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Beschluss

3 L 143/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge muss in einem Berufungszulassungsantrag gegen die erstinstanzlich abgelehnte Möglichkeit der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens darlegen, dass in Italien mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschen und dass verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird.(Rn.15) 2. Dass die SIPROIMI-Projekte Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung stehen, ändert nichts daran, dass bereits die reguläre Unterbringungsanforderungen erfüllt sein müssen.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge muss in einem Berufungszulassungsantrag gegen die erstinstanzlich abgelehnte Möglichkeit der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens darlegen, dass in Italien mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschen und dass verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird.(Rn.15) 2. Dass die SIPROIMI-Projekte Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung stehen, ändert nichts daran, dass bereits die reguläre Unterbringungsanforderungen erfüllt sein müssen.(Rn.18) I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 6. Kammer - vom 20. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris). Die Beklagte wirft die folgenden Fragen auf, „[1.] ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) zum Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens mit sich bringen, infolgedessen eine Abschiebung nach Italien nur zulässig ist, wenn zuvor besondere Garantien von den italienischen Behörden eingeholt worden sind bzw. [2.] ob dies für vulnerable Personengruppen - hier eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 17 und 12 Jahren - der Fall ist bzw. [3.] welche Mindestanforderungen die Zusicherung eines Mitgliedstaates erfüllen muss und [4.] ob das Vorliegen der allgemeinen Zusicherung Italiens (hier in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache ,Tarakhel‘ versandte Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten sog.,circular letters‘, zum Wortlaut derartiger Erklärungen sie im Übrigen EGMR vom 28. Juni 2016 - Nr. 15636/16, N. A. / Dänemark - HUDOC Rn. 11) diese Anforderungen erfüllen.“ Sie hält diese Fragestellungen für grundsätzlich klärungsbedürftig und stellt die Situation von sog. Dublin-Rückkehrerfamilien unter Wiedergabe des Verfahrens bei Ankunft in Italien an drei verschiedenen Flughäfen sowie der Aufenthaltssituation in drei ausgewählten CAS/CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen dar, die nach Inkrafttreten des „Salvini-Dekrets“ (DL Nr. 113/2018) nunmehr Dublin-Rückkehrer aufzunehmen hätten. Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 (2 BvR1380/19) im Fall eines Kleinstkindes, das im Rahmen eines Dublinverfahrens mit seiner Mutter nach Italien überstellt werden sollte. Den dortigen Feststellungen zur notwendigen weiteren Sachverhaltsaufklärung und/oder der Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung folgend habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der deutschen Botschaft in Rom, dem Austauschbeamten des Bundesministerium des Innern in Italien und dem Liaisonsbeamten des Bundesamtes einen „Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern in Italien“ (Stand: 2. April 2020 - im Folgenden: Bericht des BAMF) verfasst. Danach sei die vom Verwaltungsgericht geteilte Sorge, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht unmittelbar untergebracht würden, unbegründet; insbesondere gelte die Verwehrung eines Unterkunftsplatzes nach Untertauchen nicht für Dublin-Rückkehrer. Im Übrigen entspreche die Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie, wobei die Beklagte zur Begründung die Verhältnisse in drei ihr bekannten Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS/CARA) beschreibt. In Reaktion auf die durch das „Salvini-Dekret“ geänderte Rechtslage hätten italienische Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Lettera Circolare 1.2019) die Unterbringung von Dublin-Rückkehrerfamilien in anderen Aufnahmezentren, zu denen auch die CAS/CARA-Unterkünfte zählten, unter der Wahrung der Familieneinheit und dem Schutz Minderjähriger zugesichert. 1. Hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen ersten Fragestellung, die Dublin-Rückkehrer und nicht einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis unter diesen betrifft, besteht schon keine Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat schon nicht festgestellt, dass in Italien für Dublin-Rückkehrer, welche nicht zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehörten, generelle systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen gegeben seien, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien würden. Vielmehr hat es eine solche Feststellung nur für besonders schutzbedürftige (vulnerable) Personen getroffen (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [ 2. und 3. Absatz]). 2. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die angemessene Unterbringung von „Dublin-Rückkehrerfamilien“ als vulnerable Personengruppe unmittelbar bei der Ankunft in Italien gesichert ist (Teil 1 der zweiten Fragestellung „zum Zeitpunkt der Überstellung“), genügt die Beklagte hinsichtlich des Teiles 2 der zweiten Fragestellung („während des Asylverfahrens“) den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für Tatsachenfragen ergebenden Darlegungsanforderungen nicht. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 11 ff.). Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Zulassungsantragsteller muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A - juris Rn. 6). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020, a.a.O. Rn. 13). Die Beklagte lässt die notwendige Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern während des (wiederaufgenommenen) Asylverfahrens in Italien vermissen. Sie hat nicht substantiiert dargetan, warum die von ihr aufgeworfene Tatsachenfrage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Die Beklagte ist auf die maßgebenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Unterbringungssituation während des Asylverfahrens im Wesentlichen nur insoweit eingegangen, als sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (in Italien) systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäß Art. 4 GRC mit sich brächten, und die Kläger zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählten, bei dem nach der Tarakhel-Entscheidung des EGMR eine Abschiebung nach Italien nur zulässig sei, wenn zuvor besondere Garantien von den italienischen Behörden eingeholt worden seien (vgl. Zulassungsschrift S. 2 dort unter II.). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht mehrseitig zur Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrerfamilien nach Änderung der Sachlage durch das sog. Salvini-Dekret ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 bis 12) und den von der Beklagten in Bezug genommenen aktuellen Bericht des BAMF (vgl. a.a.O.) in seine Bewertung einbezogen. Es führt u.a. aus, dass die in dem Bericht des BAMF gewonnenen Eindrücke über die Aufnahme und Unterbringung zurückkehrender Familien lediglich einen Ausschnitt im Aufnahme- und Unterbringungssystem Italiens abbildeten und vor dem Hintergrund der sonst vorliegenden aktuellen Auskünfte (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Italien) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Update: 26. Februar 2019; UNHCR, Fact-Sheet: Italy, Oktober 2019) nicht verallgemeinerungsfähig seien (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [letzter Absatz]). Hierauf geht die Beklagte nicht ein. Sie verweist zunächst pauschal auf den Bericht des BAMF (vgl. a.a.O., dort unter dem Stichwort Zusammenfassung, S.1), wonach die Aufnahmesituation von (Dublin-Rückkehrer-)Familien den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie entsprechen würden, und nimmt damit eine schlichte Gegenposition ein. Zwar schließt sich an diese Behauptung eine Schilderung der Aufnahmesituation in drei (ausgewählten) Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS Via Staderini [Rom]: 300 Unterbringungsplätze; CARA Sant‘ Anna Crotone [Kalabrien]: 1.980 Unterbringungsplätze, CAS Casa Suraya [Mailand]: 125 Unterbringungsplätze) an. Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Berichtes des BAMF (vgl. a.a.O., S. 17) gab es jedoch im Jahr 2018 4.805 „Aufnahmestrukturen“ (mit mehr als 100.000 Plätzen im Erstaufnahmesystem [vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 24]), so dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 (vgl. a.a.O.) durchgeführte Recherche nur einen Bruchteil der Erstaufnahmeeinrichtungen umfasst. Die Beklagte legt nicht zulassungsbegründend dar, warum die drei ausgewählten Erstaufnahmeeinrichtungen repräsentativ hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrerfamilien sein sollen, noch behauptet sie, dass die Unterbringung der Kläger in einer dieser Einrichtungen gewährleistet sei, was schließlich die Abgabe einer individuell-konkreten Zusicherung der italienischen Behörden bedingen würde. Dass landesweit in den Erstaufnahmeeinrichtungen (mittlerweile) der beschriebene Standard wie in den drei ausgewählten Einrichtungen vorherrscht, folgt aus der Darstellung nicht, so dass die Ausführungen des Gerichtes zur fehlenden Verallgemeinerungsfähigkeit nicht hinreichend entkräftet werden. Abgesehen davon wird in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Bericht des BAMF (vgl. a.a.O. S. 39 ff.) ein Gespräch mit dem Direktor des Italienischen Flüchtlingsrates (CIR) dokumentiert, wonach die vorbildliche Unterbringung in den SIPROIMI-Zentren (ehemals SPRAR) bedauerlicher Weise nicht mehr möglich sei und die CAS/CARA-Einrichtungen nur noch die Grundbedürfnisse abdecken würden. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Grundbedürfnisse ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, ob es sich hierbei um die aller Dublin-Rückkehrer und damit auch des vulnerablen Personenkreises handelt. Im Übrigen wird ausgeführt, dass in den großen Zentren aufgrund der begrenzten zeitlichen und personellen Kapazitäten die psychologische Betreuung schwieriger sei und regionale Unterschiede hinsichtlich Unterkunft und medizinischer Betreuung bestünden, auch wenn diese nicht mehr so groß seien. Das Salvini-Dekret habe zu Reduzierungen in allen Bereichen geführt und die regionalen Unterschiede aus Sicht des CIR nur mehr verstärkt. Diese Einschätzung des Italienischen Flüchtlingsrates deckt sich auch mit den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24) zur Verschlechterung der bisherigen Bedingungen für Dublin-Rückkehrerfamilien. Woraus die Beklagte schöpft, dass mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschten, kann der Zulassungsschrift ebenso wenig entnommen werden wie etwaige verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen, die es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht, ohne dass sich die Zulassungsschrift hiermit auseinandersetzt, die Richtigkeit des Berichtes des BAMF (vgl. a.a.O.) angezweifelt, weil die darin gewonnenen Erkenntnisse sichtlich durch die Gespräche mit den Betreibern der Unterkünfte und die Berichte der verantwortlichen Akteure beeinflusst gewesen seien. Diese würden schon aus Eigeninteresse bemüht sein, den Eindruck einer reibungslos funktionierenden Organisation im Umgang mit vulnerablen Personen zu vermitteln (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [letzter Absatz]). Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit den aktuellen Erkenntnismitteln (insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020), die schon nicht Gegenstand der auszugsweise von der Beklagten zitierten Entscheidungen (OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2019 - A 9 K 866/19 - juris) waren, nicht befasst. Der Einwand der Beklagten, die SIPROIMI-Projekte stünden Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung, führt nicht weiter, weil auch die reguläre Unterbringung in den Blick zu nehmen ist. Soweit die Beklagte schließlich hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 19. März 2019 pauschal verweist, auszugsweise aus dessen Pressemitteilung Nr. 33/19 zitiert und den Senat dazu anhält, diese strengen Maßgaben bei der Einschätzung der Situation in Italien einzubeziehen, ohne hierbei auf die Stellung von vulnerablen Personen einzugehen, lässt die Beklagte die notwendige Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vermissen. Dieses hat bei seiner Entscheidung diesen strengen Maßstab ausführlich dargestellt, zugrunde gelegt und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen für vulnerable Personen aufwiesen (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Hierzu verhält sich die Beklagte nicht. Hiervon ausgehend verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, dass Dublin-Rückkehrer 60 Tage nach der Rücküberstellung ihre Grundbedürfnisse durch Arbeitseinkommen sichern könnten, so dass eine Situation extremer Not nicht unabhängig vom Willen und von den persönlichen Entscheidungen eintreten könne. 3. Bezüglich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu den Mindestanforderungen an die Zusicherung eines Mitgliedstaates (3. Fragestellung) und ob das Vorliegen der allgemeinen Zusicherung Italiens (in Form der „circular letters“) diesen Anforderungen genügt (4. Fragestellung), hat die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit in Ziffer IV. 3 ihrer Zulassungsschrift nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte verkürzt die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, indem sie vorgibt, das Verwaltungsgericht habe lediglich bemängelt, dass keine Zusicherung im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vorliege. Dies ist schon nicht der Fall. Zwar geht das Verwaltungsgericht zunächst auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12 - [Tarakhel]) ein und stellt diese dar. In der Folge zeigt es jedoch (auch) auf, dass soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Vergangenheit die Verletzung von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK in Bezug auf die Republik Italien für Familien mit kleinen Kindern verneint habe (Urteil vom 15. Mai 2018 - Nr. 67981/16 -; 4. Oktober 2016 - Nr. 32275/15 und Nr. 30474/14 -), diese Wertung auf allgemeinen Garantieerklärungen für Familien mit (Kleinst-)Kindern beruht hätten, die s o l i d e zusicherten, dass diese im Fall ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems eine angemessene Unterkunft in den Einrichtungen des sog. SPRAR-Netzwerks (heute: SIPROIMI) erhalten würden. Diese Sachlage habe sich jedoch durch das sog. Salvini-Dekret und dessen legislative Umsetzung erledigt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [2. und 3. Absatz]). Durch die Reform des Unterbringungssystems stünden diese sekundären Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr für Familien zur Verfügung. Soweit - so die Äußerung der Dublin-Unit Italiens - vulnerable Personen und insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern entsprechend ihren Bedürfnissen unter Anwendung des Dekrets 142/2015 in anderen Einrichtungen, insbesondere in sog. CAS, untergebracht werden sollen, ersetze diese Erklärung eine individuelle Zusicherung nicht. Denn die allgemeinen Garantieerklärungen der italienischen Behörden hätten bislang nur insoweit den vorstehend skizzierten Anforderungen genügt, weil der Erklärung stets eine aktualisierte Liste mit den konkret zur Verfügung stehenden und speziell für rückkehrende „Dublin-Familien“ vorgesehenen Unterkünften beigefügt gewesen sei. Diese allgemeine Erklärung des italienischen Staates habe keine Gültigkeit mehr. Dem allgemeinen Rundschreiben der italienischen Dublin-Unit vom Januar 2019 sei demgegenüber keine neue allgemeine Erklärung des Inhaltes zu entnehmen, allen Familien mit minderjährigen Kindern werde eine bedürfnisgerechte Unterbringung in CAS-Einrichtungen garantiert. Das Rundschreiben erkläre nur, dass die anderen Zentren für die Unterbringung aller möglichen Begünstigten geeignet seien, so dass der Schutz der Grundrechte sichergestellt sei. Bei dieser Erklärung sei aber zu berücksichtigen, dass Italien in der Vergangenheit und gerade in Reaktion auf die Rechtsprechung des EGMR bislang selbst ausschließlich SPRAR-Einrichtungen (jetzt SIPROIMI) als den Bedürfnissen von Familien gerecht werdende Unterkünfte bezeichnet habe und auch nur solche in den bisherigen Garantieerklärungen benannt habe (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [letzter Absatz]). Auch der von der Beklagten vorgelegte Bericht des BAMF gebe dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung, das Rundschreiben vom Januar 2019 genügen zu lassen, weil die neueren Erkenntnisse der Beklagten zur Unterkunftssituation für Dublin-Rückkehrerfamilien nur wenige (drei) Einrichtungen beträfen, nicht verallgemeinerungsfähig seien und an der Richtigkeit Zweifel bestünden (vgl. Urteilsabdruck S. 12). Mit der Vorlage des aktuellen Berichtes des BAMF hat die Beklagte zwar in Entsprechung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris) die Aufklärung der aktuellen Sachlage vorangetrieben, indem die Aufnahmebedingungen in drei (ausgewählten) Erstaufnahmeeinrichtungen beschrieben werden. Die Zulassungsschrift legt - wie unter Ziffer 2. des Beschlusses dargestellt - jedoch nicht dar, dass der dort beschriebene Standard hinsichtlich der Vielzahl der in Betracht kommenden Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien Allgemeingültigkeit besitzt, so dass eine konkret-individuelle Zusicherung entbehrlich wäre (vgl. Darstellung unter 2.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 7. Januar 2019, a.a.O.) verweist, führt dies nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Beklagte darstellt - ausgeführt, dass der EGMR in seinen Entscheidungen (vom 4. Oktober 2016 - Beschwerde Nr. 30474 und Beschwerde Nr. 32275/15, vom 15. Mai 2018 - Beschwerde Nr. 67981/16 -) den durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zumesse. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bliebe indes auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich der a k t u e l l e n Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden u n d der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen, abhängig. Dass die erteilte Zusicherung Italiens in Form von „circular letters“ derzeit belastbar sei, folgt hieraus nicht und steht damit der gegenwärtigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen. Auch der Einwand der Beklagten, der EGMR (Entscheidung vom 4. Oktober 2016 - 30474/14 -) vertrete eine vom Verwaltungsgericht abweichende Ansicht, wonach für eine einschlägige Garantieerklärung auch die generalisiert von den Behörden des Mitgliedstaates konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer (bei Bedarf) kindgerechten, reservierten Unterkunft bei Überstellung genüge, lässt die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf diese höchstrichterliche Entscheidung eine vergleichbare Sachlage schon nicht angenommen. Vielmehr soll dort eine allgemeine Garantieerklärung gegenständlich gewesen sein, die s o l i d e zugesichert habe, dass Dublin-Rückkehrerfamilie im Fall ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems eine angemessene Unterkunft in den (heute nicht mehr zur Verfügung stehenden) Einrichtungen des sog. SPRAR-Netzwerkes erhalten würden (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [2. Absatz]), wobei dieser Erklärung stets eine aktualisierte Liste mit den konkret zur Verfügung stehenden und speziell für rückkehrende Dublin-Familien vorgesehenen Unterkünften beigefügt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist damit schon nicht davon ausgegangen, dass generalisierende Erklärungen im Allgemeinen unzureichend seien. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass auch der Senat die Auffassung des EGMR teile, und auszugsweise aus seinem Beschluss vom 29. März 2018 (- 3 L 114/18 - juris Rn. 9-14) zitiert, führt dies in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist der Senat davon ausgegangen, dass die dortigen Kläger sich nicht auf die Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 (a.a.O.) mit Erfolg berufen konnten, weil sich die zwischenzeitlich ergangenen Garantieerklärungen der italienischen Behörden in Form der „circular letters“ gewandelt und zur geänderten Rechtsprechungspraxis des EGMR geführt hätten. Gleichwohl hat der Senat entscheidend darauf abgehoben, dass die Kläger (zum damaligen Zeitpunkt) keine Gründe geltend gemacht haben, weshalb die in Rede stehenden Zusicherungen den Voraussetzungen nicht (mehr) genügten. Es liegt auf der Hand, dass die Belastbarkeit der erteilten Zusicherungen von der a k t u e l l e n Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien abhängt. Hieran hat sich die Zusicherung messen zu lassen. Spezielle Vorgehensweisen im Umgang mit Dublin-Rückkehrerfamilien hat die Beklagte zwar hinsichtlich der Ankunft auf den drei maßgebenden Flughäfen beschrieben. Die daran anschließende Aufnahmebedingung für die Dauer des Asylverfahrens hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Beklagte dies zulassungsbegründend in Frage stellt (siehe Darstellung unter 1.) - jedoch als mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC unvereinbar angesehen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 -) zu einer schwangeren anerkannt Schutzberechtigten steht der Bewertung des Gerichtes, dass es einer konkret-individuellen Zusicherung bei Dublin-Rückkehrerfamilien bedürfe, schon deshalb nicht entgegen, weil das Unterbringungssystem bei Personen, denen ein Schutzstatus erteilt wurde, ein anderes ist. Dublin-Rückkehrer (Ausnahme: unbegleiteten Minderjährige) erhalten - wie die Beklagte selbst darstellt - anders als Schutzberechtigte von vornherein keinen Zugang zu den SPRAR bzw. (nunmehr) SIPROIMI-Einrichtungen, deren Standard selbst vom italienischen Flüchtlingsrat (CIR) als vorbildlich eingestuft wird. Mit ihrem pauschalen Hinweis, die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte würden auch nach Erlass des „Salvini-Dekrets“ keine systemischen Mängel im Unterbringungsverfahren des italienischen Asylsystems annehmen und dies gelte auch für vulnerable Personen, wird die Beklagte dem Darlegungserfordernis von vornherein nicht gerecht. Ungeachtet dessen wird die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung dazu, dass die pauschale Versicherung der Gewährleistung der Grundrechte (auch von Familien mit minderjährigen Kindern) in dem Rundschreiben Januar 2019 („circular letter“) nicht überzeugend sei, auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - a.a.O. Rn. 23). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).