Betroffenen mit einer geringeren Belastung verbunden wären. Eine Maßnahme ist nämlich nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, wenn es mildere, aber mindestens gleich effektive Mittel gibt, den angestrebten Zweck zu erreichen oder zu fördern. Solche Mittel sind aber nicht ersichtlich. Mit einer vollständigen und kurzfristigen Untersagung des Betriebs der tierheimähnlichen Einrichtung wären die tierschutzrechtlichen Mängel zwar zügig und nachhaltig beseitigt worden. Eine solche Maßnahme hätte die Klägerin jedoch intensiver belastet. Die Einräumung des Ermessens gibt der Behörde die Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin für eine Übergangszeit zu dulden. b) Die Untersagung der Aufnahme weiterer Tiere ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sich die Maßnahme auch auf Haustiere und landwirtschaftliche Nutztiere erstreckt. Die tierheimähnliche Einrichtung, die von der Klägerin ohne Erlaubnis und damit rechtswidrig betrieben wird, besteht - wie ausgeführt - nicht nur aus Waschbären, sondern auch aus Hunden, Katzen und landwirtschaftlichen Nutztieren. Der Zweck der Maßnahme, die tierheimähnliche Einrichtung zum Erliegen zu bringen, kann am effektivsten erreicht werden, wenn die Anzahl der Tiere reduziert wird, so dass nicht mehr „viele Tiere an einem Ort“ gehalten werden und deshalb keine tierheimähnliche Einrichtung mehr vorliegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Waschbären, landwirtschaftliche Nutztiere oder Haustiere handelt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, warum es für sie unzumutbar sein sollte, bis dahin - also bis eine tierheimähnliche Einrichtung nicht mehr vorliegt - auf die Aufnahme weiterer landwirtschaftlicher Nutztiere oder Haustiere zu verzichten. II. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).