Beschluss
3 M 521/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0120.3M521.14.0A
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Leitsätze
Beschwerde gegen erstinstanzliche Sachentscheidung im Eilverfahren trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschwerde gegen erstinstanzliche Sachentscheidung im Eilverfahren trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, die sich nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 30. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 12. Dezember 2014 insgesamt richtet, ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie dagegen als unzulässig zu verwerfen. Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. November 2014 im Hinblick auf die Aufhebung der im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2014 verfügten Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000 € durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, führt zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Insoweit ist allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Erledigungserklärung der Antragstellerin allein auf die von der Widerspruchsbehörde aufgehobene Zwangsgeldfestsetzung bzw. auf das gegen diese Festsetzung gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren bezogen hat („Insoweit …“), und zum anderen zu beachten, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 der Annahme der diesbezüglichen Erledigung des Rechtsstreits ausdrücklich „zugestimmt“ hat, so dass in diesem Punkt vom Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen auszugehen ist. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der (Haupt-)Beteiligten beenden die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar. Ist im Zeitpunkt des Eingangs der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bereits eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen, so wird diese entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos, was gemäß § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss auszusprechen ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 161 Rn. 17 m.w.N.). Aus dieser unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Wirkungslosigkeit nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen folgt, dass eine Entscheidung, die nach Abgabe der Erledigungserklärungen ergeht, von Anfang an wirkungslos bleibt. Die in § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO getroffene Regelung steht in solchen Fällen dem Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung entgegen (vgl. für den Fall der Klage- bzw. Berufungsrücknahme BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 22 E 362/93 -, NVwZ-RR 1994, 702; LSG Bln-Bbg, Urteil vom 28. November 2013 - L 32 AS 505/13 -, juris Rn. 43; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 92 Rn. 36). Wegen des Rechtsscheins, den die Entscheidung erzeugt, kann sie indes gleichwohl mit den allgemeinen Rechtsmitteln - hier der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - angefochten werden (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. m.w.N.). Soweit das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2014 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000 € zum Gegenstand hatte, ist das Verfahren aufgrund der bereits erstinstanzlich abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nunmehr entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der in der Sache ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO (analog) für wirkungslos zu erklären. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2014 enthaltenen Androhungen von Zwangsgeldern in Höhe von 20.000 € und 1.000 € sowie (sinngemäß) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Ziffer 3 desselben Bescheids getroffene Anordnung, beim Betreten und Verlassen von Stallanlagen die Desinfektion der Stiefel zu gewährleisten, und ebenso den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2014 erlassenen Maßnahmen der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000 € sowie der erneuten Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 40.000 € und 5.000 € abgelehnt hat, lässt der Beschwerdevortrag schon entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedwede Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und jedwede Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Insoweit war die Beschwerde deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, den der Senat mit zwei Fünfteln des Streitwerts bewertet, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Antragsgegner aufzuerlegen. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin insoweit durch die stattgebende Widerspruchsentscheidung, mit der die Zwangsgeldfestsetzung aufgehoben wurde, klaglos gestellt worden ist, bestehen Zweifel daran, dass dieser Festsetzung eine rechtmäßige Androhung zugrunde gelegen hat, weil der Antragstellerin keine Frist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SOG LSA zur Erfüllung der Grundverfügung in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juli 2014 bestimmt worden ist. Zwar braucht nach § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SOG LSA eine solche Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Jedenfalls die Ersetzung der Zwangsgeldandrohung durch die im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 verfügte Androhung der Ersatzvornahme, die begrifflich die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung voraussetzt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA), macht aber deutlich, dass es im vorliegenden Fall nicht oder zumindest nicht ausschließlich um die Durchsetzung einer Unterlassungspflicht ging. In Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Beteiligten im Umfang der Erledigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von einer Kostenbelastung freizuhalten, weil es insoweit bei richtiger Sachbehandlung in der ersten Instanz zu dem Beschwerdeverfahren nicht gekommen wäre (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 3 Nc 151/09 -, juris Rn. 3). Im Übrigen ist es sachgerecht, dass beide Seiten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Januar 2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Anlehnung an die Ziffern 1.1.1, 1.5, 1.7.1 und 35.2 geht der Senat von einem zu halbierenden Hauptsachestreitwert von 48.500 € aus, wobei die Zwangsgeldfestsetzungen des Bescheids vom 25. Juli 2014 mit insgesamt 21.000 € und die Zwangsgeldandrohungen mit der Hälfte der Summe der ausgewiesenen Beträge, mithin 22.500 €, zu Buche schlagen und für die Anfechtung der Verfügung in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Juli 2014 der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen ist. Die Zwangsgeldandrohungen in dem letztgenannten Bescheid bleiben angesichts der zugleich angegriffenen Festsetzungen wertmäßig außer Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).