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Beschluss

3 M 84/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 11 Abs. 1 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) trifft ausschließlich eine Regelung über den außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zum Führen eines gefährlichen Hundes berechtigten Personenkreis.(Rn.4) 2. Gegen das allgemeine Gebot in § 2 Abs. 1 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) , Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, verstößt ein Halter gröblich, wenn er einer ihm bekannt unzuverlässigen Person den ungehinderten bzw. unbeaufsichtigten Zugriff auf seinen im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hund gestattet und es ihr damit ermöglicht, den Hund - ggf. eigenmächtig - außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen, obwohl sie nicht die hierzu erforderliche behördliche Bescheinigung besitzt.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs. 1 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) trifft ausschließlich eine Regelung über den außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zum Führen eines gefährlichen Hundes berechtigten Personenkreis.(Rn.4) 2. Gegen das allgemeine Gebot in § 2 Abs. 1 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) , Hunde so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, verstößt ein Halter gröblich, wenn er einer ihm bekannt unzuverlässigen Person den ungehinderten bzw. unbeaufsichtigten Zugriff auf seinen im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hund gestattet und es ihr damit ermöglicht, den Hund - ggf. eigenmächtig - außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen, obwohl sie nicht die hierzu erforderliche behördliche Bescheinigung besitzt.(Rn.8) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. April 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2019 wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis vom 27. Juli 2016 zur Haltung des Dogo Argentino Mix „H.“ nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) widerrufen und dem Antragsteller aufgegeben hat, den Hund dem Tierheim zur Sicherstellung und Verwahrung zu übergeben, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen Vorschriften des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560), verstoßen hat, indem er seiner Nachbarin - der früheren Halterin des Dogo Argentino Mix „H.“ - durch das Überlassen der Schlüssel für seine Wohnung die Gelegenheit gegeben hat, den aufgrund bestandskräftiger behördlicher Entscheidung vom 12. Februar 2016 wegen eines Beißvorfalls als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA gefährlich eingestuften Hund - ggf. auch ohne Erlaubnis des Antragstellers - außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen. Allerdings ist hierin nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 HundeG LSA zu sehen. Danach darf die Hundehalterin oder der Hundehalter einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA besitzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus der Norm ergebe sich eine Sicherungspflicht des Inhabers der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, die sich darauf erstrecke, dass die von § 11 Abs. 1 HundeG LSA vorausgesetzte Ausbruchsicherung des Grundstücks zum Schutz der Allgemeinheit aufrechterhalten werde, z.B. durch das Verschließen von Wohnungsfenstern und -türen. Hierzu gehöre auch, Unbefugte von der Möglichkeit zur Aufhebung dieser Sicherung, etwa durch ein mögliches Aufschließen der Wohnungstür, auszuschließen. Zur Aufhebung dieser Sicherung befugt seien nur der Erlaubnisinhaber selbst oder der von ihm beauftragte Dritte, der eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA besitze. Unstrittig hat die Nachbarin des Antragstellers, Frau T., keine solche Bescheinigung besessen, als sie den Hund des Antragstellers am 28. Juli 2019 außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks geführt hat, wobei es erneut zu einem Beißvorfall gekommen ist, bei dem der Hund des Antragstellers einen anderen Hund zu Tode gebissen hat. Indes weist die Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Reichweite des § 11 Abs. 1 HundeG LSA zu weitgehend ist. § 11 Abs. 1 HundeG LSA trifft ausschließlich eine Regelung über den außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zum Führen eines gefährlichen Hundes berechtigten Personenkreis. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm sowie aus ihrer amtlichen Überschrift („Führen eines gefährlichen Hundes“). Anforderungen an die Sicherstellung der Ausbruchsicherheit des Grundstücks, auf dem ein gefährlicher Hund gehalten wird, ergeben sich weder ausdrücklich aus der Regelung noch lassen sie sich aus der Regelung im Wege der Auslegung ableiten. Die Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 5/2011, S. 12) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 HundeG LSA nicht nur eine Regelung zu dem zum Führen eines gefährlichen Hundes berechtigten Personenkreis treffen wollte, sondern über ihren Wortsinn hinaus Anforderungen an die - ausbruchsichere - Haltung solcher Hunde aufstellen und dem Halter diesbezüglich eine Pflicht auferlegen wollte, andere Personen, die nicht über eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 HundeG LSA verfügen, von der Möglichkeit der Aufhebung einer Ausbruchsicherung, wie z.B. durch das Aufschließen der Wohnungstür, auszuschließen. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus § 11 Abs. 1 HundeG LSA folge, dass nur der Halter oder ein von ihm beauftragter Dritter, der eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA besitze, berechtigt seien, die Ausbruchsicherung aufzuheben, dürfte der Halter eines gefährlichen Hundes etwa in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Familienmitgliedern in seiner Abwesenheit beispielsweise nicht den Zugang zum Grundstück oder zu der Wohnung, in welcher sich der Hund aufhält, gestatten. Denn diese können eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA gar nicht erhalten. Hierzu müssten sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA erfüllen, zu denen u. a. die Vollendung des 18. Lebensjahres gehört. Dass diese Folge der vom Verwaltungsgericht angenommenen Auslegung des Regelungsinhalts von § 11 Abs. 1 HundeG LSA zu weit führt, liegt auf der Hand. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, § 11 Abs. 1 HundeG LSA setze die Ausbruchsicherheit des Grundstücks voraus, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Pflicht, einen gefährlichen Hund ausbruchsicher zu halten, gerade aus dieser Norm selbst folgt. Überdies spricht § 11 Abs. 1 HundeG LSA auch vom Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke. Die Verwendung des Plurals zum Begriff „Grundstück“ deutet darauf hin, dass es dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 11 Abs. 1 HundeG LSA gerade nicht darum ging, auch Sicherungspflichten des Halters in Bezug auf die Ausbruchsicherheit des von ihm bewohnten Grundstücks, auf dem der gefährliche Hund gehalten wird, zu statuieren, sondern es ihm ausschließlich darum gegangen ist, den zum Führen des gefährlichen Hundes im öffentlichen Raum berechtigten Personenkreis zu bestimmen. Schließlich erfordern auch der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 HundeG LSA keine erweiternde Auslegung im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Norm stellt - anders als das Verwaltungsgericht meint - keine Ausnahme von einem grundsätzlichen Verbot, gefährliche Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen, dar. Ein solches Verbot lässt sich weder § 11 Abs. 1 HundeG LSA noch den übrigen Regelungen des HundeG LSA entnehmen. Indem die Norm - wie bereits ausgeführt - den Kreis der zum Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke berechtigten Personen eingrenzt, trägt sie vielmehr zur Erreichung des (allgemeinen) Zwecks des HundeG LSA bei. Dieser besteht darin, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind (vgl. § 1 HundeG LSA). Gerade bei Hunden, die als gefährlich eingestuft werden, besteht ein erhöhtes zumindest abstraktes Besorgnispotential, dass von ihnen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke - mithin in der Öffentlichkeit - größere Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen. Denn sie sind dort zwangsläufig mit - beispielsweise durch andere Personen oder Hunde herbeigeführten - Situationen konfrontiert, in denen das ihnen beigemessene höhere Gefahrenpotential unabhängig von der Frage des Verursachungsbeitrages (re)aktiviert werden könnte. Gerade deshalb erscheint es sinnhaft und zur Erreichung des Zwecks des HundeG LSA förderlich, wenn der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 HundeG LSA bestimmt, dass diese Hunde nur von den dort ausdrücklich genannten Personen geführt werden dürfen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes erhält nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 HundeG LSA, persönliche Eignung im Sinne des § 8 HundeG LSA und Sachkunde nach § 9 HundeG LSA nachweist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA). Unter denselben Voraussetzungen wird eine Berechtigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA einer Person erteilt, die nicht Halter ist. Bei den in § 11 Abs. 1 HundeG LSA genannten Berechtigten zum Führen des gefährlichen Hundes handelt es sich also um Personen, denen - gerade weil sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen - die Fähigkeit und der Willen unterstellt werden darf, dass sie das erhöhte Gefahrenpotential von gefährlichen Hunden außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke unter Kontrolle halten, damit Rechtsgüter anderer nicht verletzt werden. Ausgehend von den vorstehenden rechtlichen Erwägungen verstößt der Halter eines gefährlichen Hundes gegen § 11 Abs. 1 HundeG LSA, wenn er seinen Hund einer anderen Person, die nicht über eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA verfügt, willentlich zu dem Zweck überlässt, dass diese den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstück führt. Für das Erfordernis eines solchen voluntativen Elementes spricht auch der Wortlaut des § 11 Abs. 1 HundeG („eine Person damit beauftragen“). Ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung auch bereits dann vorliegt, wenn der Halter eine nicht im Sinne der Norm berechtigte Person zwar nicht ausdrücklich mit dem Führen des Hundes beauftragt, sondern dies lediglich duldet, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls sind im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Nachbarin als vormalige Halterin des Hundes generell mit dessen Betreuung und dem Ausführen beauftragt oder dies zumindest geduldet hat und sich sein Vortrag, Frau T. habe den Hund eigenmächtig außerhalb seiner Wohnung geführt, daher als bloße Schutzbehauptung darstellt. Die Antragsgegnerin selbst stellt in dem streitgegenständlichen Bescheid auch nicht darauf ab, dass der Antragsteller den Hund „H.“ Frau T. zu dem Zweck überlassen habe, diesen auszuführen, oder dies zumindest geduldet habe. Der Widerrufsbescheid legt als Pflichtenverstoß vielmehr zugrunde, der Antragsteller habe keine Vorkehrungen getroffen, die verhinderten, dass Unbefugte Zugriff auf den als gefährlich eingestuften Hund erlangen (vgl. S. 4 der Bescheidbegründung). Allerdings hat der Antragsteller, indem er Frau T. durch das Überlassen des Schlüssels zu seiner Wohnung die Gelegenheit eingeräumt hat, seinen Hund „H.“ - nach dem Vortrag des Antragstellers eigenmächtig - außerhalb des Grundstücks zu führen, gegen § 2 Abs. 1 HundeG LSA verstoßen. Danach sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. § 2 Abs. 1 HundeG LSA bildet, was schon die amtliche Überschrift („Allgemeine Pflichten“) andeutet, eine Auffangregelung für die Pflichten beim Umgang mit Hunden jeder Art. Diese findet jedenfalls dann Anwendung, wenn und soweit die übrigen Vorschriften des HundeG LSA keine das allgemeine Gebot in § 2 Abs. 1 HundeG LSA konkretisierenden Regelungen enthalten. Die Bestimmung ist dem Sinn und Zweck des HundeG LSA entsprechend - Gefahrenvorsorge und -abwehr im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden Gefahren (vgl. § 1 HundeG LSA) - weit auszulegen, zumal es dem Gesetzgeber angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht möglich ist, spezifische Verhaltenspflichten für den Hundehalter oder -führer für sämtliche Lebenssituationen zu regeln, in denen sich das Hunden im Allgemeinen und gefährlichen Hunden im Besonderen beigemessene Gefahrenpotential realisieren könnte. Von Hunden ausgehende Gefahren können sich zum Beispiel dadurch realisieren, dass sie von Personen beaufsichtigt oder geführt werden, die keine genügenden eigenen Kenntnisse hierfür haben oder aber auch aufgrund körperlicher Einschränkungen oder charakterlicher Mängel nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen, Gefahren für die Rechtsgüter anderer vermeidenden Umgang mit dem betreffenden Hund bieten. Ebenso kann sich das Gefährdungspotential eines Hundes verwirklichen, wenn der an sich fachkundige und zuverlässige Hundehalter anderen Personen, die nicht über diese Eigenschaften verfügen, zumindest zeitweilig die tatsächliche Sachgewalt über seinen Hund einräumt, ohne diese Personen entsprechend zu überwachen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Hiervon ausgehend trifft den Antragsteller in erhöhtem Maße eine Überwachungspflicht in Bezug auf seinen Hund „H.“, dessen Gefährlichkeit behördlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Februar 2016 festgestellt worden ist. Hierzu gehört auch, dafür Sorge zu tragen, dass ihm bekannt unzuverlässige Personen keinen ungehinderten bzw. unbeaufsichtigten Zugriff auf den Hund haben und diesen - wie vorliegend geschehen - außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen können, obwohl sie hierzu nicht befugt sind. Dieser Pflichteninhalt ist für den Halter eines gefährlichen Hundes in Anbetracht der Regelung in § 11 Abs. 1 HundeG LSA, auf die der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. Juli 2016 zur Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes „H.“ zudem ausdrücklich hingewiesen worden ist, auch ohne Weiteres erkennbar. Es ist gerade in Zusammenschau mit der schon nach ihrem Wortlaut weit gefassten Regelung in § 2 Abs. 1 HundeG LSA über die allgemeinen Halterpflichten für einen verständigen Hundehalter nicht fernliegend anzunehmen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung eines unbeaufsichtigten Zugriffs unzuverlässiger Personen auf seinen gefährlichen Hund zu treffen hat. Hierzu gehört auch es dem vorzubeugen, dass der Hund von einer solchen Person aus dem ansonsten ausbruchsicheren Wohngebäude mitgenommen wird. Der Antragsteller stellt auch nicht in Abrede, im Zeitpunkt des Beißvorfalls am 28. Juli 2019 Kenntnis davon besessen zu haben, dass Frau T. nach der Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Haltung eines gefährlichen Hundes als unzuverlässig angesehen wird und ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Hundes „H.“ deshalb mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 abgelehnt worden ist. Nach der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller den Hund vielmehr gerade vor diesem Hintergrund als Halter übernommen. Dass Frau T. nach seinem Vortrag im Zeitpunkt des Beißvorfalls am 28. Juli 2019 über einen Sachkundenachweis gemäß § 9 HundeG LSA verfügt hat, ist im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender behördlicher Einschätzung nach wie vor Geltung beanspruchende Unzuverlässigkeitsurteil der Antragsgegnerin unmaßgeblich. Wie bereits ausgeführt, genügt ein Sachkundenachweis allein nicht für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA, die zum Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke berechtigt. Die Annahme eines Pflichtenverstoßes scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach dem Beschwerdevorbringen ein Sachbearbeiter der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber erklärt haben soll, es müsse möglich sein, dass Frau T. als vormalige Halterin den Hund in der verschlossenen Wohnung des Antragstellers als neuem Halter besuchen könne, auch wenn der Antragsteller dort nicht anwesend sei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass der betreffende Sachbearbeiter mit rechtsverbindlicher Wirkung bestimmt hat, auch andere Personen als der Antragsteller oder eine Person mit einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA dürften den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen. Jedenfalls würde eine behördliche Erklärung mit dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt den Antragsteller nicht von der Einhaltung der vorstehend beschriebenen Halterpflichten entbinden und erst recht nicht seine Verantwortlichkeit für den Fall ausschließen, dass von ihm nicht beaufsichtigte Besucher, von deren behördlich eingeschätzter Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Halten eines gefährlichen Hundes er Kenntnis hat, seinen Hund eigenmächtig außerhalb der verschlossenen Wohnung führen. b) Der dem Antragsteller anzulastende Pflichtenverstoß ist auch als gröblich anzusehen. Zur näheren Bestimmung, was ein gröblicher Pflichtenverstoß im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2018 (- 3 M 230/18 - juris Rn. 18) bereits Folgendes ausgeführt: „Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder - regelmäßig bußgeldbewehrte - Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA genügt. Zu der Frage, wann ein Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA "gröblich" ist, lassen sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1011) keine Anhaltspunkte entnehmen. Nach der Verwaltungsvorschrift zum HundeG LSA vom 30.03.2016 (VwV-HundeG LSA) sollen solche Verstöße gegen das HundeG LSA in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes sein, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 darstellen. Allerdings bindet diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2016 - 3 M 23/16 -). Der Begriff des "gröblichen" Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit einer Person findet sich auch in anderen Gesetzen, die der Abwehr von Gefahren dienen, wie etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Im Waffenrecht ist anerkannt, dass ein gröblicher Verstoß dann vorliegt, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2016 - 21 ZB 15.931 -, juris, RdNr. 10). Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urt. v. 31.08.2006 - 20 A 524/05 -, juris, RdNr. 31). Diese Grundsätze lassen sich auf die Auslegung des Begriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA übertragen.“ Gemessen daran ist der Verstoß des Antragstellers gegen § 2 Abs. 1 HundeG LSA im konkreten Fall gröblich. Sinn und Zweck des HundeG LSA gebieten es, gerade bei der Haltung und dem Führen gefährlicher Hunde eine besondere Vorsicht walten zu lassen. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass Hunde, deren abstraktes Gefahrenpotential sich - wie bei dem Hund des Antragstellers - bereits in einem Ereignis realisiert hat, bei dem Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt worden sind, und deren Gefährlichkeit im Einzelfall deshalb behördlich festgestellt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten werden dürfen (vgl. §§ 4 ff. HundeG LSA) und - wie bereits ausgeführt - außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von Personen geführt werden dürfen, denen neben einer besonderen Sachkunde eine persönliche Zuverlässigkeit zuerkannt wird (vgl. § 11 Abs. 1 HundeG LSA). Hiervon ausgehend wiegt ein Verhalten, bei dem - wie im vorliegenden Fall - diesem Zweck nicht hinreichend Genüge getan wird, objektiv besonders schwer. Es ist auch als mindestens besonders nachlässig anzusehen, dass der Antragsteller Frau T. den unbeaufsichtigten Zugang zu seinem Hund eingeräumt und ihr damit praktisch ermöglicht hat, diesen - ggf. entgegen ausdrücklicher Absprachen - aus seiner Wohnung mitzunehmen. Denn der Antragsteller kannte nach eigenem Vorbringen die Gründe für die behördliche Versagung der Erteilung einer Haltererlaubnis an Frau T., namentlich deren Unzuverlässigkeit. Er musste - aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises in der ihm erteilten Haltererlaubnis - auch wissen, dass er in besonderem Maße dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nicht von einer Person geführt wird, die keine hierzu berechtigende Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA besitzt. c) Gegen die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für einen Widerruf der Haltererlaubnis macht der Antragsteller keine substantiierten Einwände geltend. Soweit er in der Beschwerdebegründung ausführt, es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch die Anordnung einer Maulkorbpflicht oder ein Verbot, den Hund Dritten zu überlassen, ausreichen sollten, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Allgemeinheit vor den Bissgefahren des Hundes hinreichend sicherzustellen, fehlt es an der gebotenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senates vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 18 m.w.N.). Der Antragsteller spricht mit diesem Einwand die Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Haltererlaubnis und damit die Ausübung des der Antragsgegnerin durch § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich eingeräumten Ermessens an. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da die Antragsgegnerin allein wegen der mangelnden - aus dem aufgezeigten Pflichtenverstoß folgenden (vgl. § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA) - Zuverlässigkeit einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis des Hundes „H.“ abzulehnen hätte. Allein mit dem Widerruf der zuvor erteilten Erlaubnis könne die Antragsgegnerin für eine mit den Regelungen des HundeG LSA vereinbare Situation sorgen (vgl. S. 13 der Beschlussausfertigung [zweiter Absatz]). Zu der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Möglichkeit der Anordnung eines Maulkorbzwangs oder eines Verbotes, den Hund an Dritte zu überlassen, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Maßnahmen kämen (bereits) angesichts der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht in Betracht, um den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Allgemeinheit hinreichend sicherzustellen (vgl. S. 13 der Beschlussausfertigung [dritter Absatz]). Mit der - überzeugenden - Anknüpfung der vom Verwaltungsgerichts angenommenen Ermessensreduzierung auf Null an die aus dem gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA folgende Unzuverlässigkeit des Antragstellers setzt sich die Beschwerdebegründung nicht weiter auseinander. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit letztlich bereits auf der tatbestandlichen Ebene der einschlägigen Rechtsgrundlage Rechnung getragen wird, indem die Unzuverlässigkeit des (potentiellen) Halters eines gefährlichen Hundes nicht bereits aus einem einfachen Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA geschlussfolgert werden darf, sondern es insoweit eines wiederholten oder - wie hier - gröblichen Verstoßes bedarf. d) Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Antragsgegnerin macht die Beschwerdebegründung keine konkreten Einwände geltend, die über die gegen den Widerruf der Haltererlaubnis vorgebrachten Gründe hinausgehen. Gleiches gilt im Hinblick auf die übrigen formellen (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).