Beschluss
3 O 167/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0929.3O167.21.00
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Leitsätze
Im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags ist maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der noch einzureichenden Klage nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Gesuchs, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags ist maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der noch einzureichenden Klage nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Gesuchs, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 19. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die nach 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 19. August 2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren beim Verwaltungsgericht, mit dem sie die Feststellung der Rechtwidrigkeit ihres Verbringens in das C-Klinikum (aufgrund der vorläufigen Einweisung des Antragsgegners zu 1. vom 21. Juni 2019) und der im Vollzug der vorläufigen Einweisungen stehenden Maßnahmen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags ist maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der noch einzureichenden Klage nicht der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, weil Kosten für das beabsichtigte Klageverfahren bisher gar nicht angefallen sind (so für einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller: BayVGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 10 C 20.2308 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das rückwirkende Abstellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife in Prozesskostenhilfeverfahren verfolgt allein den Zweck, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden und insbesondere den um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden vor solchen Nachteilen zu schützen, die eine von ihm nicht beeinflussbare Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit sich bringt. Der betreffende Grundsatz findet seine Grenze in solchen Fällen, in denen der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende des Schutzes deshalb nicht bedarf, weil Kosten für das beabsichtigte Klageverfahren nicht angefallen sind (zum Fall der Erledigung: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 18 E 1195/09 - juris Rn. 7). Der Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren anwaltlich vertreten lässt, sich mithin selbst Anwaltskosten ausgesetzt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten des Klageverfahrens, sondern um Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens, für das Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Denn unter Prozessführung i.S.v. § 114 ZPO ist ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010, a.a.O. Rn. 5). 1. Die noch zu erhebende Klage auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der im Vollzug der vorläufigen Einweisung getroffenen Maßnahmen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. (Antrag zu 2. und 3.) hat im hier maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten schon nicht eröffnet ist. Zwar hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 19. August 2020 (Az. 3 O 141/20, juris) als obiter dictum ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch hinsichtlich der im Vollzug der vorläufigen Einweisung getroffenen Maßnahmen der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. eröffnet sei (Annex). Mit der Neufassung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 570) - im Folgenden: PsychKG LSA -, die bereits seit dem 22. Oktober 2020 Geltung beansprucht, wurde dieser Bewertung jedoch die gesetzliche Grundlage entzogen. Der Landesgesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 PsychKG LSA eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffen, indem er Anträge gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der vorläufigen Einweisung - ohne Übergangsregelungen und damit auch für noch nicht rechtshängige „Altfälle“ wie dem Vorliegenden - dem für die Anordnung der Unterbringung zuständigen (Amts-)Gericht zugewiesen und den Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen hat. Dass der Verwaltungsrechtsweg in der Vergangenheit eröffnet war, ist rechtlich unerheblich, da (nur) die Zulässigkeit des bereits beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (vgl. § 17 Abs. 1 GVG, perpetuatio fori). Durch die Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags wird der Rechtsweg weder beschritten noch wird ein früherer Zeitpunkt der Klageerhebung fingiert. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das Amtsgericht - wie von der Antragstellerin hilfsweise begehrt - scheidet aus. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 19. August 2020 (vgl. a.a.O.) verwiesen. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, ein Verfahren vor dem nach § 19 Abs. 2 PsychKG LSA zuständigen Amtsgericht anzustrengen, um eine Prüfung der im Vollzug der vorläufigen Einweisung von den Antragsgegnerinnen 2. und 3. getroffenen Maßnahmen in der Sache zu erreichen. Dass etwaige Fristen einer solchen (nachträglichen) gerichtlichen Nachprüfung entgegenstünden, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Die Antragstellerin beschränkt sich allein darauf, auf die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu verweisen, wonach die Verjährung mit Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags gehemmt ist. Dass ein etwaiger Anspruch - insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht - mittlerweile verwirkt ist, ist indes fernliegend. 2. Offenbleiben soll hier, ob die noch zu erhebende Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbringens der Antragstellerin in die geschlossene Abteilung des C-Klinikums (Antrag zu 1.) aufgrund der vorläufigen Einweisung des Antragsgegners zu 1. vom 21. Juni 2019 von der Rechtswegzuweisung des § 19 Abs. 2 PsychKG LSA umfasst ist. Nach dem klaren Wortlaut der Norm, der nur Maßnahmen im Vollzug der vorläufigen Einweisung in den Blick nimmt, dürfte Überwiegendes dagegensprechen, zumal die Gesetzgebungsunterlagen (vgl. Gesetzesentwurf vom 13. November 2019, LT-Drs. 7/5251; Beschlussempfehlung vom 2. September 2020, LT-Drs. 7/6551; 2. Beratung im Landtag, https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/plenarsitzungen/transkript?txlsasessionstrans cript%5Bspeaker%5D=7838&c Hash=46ce50f3aece173664e8ec25f0f2bc4e) hinsichtlich der Einfügung des Absatzes 2 keine Gründe nennen, mithin der gesetzgeberische Wille insoweit nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 19. August 2020 (vgl. a.a.O.) ausgeführt, dürfte es aufgrund der bestehenden Sachnähe zu Unterbringungsverfahren zwar angezeigt sein, insoweit eine Sonderzuweisung vorzunehmen. Dies gilt erst recht, da mittlerweile für Maßnahmen im Vollzug der vorläufigen Einweisungen der Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich ausgeschlossen wurde, mithin divergierende Entscheidungen nicht auszuschließen sind. Abschließend braucht dies für das vorliegende Verfahren aber nicht entschieden werden, da hinreichende Erfolgsaussichten auch deshalb nicht ersichtlich sind, weil das Verbringen der Antragstellerin in die geschlossene Abteilung des Fachkrankenhauses Uchtspringe am 21. Juni 2019, dessen Rechtwidrigkeit die Antragstellerin festzustellen begehrt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Rechtsgrundlage für die vorläufige Einweisung vom 21. Juni 2019 ist § 15 i.V.m. § 13 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 in der bis zum 21. Oktober 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: PsychKG LSA a.F.). Nach § 15 PsychKG LSA a.F. kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Verwaltungsbehörde den Betroffenen längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in den geschlossenen Teil eines Krankenhauses einweisen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Befund vorliegt, nach dem die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 13 vorliegen, und wenn der Befund frühestens am Tag vor der vorläufigen Einweisung erhoben worden ist (Satz 1). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners zu 1. wurde mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Juni 2019 das Bestehen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch das Verhalten der Antragstellerin in Folge einer Krankheit/Störung/Behinderungen bedingt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PsychKG LSA, a. F. „möchte uns was antun“), dahingehend attestiert, dass sich die Antragstellerin infolge einer Krankheit/Störung/Behinderungen schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PSychKG LSA a.F.; „aggressives Verhalten, Selbstverletzung, hat sich Kugelschreibermine ins Bein gestochen, Haare ausgerissen […] möchte sich selbst zerstören“). Zu den Gründen der vorläufigen Einweisung vom 21. Juni 2019 verhält sich die Antragstellerin nicht, insbesondere macht sie nicht geltend, dass eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme (Unterbringung oder vorläufige Unterbringungsmaßnahme [§§ 321, 331 FamFG]) noch rechtzeitig hätte herbeigeführt werden können. Dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach ihrem „Abtransport“ Kontakt mit dem richterlichen Eildienst des Amtsgerichts Stendal aufgenommen und festgestellt habe, dass ein behördlicher Antrag auf Unterbringung noch nicht gestellt gewesen sei, so dass sie der Antragsgegnerin zu 2. bis zum folgenden Tag gegen 11.00 Uhr rechtschutzlos ausgeliefert gewesen sei, und rügt, dass das PsychKG LSA a.F. keine Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung der Verwaltungsbehörde beim Unterbringungsgericht kenne (anders heute: vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 PsychKG LSA). Dies steht dem Verbringen der Antragstellerin in die geschlossene Abteilung des C-Klinikums, dessen Rechtmäßigkeit die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit ihrem Antrag allein zur Überprüfung gestellt hat, nicht entgegen. Zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war ihr Verbringen in die geschlossene Abteilung des C-Klinikums, mithin die vorläufige Einweisung, zweifellos geboten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch geltend macht, dass die Benachrichtigung von Angehörigen entgegen § 15 Satz 2 PsychKG LSA a.F. (Soll-Vorschrift) unterblieben sei, ist dies schon nicht verständlich, da ihr Lebenspartner, der die Polizei über ihr selbstverletzendes Verhalten informiert hatte, bei der vorläufigen Einweisung zugegen war. Welche weiteren Angehörigen zu benachrichtigen gewesen seien, trägt sie nicht vor. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).