Beschluss
3 O 462/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0807.3O462.11.0A
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Gericht ist im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gemäß § 114 Satz 1 ZPO gehalten, das Klagevorbringen und die angebotenen Beweismittel einer auch antizipierenden kritischen Würdigung zu unterziehen.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht ist im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gemäß § 114 Satz 1 ZPO gehalten, das Klagevorbringen und die angebotenen Beweismittel einer auch antizipierenden kritischen Würdigung zu unterziehen.(Rn.4) Die statthafte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere konnte das Verwaltungsgericht in seine Prüfung der Erfolgsaussichten der von dem Kläger erhobenen Klage gegen die Wegverweisungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2010 auch die zu Beweiszwecken herangezogenen staatsanwaltschaftlichen Akten zu den Verfahren (…) und (…) mit einbeziehen. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 f.). Da das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nur vorläufig vorzunehmen hat und die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern, genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (BVerwG, Beschl. v. 08.03.1999 - 6 B 121/98 -, NVwZ-RR 1999, 587). Schwierige Tatsachen- oder noch nicht geklärte Rechtsfragen brauchen im Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls keiner Klärung zugeführt zu werden (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 22.06.2004 - 10 C 04.1496 -, juris). Andererseits ist das Gericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, um zu vermeiden, dass auf Staatskosten Prozesse geführt werden, die ein Selbstzahler vernünftigerweise unterlassen würde, berechtigt und gehalten, das Klagevorbringen und die angebotenen Beweismittel einer auch antizipierenden kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.05.1999 - 12 O 1999/99 -; BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92 -; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2011 - 1 W 37/10 -; alle zit. nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Vorinstanz auch den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten im Rahmen seiner Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), berücksichtigen, zumal der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 23. März 2010 die Beiziehung der Ermittlungsvorgänge beantragt hatte. Die Annahme des Klägers, dass eine antizipierte Beweisaufnahme im Prozesskostenhilfeverfahren von vornherein unzulässig ist, steht im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang, dass bereits mehrfach eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren unbeanstandet gelassen hat (BVerfG, Kammerbeschluss v. 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 - und v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -; beide zit. nach juris). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier kein Anlass, da der Kläger keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren zu seinem Vorteil ausgehen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).