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Beschluss

3 M 83/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind kein triftiger Rücktrittsgrund.(Rn.5) 2. Bei Krankheit des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.(Rn.5) 3. Die Anzeige und Glaubhaftmachung des zum Rücktritt von der Prüfung berechtigten Grundes - hier: prüfungsunfähig erkrankt - haben „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind kein triftiger Rücktrittsgrund.(Rn.5) 2. Bei Krankheit des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.(Rn.5) 3. Die Anzeige und Glaubhaftmachung des zum Rücktritt von der Prüfung berechtigten Grundes - hier: prüfungsunfähig erkrankt - haben „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen.(Rn.6) 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 30. März 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde den durch das Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zu der Klausurprüfung des Moduls „Grundlagen des Rechts“ (Prüfungsnummer 10013) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzulassen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin unter der „Verletzung materiellen Rechtes, [der] Tatsachenfeststellung sowie [der] Beurteilung durch das Gericht I. Instanz“ rügt, die medizinischen Unterlagen rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingereicht und damit wirksam ihren Rücktritt von der zweiten Wiederholungsprüfung des Moduls „Grundlagen des Rechts“ erklärt zu haben, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht hat. Denn die Antragstellerin hat nicht in hinreichender Art und Weise dargelegt, dem Prüfungsamt unverzüglich ihre Prüfungsunfähigkeit angezeigt bzw. durch ein ärztliches Attest belegt zu haben. Rechtsgrundlage für die Bewertung der hier streitbefangenen zweiten Wiederholungsprüfung des Moduls „Grundlagen des Rechts“ als „nicht ausreichend“ (5,0) ist § 14 der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule (...) (BAPrüfO). Hierbei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule (...) vom 20. Dezember 2012 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Juli 2013 (BAPrüfO 2013) oder aber die Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule (...) vom 20. Dezember 2012 (BAPrüfO 2012) Anwendung findet. Maßgebend für die rechtliche Einordnung wäre der Zeitpunkt der Immatrikulation der Antragstellerin, der der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang nicht abschließend entnommen werden kann. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin unbestritten vorträgt, sich im 6. Fachsemester zu befinden, bei dem es sich um das Wintersemester 2015/2016 handeln dürfte, dürfte Überwiegendes für eine Immatrikulation zum Sommersemester 2013 sprechen, was für die Anwendung der BAPrüfO 2012 spräche. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil die hier streitentscheidenden Regelungen des § 14 Abs. 1 und 2 BAPrüfO fassungsunabhängig nahezu identisch sind. Danach gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Studierende ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erschienen ist, nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurückgetreten ist, eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der dafür vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht hat (oder) die Wiederholung einer Prüfungsleistung nicht innerhalb der dafür festgelegten Frist durchgeführt hat (§ 14 Abs. 1 BAPrüfO 2012/2013). Nach § 14 Abs. 2 BAPrüfO 2012 muss der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind kein triftiger Grund. Bei Krankheit des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so ist die Prüfung im Rahmen des Prüfungsangebotes des folgenden Semesters zu wiederholen. Die Norm des § 14 Abs. 2 BAPrüfO 2013 unterscheidet sich von der Vorgängerfassung nur insoweit, als in Zweifelsfällen ein Attest über die Prüfungsunfähigkeit eines vom Prüfungsausschuss benannten Amtsarztes anstelle des Vertrauensarztes vorzulegen ist. Dies ist jedoch nicht von rechtserheblicher Bedeutung, wenn es - wie hier - bereits an der rechtzeitigen Geltendmachung fehlt. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, der Bescheid der Antragsgegnerin habe keine taugliche gesetzliche Grundlage, sei auf eine falsche Norm gestützt und daher rechtswidrig. Der Antragstellerin ist zwar für den Zeitraum vom 27. bis 29. Januar 2016, der den maßgebenden Prüfungstag (27. Januar 2016 [Mittwoch]) einschließt, mit hausärztlicher Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit attestiert worden. Diese von der Antragstellerin - unter Verwendung des hierfür bei der Antragsgegnerin vorgesehenen Formulars - übermittelte Bescheinigung über ihre Prüfungsunfähigkeit hat die Antragsgegnerin jedoch erst am Mittwoch, den 17. Februar 2016, mithin drei Wochen nach dem maßgeblichen Prüfungstag und damit nicht mehr unverzüglich erhalten. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu Recht den in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 BAPrüfO verwandten Rechtsbegriff „unverzüglich“ in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB bestimmt, indem es davon ausging, dass die Anzeige und Glaubhaftmachung des zum Rücktritt von der Prüfung berechtigten Grundes - hier: prüfungsunfähig erkrankt - „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen hat. Soweit die Antragstellerin die Anwendbarkeit des § 121 BGB verneint bzw. bei Zugrundelegung der Vorschrift auch drei Wochen für angemessen hält, sind diese Einwendungen nicht geeignet, einen unverzüglichen Zugang zu begründen. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung ist nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 -, juris). Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit. Eine solche Kenntnis hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2071/16 -, juris, m. w. N.). Die genaue krankheitsbedingte Ursache muss dem Prüfling nicht bekannt sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017, a. a. O.). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin, die am 27. Januar 2016 zunächst an der Prüfung teilgenommen und erst am 17. Februar 2016 die hausärztliche Bescheinigung über ihre im Zeitraum vom 27. bis 29. Januar 2016 bestehende Prüfungsunfähigkeit vorgelegt hat, nicht ohne schuldhaftes Zögern ihren Rücktrittsgrund/ihre Prüfungsunfähigkeit angezeigt und glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin zunächst vortragen lässt, das (haus-)ärztliche Attest der Praxis (S.) datiere auf den 17. Januar 2016 (vgl. Seite 10 der Beschwerdeschrift) und nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auf den 27. Januar 2016, führt dies schon nicht zur Rechtzeitigkeit der Anzeige des Rücktritts. Denn selbst unterstellt, der Hausarzt der Antragstellerin hätte bereits am Sonntag, den 17. Januar 2016, die Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin für den Zeitraum vom 27. bis 29. Januar 2016 festgestellt, hätte die Antragstellerin in Kenntnis ihrer mangelnden Prüfungsfähigkeit bereits vor Prüfungsantritt am 27. Januar 2016, jedoch spätestens am Prüfungstag - der bei Prüfungsantritt ihre Anwesenheit vor Ort voraussetzt - ihre attestierte, die Prüfungsfähigkeit nach Einschätzung des Hausarztes ausschließende Erkrankung mitteilen können, so dass die Anzeige am 17. Februar 2016 zweifellos verspätet gewesen wäre. Geht man dagegen zugunsten der Antragstellerin mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die hausärztliche Bescheinigung tatsächlich auf den 27. Januar 2016 datiert, bildet dieser Zeitpunkt den für die Kenntnis maßgebenden Anknüpfungspunkt. Denn die Antragstellerin legt schon nicht dar, dass sie sich trotz der ärztlich attestierten Prüfungsunfähigkeit ihres gesundheitlichen Zustandes in den wesentlichen Merkmalen zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Seit dem Besuch bei ihrem Hausarzt und dessen ärztlicher Einschätzung am 27. Januar 2016 hat sie ausreichende Kenntnis von ihrem prüfungsausschließenden Zustand. Gründe, weshalb sie erst am 17. Februar 2016, mithin drei Wochen nach erlangter Kenntnis bei der Antragstellerin das ärztliche Attest vorgelegt hat, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin substantiiert dargelegt. Sie beschränkt sich darauf, auszuführen, dass es sich ausgehend vom 30. Januar 2016 und bei Berücksichtigung der Postlaufzeit von drei Tagen sowie dem Zugangstag nur um zwei Wochen handele. Diese Argumentation verfängt nicht. Zwar dürfte der Antragstellerin zuzugeben sein, dass erst ab dem Zeitpunkt ihrer Gesundung - hier dem 30. Januar 2016 - von ihr in zumutbarerweise erwartet werden konnte, ihre Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen. Selbst unter Einräumung einer angemessenen Überlegungsfrist macht die Antragstellerin jedoch keine Gründe gelten, die es rechtfertigen, erst am 17. Februar 2016, mithin mehr als zweieinhalb Wochen nach ihrer Gesundung eine entsprechende Anzeige vorzunehmen. Für eine unverzügliche Absendung ihrer Anzeige ist schon nichts ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch nicht vorträgt, dass die Postlaufzeit über das übliche Maß hinausgegangen ist. Abgesehen davon fehlt jegliche Darlegung dazu, dass sie außerstande gewesen sei, ab dem 30. Januar 2016 ihren Rücktritt zu erklären sowie ihre Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Das von der Antragstellerin am 1. März 2016 bei der Antragsgegnerin eingereichte amtsärztliche Zeugnis der Stadt (S.) vom 26. Februar 2016, worin der Antragstellerin bescheinigt wird, seit September 2015 an einer depressiven Erkrankung zu leiden, die sich im Januar 2016 aus familiären Gründen erheblich verschlechtert und für den Zeitraum der Prüfung am 27. Januar 2016 zu ihrer Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit geführt habe, führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Betrachtung. Selbst unterstellt mit diesem Zeugnis könnte als solches die Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin für die Vergangenheit belegt werden, fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom Zeitpunkt der Prüfung bzw. ersten ärztlichen Feststellung ihrer Prüfungsunfähigkeit bis zur Erklärung des Rücktritts am 17. Februar 2016 an der unverzüglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit krankheitsbedingt gehindert gewesen sein soll. Abgesehen davon lässt auch die amtsärztliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am maßgebenden Prüfungstermin die Frist der Geltendmachung des Rücktrittsgrundes nicht erneut beginnen, ist doch davon auszugehen, dass es der Antragstellerin bereits am 30. Januar 2016 zumutbar war, ihre Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Antragsgegnerin sei die Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin schon vor dem Prüfungstermin am 27. Januar 2016 bekannt gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn unabhängig davon, dass die Antragstellerin (unverzüglich) für die Zeiträume vom 11. bis 19. Januar 2016 bzw. vom 22. bis 23. Januar 2016 Bescheinigungen über ihre Prüfungsunfähigkeit vorgelegt hat, hat sie gleichwohl die Prüfung am 27. Januar 2016 angetreten, so dass die Antragsgegnerin - auch unabhängig von der Frage, auf welchem konkreten Krankheitsbild die jeweilige ärztliche Feststellung beruhte - ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin die Erkrankung überwunden hat. Folglich war die unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung ihrer für den 27. Januar 2016 ärztlich festgestellten Prüfungsunfähigkeit weiterhin erforderlich. Ausgehend von der fehlenden unverzüglichen Geltendmachung des Rücktrittsgrundes kommt es schon nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die Antragstellerin mit der Teilnahme an der Prüfung (k)eine bewusste Risikoentscheidung bei (un)erkannter Prüfungsfähigkeit getroffen hat bzw. ob die medizinischen Feststellungen über die Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin am 27. Januar 2016 im hausärztlichen und im amtsärztlichen Gutachten tragen. Auch die Einwendungen der Antragstellerin, sie sei weder angehört worden, noch habe der zuständige Prüfungsausschuss über die (Un-)Wirksamkeit des Rücktritts entscheiden bzw. eine Ermessensentscheidung getroffen, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Zwar entscheidet - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BAPrüfO der Prüfungsausschuss über die Anerkennung des Grundes des Rücktrittes, so dass die vom Prüfungsausschussvorsitzenden unter dem 22. März 2016 getroffene, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehende Entscheidung formell rechtswidrig ist. In dem in der Folge durchgeführten Widerspruchsverfahren war jedoch der Prüfungsausschuss ausweislich der Sitzungsniederschrift in seiner Sitzung am 27. April 2016 mit der Sache befasst und hat beschlossen den Widerspruch der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin legt nicht im Ansatz dar, dass die vom Verwaltungsgericht in der Folge nach (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m.) § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG vorgenommene rechtliche Bewertung Bedenken begegnet. Soweit die Antragstellerin das Fehlen ihrer Anhörung rügt, ist dieser formale Mangel nach (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m.) § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Denn die bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin hat sich im Rahmen ihrer - der Prüfungsausschusssitzung am 27. April 2016 zugrundeliegenden - Widerspruchsbegründung rechtliches Gehör verschaffen können. Ihr Einwand, der Prüfungsausschuss habe bei seiner Entscheidung von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, führt zu keiner anderen Betrachtung, weil die hier streitentscheidende Frage der unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit schon nicht im Ermessen des Prüfungsausschusses steht. Ob die Antragstellerin mit ihrer Anzeige am 17. Februar 2016 unverzüglich gehandelt hat, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 ME 601/07 -, juris), des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10555/00 -, juris), des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 362/01 -, juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris) betreffen allesamt Verfahren wegen der Aufnahme von Schülern an Schulen, nicht jedoch die Frage der unverzüglichen Geltendmachung von Gründen für den Rücktritt von einer Prüfung, so dass eine andere rechtliche Beurteilung nicht veranlasst ist. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Hilfsvortrag, die Bewertung der Klausur mit der Note 5,0 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, nicht auseinandergesetzt, führt gleichfalls nicht zur Abänderung des Beschlusses. Die Antragstellerin legt insoweit nicht ansatzweise dar, weshalb ihre Klausur mit einer besseren Note als 5,0 oder überhaupt nicht zu bewerten wäre (vgl. Seite 13 der Beschwerdeschrift). Ungeachtet dessen folgt aus § 14 Abs. 1 BAPrüfO, dass eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt, wenn der Studierende ohne triftige Gründe nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurückgetreten ist. Wenn auch der für den Rücktritt geltend gemachte Grund nicht unverzüglich schriftlich angezeigt wurde, hat die Antragstellerin nach Ablegen der Prüfung unzweifelhaft den Rücktritt erklärt, mithin die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit mit der Note 5,0 veranlasst. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde im Übrigen ganz allgemein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte stützt, ist eine solche pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u. a. BayVGH, Beschluss vom 9 Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris). Fehlt es - wie hier - am erforderlichen Anordnungsanspruch kommt es auf das Vorbringen der Antragstellerin zum Anordnungsgrund nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Wertes des Streitgegenstandes der Hauptsache nicht angezeigt war. 4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).