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Beschluss

3 M 672/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0823.3M672.12.0A
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Leitsätze
1. Auch unter Berücksichtigung der im Landesschulgesetz selbst zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach Kinder regelmäßig mit Vollendung des sechsten Lebensjahres der Schulpflicht unterliegen und sie grundsätzlich unabhängig von ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsstand einzuschulen sind, wird der Schulbehörde mit der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA (juris: SchulG ST) im Rahmen des ihr insoweit eröffneten Ermessens die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen und im Einzelfall eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht zuzulassen.(Rn.6) 2. Für die im Ermessen der Schulbehörde stehende Entscheidung über die Zurückstellung eines Kindes von der Schulpflicht gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA  (juris: SchulG ST) ist die Frage nach dem Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Frage nach der für das Kind vorgesehene Schulform (Grundschule oder Förderschule) einschließlich der insoweit bestehenden Möglichkeit zur Förderung und Behebung von Entwicklungs- und Reifedefiziten von wesentlicher Bedeutung.(Rn.6) 3. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung eines grundsätzlich schulpflichtigen Kindes muss zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass das Kind nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes im neuen Schuljahr am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule wird erfolgversprechend teilnehmen können.(Rn.14) 4. D. h. die Zurückstellungsentscheidung setzt insoweit eine einzelfallbezogene Eignungs- bzw. "Nachreife"-Prognose der Schulbehörde voraus, dass die Zurückstellung auch den "gewünschten Erfolg" zeitigt und die bestehenden Leistungs- und/oder Reifedefizite, wenn auch nicht völlig überwunden, so aber zumindest in der Weise abgebaut werden, dass das Kind - ggf. unterstützt durch eine (weitere) Förderung an der Grundschule oder an der Förderschule - mit Aussicht auf Erfolg teilnehmen kann.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch unter Berücksichtigung der im Landesschulgesetz selbst zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach Kinder regelmäßig mit Vollendung des sechsten Lebensjahres der Schulpflicht unterliegen und sie grundsätzlich unabhängig von ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsstand einzuschulen sind, wird der Schulbehörde mit der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA (juris: SchulG ST) im Rahmen des ihr insoweit eröffneten Ermessens die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen und im Einzelfall eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht zuzulassen.(Rn.6) 2. Für die im Ermessen der Schulbehörde stehende Entscheidung über die Zurückstellung eines Kindes von der Schulpflicht gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA (juris: SchulG ST) ist die Frage nach dem Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Frage nach der für das Kind vorgesehene Schulform (Grundschule oder Förderschule) einschließlich der insoweit bestehenden Möglichkeit zur Förderung und Behebung von Entwicklungs- und Reifedefiziten von wesentlicher Bedeutung.(Rn.6) 3. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung eines grundsätzlich schulpflichtigen Kindes muss zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass das Kind nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes im neuen Schuljahr am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule wird erfolgversprechend teilnehmen können.(Rn.14) 4. D. h. die Zurückstellungsentscheidung setzt insoweit eine einzelfallbezogene Eignungs- bzw. "Nachreife"-Prognose der Schulbehörde voraus, dass die Zurückstellung auch den "gewünschten Erfolg" zeitigt und die bestehenden Leistungs- und/oder Reifedefizite, wenn auch nicht völlig überwunden, so aber zumindest in der Weise abgebaut werden, dass das Kind - ggf. unterstützt durch eine (weitere) Förderung an der Grundschule oder an der Förderschule - mit Aussicht auf Erfolg teilnehmen kann.(Rn.14) Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat geht zunächst davon aus, dass sich die Beschwerde allein gegen die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angeordnete Verpflichtung richtet, über den „Antrag des Antragstellers auf Verschiebung der Schulpflicht um ein Jahr bis zum 24. August 2012 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“ Dies entspricht dem erklärten Willen des Antragsgegners; auch bestünde für eine weiterreichende Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es den vorbezeichneten Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens betrifft, dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht entsprochen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Neubescheidung seines Antrags auf Verschiebung der für ihn zum Schuljahr 2012/13 beginnenden Schulpflicht unter Beschulung an der Grundschule A-Stadt um ein Jahr durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Einzelfall nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA glaubhaft gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte (einjährige) Zurückstellung vom Schulbesuch bzw. von der Beschulung an der (regulären) Grundschule A-Stadt zum Schuljahr 2012/13 ist § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA. Danach „kann“ die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Dem Antragsgegner ist insoweit ein Ermessen eingeräumt, von dem er pflichtgemäß, mithin entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Gebrauch zu machen hat (§ 40 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA). Zudem hat er seine Ermessensentscheidung gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu begründen, und zwar in der Weise, dass für den Betroffenen die Gesichtspunkte erkennbar werden, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, und in dem das Ergebnis der von der Behörde getroffenen Entscheidung in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise dargelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei mag auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall – wie auch das Verwaltungsgericht offen gelassen hat – von einem Ermessensnichtgebrauch oder von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen ist. Hätte der Antragsgegner nämlich bei seiner Entscheidung von seinem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht, so wäre der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig, weil dieser Mangel auch durch den ergänzenden Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren gem. § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG nicht (mehr) geheilt werden konnte (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. § 45 Rdnr. 33). Anders verhielte es sich zwar dann, wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausginge, dass er von seinem Ermessen grundsätzlich Gebrauch gemacht hätte und lediglich die Begründung der Ermessensentscheidung hinter den hieran zu stellenden Anforderungen zurück geblieben wäre. In diesem Fall wäre die Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Antragsgegners in beiden Rechtszügen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen; indessen gelangt der Senat bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch unter Einbeziehung der nachträglich vorgetragenen Gesichtspunkte und Erwägungen nicht von einer fehlerfreien Ermessensbetätigung auf der Grundlage hinreichend gesicherter Erkenntnisse ausgegangen werden kann: (1.) Der Antragsgegner verkennt bereits, dass auch unter Berücksichtigung der im Gesetz selbst zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach die Kinder regelmäßig mit dem sechsten Lebensjahr der Schulpflicht unterliegen und unabhängig von ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsstand grundsätzlich einzuschulen sind, der Schulbehörde mit der Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA im Rahmen des insoweit eröffneten Ermessens die Möglichkeit ein-geräumt wird, ausnahmsweise von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen und im Einzelfall eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht zuzulassen. D. h. die Schulbehörde hat das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles stets zu prüfen und von ihrem Ermessen – soweit nicht eine Ermessensreduzierung auf „Null“ vorliegt – unter Abwägung der unterschiedlichen Belange und Gesichtspunkte in erkennbarer Weise Gebrauch zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – das Fehlen der vormals erforderlichen „Schulreife“ und etwaige Entwicklungsdefizite beim Kind nicht schon regelmäßig einen Anspruch auf Verschiebung des Beginns der Schulpflicht begründen und eine Zurückstellungsentscheidung rechtfertigen. Von der Verpflichtung der Schulbehörde, über eine Zurückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, enthebt schließlich auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA um eine – restriktiv auszulegende – Ausnahmeregelung handelt und an die Voraussetzungen für eine Zurückstellung insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind. Denn auch wenn entsprechend der Intention des Gesetzgebers der Schulbehörde insoweit nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum verbleiben mag, schließt dies nicht aus, dass eine Zurückstellung von der Schulpflicht in Betracht zu ziehen ist, etwa wenn auch unter Berücksichtigung der bestehenden schulischen Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht wenig wahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheint und im konkreten Einzelfall die (einjährige) Zurückstellung vom Schulbesuch eine höhere Wahrscheinlichkeit bzw. bessere Möglichkeit bietet, den bestehenden Entwicklungsdefiziten des Kindes – ggf. flankiert durch gesonderte ambulante Fördermaßnahmen – wirksam zu begegnen. Die Ausführungen des Antragsgegners lassen indes nicht erkennen, dass das Interesse an der verfügten Einschulung des Antragstellers zum Schuljahr 2012/13 vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden erheblichen Entwicklungsdefizite und den nach den schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen – und tatsächlich bestehenden – Förderungsmöglichkeiten an der Grundschule A-Stadt mit den Belangen, denen mit dem vom Gesetzgeber ebenfalls vorgesehenen Ausnahmeregelung hat Rechnung tragen wollen, in der gebotenen Weise abgewogen und in Relation gesetzt worden sind. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller mit seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich daran festhält, dass der Antragsgegner die von ihm behaupteten zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen an der Grundschule A-Stadt nicht gewährleisten kann und vom Antragsgegner diesbezüglich Zweifel nicht ausgeräumt worden sind. 2. Ferner lässt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners – worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und in welchem Ausmaß beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ob sich im Hinblick hierauf eine Verschiebung des Zeitpunktes der Einschulung des Antragstellers als sachgerecht und angemessen erweist. Zwar steht im vorliegenden Verfahren nicht die Frage zur Überprüfung des Senats, ob der Antragsteller anstelle der verfügten Einschulung an der Grundschule A-Stadt an einer (sonderpädagogischen) Förderschule einzuschulen ist, jedoch hat die Frage nach dem Bestehen sowie Art und Umfang eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die im konkreten Einzelfall vorgesehene bzw. (allein) in Betracht kommende Schulform einen unmittelbaren Einfluss auf die hier zu treffende Ermessensentscheidung, nämlich ob der Antragsteller – wie verfügt – zum vorgesehenen Termin an der Grundschule A-Stadt einzuschulen oder aber ausnahmsweise seine Zurückstellung von der Schulpflicht für ein Jahr veranlasst ist. Die Frage, ob und inwieweit beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und in welcher Weise diesem Rechnung zu tragen ist, ist bislang nicht (ausreichend) geklärt, obwohl – worauf das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat – die Beteiligten angesichts der vielfältigen und erheblichen Entwicklungsrückstände einen solchen übereinstimmend für erforderlich halten und bereits im ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Burgenlandkreises vom 29. August 2011 ausdrücklich eine „SPÜ“ (Sozialpädagogische Überprüfung) empfohlen wurde. Somit lässt sich nicht verlässlich einschätzen, ob der Besuch der Regelgrundschule – in Verbindung mit geeigneten sonderpädagogischen Maßnahmen i. S. d. §§ 3 ff. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02. August 2005 in der zuletzt geänderten Fassung vom 10. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 349) – gegenüber einer einjährigen Zurückstellung des Antragstellers die angemessene und geeignete Maßnahme ist, um dem aller Voraussicht nach bestehenden Förderbedarf des Antragstellers gerecht zu werden, bzw. ob nicht – wie vom Antragsteller geltend gemacht wird – sogar eine Beschulung an einer (sozialpädagogischen) Förderschule veranlasst gewesen wäre oder aber, ob nicht eine vorübergehende Zurückstellung des Antragstellers vom Schulbesuch sich als die sachgerechte und angemessene Entscheidung darstellt, um ggf. auch eine (spätere) Beschulung an einer sonderpädagogischen Förderschule zu vermeiden. Alle diese Fragen sind indes nach wie vor als offen anzusehen. Demgegenüber vermag der Antragsgegner nicht mit seinem Einwand durchzudringen, dass selbst ein sonderpädagogischer Förderbedarf beim Antragsteller die Verschiebung der Schulpflicht bzw. des Zeitpunktes der Einschulung nicht zu rechtfertigen mag: Der Antragsgegner macht in diesem Zusammenhang (sinngemäß) geltend, auch Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestünde, seien mit Beginn des Schuljahres, welches auf die Vollendung ihres sechsten Lebensjahres folgt, in die (reguläre) Grundschule aufzunehmen, um diesen Kindern möglichst frühzeitig die notwendige (sonderpädagogische) Förderung zukommen zu lassen. Eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht sei (auch in diesen Fällen) “nach Erlasslage gerade nicht vorgesehen“. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es nicht der Gesetzeslage entspräche, sofern beim Antragsgegner eine Verwaltungspraxis bestünde, wonach in Fällen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Dies gilt auch unabhängig davon, ob dem sonderpädagogischen Förderbedarf durch spezielle Maßnahmen an einer Grundschule oder durch eine Beschulung an einer Förderschule Rechnung getragen werden soll. § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA bestimmt, dass schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert werden. Im Anschluss hieran regelt § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, dass im Einzelfall die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden kann. Nach dem Wortlaut und des Gesetzessystematik besteht insoweit kein Zweifel, dass – neben der von Gesetzes wegen vorgesehenen Förderung an den jeweiligen Schulen – auch eine Zurückstellung sowohl für den Besuch der Grundschule als auch für den Besuch einer Förderschule in Betracht kommen kann. Nichts anderes folgt im Übrigen auch aus dem Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Juni 2010 – 23-80100/1-1 –, auf den der Antragsgegner offenbar Bezug nimmt. Zu Ziffer 4.42. Satz 2 a. a.O. ist insoweit jedenfalls geregelt: „Für Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII – Sozialhilfe – erhalten, kann in Einzelfällen die Schulpflicht einmal um ein Jahr verschoben werden.“ Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragsgegners, die Mutter des Antragstellers habe keinen Antrag auf Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt, obwohl sie hierzu berechtigt gewesen sei und es sei nach der Erlasslage auch nicht vorgesehen, dass in dem beim Antragsteller (allein) in Betracht kommenden Förderschwerpunkt „Sprachliche Entwicklung“ und „Lernen“ ein Förderbedarf vor der Einschulung „diagnostiziert“ werde, weil sich dies bezogen auf den genannten Förderschwerpunkt hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und der Auswirkungen auf den Unterrichtsprozess vor der Einschulung nur schwer bewerkstelligen lasse. Deshalb sei es angezeigt, Kinder mit einem vermuteten derartigen Förderbedarf (zunächst) in die Grundschule aufzunehmen, um sie dort entsprechend den Erfordernissen zu fördern und um dann ggf. eine Überprüfung auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule zu veranlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem - zumal umfassenden – sonderpädagogischen Förderbedarf, wie er beim Antragsteller wohl erforderlich sein dürfte, nach der geltenden Rechts- und Erlasslage keineswegs zunächst immer erst (womöglich versuchsweise) eine Einschulung an einer Regelschule zu erfolgen hat. § 39 Abs. 1 SchulG LSA sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, (nur) zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann. Dass ungeachtet der Notwendigkeit des Besuchs einer sonderpädagogischen Förderschule zunächst regelmäßig eine Einschulung an einer (regulären) Grundschule zu erfolgen hat, lässt sich der genannten Regelung nicht entnehmen. Dem steht auch die Regelung über den Beginn der Schulpflicht entgegen, dass schulpflichtige Kinder mit Entwicklungsdefiziten an der Grundschule „oder an der Förderschule“ gefördert werden (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA). Letztlich bedarf dies hier aber keiner Vertiefung, weil – wie bereits erwähnt – nicht die Frage im Streit steht, ob der Antragsteller (sogleich) an einer Förderschule hätte eingeschult werden müssen, sondern für die in Rede stehende Schulzurückstellung lediglich die Frage bedeutsam ist, ob und inwieweit beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Nicht durchzudringen vermag der Antragsgegner schließlich mit seinem erstmals mit der Beschwerde geltend Einwand, es befinde sich „in der weiteren Umgebung“ des Wohnortes des Antragstellers keine entsprechende Förderschule und, da die nächstgelegene Förderschule für sprachliche Entwicklung in der Stadt Halle (Saale) belegen sei, sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Mutter des Antragstellers eine Beschulung dort wünschen würde. Sieht man einmal davon ab, dass diese Einlassungen äußerst unbestimmt sind und auch spekulativ erscheinen, ist der Antragsgegner aufgrund seines Einwandes nicht von der Notwendigkeit enthoben, den von ihm angeführten Umstand in der gebotenen Weise in eine Ermessensabwägung einzustellen – und sei es womöglich auch durch eine vorübergehende Zurückstellung des Antragstellers von der Schulpflicht –, sofern es sich bei den Annahme und Feststellungen des Antragsgegners um hinreichend gesicherter Erkenntnisse handelt und auch die gesetzlich vorgesehenen Optionen nach Maßgabe der §§ 17 ff. der genannten Verordnung ausgeschöpft worden sind. Abgesehen davon besteht bei fehlender Möglichkeit, eine Förderschule unter Berücksichtigung eines zumutbaren Schulweges zu erreichen, um so mehr Anlass, den Förderbedarf eines nicht genügend entwickelten Kindes sorgsam zu ermitteln. Scheidet nämlich die in § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA als Alternative vorgesehene Möglichkeit, eine Förderschule zu besuchen, aus, so hat die Schulbehörde zunächst den Förderbedarf auf genügend sicherer Erkenntnisbasis zu ergründen, damit sie verantwortungsvoll abschätzen kann, ob das schulpflichtige Kind unter Berücksichtigung des Förderangebots der Grundschule an dem Unterricht mit Erfolg wird teilnehmen können oder ob Art und Ausmaß der Entwicklungsdefizite im Einzelfall eine Verschiebung der Aufnahme in die Schule notwendig und angemessen erscheinen lassen. 3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei der Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr lediglich um einen vorübergehenden Eingriff in die “gewöhnliche“ (regulären) Schullaufbahn eines Kindes handelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung muss daher zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass das Kind nach Ablauf des Zurückstellungszeitraumes im neuen Schuljahr am Unterricht der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule wird erfolgversprechend teilnehmen können. Die Zurückstellungsentscheidung setzt insoweit eine Prognose der zur Entscheidung berufenen Schulbehörde voraus, dass die Zurückstellung auch den “gewünschten Erfolg“ zeitigt und zumindest die bestehenden Leistungs- und / oder Reifedefizite, wenn auch nicht völlig überwunden, so aber zumindest in der Weise abgebaut werden, dass das Kind – ggf. auch durch eine (weitere) Förderung an der Grundschule oder an einer Förderschule – mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. D. h. steht aktuell die mangelnde Schulreife oder aber sonstige Defizite, wie sie in § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA genannt werden, fest, erfordert die Entscheidung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA zugleich die Feststellung, dass die Zurückstellung um ein Jahr angesichts der Art und des Umfangs der festgestellten Leistungs- und Entwicklungsstörung geeignet ist, die noch nicht vorhandene Schulfähigkeit herzustellen. Der Antragsgegner hat insoweit eine Eignungs- bzw. „Nachreife“-Prognose anzustellen, wobei eine solche verlässliche Prognose im Allgemeinen nur auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung möglich sein wird. Dieses Erfordernis ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber nach anerkannter Rechtsprechung daraus, dass der Gesetzgeber der Schulbehörde bei der Entscheidung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA ein Ermessen eingeräumt hat und dieses Ermessen unter Beachtung des Zwecks der Regelung auszuüben ist (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 08.08.2002 - 6 B 528/02 - Juris; VG Cottbus, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 L 206/12 - Juris; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07. 10.2011 - VG 1 L 321/11 - Juris)). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass es diesbezüglich an einer auf fachlichen Feststellungen beruhenden Prognose des Antragsgegners fehlt. Die gegenwärtig vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen sind für sich allein nicht hinreichend aussagekräftig, um eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, ob eine Zurückstellung voraussichtlich eine Nachreifung oder Begehung von Leistungsdefiziten beim Antragsteller bewirken wird und ob sich im Hinblick hierauf eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht rechtfertigen könnte. Dies gilt auch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anmerkt, in bezug auf die nur wenig konkreten und fachlich untersetzten Stellungnahmen der Kindertageseinrichtung, wonach zumindest eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird. Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung dürfte unterdessen der Umstand geben, dass die mit dem Antragsteller seit langem zusammenarbeitende Früh- und Beratungsstelle trotz nur geringer Entwicklungsfortschritte des Antragstellers in den vergangenen fünf Monaten eine weitere Nachreifung während der einjährigen im Verlauf einer einjährigen Zurückstellung von der Schulpflicht für nicht unwahrscheinlich hält, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Antragsgegners, es bestehe wegen des verbleibenden kurzen Zeitraums überhaupt keine Möglichkeit (mehr), den Antragsteller auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf hin zu überprüfen. In diesem Punkt ist der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung beizutreten, dass es dem Antragsgegner oblegen hätte, rechtzeitig der Frage nach dem Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, so auch bereits bei Erlass des streitbefangenen Bescheides vom 23. Mai 2012, nachzugehen und ggf. das zur Feststellung eines solchen Förderbedarfs Erforderliche zu veranlassen. Die Verletzung dieser eigenen Obliegenheit durch den Antragsgegner kann dem Antragsteller jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. 4. Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde zugleich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Kostenentscheidung richtet, steht dem Rechtsmittel die Regelung gem. § 158 VwGO nicht entgegen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht isoliert angefochten wird. Die Kostenentscheidung begegnet jedoch in Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO keinen rechtlichen Bedenken, weil das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise trotz Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens im Hinblick auf das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers mit der Stattgabe des Neubescheidungsantrages im Ergebnis von einem weit überwiegenden Obsiegen des Antragstellers in der Sache ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nebst Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten war gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 119, 121 ZPO zu entsprechen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 38.3. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl. Anh. § 164). Der Senat sieht gem. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs wegen der mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einhergehenden faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für eine Reduzierung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren keine Veranlassung; allerdings erachtet der Senat eine Halbierung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gem. Nr. 1.4 zweiter Halbsatz der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für angemessen, weil das Beschwerdeverfahren allein das (hilfsweise) geltend gemachte Neubescheidungsbegehren des Antragstellers zum Gegenstand hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).