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Beschluss

3 M 29/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0427.3M29.16.0A
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Leitsätze
1. Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputats stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebots dar (Fortführung: OVG Magdeburg, 13. August 2014, 3 M 194/14, NVwZ–RR 2014, 962).(Rn.4) 2. Damit eine Stellenverlagerung in die vorklinische Lehreinheit einen rechnerischen Ausgleich für eine als nicht verfassungskonform angesehene Minderung des Lehrdeputats bewirken kann, ist erforderlich, dass der Maßnahme die bewusste Zweckbestimmung der kapazitären Kompensation des fiktiv weiterzuführenden Deputats der rechtswidrig gestrichenen Stelle zugrunde liegt.(Rn.5) 3. Für die Sanktion der fiktiven Weiterführung von Lehrdeputat zwecks effektiver Grundrechtsverwirklichung besteht bereits dann keine Rechtfertigung mehr, wenn in der Lehreinheit ein rechnerischer Deputatsausgleich geschaffen worden ist.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputats stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebots dar (Fortführung: OVG Magdeburg, 13. August 2014, 3 M 194/14, NVwZ–RR 2014, 962).(Rn.4) 2. Damit eine Stellenverlagerung in die vorklinische Lehreinheit einen rechnerischen Ausgleich für eine als nicht verfassungskonform angesehene Minderung des Lehrdeputats bewirken kann, ist erforderlich, dass der Maßnahme die bewusste Zweckbestimmung der kapazitären Kompensation des fiktiv weiterzuführenden Deputats der rechtswidrig gestrichenen Stelle zugrunde liegt.(Rn.5) 3. Für die Sanktion der fiktiven Weiterführung von Lehrdeputat zwecks effektiver Grundrechtsverwirklichung besteht bereits dann keine Rechtfertigung mehr, wenn in der Lehreinheit ein rechnerischer Deputatsausgleich geschaffen worden ist.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen dazu, dass der angefochtene Beschluss zu ändern und die Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in vollem Umfang abzulehnen sind. Zu Recht rügt die Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht ein fiktives Lehrdeputat von 12 SWS für - vor mehreren Jahren - rechtswidrig vorgenommene Stellenreduzierungen in Ansatz gebracht hat, ohne die in diesem Umfang erfolgte Verlagerung von drei Stellen aus dem klinischen in den vorklinischen Bereich, die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wegen der Maßgeblichkeit des patientenbezogenen Engpasses gemäß § 17 Abs. 1 KapVO LSA nicht kapazitätsrelevant ist, als Kompensation des seinerzeit eingetretenen Deputatsverlusts anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputats eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebots dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris 11 m.w.N.). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputats durch andere Maßnahmen ausgeglichen wird. Hierfür stehen der Hochschule mehrere Wege der Kompensation offen. Zum einen könnten die betroffenen Stellen an die Lehreinheit zurückverlagert werden. Zum anderen könnten aber auch neue Stellen an dieser Lehreinheit geschaffen werden oder vorhandene Stellen in Stellen mit einem höheren Lehrdeputat umgewandelt werden. Weiterhin kommen die Erteilung von Lehraufträgen sowie der Import von Dienstleistungen anderer Lehreinheiten in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss aus. Seine Auffassung, die Stellenverlagerungen aus den klinischen Lehreinheiten könnten das fiktive Lehrangebot der in der Vorklinik abgebauten Stellen nicht ausgleichen, hat es auf die Erwägung gestützt, es sei anhand der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich der Zuordnung ihres Lehrpersonals zu den Lehreinheiten angestellt habe. Das ist schon für sich besehen nicht tragfähig. Wenn es rechtlich zu beanstanden sein sollte, dass Lehrpersonalstellen aus den klinischen Lehreinheiten der Antragsgegnerin in die vorklinische Lehreinheit übergegangen sind, könnte sich daraus allenfalls ein Argument dafür ergeben, solche Stellen gerade nicht in die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sondern stattdessen in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzubeziehen. Dass die im vorliegenden Fall (nicht kapazitätsmindernd) verlagerten drei Stellen der Vorklinik zuzurechnen sind, steht indes außer Frage. Fraglich ist lediglich, ob über das Lehrdeputat dieser Stellen hinaus aus Sanktionsgründen nach wie vor auch noch das fiktive Lehrdeputat der rechtswidrig gekürzten Stellen zu berücksichtigen ist. Das ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht - zu verneinen. Damit eine Stellenverlagerung in die vorklinische Lehreinheit einen rechnerischen Ausgleich für eine als nicht verfassungskonform angesehene Minderung des Lehrdeputats bewirken kann, ist allerdings - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2015 - 3 L 119/15 - (BA S. 5) zu der insoweit vergleichbaren Problematik der Anrechnung von Lehrauftragsstunden auf fiktive Stellen zum Ausdruck gebracht hat - erforderlich, dass der Maßnahme die bewusste Zweckbestimmung der kapazitären Kompensation des fiktiv weiterzuführenden Deputats der rechtswidrig gestrichenen Stelle zugrunde liegt (vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - NC 9 S 39/89 -, juris Rn. 6 f., und Urteil vom 22. März 1991 - NC 9 S 81/90 -, juris Rn. 28). Im Übrigen ist für eine kapazitäre Kompensation allein maßgebend, dass sie innerhalb der Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) stattfindet, so dass nicht auf eine vergleichende Betrachtung der Lehrangebote in den einzelnen (vorklinischen) Instituten abzustellen ist, und ermöglicht grundsätzlich jedwede Stellenzuordnung zur Lehreinheit die gebotene kapazitäre Kompensation (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Januar 1990, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Kann demgegenüber nicht festgestellt werden, dass eine sachliche Verknüpfung zwischen der nunmehr in Bezug auf das Lehrangebot getroffenen Maßnahme und der kapazitätsrechtlich unzulässigen Stellenreduzierung besteht, ist es (weiterhin) gerechtfertigt, dass das Lehrangebot der Lehreinheit zusätzlich um das Lehrdeputat der abgebauten Stelle erhöht wird. So liegt es hier jedoch nicht. Dass die Einrichtung der drei neuen Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit einem Deputatsgewinn von 12 SWS als Ausgleich für den durch den Stellenabbau in der Vergangenheit in diesem Umfang entstandenen, aber kapazitätsrechtlich unwirksamen Deputatsverlust dienen sollte, ergibt sich nicht allein aus dem plausiblen und insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin, sondern auch aus dem von ihr vorgelegten Protokoll der Fakultätsvorstandssitzung vom 3. Mai 2014. Wenn es darin heißt, der Fakultätsvorstand beschließe „die Aufnahme von 3 fiktiv weitergeführten Stellen der vorklinischen Institute in den Stellenplan der Medizinischen Fakultät […] bei gleichzeitiger Streichung von 3 Stellen im klinisch-theoretischen bzw. klinisch-praktischen Bereich im Zuge der Umsetzung des Strukturkonzepts“, so wird aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das bislang lediglich fingierte Fortbestehen der gestrichenen Stellen die Absicht ihrer kapazitätsrechtlichen Ersetzung durch reale Stellen im Wege der Verlagerung aus den klinischen Lehreinheiten hinreichend deutlich. Der Kompensation des fiktiven Lehrangebots durch die Antragsgegnerin ist die Anerkennung auch nicht deshalb zu versagen, weil sie mit einem Stellenverlust im klinischen Bereich verbunden ist, ohne dass es sich um eine „Zurückverlagerung“ der betreffenden Stellen in die vorklinische Lehreinheit handelte. Für die Sanktion der fiktiven Weiterführung von Lehrdeputat zwecks effektiver Grundrechtsverwirklichung besteht bereits dann keine Rechtfertigung mehr, wenn in der Lehreinheit ein rechnerischer Deputatsausgleich geschaffen worden ist. Damit ist dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Studienbewerber, keine Kapazitätseinbußen durch unzulässige Stellenkürzungen hinnehmen zu müssen, vollständig Rechnung getragen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt sie dagegen nicht vor einer - wie hier - kapazitätsneutralen Minderung eines bestimmten Bestands an Lehrpersonalstellen in den klinischen Lehreinheiten. Bleibt der vom Verwaltungsgericht vorgenommene „Zuschlag“ von 12 SWS außer Betracht und ist daher in Übereinstimmung mit der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin von einem unbereinigten Lehrangebot von 196 SWS (statt 208 SWS) auszugehen, errechnet sich - wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat - eine Aufnahmekapazität von (allenfalls) 235 Studienplätzen. Da nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 bereits 242 Studienanfänger von der Antragsgegnerin kapazitätswirksam zugelassen worden sind, stehen für die Antragsteller keine freien Studienplätze mehr zur Verfügung. Ihnen ist gleichwohl das Weiterstudium bis zum Ende des laufenden Sommersemesters 2016 zu ermöglichen, da sie sich aufgrund des angegriffenen Beschlusses bei der Antragsgegnerin immatrikuliert haben und davon auszugehen ist, dass sie (teilweise) in den Studienbetrieb integriert sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rn. 32). Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports in die sogenannten innovativen Studiengänge kommt es hiernach nicht an. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung, 8 Teilstudienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern für diese Plätze eine Rangfolge auszulosen. Als Streitwert für das vorliegende Verfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in dem angefochtenen Sammelbeschluss angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Da sich die Antragsgegnerin nur gegen die Vergabe von Teilstudienplätzen wendet, war der Auffangstreitwert insofern zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2014, a.a.O.). Damit ergibt sich hier ein Streitwert von (2.500,00 € x 8 : 82 =) 243,90 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).