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Beschluss

3 M 3/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit 80 qm kombinierter Innen- und Außenkäfigfläche werden die Mindestanforderungen an die Größe von Gehegen für (adulte) Löwen gravierend unterschritten.(Rn.10) 2. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG verlangt neben der wiederholten und groben Zuwiderhandlung gegen Tierschutzgebote die Zufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erheblichen Schäden der gehaltenen oder betreuten Tiere.(Rn.12) 3. Bei fortgesetzter erheblicher Unterschreitung der Mindestanforderungen an die Gehegehaltung besteht die Gefahr erheblicher Leiden.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit 80 qm kombinierter Innen- und Außenkäfigfläche werden die Mindestanforderungen an die Größe von Gehegen für (adulte) Löwen gravierend unterschritten.(Rn.10) 2. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG verlangt neben der wiederholten und groben Zuwiderhandlung gegen Tierschutzgebote die Zufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erheblichen Schäden der gehaltenen oder betreuten Tiere.(Rn.12) 3. Bei fortgesetzter erheblicher Unterschreitung der Mindestanforderungen an die Gehegehaltung besteht die Gefahr erheblicher Leiden.(Rn.16) I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 8. Juli 2020 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Bescheid, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 4) dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Löwen untersagt (Ziffer 1) und die anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung seines Löwen „M.“ unter schriftlicher Nachweisführung bis zum 22. Juli 2020 (Ziffer 3) verfügt worden ist, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise angesichts der nicht tierschutzgerechten Unterbringung des Löwen „M.“ und der damit verbundenen konkreten Gefahr von erheblichen Leiden das Halten und Betreuen untersagen dürfen und infolgedessen die künftige tierschutzgerechte Unterbringung seitens des Antragstellers mit Nachweisführung fordern dürfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt nicht lediglich eine floskelhafte Wiedergabe der Erwägungen des Bescheides vor. Vielmehr hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werde und auf die unverzügliche Umsetzung der Anordnungen ziele, um sofort und zukünftig eine tierart- und tierschutzgerechte Unterbringung des Löwen sicherzustellen. Eine sofortige Umsetzung der Maßnahme sei im Sinne des Tierwohles dringend erforderlich. Die Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung würde die Ausführung der angeordneten Maßnahmen erheblich verzögern und die Fortsetzung der bestehenden Haltung bedeuten. Der Ausgang eines möglichen Widerspruchsverfahrens könne daher nicht abgewartet werden, da ansonsten bis zu einer abschließenden Entscheidung die angeordneten Maßnahmen ins Leere liefen und die Gesundheit und das Wohlbefinden ihres Löwen erheblich gefährdet wären. Es sei nach §§ 1 und 2 TierSchG der drohende Nachteil für Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Löwen unverzüglich und vorsorglich abzuwenden. Dieser Schutzanspruch des Tieres sei gemäß Art. 20a GG mit verfassungsrechtlichem Rang versehen und werde durch das Tierschutzgesetz entsprechend konkretisiert. Das besondere öffentliche Interesse zum Schutz des Tierwohls des vom Antragsteller gehaltenen Löwen überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers daran, den Löwen und auch zukünftig andere Löwen zu halten. Da es sich bei „M.“ um den dritten vom Antragsteller gehaltenen Löwen handele, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin beabsichtige Löwen zu halten. Soweit der Antragsteller hierzu konkret einwendet, für eine rechtmäßige Begründung des Sofortvollzuges sei es erforderlich aufzuzeigen, warum „die Gesundheit und das Wohlbefinden des Löwen konkret und erheblich gefährdet wären“, ist dem nicht zu folgen. Offenkundig ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass durch die nicht tierart- und tierschutzgerechte Unterbringung die Gesundheit und das Wohlbefinden des Löwen konkret und erheblich gefährdet werde. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung und bedarf im Rahmen der Prüfung des hier allein angegriffenen formellen Begründungserfordernisses keiner Beantwortung. Dessen ungeachtet wird - entgegen der Darstellung des Antragstellers - in der Begründung der Vollziehungsanordnung zudem konkret ausgeführt, weshalb ein weiteres Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht abgewartet werden kann. Der Antragsgegner verweist auf die aus §§ 1 und 2 TierSchG resultierende Verpflichtung, d r o h e n d e Nachteile für Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Löwen, die er in der nicht tierart- und tierschutzgerechten Unterbringung sieht, unverzüglich und vorsorglich abzuwenden. 2. Der Senat teilt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG aller Voraussicht nach vorliegen. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Regelung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine Tierhalterunzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf Löwen vorliegt. Diese manifestiert sich in Form einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die konkreten Vorgaben des § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG. Zu diesen Anforderungen gehört es, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG) sowie die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Welche konkreten Anforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Löwen zu stellen sind, regelt weder das Tierschutzgesetz noch eine auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 TierSchG erlassene Rechtsverordnung, sondern folgt aus dem (aktuellen) vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014. Die sehr allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze des § 2 TierSchG lassen sich unter Heranziehung der Schutzwecke aus § 1 Satz 1 TierSchG sowie unter Berücksichtigung des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums als auch sachverständiger Äußerungen hinreichend konkret bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - juris Rn. 121). Bei dem Gutachten des BMEL handelt es sich um eine sachverständige Äußerung im vorbezeichneten Sinne (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 30. September 2015 - 3 B 124/15 - juris Rn. 10). In dem Gutachten werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung bestimmter Säugetierarten - so auch des Löwen (vgl. S. 173 ff., 177) - nach dem heutigen Wissen und Erfahrungsstand zur Konkretisierung des § 2 TierSchG dargestellt (vgl. S. 3). Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Löwe des Antragstellers in einem kombinierten Innen- und Außenkäfig untergebracht ist, der insgesamt ca. 80 qm bemisst. Damit werden die Mindestanforderungen an die im Gutachten niedergelegte Größe von Gehegen für (adulte) Löwen gravierend unterschritten. Ausweislich des Gutachtens sind für das Außengehege eines Löwen mindestens 200 qm für ein Tier o d e r ein Paar erforderlich, das zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege sein soll. Bei einer zeitweisen Unterteilung des Geheges oder Abtrennung eines Tieres müssen für ein Tier mindestens 100 qm zur Verfügung stehen, für jedes weitere erwachsene Tier 100 qm. Die Größe des Innengeheges muss mindestens 20 qm und 2,5 m Höhe bzw. 50 cbm pro Tier betragen (vgl. Gutachten des BMEL, S. 177). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anmerkt, das Verwaltungsgericht habe nicht erwähnt, dass das Gutachten bei Abtrennung der Tiere eine Größe von 100 qm ausreichen lasse, berücksichtigt er nicht, dass dies nur bei einer z e i t w e i s e n, mithin nur zeitlich befristeten Unterteilung des Geheges gilt und nichts an der dauerhaft für einen Löwen zur Verfügung stehenden Mindestgröße des Außengeheges ändert. Steht damit fest, dass die Größe des Außengeheges nicht einmal die Hälfte der geforderten Größe aufweist (mindestens 120 qm zu wenig), kann von einem untergeordneten Pflichtenverstoß schon nicht die Rede sein. Es kommt hierbei auch nicht entscheidend darauf an, dass im Vorgängergutachten vom 10. Juni 1996 noch eine Gehegegröße von 40 qm für ausreichend erachtet wurde. Angesichts des aktuellen Gutachtens des BMEL ist davon auszugehen, dass sich diese vormaligen Mindestanforderungen durch neuere tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse überholt haben. Gegenteiliges legt die Beschwerde nicht dar. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG verlangt neben der wiederholten und groben Zuwiderhandlung gegen Tierschutzgebote die Zufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erheblichen Schäden der gehaltenen oder betreuten Tiere. Obgleich der Antragsgegner bisher keine Feststellungen hinsichtlich bereits zugefügter Schmerzen, Leiden oder Schäden hat treffen können, war er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht gehalten abzuwarten, bis es zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei dem Löwen gekommen ist. Liegen, wie im Falle des Antragstellers, über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Soweit die Beschwerde unter Verweis auf die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (HessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 - juris; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2009 - 6 K 1682/08 - juris) rügt, dass die Entscheidungen keine vergleichbaren Fälle beträfen, weil die dortige Haltung jeweils so gravierend mangelhaft gewesen sei, dass das Abwarten der Verletzung des Tierwohls als bloße Formalität erschienen sei, mag dies für sich betrachtet zutreffend sein. Weshalb im vorliegenden Fall eine Verletzung des Tierwohls bei fortgesetzter nicht tierschutzgerechter Unterbringung eines ausgewachsenen/geschlechtsreifen Löwen ausgeschlossen sein soll, zeigt die Beschwerde indes nicht auf. Sie setzt sich auch nicht mit der daneben zitierten weiteren Rechtsprechung (VGH BW, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -; VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005 - AN 16 S 05.01204 - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 L 509/17 - juris), der Kommentarliteratur (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 47; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16a Rn. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsgesetzes 1986) und den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auseinander, wonach anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpfe, im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend sei, das geeignet sei, einen Schaden an einem (ordnungsrechtlich) geschützten Rechtsgut herbeizuführen. Die Beschwerde zieht die Gefährdungsprognose des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Antragsteller die tiermedizinische und amtstierärztliche Feststellung in der Vergangenheit verweist, wonach sich der Löwe in einem unauffälligen Allgemein- und Pflegezustand befunden habe (amtstierärztliche Feststellungen vom 22./28. Mai 2019), er gut ernährt und altersentsprechend entwickelt sei (tiermedizinische Feststellungen im Bergzoo H. vom 25. Juni 2019), keine Auffälligkeiten während der Impfung des Tieres gegeben gewesen seien (tiermedizinische Feststellung vom 15. Oktober 2019), der Allgemeinzustand des Tieres als gut bezeichnet worden (amtstierärztliche Feststellung vom 13. Juli 2020) bzw. der Ernährungs- und Pflegezustand gut beurteilt worden sei (amtstierärztliche Feststellung vom 1. Oktober 2020). Denn die Beschwerde berücksichtigt hierbei schon nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Haltungsempfehlungen für adulte Löwen (ab 2,5 bis 3 Jahre) anzusetzen seien und der am 28. Mai 2018 geborenen Löwe des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung Gerichtes mit 2 Jahren und 7 Monaten das maßgebende Alter (erst) erreicht habe. Dies zugrunde gelegt, betreffen die vom Antragsteller in Bezug genommenen Feststellungen noch keinen ausgewachsenen/geschlechtsreifen Löwen und können damit nicht fruchtbar gemacht werden. Die vom Antragsteller geforderte „Veränderung der Umstände um eine abweichende Prognose zu erstellen“ lagen mithin vor. Die Gefahrenprognose stützt das Verwaltungsgericht insbesondere darauf, dass ein ausreichend großes Gehege, bestehend aus Außen- und Innengehege, auf Dauer unumgänglich/erforderlich sei, weil der Löwe bei Erreichen der Geschlechtsreife die Interaktion von Luft und Witterung brauche (vgl. tierärztliche Feststellung vom 16. Oktober 2019) bzw. um dem (adulten) Löwen zu gewährleisten, die Funktionskreise seines Verhaltensmusters (das Nahrungserwerbsverhalten, das Ruheverhalten, das Körperpflege- und Komfortverhalten als Grundbedürfnisse sowie das Fortpflanzungsverhalten, das Sozialverhalten und Bewegungsverhalten), die von Tieren in naturnaher Umgebung gezeigt würden, auszuleben (vgl. Beschlussabdruck S. 7 [letzter Absatz], S. 8 [1. Absatz]). Das Verwaltungsgericht knüpft die Gefahr erheblicher Schmerzen und Leiden also daran, dass sich bei einem nicht ausreichend großen Gehege die Funktionskreise des Verhaltensmusters eines ausgewachsenen Löwen nicht hinreichend ausbilden könnten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Auch nach Auffassung des Senats dürfte nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür sprechen, dass das Wohlbefinden des Tieres angesichts eines mehr als halb zu kleinen Außengeheges konkret gefährdet ist und es nur eine Frage der Zeit sein kann, wann die Unterbringungsbedingungen Auswirkungen auf die Verhaltensmuster des Löwen zeitigen und damit insbesondere dessen Wohlbefinden nachhaltig beeinträchtigen. Die vom Antragsteller geschaffene - nicht tierschutzgerechte - Unterbringungssituation dürfte im Regelfall eine Einwirkung darstellen, die der Wesensart des Tieres zuwiderläuft, instinktwidrig ist und vom Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden wird (zum Leidensbegriff: vgl. VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 10 S 3230/91 - juris). Es kommt nicht darauf an, wie individuell leidensfähig das Tier des Antragstellers ist, sondern wie seine Vergleichsgruppe regelmäßig auf diese Haltungsbedingungen reagiert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt damit nicht nur ein schlichter Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vor. Stattdessen ist der Verstoß nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung angesichts seiner Schwere (mittlerweile eingetretene Geschlechtsreife des Tieres und Umfang des Unterschreitens der Gehegegröße) sowie seiner fortwährenden Dauer geeignet, jedenfalls erhebliche Leiden bei adulten Löwen hervorzurufen. Dass der gerade erst ausgewachsene Löwe des Antragstellers bisher kein „Manege-Verhalten“ oder stereotype Verhaltensweisen gezeigt habe, sich (noch) in psychisch bester Verfassung befinde und dies auch durch die bisherigen gutachterlichen Feststellungen getragen werde, rechtfertigt unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen keine andere Betrachtung. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass dem nunmehr ausgewachsenen Tier im Gegensatz zu seiner Vergleichsgruppe, die Gegenstand der sachverständigen Äußerung im Gutachten des BMEL vom 7. Mai 2014 ist, keine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohlbefindens drohten. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, dass die Gehegegröße nur ein pauschalisierender Ansatz sei, der nicht geeignet sei, die bisherigen gutachterlichen Feststellungen (s.o.) in Frage zu stellen, zumal im Vorgängergutachten vom 10. Juni 1996 eine Gehegegröße von nur 40 qm als ausreichend angesehen worden sei. Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerde - wie dargestellt - weder auf, dass der vormalige 40 qm-Ansatz noch tragfähig ist, insbesondere erhebliche Leiden verursachende Verhaltensmuster ausschließt, noch dass die sachverständige Äußerung zu den Mindestanforderungen im aktuellen Gutachten des BMEL vom 7. Mai 2014 nicht auf hinreichenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Hierfür besteht auch kein Anhalt. Vielmehr ist zu erwarten, dass unter Einhaltung der Mindestanforderungen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die im Zusammenhang mit der Gehegehaltung stehen, auf ein solches Maß begrenzt werden, dass erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden ausgeschlossen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei fortgesetzter erheblicher Unterschreitung der Mindestanforderungen - wie hier - jedenfalls die Gefahr erheblicher Leiden besteht. Die Unterbringungsmängel werden weder dadurch aufgehoben, dass der Antragsteller die „objektunabhängigen“ Lebensbedingungen des Tieres vollumfänglich erfüllt und im Bergzoo H. ein Praktikum absolviert habe, noch kann aus diesen Umständen geschlossen werden, dass der Antragsteller ein ausgeprägtes Interesse am Wohl des Löwen habe. Wäre Letzteres tatsächlich der Fall, würde die Einhaltung der Mindestanforderung der Gehegegröße beim Antragsteller größere Priorität einnehmen. Denn es genügt allein nicht, dass sich der Antragsteller seit dem Jahr 2019 um Baurecht zu Verbesserung der Haltungsbedingungen vor Ort bemüht. Der von ihm gewählte Standort ist, jedenfalls seitdem der Löwe ausgewachsen ist, nicht mehr geeignet, eine tierart- und tierschutzgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Der Antragsteller hätte sich angesichts der zeitlich nicht abschätzbaren Dauer einer abschließenden (gerichtlichen) Klärung der baurechtlichen Voraussetzungen um eine alternative Unterbringung bemühen müssen. 3. Nach alledem begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges besteht, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Besteht - wie hier - ein hinreichender Anlass für die Annahme, dass die fortgesetzte tierschutzwidrige Unterbringung die Gefahr erheblicher Leiden birgt, gebietet der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen zu dulden hat (vgl. Beschlussabdruck S. 11 [3. Absatz]). Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches erneut damit begründet, dass sich sein Löwe über Jahre hinweg trotz der Gehegegröße gut entwickelt habe, sodass es einer Veränderung der Umstände bedürfe, um eine von den bisherigen (amts-)tierärztlichen Feststellung abweichende (Gefahren-)Prognose zu stellen, wird auf die obigen Ausführungen des Senates verwiesen. Hiernach ist es nicht zu rechtfertigen, dass der Löwe bis zur Entscheidung in der Hauptsache tierschutzwidrigen Unterbringungsverhältnissen ausgesetzt wird, die im Regelfall eine erhebliche Störung des Wohlbefindens bedeuten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 35.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).