OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 127/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0621.3M127.21.00
2mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Schlüsselfund seitens der Ehefrau – auch bei intensiver Suche – ist nicht davon auszugehen, dass der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass der Schlüssel in unbefugte Hände gelangen konnte.(Rn.4) 2. Ist der Waffenbesitzer als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 WaffG anzusehen, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Ein behördliches Ermessen besteht nicht. Es kommt also nicht darauf an, dass die Jagd für den Waffenbesitzer ein wesentlicher Lebensinhalt und seine Freizeitgestaltung gewesen ist.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Schlüsselfund seitens der Ehefrau – auch bei intensiver Suche – ist nicht davon auszugehen, dass der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass der Schlüssel in unbefugte Hände gelangen konnte.(Rn.4) 2. Ist der Waffenbesitzer als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 WaffG anzusehen, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Ein behördliches Ermessen besteht nicht. Es kommt also nicht darauf an, dass die Jagd für den Waffenbesitzer ein wesentlicher Lebensinhalt und seine Freizeitgestaltung gewesen ist.(Rn.6) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Mai 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdeschrift rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Oktober 2020 gegen den Bescheid vom 28. September 2020 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, abgelehnt. Mit vorbezeichneten Bescheid hat der Antragsgegner die (sofortige) Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie dazugehöriger Munition aus den Waffenbesitzkarten Nr. xx/92 und Nr. 00xxx/20yy/2 (Ziffer 1) und der Erlaubnisurkunden zu den vorbezeichneten Waffenbesitzkarten und der Waffenbesitzkarte Nr. 00xxy/20yz/3 sowie des bis zum 31. März 2021 Gültigkeit beanspruchenden Bundesjagdscheines Nr. 3zz-3 (Ziffer 2) angeordnet. Bei der auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützten sofortigen Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sowie der Schusswaffen und der Munition des Antragsstellers ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der sofortigen Sicherstellung die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgelegen haben, weil der Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht beachtet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 WaffG), und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. 1. Soweit der Antragsteller zum Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition pauschal einwendet, dass die „Umstände zur Öffnung des Waffenschranks des Antragstellers recht fragwürdig [seien]“ und „die Rechtsprechung zur sog. sicheren Aufbewahrung eines Schlüssels eines Waffenschranks […] sehr vielseitig [sei]“, so dass die Herleitung der (waffenrechtlichen) Unzuverlässigkeit des Antragstellers „fragwürdig und völlig überzogen“ erscheine, wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Die Beschwerde wiederholt über den wiedergegebenen Einwand hinaus lediglich den erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers, wonach seine Ehefrau, die zunächst den Schlüssel zu seinem Waffenschrank nicht gefunden habe, ihre Suche auf die (behördliche) Androhung der gewaltsamen Öffnung des Waffenschranks auf ihre Kosten intensiviert und den Schlüssel sodann gefunden habe. Mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck S. 16 [3. Absatz]), wonach nach den Feststellungen des Antragsgegners der Schlüssel zum Waffenschrank des Antragstellers für die Familienmitglieder zugänglich gewesen sei, und die in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2017 - 3 M 234/16 -; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 - juris; SchlHOVG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 - juris; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 juris) setzt sich die Beschwerde nicht im Ansatz auseinander. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller entgegenhalten, dass er kein System entwickelt habe, um den Zugriff seiner Familienangehörigen auf seine Waffen oder seine Munition auszuschließen. Hierzu fehle es schon an dessen konkreten Angaben dazu, wo er den Schlüssel zum Waffenschrank üblicherweise aufbewahre (vgl. Beschlussabdruck S. 16 [3. Absatz]). Auch im Beschwerdeverfahren lässt der Antragsteller konkreten Angaben zur (früheren) Aufbewahrungssituation des Schlüssels vermissen, so dass angesichts des Schlüsselfunds seiner Ehefrau - auch bei intensiver Suche - nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, um zu verhindern, dass der Schlüssel in unbefugte Hände gelangen konnte. Dass sich der Antragsteller mittlerweile einen Wandtresor mit Zahlencode zur (künftigen) sicheren Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels beschafft habe, ist allein für die Frage der Wiedererteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis von Relevanz. 2. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers zur konkreten Aufbewahrung seiner Waffen und Munition in seinem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B und zu einem etwaig bestehenden Bestandsschutz kommt es für das Beschwerdeverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung selbstständig tragend darauf abgehoben, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 WaffG schon deshalb nicht mehr gegeben sei, weil die Familienmitglieder des Antragstellers als unbefugte Dritte die Möglichkeit hatten, den Waffenschrank des Antragstellers zu öffnen und damit Zugriff auf die darin befindlichen Waffen sowie Munition zu nehmen (vgl. Beschlussabdruck S. 16 [4. Absatz]). Diesen selbstständig tragenden Begründungsstrang hat die Beschwerde nicht erfolgreich angegriffen (siehe Ausführungen des Senats unter 1.). Folglich bleibt es ohne rechtliche Relevanz, ob das Verwaltungsgericht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zusätzlich auf einen Verstoß gegen das Gebot der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition stützen durfte. Ferner kann - jedenfalls für das Eilverfahren - dahinstehen, ob die Sachbearbeiter des Antragsgegners am 22. September 2020 die Aufbewahrungssituation im Waffenschrank ausreichend und zutreffend dokumentiert haben, ob dem Antragsgegner weitere Fotografien über die Aufbewahrungssituation vorliegen, ob ggf. andere Ermittlungsfehler gemacht bzw. Beweismittel zu seinen Ungunsten manipuliert worden sind. Für die Frage der (sicheren) Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank seitens Antragstellers bzw. die Umstände des Schlüsselfunds durch seine Ehefrau sind diese Einwendungen nicht maßgebend. 3. Der Einwand der Beschwerde, dass „aus den dargelegten Gründen heraus […] davon auszugehen [sei], dass die Konstruktion einer derartig starken Unzuverlässigkeit des Antragstellers die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht [rechtfertige]“, ist schon nicht verständlich. Sollte dieser Einwand darauf abzielen, dass aus dem Verstoß gegen die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die in einem Widerruf münde, nicht abgeleitet werden könne, trifft dies nicht zu. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung - ohne dass sich die Beschwerde hiermit auseinandersetzt - ausgeführt, dass in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko bei der Verwahrung von Waffen und Munition nicht hingenommen werden darf, so dass bereits ein einmaliges Versagen eines Waffenbesitzers ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (Beschlussabdruck S. 16 [3. Absatz]), und die Prognose rechtfertigt, dass er auch zukünftig solchermaßen nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Beschwerde nicht Platz, dass sich aus dem Geschehen schon gar nicht schlussfolgern lasse, dass der Antragsteller auch künftig derartig unzuverlässig sei, dass ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse versagt werden könnten. Ist der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 WaffG anzusehen, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Ein behördliches Ermessen besteht nicht. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, dass die Jagd für den Antragsteller ein wesentlicher Lebensinhalt und seine Freizeitgestaltung gewesen sei. 4. Weiterhin zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der Eilantrag bezogen auf die Sicherstellung des Bundesjagdscheins Nr. 3zz-3 - entgegen der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts - von Erfolg wäre, sondern beschränkt sich darauf, am 26. Mai 2021 einen Antrag auf Verlängerung des Bundesjagdscheins bei der zuständigen Behörde gestellt zu haben. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht von der Unzulässigkeit des insoweit gestellten Eilantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ausgegangen und hat zur Begründung darauf abgestellt, dass der Bundesjagdschein des Antragstellers nur bis zum 31. März 2021 gültig gewesen sei, so dass sich die ausgesprochene Sicherstellung für den Antragsteller nicht mehr auswirke bzw. dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Neuerteilung oder Verlängerung zustehe, weil ihm - ungeachtet der fehlenden Beantragung - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG (vgl. Beschlussabdruck S. 4). Mit alledem setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).