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Beschluss

3 M 30/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6  ‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.(Rn.3) 2. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06. April 2017 - 3 C 24/15 - juris Rn. 16).(Rn.3) 3. Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.(Rn.3) 2. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06. April 2017 - 3 C 24/15 - juris Rn. 16).(Rn.3) 3. Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.(Rn.6) I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 18. Februar 2020 ist unbegründet. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B zu erteilen, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner berechtigt war, auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gutachtensanforderung nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 3 C 24.15 - juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs darin gesehen, dass der Antragsteller trotz einer am 15. Dezember 2018 aus Anlass einer Verkehrskontrolle bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller führt in der Beschwerdebegründung aus, dass für das Vorliegen von Tatsachen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV Mutmaßungen, Bedenken, subjektive Werturteile, Behauptungen, ein Verdacht oder sonstige Annahmen nicht ausreichend seien und auch die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung als solche nicht als Zusatztatsache herangezogen werden könne (S. 2, letzter Absatz bis S. 3, 3. Abs. der Beschwerdebegründung). Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung (S. 4 bis 5 der Beschlussabschrift), nach der die Fahrerlaubnisbehörde „die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ (anders als im Wiederholungsfall, vgl. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV) nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen“ darf. Das Verwaltungsgericht hat als „Zusatztatsache“ keine bloßen Wertungen oder Einschätzungen, sondern Erkenntnisse aus der ärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2018 herangezogen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, warum die vom Verwaltungsgericht zur Annahme einer zusätzlichen Tatsache herangezogenen Umstände, nämlich das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz der Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰, nicht für die Annahme eines künftigen Alkoholmissbrauchs herangezogen werden könnten. Insoweit behauptet der Antragsteller lediglich, bei den vom Verwaltungsgericht angeführten „etwaigen Indizien“ handele es sich nicht um Zusatztatsachen; es ergebe sich nicht, wie und durch wen diese „Tatsachen“ in welcher Form erhoben worden seien. Mit diesem Vorbringen tritt der Antragsteller den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert entgegen. Mit der Verwendung des Begriffs „Indizien“ will der Antragsteller offenbar geltend machen, dass die vom Verwaltungsgericht beschriebenen Umstände für sich genommen nicht auf die Annahme von Alkoholmissbrauch schließen lassen. Dies wird jedoch nicht weiter begründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass „zusätzliche aussagekräftige Umstände“ vorliegen müssen, die neben der Trunkenheitsfahrt als sonstige Tatsache die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen können (Urteil vom 6. April 2017, a.a.O. Rn. 16). Es ist nicht zu bezweifeln, dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer hohen Blutalkoholkonzentration für eine Alkoholgewöhnung und damit auch für Alkoholmissbrauch spricht (vgl. hierzu etwa VGH BW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - juris Rn. 46 f.). Demgemäß wird dieser Umstand in der Rechtsprechung als Zusatztatsache angesehen (vgl. den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des BayVGH vom 11. März 2019 - 11 ZB 19.448 - juris Rn. 11 und OVG MV, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 M 291/18 - juris Rn. 25). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert angezweifelt, dass sich bei ihm trotz der hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen gezeigt haben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf „den ärztlichen Bericht über die Untersuchung des Antragstellers am 15. Dezember 2018 (S. 23 des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners)“ Bezug genommen, so dass seine Behauptung, es ergebe sich bereits nicht, „wie und durch wen diese ‚Tatsachen‘ in welcher Form erhoben werden sind“, unzutreffend ist. Soweit der Antragsteller behauptet, er konsumiere nicht täglich, sondern nur gelegentlich in Ausnahmefällen Alkohol, so dass nicht auf eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung und auf ein etwaiges fehlendes Trennungsvermögen zu schließen sei, stellt dies das Vorliegen einer zusätzlichen Tatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nicht in Frage. Der Antragsteller erklärt nicht, warum er - wenn er seinen Behauptungen entsprechend „nur in Ausnahmefällen“ und „nur gelegentlich“ Alkohol konsumiere - bei der ärztlichen Untersuchung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,28 ‰ keinerlei Anzeichen für Alkoholkonsum gezeigt hat. Laut dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Dezember 2018 war der Gang (geradeaus) sicher, die plötzliche Kehrtwendung wurde sicher absolviert, die Sprache war deutlich, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Finger-Finger-Probe und die Nasen-Finger-Probe wurden sicher absolviert. Im Formularfeld „der Untersuchte scheint unter Alkohol-/Medikamenten-/Drogeneinfluss zu stehen“ wurde vermerkt: „äußerlich nicht merkbar“. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, in denen er die Umstände schildert, unter denen er angeblich „plötzlich und untypischerweise“ ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe, stellt die bei der ärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2018 festgestellten deutlichen Hinweise für eine Alkoholgewöhnung nicht in Frage. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Antragstellers, es habe im Rahmen seiner Diensttätigkeit im Fahrdienst der Bundeswehr niemals Anlass zu Beanstandungen gegeben. Bei der ärztlichen Untersuchung hat sich gerade gezeigt, dass der Antragsteller in der Lage war, auch nach erheblichem Alkoholkonsum unauffällig und beherrscht aufzutreten. Das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen Untersuchung ist demnach als Zusatztatsache für Alkoholmissbrauch zu bewerten, die auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV rechtfertigt. Hat der Antragsteller das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht (fristgerecht) beigebracht, war der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 11 CE 18.1531 – juris RN. 24; VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 10 S 1748/13 – juris) IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.