Beschluss
3 M 28/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2017:0224.3M28.17.0A
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Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber hat bei der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA 2015, 560) davon abgesehen, die an § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) anknüpfende Gefährlichkeitsfeststellung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) zusätzlich von Kriterien abhängig zu machen, die auf das Wesen und das bisherige Verhalten des Hundes abstellen.(Rn.6)
2. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine "Automatik" der Gefährlichkeitsfeststellung bei als "Kleinigkeiten" bezeichneten oder "artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen" ausschließen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber hat bei der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA 2015, 560) davon abgesehen, die an § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) anknüpfende Gefährlichkeitsfeststellung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) zusätzlich von Kriterien abhängig zu machen, die auf das Wesen und das bisherige Verhalten des Hundes abstellen.(Rn.6) 2. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA (juris: GefHuG ST) ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine "Automatik" der Gefährlichkeitsfeststellung bei als "Kleinigkeiten" bezeichneten oder "artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen" ausschließen.(Rn.6) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16. Januar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wäre zunächst über den Ursprungsbescheid im Wege des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden gewesen. Käme es auf eine vorherige Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers durch die Antragsgegnerin an, müsste dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den von ihm ausdrücklich beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag "die Verfügung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.10.2016" abgesprochen werden, weil dieser dann ebenfalls verfrüht gestellt worden wäre. Dass diese Auffassung schon wegen des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht tragfähig ist, dürfte auf der Hand liegen. Gerade die Fälle der vorliegenden Art, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 HundeG), werden von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfasst. Das Verwaltungsgericht ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zudem gehalten, zeitnah über den Antrag zu entscheiden. Dabei sind weder das Verwaltungsgericht noch das Beschwerdegericht an eine etwaige Widerspruchsentscheidung gebunden. Vielmehr kommt den Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO materielle Bindungswirkung zu, d.h. die Beteiligten sind an die gerichtliche Regelung gebunden. Liegt der gerichtlichen Entscheidung eine Interessenabwägung zu Grunde, so kann sich die Behörde über diese Entscheidung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Betroffenen hinwegsetzen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch das Tatbestandmerkmal der Gefährlichkeit in § 4 Abs. 4 S. 1 und 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) nicht deshalb rechtsfehlerhaft als erfüllt angesehen, weil es sich bei dem Vorfall, der dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegt, um "eine aus einer Ausnahmesituation heraus entstandene, einmalige Reflexhandlung eines ansonsten vollkommen friedfertigen, außerordentlich sanften und gefühlvollen Hundes" gehandelt habe. Gemäß § 3 Abs.1 Alt. 2 HundeG LSA sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA insbesondere solche, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Hund des Antragstellers ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA, denn er hat am (…) ein achtjähriges Mädchen in ihr Gesicht gebissen und ihr dabei ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder nicht nur geringfügige Verletzungen zugefügt. Auch steht fest, dass dem Beißvorfall kein Angriff des Kindes vorausgegangen ist, sondern dieses den Hund lediglich streicheln wollte. Soweit der Antragsteller vorträgt, das geschädigte Kind habe sich unvermittelt dem schlafenden Hund genähert und diesen aufgeweckt, kann in diesem Verhalten mangels Provokationsabsicht weder ein Angriff noch ein angriffsähnlicher Vorgang gesehen werden, der eine Verteidigungsreaktion des Hundes rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem Versuch des Kindes, den Hund zu streicheln, um eine - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - typisch menschliche, freundliche und gerade nicht einen Angriff einleitende Handbewegung. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA mithin erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Hund des Antragstellers vor oder nach dem Biss "vollkommen friedfertig" und verhaltensunauffällig gewesen ist; denn der Landesgesetzgeber hat bei der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA 2015, 560) davon abgesehen, die an § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA anknüpfende Gefährlichkeitsfeststellung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA zusätzlich von Kriterien abhängig zu machen, die auf das Wesen und das bisherige Verhalten des Hundes abstellen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine "Automatik" der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 M 397/11 -, juris Rn. 6) bei als "Kleinigkeiten" bezeichneten oder "artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen" ausschließen (vgl. zur Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drucksache 6/4359, S. 19). Weder die Ordnungsbehörde noch das Gericht sind daher bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung - etwa durch die Anhörung der den Vorfall aufnehmenden Polizeibeamten oder die Beiziehung der Polizeiakte - vorzunehmen, ob trotz eines festgestellten Beißvorfalls im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ein Hund gleichwohl aufgrund seines gesamten Wesens zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage ist. Vielmehr kann nach den Regelungen in §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA die Fähigkeit eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 HundeG LSA zu sozialverträglichem Verhalten nur durch Vorlage eines Wesenstests im Sinne des § 10 HundeG LSA nachgewiesen werden. Insoweit behält die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 -, juris Rn. 7, vom 29. November 2011, a.a.O., Rn. 6, und vom 21. März 2013 - 3 M 513/12 -, juris Rn. 6) auch weiterhin ihre Geltung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).