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Beschluss

3 M 199/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0529.3M199.13.0A
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Leitsätze
Zur Beeinträchtigung der Lehrfreiheit eines Hochschullehrers durch die Zuweisung von Lehrveranstaltungen an einen anderen Hochschulangehörigen.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beeinträchtigung der Lehrfreiheit eines Hochschullehrers durch die Zuweisung von Lehrveranstaltungen an einen anderen Hochschulangehörigen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, „dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller seine Aufgaben in Forschung und Lehre selbständig wahrnehmen kann und der Antragsgegnerin insoweit zu untersagen, folgende Lehrveranstaltungen durch Herrn Dr. L. als wissenschaftlichen Mitarbeiter anzubieten: 1. Seminar zur Analyse und Planung wirtschaftsdidaktischen Unterrichts, 2. Seminar zur Wirtschaftsdidaktik mit Schwerpunkt Neue Medien, 3. Vorbereitungs- und Begleitseminar zu den Praktika in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, 4. Professionspraktische Studien in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, die Betreuung der Studierenden der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung hinsichtlich derer fachdidaktischen Ausbildung an Herrn Dr. L. als wissenschaftlichem Mitarbeiter zu übertragen,“ nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller zeigt auch mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass mit der Übertragung von bestimmten Lehrveranstaltungen an den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. in ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers eingegriffen wird. Das dem Antragsteller als Hochschullehrer zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 600, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.01.2013, GVBl. LSA S. 45) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Es gehört zur Lehrfreiheit des Hochschullehrers selbst über Inhalt und Ablauf seiner Lehrveranstaltungen bestimmen zu können. Die Gestaltung der Lehrveranstaltungen liegt grundsätzlich in der Hand des Hochschullehrers. Mithin steht grundsätzlich jedem Hochschullehrer auf Grund seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähigung umfasst sind, auch außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener Bestimmung anzubieten. Andererseits sind auch in diesem Zusammenhang keine Bestimmungsrechte des Hochschullehrers ohne Rücksicht auf die anderen Hochschulmitglieder anzuerkennen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden. Das betrifft in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung der Hochschulen, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Die Hochschullehrer sind daher etwa an Regelungen (Studien- und Prüfungsordnungen, Studienpläne bzw. Modulhandbücher) der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre gebunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und bei der Verteilung von Lehrverpflichtungen die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer Vorrang gegenüber einer Fremdbestimmung durch die ansonsten zuständigen Hochschulorgane genießt, weil sie im Vergleich zu jener das mildere Mittel darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, juris, jeweils m. w. N.). Ein Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines „an sich“ zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965 - VII C 151.63 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, juris). Es ist zwar denkbar, dass durch die Zuweisung von bestimmten Lehrveranstaltungen an einen anderen Hochschulangehörigen die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers betroffen sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem Hochschullehrer durch eine Organisationsmaßnahme der Hochschule die Befugnis zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen untersagt wird und diese Befugnis einem anderen Hochschulangehörigen übertragen wird (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.). Gleiches gilt, wenn ein Hochschullehrer über die Pflichtlehrveranstaltungen hinaus weitere Lehrveranstaltungen anbieten will und das zuständige Hochschulgremium unter Hinweis auf fehlende räumliche Kapazitäten und inhaltlich konkurrierende Lehrveranstaltungen Dritter die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht zulässt (so der Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senates vom 17.01.2008 - 3 M 263/07 -, juris). Der Senat hatte in dem zitierten Beschluss als denkbare Beschränkung der Lehrfreiheit auch den Fall angesehen, dass durch den Umstand, dass ein Hochschullehrer die über seine Lehrverpflichtung hinausgehenden Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der Hochschule abhalten kann, die Teilnehmerzahl in (konkurrierenden) Veranstaltungen anderer Hochschullehrer, die diese zur Erfüllung ihres Pflichtlehrdeputates abhalten, sich aufgrund der relativ geringen Anzahl von Studenten in den betreffenden Studiengängen derart verringert, dass diese nicht mehr nach § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (LVVO, GVBl. LSA S. 232) auf das Deputat angerechnet werden können. Die Hochschule trifft insofern auch im Hinblick auf den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, juris) die Verpflichtung, jedem Hochschulangehörigen des Fachbereiches, der zur Abhaltung von Lehre verpflichtet ist, die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsordnung zu eröffnen. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass durch die Durchführung des Blockseminars „Professionspraktische Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ und des Seminars „Begleitseminar zu den Professionspraktischen Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ im Sommersemester 2013 durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. die nach den oben beschriebenen Grundsätzen verfassungsrechtlich garantierte Lehrfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist. Weder dem Schreiben der Dekanin vom 4. März 2013 noch den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt hat bzw. in unmittelbarer Zukunft untersagen will, von ihm geplante Lehrveranstaltungen abzuhalten bzw. beabsichtigt, ihn von der fachlichen Betreuung von Studenten auszuschließen. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass die von Dr. L. abgehaltenen Lehrveranstaltungen kausal dafür sind, dass seine Lehrveranstaltungen nur noch in so geringem Maße besucht werden, dass er sein Pflichtlehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsordnung nicht mehr erfüllen kann. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass die Lehrveranstaltungen von Dr. L. bzw. dessen Tätigkeit bei der Betreuung von Studenten auf seine Tätigkeit als Hochschullehrer in einer Weise inhaltlich einwirken, dass dies als Eingriff in seine Lehrfreiheit angesehen werden könnte. Die Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss vom 17. Januar 2008 zur rechtmäßigen Ausübung des Organisationsermessens einer Hochschule bezogen sich in dem dort entschiedenen Fall auf ein auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestütztes Leistungsbegehren hinsichtlich der beabsichtigten Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch einen Hochschullehrer, nicht auf ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich Lehrveranstaltungen eines anderen Hochschulangehörigen. Zudem lag in diesem Verfahren eine Beschränkung der Lehrfreiheit eines Hochschullehrers durch eine organisatorische Maßnahme der Hochschule vor. Hierbei hatte der Senat auch den Umstand gewürdigt, dass die Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt unterliegt und daher Beschränkungen, wie sie etwa in Prüfungsordnungen oder Modulhandbüchern vorgesehen sind, nur unter Abwägung mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen wie etwa den der Hochschule selbst aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder den der Studenten aus Art. 12 GG gerechtfertigt werden können. Auch soweit der Antragsteller in den als Satzungen beschlossenen Modulhandbüchern für den Studiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen (Staatsprüfung)“ mit Stand vom 11. Dezember 2007 und dem Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen“ vom 3. September 2009 in der Fassung vom 6. Juni 2012 als Modulverantwortlicher benannt wird, vermittelt dieser Umstand keine über die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeräumte verfassungsrechtliche Lehrfreiheit hinausgehende Rechtsposition. Nach den im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009 niedergelegten Eckpunkten zur Korrektur der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung obliegt den Modulverantwortlichen die Koordination des Gesamtmoduls (personelle Ressourcen, Modulprüfung, Lehrinhalte und -formen), Pflege und Weiterentwicklung von Modulhandbüchern, Entscheidung über Anerkennungsverfahren von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen sowie Auskünfte in Akkreditierungsverfahren (vgl. hierzu Schröder, Studierbarkeit im gestuften Studiensystem, veröffentlicht unter: www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/praesentation-ag2.pdf). Die Bestimmung als Modulverantwortlicher ist damit eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme, ohne dass dem betroffenen Hochschullehrer hiermit über die verfassungsrechtlich eingeräumte Grundrechtsposition hinaus eine herausgehobene Rechtsposition im Sinne eines „Exklusivrechtes“ bezüglich des Abhaltens von bestimmten Lehrveranstaltungen eingeräumt wird. Der Einwand, dass Dr. L. „ohne Begründung“ eine Mitwirkung an den Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung ablehne und daher die erforderliche Abstimmung von Studien- und Prüfungsinhalten für die betroffenen Studierenden hinsichtlich der Lehrveranstaltungen von Dr. L. nicht mehr sichergestellt sei, greift nicht durch. Gegenstand des Schreibens der Dekanin vom 4. März 2013 sind die von Dr. L. zukünftig wahrzunehmenden Lehr- und Prüfungsaufgaben im Masterprogramm Lehramt an berufsbildenden Schulen für Studierende der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Auf diese Aufgaben bezieht sich auch der Antrag des Antragstellers, so dass er bereits nicht aufzeigt, inwieweit eine Weigerung von Dr. L. gemeinsam mit dem Antragsteller an Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung teilzunehmen, eine Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben könnte. Im Übrigen zählen Studien-, Praktikums- und Prüfungsordnungen zu den Regelungen, die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung der Hochschule allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97 -, juris; Beschl. v. 24.05.1991 - 7 NB 5.90 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris). Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass das von ihm gerügte Verhalten von Dr. L. solche Rückwirkungen auf seine Lehrfreiheit im Bereich des Prüfungsrechts hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach dem Antrag und der Beschwerdebegründung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Streitwert nicht zu reduzieren. Ein höherer Streitwert, welcher sich an den an Bezügen des wissenschaftlichen Mitarbeiters orientiert, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist kein statusrechtlicher Streit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG, sondern die Unterlassung der Übertragung von Lehrveranstaltungen, was nur den Ansatz des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 B 403/08 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.08.2006 - 2 M 30/06 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.