Beschluss
3 L 384/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob eine Person, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss.(Rn.8)
2. Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Person, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss.(Rn.8) 2. Grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.(Rn.11) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 11. Kammer - vom 31. Juli 2018 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Diese Gründe sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in der Antragsschrift darzulegen. Dazu gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Kläger benennen zwar die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Sie verkennen allerdings schon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund darstellt. Den damit verbleibenden (allein geltend gemachten) Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) haben die Kläger indes nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. 1. Sie beruft sich zunächst auf die Nähe des Klägers zu 1. zur Gülen-Bewegung, weil dessen Telefonnummer im Mobilfunktelefon seines (D.), der inhaftiert sei, gespeichert gewesen sei. Alle Personen, deren Telefonnummern bei diesem (D.) gespeichert seien, müssten mit ihrer Festnahme, der gesellschaftlichen Ächtung oder der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei „nicht haltbar“. Denn bereits die Nähe zur Gülen-Bewegung könne mehrere Monate einer Inhaftierung nach sich ziehen. Auf der Grundlage des neuen Antiterrorgesetzes dürften Sicherheitskräfte Verdächtige zwischen 48 Stunden und zwölf Tagen in Polizeigewahrsam behalten. Das sei länger als vor Beginn des Ausnahmezustandes. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil die Ausführungen an die Anspruchsberechtigung des Klägers zu 1. im konkreten Fall anknüpfen. Es wird nicht deutlich, welche Frage vorliegend über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. 2. Die Kläger ziehen ferner die Annahme des Gerichts in Zweifel, wonach sich Verfolgungshandlungen staatlicher Akteure maßgeblich auf Gülen-Anhänger konzentrierten, die in verantwortlichen Positionen für die Gülen-Bewegung tätig gewesen seien und ihre Anhängerschaft auch in beachtlicher Weise aktiv und aktuell unter Beweis gestellt hätten. Dass diese Annahme nicht richtig sei, sondern vieles dafür spreche, dass auch gegen „einfache Mitglieder“ oder „einfache Unterstützer“ strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet würden, folge aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 (Stand: Januar 2017) und verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen (VG Freiburg vom 16. März 2017 - A 6 K 661/16 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25. Juli 2018 - Au 6 K 17.34920 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 5. März 2018 - 6 K 3554/17.A -, juris Rn. 36). Ausweislich des Lageberichtes vom 19. Februar 2017 gebe es deutliche Anhaltspunkte „für eine systematische Verfolgung vermeintlicher Anhänger der Gülen-Bewegung, ohne dass es Kriterien dafür gebe, was einen Anhänger kennzeichnet“. Nach dem Putschversuch habe die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, welche sie der Gülen-Bewegung zurechne oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde. Bei diesen „Säuberungen“ würde nicht zwischen Personen unterschieden, denen lediglich eine Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werde und jenen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt würden. Unter Berücksichtigung der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung könne nach Auffassung der Zulassungsschrift im Ergebnis „davon ausgegangen werden, dass eine Person, die der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss, auch ohne dass sie eine führende Stellung in der Gülen-Bewegung innehatte bzw. noch innehat. Bereits eine vermutete Gülen-Anhängerschaft reicht aus, wegen Terrorverdachts inhaftiert zu werden“. Mit diesem Vortrag wird keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen und ausformuliert. Der Vortrag erschöpft sich in einer Aneinanderreihung von Auszügen aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2017 und Passagen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, ohne dass deutlich würde, welche konkrete Frage die Kläger vorliegend geklärt haben wollen. Der Vortrag der Zulassungsschrift lässt eine Reihe möglicher Fragestellungen zu, die im Zusammenhang stehen mit Personen, die der türkische Staat der (aktiven) „Gülen-Bewegung“ oder zumindest der „Nähe der Gülen-Bewegung“ (sei es als „einfache Mitglieder“ oder als „einfache Unterstützer“) zurechnet oder denen er zumindest eine „vermutete Gülen-Anhängerschaft“ unterstellt. Es ist aber nicht Aufgabe des Senates, aus einem Darlegungsgemenge eine bestimmte Frage herauszufiltern und zu formulieren. Dies ist vielmehr Sache des Rechtsmittelführers. 3. Die mit nachgereichtem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. Oktober 2018 aufgeworfene Frage, „ob ein türkischer Staatsbürger, der staatsanwaltschaftlich per Haftbefehl, wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - Gülen-Bewegung - und zur Festnahme ausgeschrieben ist, sehendes Auges in die Türkei zurückgeschickt werden darf“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ebenfalls nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen, § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Darüber wurden die Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch ordnungsgemäß belehrt. Der Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 108 der Gerichtsakte) ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts am 20. August 2018 zugestellt worden, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 20. September 2018 endete. Nach Fristablauf eingehendes Vorbringen ist lediglich dann zu berücksichtigen, wenn es (bei zulässigem, insbesondere den Darlegungsanforderungen genügendem Antrag) die fristgerecht hinreichend geltend gemachten Zulassungsgründe (ergänzend) näher erläutert, verdeutlicht oder konkretisiert. Neue Zulassungsgründe, etwa die Formulierung einer weiteren grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die nach Fristablauf geltend gemacht werden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], Stand: Juni 2018, § 78 AsylG Rn. 548 ff.; zur vergleichbaren Regelung in § 124a VwGO siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 -, juris Rn. 17 sowie Happ, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53). Nach diesen Grundsätzen war der neuerliche Vortrag nicht zu berücksichtigen, da hiermit - erstmals - eine bestimmte Tatsachenfrage aufgeworfen wurde und der bisherige Vortrag den Darlegungsanforderungen nicht gerecht wurde. Ob mit dem neuerlichen Vorbringen die Voraussetzungen für die Stellung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG gegeben sind, hat der Senat nicht zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).