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Beschluss

3 M 159/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch nach § 40 Abs 7a Nr 2 SchulG LSA auf Ruhendstellung der Schulpflicht ist nicht schon immer dann ausgeschlossen, wenn noch keine Aufnahme in eine Schule erfolgt ist.(Rn.5) 2. Ein Kind, das derzeit nicht in der Lage ist, in einem Klassenverband unterrichtet zu werden und damit eine Schule (Grundschule oder Förderschule) im Regelbetrieb zu besuchen, kann gleichwohl unterrichtsfähig und grundsätzlich beschulbar sein.(Rn.6) 3. In diesen Fällen ist Sonderunterricht zu erteilen.(Rn.8) 4. Dem öffentlichen Schulwesen ist vor einer anderweitigen Beschulung jedenfalls solange Vorrang einzuräumen, als mangels abschließend festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine angemessene Beschulung im Rahmen des staatlichen Schulsystems erfolgen kann.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch nach § 40 Abs 7a Nr 2 SchulG LSA auf Ruhendstellung der Schulpflicht ist nicht schon immer dann ausgeschlossen, wenn noch keine Aufnahme in eine Schule erfolgt ist.(Rn.5) 2. Ein Kind, das derzeit nicht in der Lage ist, in einem Klassenverband unterrichtet zu werden und damit eine Schule (Grundschule oder Förderschule) im Regelbetrieb zu besuchen, kann gleichwohl unterrichtsfähig und grundsätzlich beschulbar sein.(Rn.6) 3. In diesen Fällen ist Sonderunterricht zu erteilen.(Rn.8) 4. Dem öffentlichen Schulwesen ist vor einer anderweitigen Beschulung jedenfalls solange Vorrang einzuräumen, als mangels abschließend festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine angemessene Beschulung im Rahmen des staatlichen Schulsystems erfolgen kann.(Rn.10) I. Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 6. August 2020 hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az.: 6 A 135/20 HAL) von der Schulpflicht zu befreien, abgelehnt. Dem mit der Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 6. August 2020 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, die Schulpflicht des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ruhend zu stellen, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Fehlen eines Anordnungsanspruches entgegen. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung lässt sich aus dem Schulrecht ein Anspruch des Antragstellers auf Ruhendstellung der Schulpflicht jedenfalls derzeit nicht herleiten. 1. Der vom Antragsteller auf § 40 Abs. 7a Nr. 2 SchulG LSA gestützte Anspruch besteht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht. Danach ruht die Schulpflicht, wenn Schulpflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen o d e r am Sonderunterricht teilzunehmen. Der Anspruch nach § 40 Abs. 7a Nr. 2 SchulG LSA ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie der Antragsgegner meint - das Ruhen der Schulpflicht voraussetze, dass eine Aufnahme in die Schule erfolgt sei. Maßgebend ist allein, dass der Betroffene der Schulpflicht unterfällt, was vorliegend unstreitig der Fall ist (vgl. § 37 Abs. 1 SchulG LSA). Der (Regel-)Besuch einer Schule dürfte derzeit aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden. Die beim Antragsteller diagnostizierte psychische Erkrankung (Verdacht auf atypischen Autismus [F84.1V] mit gesicherter kombinierter Entwicklungsstörung [F83G] bei sehr hoher kognitiver Begabung) ist ausweislich der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie K. J. vom 27. August 2020 in ihrer Symptomatik von sozialen Ängsten bei einer deutlichen Interaktionsstörung sowie einer auditive Wahrnehmungsstörung und erheblichen feinmotorischen Defiziten geprägt. In der fachärztlichen Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass sowohl die Einschulung in eine Regelgrundschule als auch in eine übliche Förderschule aktuell eine deutliche Überforderung für den Antragsteller darstellen würde. Dies deckt sich auch mit dem Vermerk des Herrn Dr. med. S. T. vom 24. Juli 2020, der als Arzt im zuständigen Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Einschulung des Antragstellers in eine reguläre Grundschule nach schulärztlicher Begutachtung als problematisch einschätzte. Hiervon ausgehend dürfte nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafürsprechen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage ist, in einem Klassenverband unterrichtet zu werden und damit eine Schule (Grundschule oder Förderschule) im Regelbetrieb zu besuchen. Gleichwohl ist der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unterrichtsfähig und grundsätzlich beschulbar. Zwar scheidet die Beschulung im Klassenverband einer Grund- oder Förderschule zum jetzigen Zeitpunkt aus. Der Antragsteller ist jedoch - wie er selbst vorträgt - in der Lage, an der Deutschen Fernschule W-Stadt im Wege der Online-Beschulung unterrichtet zu werden. Dies zugrunde gelegt, kann eine Teilnahme am Sonderunterricht im Sinne von § 40 Abs. 7a Nr.2 SchulG LSA jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 7a Nr. 2 SchulG LSA derzeit nicht erfüllt sind. Gemäß § 28 Abs. 1 SoPädVO wird für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die - wie der Antragsteller - am Unterricht im Klassenverband nicht teilhaben können, Unterricht in Form von Sonderunterricht vorgehalten. Sonderunterricht ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme, über deren Form, Umfang der Lehrerwochenstunden, die Schwerpunkte und personelle Absicherung das zuständige Staatliche Schulamt auf Antrag entscheidet (vgl. § 28 Abs. 2 SoPädVO). Er wird in Form des Krankenhaus-, Haus- und Einzelunterrichtes erteilt (vgl. § 28 Abs. 3 SopädVO). Der Einzelunterricht wird nach § 31 SoPädVO eingerichtet, wenn Schülerinnen oder Schüler aufgrund physisch-psychischer Beeinträchtigungen nicht oder nur begrenzt Unterricht an der Schule wahrnehmen können. Die Entscheidung trifft das Landesverwaltungsamt. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA i.V.m. § 8 ff. SoPädVO ist trotz der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Antragstellers nicht (förmlich) festgestellt worden, obgleich auf der Hand liegt, dass ein solcher gegeben ist. Auch wurde ein Antrag auf Sonderunterricht in Form des Einzelunterrichtes bisher nicht gestellt. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass Einzelunterricht temporär an der Grundschule des Schulbezirks eingerichtet werden könne, um den Antragsteller (soweit möglich) an den Klassenverband heranzuführen. Hierbei orientiere sich der Einzelunterricht am - noch festzustellenden - individuellen Förderbedarf des Antragstellers. Zur Organisation bedürfe es einer entsprechenden Diagnostik durch den Schulpsychologischen Dienst sowie die Beratungskräfte für Kinder mit Hochbegabung, um die entsprechende Förderbedarfslage feststellen zu können und daraus die entsprechenden Rahmenbedingungen zu bestimmen. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass auch wegen der neben dem Krankheitsbild bestehenden Hochbegabung nur eine Beschulung durch die Deutsche Fernschule W-Stadt in Betracht käme und dies fach- und schulärztlich bzw. durch die Erziehungs- und Sozialwissenschaftlerin Dipl. Sozialpädagogin Dr. G.-R. des Institutes zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen empfohlen worden sei, vermag der Senat dem nicht ohne Weiteres zu folgen. Denn dem öffentlichen Schulwesen ist jedenfalls zunächst Vorrang einzuräumen, weil mangels abschließend festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine angemessene Beschulung des Antragstellers im Rahmen des staatlichen Schulsystems erfolgen kann. Die Einschätzung von Frau Dr. G.-R. im Bericht vom 24. August 2020, wonach wegen des ca. drei und mehr Jahre fortgeschrittenen kognitiven Alters des Antragstellers dessen individuelle Förderung und „Forderung“ im Regelschulalltag nicht möglich sei, weil keine Grundschule des Landes eine solche individuelle „Forderung“ leisten könne, muss sich entgegenhalten lassen, dass mit der Einrichtung des - wenn auch nur temporären - Sonderunterrichtes jedenfalls derzeit der Begabtenförderung neben dem Krankheitsbild hinreichend Rechnung getragen werden dürfte. Der im Bericht vom 24. August 2020 vorgenommene Verweis auf die Regelung des § 35a SGB VIII führt nicht weiter. Die Vermittlung einer Schulausbildung ist in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung und die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII demgegenüber nachrangig (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Das SchulG LSA hat zur Zielsetzung, den der allgemeinen Schulpflicht unterfallenden Kindern und Jugendlichen eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Zwar scheiden allein deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von vornherein aus; sie kommen insbesondere auch ergänzend zu dem Besuch einer staatlichen Schule in Betracht, bspw. für die Finanzierung eines Integrationshelfers zum Besuch einer allgemeinen Schule. Auch die Beschulung in den staatlichen Schulen ersetzende Maßnahmen - wie etwa Hilfen zur Teilnahme am Fernunterricht (vgl. § 112 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) - sind nicht gänzlich ausgeschlossen. Da jedoch die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dem staatlichen Schulangebot gegenüber nur nachrangig sind, kann ein Anspruch auf Hilfegewährung und insbesondere auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme nur dann bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine Schulbildung ansonsten nicht zu erlangen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht, sondern nur auf eine Schulbildung, wie sich § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX entnehmen lässt. Erst wenn feststeht, dass eine solche Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist, kommt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII etwa die Übernahme von Kosten für die Finanzierung von Fernunterricht in Betracht (so auch: HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 - juris Rn. 59 m.w.N. [zur früheren Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII]). Dass die im SchulG LSA bereitgehaltenen Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. überhaupt ausgelotet worden sind, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Insbesondere ist - wie dargestellt - nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA festgestellt worden, worin der konkrete Förderbedarf des Antragstellers besteht und ob und ggf. wie dieser durch besondere Maßnahmen im Rahmen des staatlichen Schulsystems gedeckt werden kann, um dem Antragsteller eine (angemessene) Schulbildung zu ermöglichen. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule (allgemeinbildende Schulen ohne Einbeziehung der Förderschulen) ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, § 3 Abs. 3 Abs. 1 SoPädVO). Er liegt folglich nicht allein bei Defiziten in der intellektuellen bzw. kognitiven Entwicklung vor, sondern auch wenn ein höherer Entwicklungsgrad erreicht ist. Zudem ist im Rahmen der Beschulung des Antragstellers der bei ihm vorherrschenden Symptomatik von sozialen Ängsten und Interaktionsstörungen zu begegnen. Auch die Entwicklung der beim Antragsteller offenbar eingeschränkten sozialen Kompetenzen bedarf der Förderung, wobei jedenfalls nicht auf der Hand liegt, dass durch eine alleinige Beschulung im Online-Unterricht diesem Förderschwerpunkt hinreichend Rechnung getragen wird. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen sein dürfte, sofern der geplante (nur temporär mögliche) Sonderunterricht nicht mehr vorgehalten werden kann und bei gleichbleibendem Krankheitsbild eine Beschulung im Klassenverband weiterhin ausscheiden sollte. Das Gleiche würde gelten, sofern der Nachrangigkeitsgrundsatz nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr zum Tragen käme (vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 B 1190/13 - juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009, a.a.O. [3. Orientierungssatz]; SächsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 4 B 236/16 - juris). 2. Soweit der Antragsteller „im Minimum eine Verpflichtung zur Ruhendstellung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA als Ausnahmegenehmigung“ begehrt, weil die Fernschule W-Stadt derzeit alternativlos sei, um Schaden von ihm fernzuhalten und seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, wird auf die bisherigen Ausführungen des Senates zur jedenfalls derzeit bestehenden Möglichkeit des Sonderunterrichtes in Form von Einzelunterricht unter Berücksichtigung seiner besonderen Begabungen bei einem attestierten sonderpädagogischen Förderbedarf verwiesen. Dies schließt jedenfalls derzeit aus, dass die Schulbehörde eine Ausnahme von der Schulpflicht zulässt. 3. Anhaltspunkte dafür, dass der für den Antragsteller vorgehaltene Sonderunterricht gesundheitlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen würde, werden durch ihn weder vortragen und belegt, noch sind sie für den Senat ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Reduzierung des hier maßgebenden Auffangwertes scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.