OffeneUrteileSuche
Urteil

3 L 152/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0314.3L152.09.0A
6mal zitiert
63Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

56 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen (Fortführung d. Rspr. d. Senats - vgl. Urteil v. 24.10.2007 - 3 L 380/04 -).(Rn.31) (Rn.46) 2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe".(Rn.35) 3. Glaubensgebundene Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.(Rn.99)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen (Fortführung d. Rspr. d. Senats - vgl. Urteil v. 24.10.2007 - 3 L 380/04 -).(Rn.31) (Rn.46) 2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe".(Rn.35) 3. Glaubensgebundene Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.(Rn.99) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2008 hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 ist, soweit er im Hinblick auf die vom Kläger gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens geworden ist und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats auf den im Tenor des Bescheides verwendeten Zusatz „offensichtlich“ verzichtet hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auch – hilfsweise – ein Anspruch auf das Bestehen von Abschiebungsschutz nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, ist § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2258), sowie § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) – im Folgenden: AufenthG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dessen Voraussetzungen das Bundesamt gem. § 31 Abs. 2 AsylVfG im Asylverfahren festzustellen hat, darf in Anwendung des genannten Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine politische Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend QRL) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Nach Art. 9 Abs. 1 QRL gelten als Verfolgung in diesem Sinne u. a. Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gem. Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist. Art. 9 Abs. 3 QRL bestimmt, dass eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 QRL genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 QRL als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss. Politische Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Sie ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. zu Art 16a GG: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 - BVerfGE 80, 315). Das Recht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich ein Individualrecht. D. h. nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst politische Verfolgung erlitten hat und aus diesem Grund gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen bzw. bei einer Rückkehr in sein Heimatland (erneut oder erstmals) von politischer Verfolgung bedroht wäre. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines unverfügbaren Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101,123, 124 f. = DVBl. 1996, S. 1257, 1258 = Juris). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das unverfügbare Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515,1827 /89 - BVerfGE 83, 216). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Oft tritt die Gruppengerichtetheit nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender mitprägender Umstand hervor, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitgliedes, wohl aber bestimmter Gruppenmitglieder rechtfertigt, die sich in vergleichbarer Lage befinden. Die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen kann deshalb aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herzuleiten sein, wenn Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat für diesen Bereich der politischen Verfolgung den Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit geprägt. Hier wie da ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515,1827/89 -, BVerfGE 83, 217 (233)). Eine gruppengerichtete Verfolgung, die eine Regelvermutung eigener Verfolgung begründet, setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um beurteilen zu können, ob die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 = Juris m.w.N.) grundsätzlich auch Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum zur Größe der bedrohten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Ohne Würdigung der Zahl und der Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen lässt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine "kleine Gruppe" von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer "großen Gruppe" vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie – gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder – nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Handelt es sich allerdings um eine "äußerst kleine Gruppe", kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge die Annahme einer Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1996 - 9 B 136/96 - Juris). Zu der etwa 1.300 Köpfe starken Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im türkischen Tur Abdin hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 1996 (a. a. O.) ausgeführt: "Daraus, dass bestimmte Übergriffe >>an der Tagesordnung ) auch unter der Geltung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit dem Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. Auch dem – allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen – Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff. InfAuslR 2009, 138) dürften im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (BVerwG; a.a.O.). Ob für den um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit besteht, ist anhand einer Zukunftsprognose für einen absehbaren Zeitraum festzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1981 - 9 C 286.80 - EZAR 200 Nr. 3, S. 5). Ihm muss grundsätzlich als Voraussetzung für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Würdigung aller Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass es ihm wegen begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 1070.81 - NVwZ 1983, 41 = Juris). Das ist der Fall, wenn ihm aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 61 [S. 3, 5] m. w. N.; Urt. v. 05.11.1991, a. a. O., S. 169 f. m. w. N.). Eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 = Juris). Art 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie privilegiert im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, obliegt richterlicher Beurteilung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG somit keine Bedeutung mehr (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - InfAuslR 2010, 410 = Juris). Auf die in § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG normierte private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sind die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung prinzipiell übertragbar (so BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243 = Juris). Nach diesen Grundsätzen ist zu prüfen, ob dem Kläger bei einer Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und sich noch nie in der Türkei aufgehalten hat, so dass er auch deshalb in der Türkei weder einer Individual- noch einer Gruppenverfolgung ausgesetzt war und daher nicht als Vorverfolgter anzusehen ist. Hieran gemessen kann sich der Kläger hinsichtlich der von ihm begehrten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylVfG weder mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung noch auf individuelle Verfolgungsgründe berufen. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist eine Verfolgungslage oder auch nur Verfolgungsgefahr im dargelegten Sinne für die Angehörigen des yezidischen Glaubens in der Türkei nicht feststellbar. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des Senats, soweit es die Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nach dem Jahre 2006 betraf (vgl. u. a. Urt. v. 24.10.2007 - 3 L 303/04 - Juris, so auch OVG NRW, Urt. v. 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A - ZAR 2006, 215 = Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.09.2005 - 1 LB 38/04 - Juris; Nds.OVG, Urt. v. 17.07.2007 - 11 LC 332/03 - Juris; vgl. auch u. a. VG Weimar, Urt. v. 04.05.2006 - 2 K 20543/03.We -; VG Münster, Urt. v. 27.10.2006 - 3 K 4915/03.A - Juris; VG Osnabrück, Urt. v. 12.12.2006 - 5 A 311/06 - Juris; VG Arnsberg, Urt. v. 16.11.2004 - 11 K 2552/02.A -; a. A. einen Widerrufsfall betreffend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.06.2007 - 10 A 11576/06, 10 A 11576/ 06. OVG - Juris; vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 23.01.2002 - 5 A 2159/01 - Juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Auch gegenwärtig ist eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht feststellbar; eine solche ist in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten (ebenso: vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A - Juris; OVG d. Saarlandes, Urt. v. 05.05.2010 - 2 A 395/08 - Juris; Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 401/08 - Juris; Sächs. OVG, Urt. v. 24.02. 2011 - A 3 B 551/07 - Juris; Nds.OVG, Beschl. v. 02.09. 2010 - 11 LA 563/09 -; Urt. v. 21.08.2008 - 2 K 1530/06.A - ; Urt.. v. 05.06.2008 - 2 K 1011/06.A -); VG Oldenburg, Urt. v. 14.09.2011 - 5 A 167/11 - Juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.01. 2011 - 17 K 4952/10.A - Juris; VG Bremen, Urt. v. 08.07.2011 - 2 K 720/ 10.A - Juris; Urt. v. 08.01.2009 - 2 K 1011/07 - Juris; a. A.: VG Neustadt, Urt. v. 01.06.2006 - 4 K 493/06 - Juris). In Anwendung der zuvor aufgezeigten Maßstäbe für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung steht nach neuerlicher Prüfung der in der Türkei bestehenden Verhältnisse auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zur Überzeugung des Senats fest, dass derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der als Bezugsgröße heranzuziehenden und mit Blick auf ihre Anzahl grundsätzlich als maßgeblich anzusehenden Personengruppe – hier die dem yezidischen Glauben angehörenden (und ihn praktizierenden) Yeziden – im vermeintlichen Verfolgungsgebiet, hier in den ihnen angestammten Siedlungsgebieten, verhält es sich wie folgt: Nach den Lageberichten und Auskünften des Auswärtige Amtes der Jahre 2005 bis 2008 belief sich, nachdem die Angehörigen der yezidischen Bevölkerung in der Türkei in der Zeit zwischen 1980 und 2000 als verfolgte Gruppe weitestgehend emigriert sind, die Zahl der in den angestammten Siedlungsgebieten der yezidischen Glaubensangehörigen in der Türkei dort (noch) lebenden bzw. zurückgekehrten Yeziden in den Jahren 2004 bis 2007 auf geschätzt ca. 2000 Personen (Lagebericht v. 11.11.2005 - Stand November 2005 -; Lagebericht v. 27.07.2006 - Stand Juni 2006 -; Lagebericht v. 11.01.2007 - Stand Dezember 2006 - S. 26; Auskunft v. 26.01.2007 an Nds.OVG - s. auch Urteil d. Senats v. 24.10.2007, a.a.O.). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (Auskunft d. AA v. 26.01.2007, S. 8) beruhen diese Angaben auf konkreten Nachforschungen bei den in Viransehir, Midjat, Nusaybin, Idil und Besiri lebenden Yeziden, den Dorfvorstehern, den Beamten der Landratsämter und den Bürgermeistern. Mit den neueren Lageberichten der Jahre 2009 ff. bis heute hat das Auswärtige Amt die Angaben dahin korrigiert bzw. relativiert, als es nunmehr bezogen auf die gegenwärtige Situation – Stand nach 2008 – festgestellt hat: „Die überwiegende Mehrheit der nach Flucht und Wegzug (u. a. Deutschland) verbliebenen Yeziden lebt in den Kreisen Viransehir / Provinz Sanli Urfa und Besiri / Provinz Batman. Ihre Anzahl ist nur schwer einzuschätzen; aufgrund belastbarer Untersuchungen beträgt die Mindestanzahl ca. 400 Personen; anderen Quellen zufolge, die nicht empirisch belegt werden können, soll es bis zu 2.000 Yeziden geben.“ (so Lagebericht vom 29.06.2009 - Stand Januar 2009 -; Lagebericht v. 11.04.2010 - Stand: Februar 2010 - S. 13). Auf diese berichtigten Angaben weist auch der Sachverständige Helmut Oberdiek in seinem Gutachten vom 05. Oktober 2009 hin; dabei macht er sich diese neuerliche Einschätzung offenbar zu Eigen, wenngleich er sich nicht auf eigene Erhebungen oder Erkenntnisse stützen kann (Gutachten an das OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 3 L 248/05, S. 14 f.). Diese Einschätzung entspricht auch in etwa der Auskunft des Yezidischen Forum e. V. vom 04. Juli 2006 (a. a. O., Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei - Stand Juni 2006 -), wonach sich die Gesamtzahl der in den angestammten Gebieten der Türkei lebenden Yeziden auf insgesamt 524 Personen beläuft. Zuvor war in einer Stellungnahme desselben Forums vom 30. Oktober 2005 (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.02. 2006 - 15 A 2119/02.A - Juris Rdnr. 76) die Zahl der Yeziden noch auf 365 beziffert worden; hieran wurde jedoch mit der späteren Auskunft nicht mehr festgehalten. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Soz. Azad Baris vom 17. April 2006 (Stellungnahme an das OVG LSA zum Verfahren 3 L 279/01) leben in den yezidischen Ansiedlungsortschaften der Provinzen Siirt, Batman, Diyarbakir, Mardin und Urfa im Jahre 2006 nur mehr noch insgesamt 375 Yeziden. Hierzu bleibt allerdings anzumerken, dass die im Gutachten angegebene Gesamtzahl unberücksichtigt lässt, dass zur Provinz Siirt keine Angaben gemacht wurden (a. a. O. s. Anhang S. 1) und dass das Zahlenwerk im Übrigen nicht erkennen lässt, worauf die Angaben tatsächlich beruhen. Dass es Erhebungen im Rahmen einer Feldstudie gegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Das Niedersächsische OVG weist in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 (- 11 LB 332/03 -, Juris Rdnr. 36 d. UA) zudem darauf hin, dass in der Aufstellung einige yezidisch besiedelte Orte, wie etwa das Dorf Burc (Kreis Viransehir) fehlen, in dem lt. Auswärtigem Amt 40 yezidische Familien bzw. lt. Yezidischem Forum 93 Yeziden ansässig sein sollen. Schließlich ist dem Gutachten – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) angemerkt hat und wie nachfolgend noch auszuführen bleibt – nur ein begrenzter Beweiswert beizumessen. Geht man in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 21. November 2011 (S. 12) von einer Kopfstärke von lediglich ca. 400 Yeziden in den yezidischen Siedlungsgebieten der Türkei aus und zieht die für eine „äußerst kleine Gruppe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Maßstäbe heran (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1996, a. a. O.; Urt. v. 05.11.1991, a. a. O.), lässt sich eine Gruppenverfolgung gegenwärtig nicht feststellen, weil die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht ansatzweise erreicht ist (ebenso Sächs.OVG, Urt. v. 24.02.2011 - A 3 B 551/07 -, Juris; OVG NRW, Urt. v. 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, Juris; OVG d. Saarlandes, Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 401/08 -, Juris). Für die Annahme einer Gruppenverfolgung bedarf es neben der Bestimmung der Kopfzahl der Gruppe der Feststellung, ob und in welchem Ausmaß es gegenwärtig in den angestammten yezidischen Siedlungsgebieten zu rechtserheblichen Verfolgungsschlägen gegenüber Yeziden kommt, bevor beide Aspekte in eine Relation zueinander zu setzen sind. D. h. es ist die Anzahl der Übergriffe auf Leib, Leben oder Freiheit der Gruppe – hier der yezidischen Bevölkerung – festzustellen und alsdann zur Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte die Kopfstärke zu der Gesamtzahl der Verfolgungsschläge in quantitativer Hinsicht Beziehung zu setzen. Bei Vorliegen einer „äußerst kleinen Gruppe“ ist indes – wie eingangs erwähnt – das Vorliegen einer Gruppenverfolgung nicht rein rechnerisch zu ermitteln; vielmehr bedarf es wie bei einer Individualverfolgung letztlich einer wertenden Betrachtung, weil auch insoweit die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium bildet, so dass auch Art und Intensität der festgestellten Übergriffe in die Wertung einzubeziehen sind. Diese Rechtsprechung ist hingegen nicht dahin zu verstehen, dass bei „äußerst kleinen Gruppen“ überhaupt darauf verzichtet werden kann, eine Relation von Kopfstärke und Verfolgungsschlägen herzustellen. Die Bedeutung dieser Rechtsprechung erschöpft sich vielmehr darin, dass diese Relation ausnahmsweise nicht mathematisch ausgedrückt werden muss, sondern mit zusammenfassenden Wertungen wie „an der Tagesordnung“ bezeichnet werden darf. An dem Erfordernis einer ausreichenden Verfolgungsdichte ist festzuhalten (BVerwG, Beschl. v. 23.12.2001 - 1 B 42.02 -, Juris), nur treten bei deren Feststellung die konkreten Umstände des Gruppenumfeldes im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung in den Vordergrund. Zur Verfolgungslage der Yeziden in den ihnen angestammten Siedlungsgebieten hat der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2007 (a.a.O.) ausgeführt: „Das Auswärtige Amt hat in mehreren aktuellen Lageberichten und Auskünften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den traditionellen Siedlungsgebieten seit geraumer Zeit keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems auf Yeziden bekannt geworden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007, S. 26; Lagebericht v. 27.07.2006, S. 24; Auskunft v. 20.01.2006 an OVG Sachsen-Anhalt; Lagebericht v. 11.11.2005, S. 20 f.; Lagebericht v. 03.05.2005, S. 18; Lagebericht v. 19.05.2004, S. 26; Auskunft v. 03.02.2004 an VG Braunschweig). Diese Angaben stützen sich u. a. auf Befragungen einzelner Yeziden (Dorfvorsteher/-älte-ster) in verschiedenen Dörfern im Südosten der Türkei im Juli 2003. So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Muslimen gegeben hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27.7.2006; Auskunft v. 20.1.2006 an OVG LSA; Auskunft v. 3.2.2004 an VG Braunschweig). Nach den vorgenannten Auskünften hat des Weiteren ein „maßgeblicher Yezidenführer“ in Besiri/ Batman Vertretern der Deutschen Botschaft gegenüber erklärt, in der Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten Jahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den Kreisen Besiri, Batman und Bismil – nach der Auskunft des Yezidischen Forum e. V. vom 30. Oktober 2005 (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.2.2006 a. a. O., Rdnr. 76) sind immerhin knapp 30 vom Hundert (102 Personen) aller Yeziden im Kreis Besiri wohnhaft (Stand 15. Januar 2005) – habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. In gleicher Weise habe sich der Dorfvorsteher des Yezidendorfes Burc/ Kreis Viransehir/ Provinz Sanliurfa – im Kreis Viransehir sind nach der Auskunft des Yezidischen Forum e. V. vom 30. Oktober 2005 (a. a. O.) ca. 50 vom Hundert aller Yeziden wohnhaft (Stand 15. Januar 2005) – am 22. Juli 2003 gegenüber Vertretern der deutschen Botschaft geäußert. Danach habe es eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner nicht gegeben; auch gebe es keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 03.02.2004 an VG Braunschweig).“ Der Senat hält hieran fest und geht zugleich davon aus, dass nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes auch für die Zeit nach 2007 hinsichtlich der Verfolgungslage der Yeziden in der Türkei eine veränderte Situation nicht feststellbar ist. Vielmehr wird in den Lageberichten erneut darauf verwiesen, dass in den traditionellen Siedlungsgebieten seit geraumer Zeit keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems auf Yeziden bekannt geworden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 29.06. 2009 - Stand Januar 2009 - S. 12; Lagebericht v. 11.04.2010 - Stand: Februar 2010 - S. 13). Der Senat sieht – anders als der Sachverständige Helmut (s. Gutachten v. 05. Oktober 2009 an das OVG Greifswald, S. 14 f.) – keinen Grund an der Verlässlichkeit der Angaben des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Auswärtige Amt in seinen aktuellen Lageberichten die Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden korrigiert bzw. relativiert hat. Ebenso besteht nach Auffassung des Senats kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zuvor zitierten Form abgegeben worden sind. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien inhaltlich unzutreffend oder vom Auswärtigen Amt etwa verharmlost worden, zumal das Auswärtige Amt in der Vergangenheit die Situation der Yeziden in der Türkei durchaus kritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden angenommen hat. Überdies hat der Senat keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Stellen nicht in der Lage und vor allem auch bereit wären, den Yeziden den gebotenen Schutz gegen Übergriffe moslemischer Nachbarn zu gewähren. Der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2007 (a.a.O.) hierzu bereits ausgeführt: „Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass auch die staatlichen Stellen in der Türkei – anders als in der Vergangenheit – in zunehmenden Maße willens und in der Lage sind, den Yeziden gegen ungesetzliche Maßnahmen der moslemischen Bevölkerung effektiven staatlichen Schutz zu gewähren. Hierfür spricht bereits, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die EU gerade auch in Bezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles eine Vielzahl von Verfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat (vgl. u. a. Das Parlament v. 27.04.2004). Auch wenn es immer wieder zu Schwierigkeiten kommt, zeigt die Praxis, dass diese Gesetze nunmehr auch umgesetzt werden (Das Parlament, a. a. O.). In einem wegweisenden Urteil hat zudem der Europäische Gerichtshof in Straßburg die Eigentumsrechte christlicher Minderheiten in der Türkei gestärkt; das Gericht verurteilte das Land, innerhalb von drei Monaten zwei 1996 vom Staat beschlagnahmte Immobilien einer griechisch-orthodoxen Schulstiftung zurückzugeben oder eine Entschädigung von knapp einer Million Euro zu bezahlen. Der Entscheidung wurde türkischen Zeitungen zufolge, Präzedenzwirkung für eine große Zahl ähnlicher Fälle beigemessen (Süddeutsche Zeitung v. 11.01.2007). Dass die türkischen Staatsorgane gerade auch zur Schutzgewährung gegenüber Yeziden zunehmend bereit und in der Lage sind, verdeutlicht überdies ein Rechtsstreit vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht in Batman im Jahre 2001, in dem fünf Yeziden die Rückgabe ihres Immobilieneigentums erstritten haben. Im Einzelnen: Am 19. September 2001 hatten fünf der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehörende Kläger aus dem Dorf Yolveren/Provinz Batman Klage auf „Unterlassung von rechtswidrigen Störungen und eine angemessene Vergütung“ vor dem bezeichneten Gericht erhoben; mit Urteil vom 24. Dezember 2001 hat das Gericht aufgrund von Grundbucheintragungen entschieden, dass die Immobilien Eigentum der Kläger sind. Die Beklagten erklärten daraufhin, dass sie die besetzten Immobilien bis zum 31. Dezember 2001 räumen würden, woraufhin die Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe von 59.000.000.000 TL (ca. 36.000 €) zurückgenommen wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 03.02.2004 an VG Braunschweig). Nach einem Bericht von CNN Türk im August 2005 hat schließlich der Provinzgouverneur von Batman das Dorf Kumgecit besucht, in das einige Yezidenfamilien zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisungen erteilt. In Besiri gibt es inzwischen einen Yezidenverein unter Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u. a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.01.2007 an Niedersächsisches OVG; Deutsche Botschaft, Auskunft v. 26.10.2005 an BAMF).“ Auch die neueren Lageberichte des Auswärtigen Amtes halten an dieser Einschätzung im Ergebnis fest (vgl. u. a. Lagebericht v. 11.04.2010 - Stand: Februar 2010 - S. 13). Dies alles berücksichtigend geht der Senat davon aus, dass die vom Auswärtigen Amt aufgezeigte Tendenz mit einer deutlichen Beruhigung der Lage nach wie vor zutreffend ist, und das es aufgrund nachhaltig veränderter (politischer) Verhältnisse kaum mehr in nennenswerter Weise Verfolgungsschläge gegenüber Yeziden gegeben hat. Gestützt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass die Türkei in den letzten Jahren wegen ihrer Ambitionen bezüglich eines EU-Beitritts und der insoweit angestrebten Beitrittsverhandlungen in besonderer Weise unter Beobachtung insbesondere der europäischen Öffentlichkeit stand und steht und dass in Menschenrechtsangelegenheiten eine große Anzahl von Beobachtern und Organisationen (Nicht-Regierungs-Organisationen und staatliche Menschenrechtsorganisationen) aktiv sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.11.2005, S. 27 f.). Danach wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass asylrechtlich bedeutsame Verfolgungsschläge registriert und publiziert worden wären, zumal es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen gegen Yeziden nicht um staatliche Maßnahmen handelt, die auch im Geheimen denkbar wären, sondern um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte der moslemischen Mehrheitsbevölkerung. Dass dies nicht geschehen ist, unterstreicht indes die Richtigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat die Feststellung, dass Übergriffe gleichsam „an der Tagesordnung“ sind, selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man davon ausgeht, dass ausweislich der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes aufgrund von neueren, belastbaren Untersuchungen die Mindestzahl der Yeziden ca. 400 Personen beträgt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass nach den Erfahrungen in der Vergangenheit eine religiös motivierte Gewaltbereitschaft bei den Moslems gegenüber der religiösen Minderheit der Yeziden besteht. Diese entlädt sich aber allenfalls in situationsbedingten, meist spontanen Einzelaktionen, hingegen nicht – bezogen auf das angestammte Siedlungsgebiet der Yeziden – in zentral gesteuerten, gleichsam flächendeckenden Exzessen der moslemischen Bevölkerung. Auch lässt sich – wie zuvor erwähnt – aufgrund der vom Senat herangezogenen Erkenntnismittel nicht feststellen, dass der türkische Staat aktuell derartige pogromartige Übergriffe auf die Yeziden zulassen würde und bei den vereinzelt feststellbaren Übergriffen (durchgängig oder überwiegend) nicht in der Lage oder bereit wäre, diesen in der erforderlichen Weise entgegen zu treten, so dass einer potentiellen Gewaltbereitschaft keine Schranken gesetzt werden. Eine im Ergebnis andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht – wie offenbar der Kläger meint – im Hinblick auf die Stellungnahmen des Yezidischen Forum e. V. in Oldenburg vom 05. Februar 2006 und vom 04. Juli 2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei. Legt man nämlich diese Stellungnahmen zugrunde, stellt sich die Situation für die Yeziden – soweit es die Anzahl der Verfolgungsschläge betrifft – nicht wesentlich anders dar. Auch hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 2007 (a.a.O.) Stellung genommen und im Einzelnen ausgeführt: „In der Stellungnahme des Yezidischen Kulturforum vom 04. Juli 2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei werden insgesamt 11 Vorfälle angeführt. Für das Jahr 2002 wird von zwei Vorfällen berichtet. Hierbei handelt es sich zum einen um den Mord an Sheikh Sancar und seiner schwangeren Ehefrau und im anderen Fall um eine Nötigung. Bezogen auf das Jahr 2003 wird von keinem Übergriff berichtet. Für das Jahr 2004 wird von drei Übergriffen berichtet; dabei geht es in zwei Fällen um Körperverletzungsdelikte und in einem Fall um einen schweren Raub (gewaltsame Wegnahme der Ernte). Schließlich werden für das Jahr 2005 insgesamt vier bzw. fünf Vorfälle geschildert, wobei es sich in einem Fall um eine (gemeinschaftlich begangene) Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten handelt; in vier weiteren Fällen handelte es sich um Nötigungen z. T. in Tateinheit mit Sachbeschädigungen. Für das Jahr 2006 wird schließlich von einem weiteren Tötungsdelikt (Mord) und einer Nötigung bzw. einem Erpressungsdelikt berichtet. Insgesamt werden somit bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren (2002 bis 2006) 11 Übergriffe (drei Tötungsdelikte, ein schwerer Raub, zwei Körperverletzungsdelikte, fünf Nötigungen z. T. in Tateinheit mit Sachbeschädigungen) benannt. Die Zahlen des Yezidischen Kulturforums erwecken indes Zweifel an ihrer Verwertbarkeit. So erlauben die mitgeteilten “Tatumstände“ überwiegend keine Rückschlüsse darauf, dass die betroffenen Yeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen wurden. Allein der Umstand, dass als mutmaßliche Täter Moslems in Betracht kommen, rechtfertigt nicht bereits den Rückschluss auf religiöse Motive. Die Übergriffe werden jedenfalls (wenn überhaupt ein Fremdverschulden feststellbar sein sollte, vgl. AA, Stellungnahme v. 26.01.2007 an Niedersächsisches OVG zu Fall 1 des „Zoro Elmas“ und der gerichtsmedizinischen Feststellung von Herzversagen als Todesursache) zum Teil der gewöhnlichen (Schwer-)Kriminalität zuzurechnen sein, die aus asylrechtlicher Sicht außer Betracht zu bleiben hat. Das Auswärtige Amt hat in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2007 insoweit nachvollziehbar aufgezeigt, dass die vom Yezidischen Forum angeführten Übergriffe – soweit ersichtlich – nicht gegen die yezidische Glaubenszugehörigkeit der Betroffenen gerichtet waren. Im Übrigen wird auf die ausführliche Auseinandersetzung mit den Einzelfällen im Urteil des Niedersächsischen OVG v. 17.07.2007 (a. a. O., RdNr. 70 ff.) Bezug genommen, dessen Würdigung der „Übergriffe“ auch dem Senat überzeugend erscheint.“ Legt man im Interesse des Klägers und mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Verfolgungsschläge die in den bezeichneten Gutachten genannten Zahlen des Yezidischen Kulturforums zugrunde – die im Übrigen nicht von vornherein unrealistisch erscheinen und noch in einem vorstellbaren Rahmen liegen –, so vermag der Senat auch auf dieser Grundlage nicht zur Einschätzung gelangen, dass die Yeziden in den in Rede stehenden Siedlungsgebieten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind, selbst wenn man nur mehr von einer Restgruppengröße von ca. 400 Personen ausgeht. Das gilt nicht nur für den Zeitraum, auf die sich die bezeichneten Gutachten des Yezidischen Kulturforums beziehen, sondern letztlich auch für die zurückliegende Zeit bis zur mündlichen Verhandlung des Senats und Gegenwart. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Kulturforum bei einer signifikanten Zunahme der gegenüber der Yeziden gerichteten Verfolgungsschläge in der jüngeren Vergangenheit oder Gegenwart hierüber berichtet hätte. Dies ist aber, obwohl sich das Kulturforum als Interessenvertretung der Yeziden in Deutschland versteht, nicht geschehen. Die Annahme, dass Übergriffe auf die yezidischen Glaubensangehörigen gleichsam „an der Tagesordnung“ wären, ist danach nicht begründet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verfolgungsgefahr für die Yeziden nach wie vor im Bereich eines allgemeinen Lebensrisikos bewegt und die in Rede stehenden Übergriffe bis auf wenige Fälle zumeist anlassbezogen – so z. B. wegen Grundstücksstreitigkeiten – und nicht in erster Linie gegen den Glauben gerichtet sind. Auch der Umstand einer (fortbestehenden) gesellschaftlichen Benachteiligung der Yeziden wegen ihres Glaubens und die weiterhin bestehenden Vorbehalte gegenüber Yeziden seitens der moslemischen Bevölkerung ändern hieran nichts. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, dem Hinweis im Gutachten des Yezidischen Forum vom 04. Juli 2006 weiter nachzugehen, es seien womöglich weitere Übergriffe zu ermitteln. Weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen aufgrund dieser Behauptung scheiden schon deshalb aus, weil es an einem substantiierten Vortrag dazu fehlt, ob und inwieweit die behaupteten bzw. noch zu recherchierenden weiteren Vorfälle in beweiserheblicher Weise auf Gründe zurückzuführen sind, die im yezidischen Glauben der Betroffenen begründet liegen, ob sie den vom Senat zugrunde liegenden Zeitraum betreffen und nicht zuletzt, ob und in welcher Weise hierdurch über das vom Yezidischen Forum zur Kenntnis gebrachte Zahlenmaterial hinaus grundsätzliche und/ oder verlässlichere Erkenntnisse zur tatsächlichen Zahl der Übergriffe gewonnen werden könnte. Auch der Umstand, dass es an einer aktuellen Stellungnahme des Yezidischen Kulturforums fehlt, gibt dem Senat zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen keine Veranlassung. Denn abgesehen davon, dass es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag des Klägers fehlt, dass das Yezidische Kulturforum über weitere Erkenntnisse verfügt, erscheint dem Senat das vorliegende Erkenntnismaterial ausreichend, weil es dem Senat als hinreichend aussagekräftig und stimmig erscheint. Eine andere Einschätzung ist zur Überzeugung des Senats schließlich auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass mit der Berufungsbegründung unter Wiedergabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 01. Juni 2006 (a.a.O.) im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verfolgungsdichte auf die gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Soz. Aris Baris vom 17. April 2006 und auf die von ihm insoweit für den Zeitraum vom Oktober 2004 bis März 2006 angeführten Vorfälle verwiesen wird. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) zunächst schon Zweifel an der Verwertbarkeit der Feststellungen in der genannten Stellungnahme von Herrn Baris angemeldet. Im Einzelne hat der Senat hierzu ausgeführt: „Soweit es die gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Soz. Aris Baris vom 17. April 2006 betrifft, geht der Senat wegen Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gutachters und der Verlässlichkeit seiner Feststellungen von einem nur begrenzten Beweiswert aus. Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters begründet bereits der Umstand, dass er selbst nicht nur Yezide, sondern vor allem auch seine Familie durch Übergriffe von Moslems unmittelbar selbst betroffen ist, was er bei Übernahme des Gutachterauftrags gegenüber dem Senat nicht zu erkennen gegeben hat. Zur Begründung seiner Auffassung wird insoweit auf einen Vorfall Bezug genommen (s. Anl. zur Stellungnahme – Provinz Urfa – Spiegelstrich 14), bei dem sich im Oktober 2004 in Viransehir arabische Volkszugehörige wegen eines von ihm (Baris) erstellten Gutachtens – offensichtlich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in Deutschland – zur Frage der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft an seinem Onkel dadurch gerächt haben, dass sie ihn und andere Personen „barbarisch niedergeschlagen und gepeinigt“ hätten. Dies lässt nicht nur persönliche Betroffenheit des Gutachters erkennen; die Verwendung der Begriffe „barbarisch“ und „gepeinigt“ zeigt auch, dass ihm die gebotene sachliche Distanz zu den ihm gestellten Beweisthemen fehlt. Die Annahme einer Voreingenommenheit des Gutachters vermittelt überdies der Umstand, dass er in seiner Stellungnahme (S. 12 a. a. O.) abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass nach seinen Erkenntnissen eine „verheerende Verfolgungsdichte (Hervorhebung durch den Senat) der yezidischen Glaubensgemeinschaft durch die fanatisch-muslimische Majorität mit Duldung der türkischen Sicherheits- und Verwaltungsbehörden“ bestehe und deshalb ein Existenzminimum innerhalb der Türkei für Yeziden nicht gesichert sei, obwohl – wie noch auszuführen sein wird – auch unter Berücksichtigung der vom Gutachter behaupteten Vorfälle eine solche Feststellung nicht (ansatzweise) gerechtfertigt erscheint. Desgleichen vermitteln auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zumindest den Eindruck einer subjektiv getragenen und mitunter überschießenden Tendenz bei der Begutachtung. Darüber hinaus vermittelt die Auflistung der Einzelfälle im Anhang der Stellungnahme für den Senat den Eindruck, dass die Feststellungen des Gutachters auf Angaben von Zeugen, die er für vertrauenswürdig hält, in erheblichem Umfang aber auch auf Berichten von Zeugen vom Hörensagen (z. B. „ein weiterer Vorfall soll sich... abgespielt haben“) beruhen, ohne dass insoweit eine Kontrollrecherche stattgefunden hat (vgl. zu diesem Mangel ebenfalls VG Stade, Urt. v. 12.08. 2003 - 4 A 2057/02 - Juris; VG Münster, Urt. v. 27.10.2006, a. a. O.; Nieders. OVG, Urt. v. 17.07.07, a. a. O unter Verweis auf eine ausführliche Befragung des Gutachters durch das VG Hannover in d. mdl. Vhdlg. v. 30.04.2003 - 1 A 389/02 - zur Frage seiner Informationsgewinnung). Es kommt hinzu, dass im genannten Anhang der Stellungnahme Vorfälle ohne Jahresangabe angeführt werden, die sich womöglich in der Vergangenheit – während der Zeit der nach der Rechtsprechung angenommenen Gruppenverfolgung der Yeziden – zugetragen haben und sich jedenfalls nicht ohne Weiteres als aktuelle Ereignisse darstellen. Insoweit muss eine ungenaue bzw. nicht hinreichende Differenzierung beanstandet werden. Ein großer Teil der behaupteten Vorfälle soll zudem darauf beruhen, dass aus Europa zurückkehrende Yeziden – teilweise nur besuchsweise – ihre früheren Ländereien in Augenschein genommen bzw. diese wieder in Besitz hätten nehmen wollen. Ohne genauere Kenntnisse der privatrechtlichen Hintergründe der darauf beruhenden Streitigkeiten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob die behaupteten Bedrohungen oder Übergriffe tatsächlich asylrechtlich motiviert sind oder zu der Gruppe nachbarrechtlicher Streitigkeiten zu zählen sind, die unabhängig von religiöser Zugehörigkeit häufig in ländlichen Bereichen der Türkei vorkommen. Schließlich wären – wenn man dem Gutachten Baris folgen wollte – yezidische Glaubenszugehörige auf Ansiedlungsmöglichkeiten in den kleineren Städten ihrer Siedlungsgebiete zu verweisen. Baris führt insoweit aus, dass unter den in der Türkei verbliebenen Yeziden nur noch ein kleinerer Teil in den ländlichen Gegenden lebe, alle anderen lebten ausschließlich in der Stadt oder sowohl in der Stadt als auch auf dem Dorf. Von den, nach Auffassung von Baris in der Türkei lebenden 375 Yeziden, lebten allein 74 Personen in einem Stadtteil von Viransehir. Dass es in den städtischen Siedlungsgebieten zu nennenswerten Problemen mit muslimischen Nachbarn kommt, ist dabei nicht ersichtlich geworden. Gemindert wird der Beweiswert der Stellungnahme nicht zuletzt dadurch, dass der Gutachter von einem unzutreffenden Yeziden-Begriff ausgeht. Dem Gutachter genügt für die Annahme einer nach wie vor bestehenden (Gruppen-)Ver-folgung der Yeziden in der Türkei – wie sich aus der Antwort auf die Frage 2 ergibt – allein die Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft unabhängig von der individuellen Glaubensgebundenheit. Dieser Maßstab ist zu undifferenziert und entspricht auch nicht dem asylrechtlichen Ansatz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vom Erfordernis der Glaubensgebundenheit des be-treffenden Yeziden (so bereits zu Recht: VG Münster, Urt. v. 27.10.2006 - 3 K 4915/03.A - m. Hinweis auf VG Hannover, Urt. v. 30.04.2003 - 1 A 389 /02 - zu diesem Mangel in einem früheren Gutachten des Sachverständigen Baris).“ Aber auch dann, wenn man zugunsten des Klägers die Angaben im Gutachten des Dipl.-Soz. Aris Baris zumindest als Arbeitshypothese zugrunde legt, rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht die Annahme, dass die Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerung ausgesetzt ist. Denn auch unter Zugrundelegung des Zahlenmaterials von Herrn Baris – namentlich auch im Hinblick auf die von ihm angeführten Verfolgungsschläge – ist nicht von einer solchen Verfolgungsdichte auszugehen, dass die Annahme einer Gruppenverfolgung begründet wäre. Dabei geht der Senat aufgrund des Gutachtens von Herrn Baris hinsichtlich der Gesamtzahl der von ihm für den Zeitraum von 2002 bis 2006 berichteten asylerheblicher Verfolgungsschläge unverändert von den Feststellungen im Urteil vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) aus: „Soweit es die Provinz Urfa betrifft, wird für den zugrunde gelegten Zeitraum von 2002 bis 2006 von insgesamt 11 Übergriffen in Form von Körperverletzungsdelikten – z. T. einhergehend mit Sachbeschädigung und Nötigung – durch Privatpersonen berichtet (s. Angaben zu Spiegelstrich 3 bis 5, 13 bis 18, 19 und 21). Zwei weitere Körperverletzungsdelikte mit Nötigung werden Dorfschützern als Tätern zugerechnet (s. Angaben zu Spiegelstrich 10 und 12); zwar wurden Dorfschützer vom Staat rekrutiert, bezahlt und bewaffnet, gleichwohl waren sie schwer zu kontrollieren und versuchten immer wieder persönliche Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen (vgl. AA, Lagebericht v. 19.5.2004, S. 30). Da sich bei den beiden Übergriffen persönliche Motive der Dorfschützer nicht ausschließen lassen, bezieht der Senat die Vorfälle in seine Arbeitshypothese mit ein. Soweit zugleich von Fällen berichtet wird, wonach die ehemals rein yezidisch besiedelten Orte wie Qori, Xirbe Ariye, Meleqecer heute von Moslems bewohnt werden, von ihnen die Weiden bewirtschaftet bzw. kontrolliert werden und die Ländereien im Katasteramt auf Personen mit muslimischen Namen eingetragen sind (s. Angaben zu Spiegelstrich 6, 7, 8 und 9), haben diese Geschehnisse außer Betracht zu bleiben, weil diese sich ersichtlich auf Ereignisse – offenbar Enteignungen – beziehen, welche sich nicht in dem vom Senat zugrunde gelegten Zeitraum, sondern in der Vergangenheit (zumindest 2001) zugetragen haben. Zwar wird insoweit (sinngemäß) angeführt, dass die rechtswidrigen Zustände andauern und noch keine Restitution des Eigentums auf die ehemaligen yezidischen Eigentümer stattgefunden hat. Ein im maßgeblichen Zeitraum erfolgter asylrelevanter Übergriff kann in dieser Perpetuierung vormals geschaffenen Unrechts aber nicht gesehen werden. Bezogen auf die Provinz Batman wird zunächst von vier Fällen von Grabschändungen (Kolibaba, Weiler Kubeldor, Scheich Misefer und Scheiche Vind) – berichtet (s. Angaben zu Spiegelstrich 1 bis 4), teilweise begangen „von Unbekannten“, wobei die Gräber überwiegend in Gegenden gelegen sind, in denen keine Yeziden mehr leben. Diese Ereignisse haben indes ebenfalls außer Betracht zu bleiben, weil sie – auch wenn sie Aufschluss über die Einstellung der moslemischen Nachbarn geben mögen – keine Übergriffe auf Leib, Leben oder Freiheit darstellen. Soweit es weiter heißt (s. Angaben zu Spiegelstrich 5): „Das im Jahre 2004 eingerichtete Trauerhaus im Dorf Fequira, Kreisstadt Besiri, soll ebenfalls Angriffsziel von Muslimen geworden sein“, ist – ungeachtet der Unbestimmtheit der Angaben – vermutlich von einer Sachbeschädigung auszugehen. Unter Spiegelstrich 6 wird von einer möglicherweise im Jahr 2005 erfolgten Landwegnahme und Nötigung der yezidischen Bewohner des Dorfes Texeri durch muslimische Kurden des Stammes Reskotan berichtet. Unter Spiegelstrich 9 wird die Entführung einer verheirateten Yezidin und deren Zwangsislamisierung erwähnt. Soweit schließlich davon berichtet wird (s. Angaben zu Spiegelstrich 10), dass der Moslem Mehmet Ucan sich weigert, das an Yeziden vor 30 Jahren verkaufte Land in der Ortschaft Feqira „überschreiben zu lassen“ und er von den Käufern „seit Jahren“ Geld verlangt (“erpresst“), handelt es sich nach Auffassung des Senats ersichtlich um eine Grundstückstreitigkeit, die sich – selbst wenn man Vorbehalte gegen Yeziden in Rechnung stellt – nicht als ein gegen die Glaubensüberzeugung der Yeziden gerichteter Verfolgungsschlag begreifen lässt. Die Angaben zu Spiegelstrich 7 und 8 lassen keinen asylrelevanten Übergriff erkennen. Soweit es die Provinz Mardin betrifft, wird von zwei Vorfällen berichtet. Zum einen handelt es sich um den Mord an den Eheleuten Sancar aus dem Dorf Mizix im März 2002 (s. Angaben zu Spiegelstrich 1), zum anderen um den Mord an den Eheleuten Ferho im Januar 2005 durch „Unbekannte“ (s. Angaben zu Spiegelstrich 2), wobei im letztgenannten Fall über Hintergründe und Täter keine Angaben gemacht werden. Darüber hinaus lassen sich aufgrund der Angaben von Herrn Baris (s. Angaben zu Spiegelstrich 3 bis 7) keine asylrelevanten Übergriffe feststellen. Die Provinz Diyarbakir – mit dem noch von Yeziden besiedelten Dorf Bahcecik und dem Distrikt Bismil – betreffend wird von keinem gewalttätigen Übergriff auf Yeziden berichtet. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass einige demokratisch gesinnte Vereine wie IHD, TIHAV sowie die prokurdische Partei DEHAP/DTP und einige kurdische Organisationen im Exil zur Rückkehr von Yeziden in die Türkei aufgerufen haben. Soweit zugleich darauf verwiesen wird, dass im Dorf Davudi (welches im Distrikt Cinar belegen ist und in dem gegenwärtig keine Yeziden mehr leben) das heilige Grab des „Ziyareta Pir Davud“ durch „Unbekannte“ geplündert und zerstört worden sei, hat dieser Umstand schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil mangels Angaben zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Grabschändung bereits vor dem entscheidungsrelevanten Zeitraum zugetragen hat, als die Situation zwischen Yeziden und Moslems von einer Vielzahl von Übergriffen gekennzeichnet war. Nach allem ist für die Zeit von 2002 bis 2006 in der Gesamtheit von insgesamt 17 möglicherweise asylrelevanten Übergriffen (zwei Morde, 13 Körperverletzungen in Tateinheit mit Nötigungen, eine Landwegnahme und eine Entführung) auszugehen. Geht man im Rahmen der Arbeitshypothese zu Gunsten der Kläger zu 1. bis 5. des weiteren davon aus, dass es sich bei den im Gutachten des Yezidischen Kulturforums und des Dipl. Soz. Baris angeführten Übergriffen, um unterschiedliche Referenzfälle handelt – lediglich in Bezug auf den Mord an Scheich Sancar und seiner Ehefrau lässt sich aufgrund der Angaben ohne Weiteres eine Identität feststellen, so dass dieser Übergriff nicht zweimal veranschlagt werden kann –, so wäre rein hypothetisch von einer Gesamtzahl von 27 Verfolgungsschlägen auszugehen.“ Setzt man diese Zahl von ca. 30 Verfolgungsschlägen ins Verhältnis zur Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung in den angestammten Siedlungsgebieten der Türkei, wie sie nunmehr vom Auswärtigen Amt mit ca. 400 Yeziden beziffert wird, so wäre die für eine Gruppenverfolgung nötige Verfolgungsdichte nicht erreicht. D. h. selbst unter Anlegung des für den Kläger günstigsten Maßstabs ließe sich nach den aufgrund der quantitativen Relationsbetrachtung gewonnenen Ergebnissen nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge „gleichsam an der Tagsordnung wären“ und damit so dicht und eng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fallen, das bei objektiver Betrachtung für jeden Yeziden und jede yezidische Familie die aktuelle Gefahr besteht, selbst Opfer eines asylrelevanten Übergriffs zu werden. Im Übrigen rechtfertigt sich eine andere Bewertung auch nicht im Hinblick auf das Gutachten von Helmut Oberdiek vom 05. Oktober 2009 (Gutachten an das OVG Greifswald, v. 17.12.2009 -). Der Sachverständige Oberdiek räumt ein, er könne aus eigener Anschauung keine weiteren Erkenntnisse über Übergriffe auf einzelne Personen oder Gruppen von Yeziden beisteuern. Neue Vorfälle habe er bei seiner vor allem auf das Internet beschränkten Recherche nicht ans Tageslicht fördern können. Im Ergebnis ist er zudem ebenfalls der Auffassung, dass die Yeziden in ihrem Ursprungsgebiet ihren Glauben ungehindert ausüben können und die von ihm angesprochenen „Machenschaften“ nicht asylrelevant sind. Dies wird im Übrigen auch in der Stellungnahme des Sachverständigen Kamil Taylan (Gutachten v. 21. 02.2011 an das OVG d. Saarlandes) bestätigt, wonach Yeziden aus der Türkei zurückkehren würden und Unterstützung durch die türkische Regierung erhielten. Darüber hinaus wird unter Auswertung einer Presseveröffentlichung in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Gouverneur von Batman erneut erklärt habe, die Regierung werde rückkehrwillige Yeziden mit allen Mitteln unterstützen. Damit wird neuerlich bestätigt, dass eine (mittelbare) Gruppenverfolgung von Yeziden nicht mehr stattfindet und auch nicht zu erwarten ist (Sächs.OVG, Urt. v. 24.02. 2011, a.a.O. S. 12; OVG NRW, Urt. V. 24.03.2010, a.a.O. Rn. 72 ). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht bei einer “Zumutbarkeitsprüfung“. Denn auch unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass Übergriffe quasi „an der Tagesordnung“ sind und in quantitativer und/ oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten wird, was sich als Gefährdungspotenzial im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ganz überwiegende Anteil an Übergriffen Körperverletzungen und Nötigungen im Zusammenhang mit Grundstücks- und Bodennutzungsangelegenheiten betrifft und Ausdruck eines Verdrängungswettbewerbes sowie eines Sozial- und Wirtschaftsneides in einer von hoher Arbeitslosigkeit und schwierigen Lebensbedingungen gekennzeichneten Region im Südosten der Türkei ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007, S. 43; Lagebericht v. 11.04.2010, S. 10 f. und S. 28 f.; Lagebericht v. 08.04.2011, S.11 f. und S. 27). Daneben stellen sich die – vormals aufgelisteten – qualitativ schwersten Übergriffe wie Mord oder geschlechtsspezifische Repressalien wie die Entführung von Frauen und Zwangsislamisierungen als ersichtlich singuläre Ereignisse dar, die den täglichen Lebensbedingungen vor Ort kein Gepräge geben (Urt. d. Senats v. 28.10.2007, a. a. O.). Namentlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Yeziden unter Berücksichtigung der aufgezeigten politischen Verhältnisse gegenwärtig in einem Klima allgemeiner gesellschaftlicher Verachtung und einer daraus resultierenden ausweg-losen Situation leben müssen, so dass Verfolgungsschutz aus diesem Grunde zu gewähren wäre. Insoweit gilt unverändert, was der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) festgestellt hat: „Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass sich seit Mai 2005 Yeziden in der Provinz Batman organisiert haben, um langfristig ihre Anerkennung als religiöse Minderheit zu erreichen. Eine ihrer selbst gesetzten Aufgaben ist es, Unterstützung für rückkehrwillige Yeziden aus Europa in dieser Region zu leisten (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.11.2005, S. 20). Von der Notwendigkeit eines Lebens im Verborgenen infolge allgemeiner Ächtung und/ oder staatlichen Maßnahmen von asylerheblicher Gewichtigkeit kann daher keine Rede sein. Für eine grundlegende Veränderung der Situation in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden spricht nach Auffassung des Senats nicht zuletzt auch der Umstand, dass eine Vielzahl von geflüchteten bzw. ausgewanderten Yeziden in ihre Heimat freiwillig zurückgekehrt sind (NZZ v. 20.11.2004; vgl. auch zur Rückkehr von syrisch-orthodoxe Christen in die Türkei hz-online v. 17.10.2006 und NZZ v. 20.11. 2004). Dies ist für den Senat ein gewichtiges Indiz, erscheint doch die Annahme gerechtfertigt, dass durch Kontakte zu Verwandten, Freunden oder zumindest anderen Yeziden ein verlässliches Bild über die gegenwärtig bestehende Situation in der Türkei vermittelt wird. Überdies wird eine veränderte Verfolgungssituation und vor allem eine deutlich entspannte Situation der Yeziden in der Türkei auch durch den Umstand belegt, dass es in Besiri mittlerweile einen Yeziden-Verein gibt unter dem Vorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u. a. bei der Beerdigung von im Ausland verstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch Rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht an BAMF vom 26.10.2005; OVG NRW, Urt. v. 14.02.2006, a. a. O.).“ Diese Einschätzung entspricht zugleich der aktuellen Berichtslage des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht v. 08.04.2011, S. 20 f.). Für den Senat ergeben sich schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auch in der Türkei in Teilbereichen zu beobachtende Reislamisierung zu einer Zunahme von asylerheblichen Übergriffen auf Yeziden geführt hat oder sich die Gefahr solcher Übergriffe in signifikanter Weise erhöht hätte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 17. Juli 2007 (- 11 LB 332/03 - Rdnr. 59 ) ausgeführt: „Zwar versteht sich die Regierungspartei AKP als konservativ-islamisch, doch liegen über staatliche Repressionsmaßnahmen gegen Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften keine Erkenntnisse vor; ebenso ist die individuelle Religionsausübung im Allgemeinen gewährleistet (vgl. AA, Lagebericht v. 11.1.2007, S. 5, 14 und 23 ff.). Seit April 2006 ist auch die Angabe der Religionszugehörigkeit in personenbezogenen Papieren wie dem Personalausweis nicht mehr vorgeschrieben (AA, Lagebericht v. 11.1.2007, S. 25). Dagegen fehlt einigen nicht-musliminischen Minderheiten – wie syrisch-orthodoxen Christen und Yeziden – noch immer die rechtliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft (vgl. NZZ v. 20.11.2006). Auch sind in letzter Zeit religiös motivierte Anschläge gegen christliche Glaubensangehörige in der Türkei verübt worden. Die Täter gehörten der extremen rechten Szene an, in der sich nationalistische und islamistische Ideen miteinander verbinden. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die türkische Regierung diesen Tendenzen Vorschub leistet oder sie toleriert. Nach den Morden an drei Angestellten eines christlichen Bibelverlags in Malatya Mitte April 2007 erklärte Ministerpräsident Erdogan: „Wir haben 36 verschiedene Völker und andere Religionen und Identitäten, die respektiert werden müssen“. Auch Vertreter von ethnischen und religiösen Minderheiten sowie liberale Intellektuelle bestätigen, dass die AKP die Türkei nicht islamisiere, sondern modernisiere und sie mit weit reichenden Reformen an die EU heranführe; die Islamisten seien an den äußersten Rand gedrängt worden (vgl. zum Vorstehenden: Die Zeit v. 10.5.2007). Nach alledem erscheint die Befürchtung, dass ein erstarkender Islamismus zu einer Verschlechterung der Situation der Yeziden in der Türkei beitragen könne, nicht berechtigt zu sein“. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Nach allem vermag der Senat sowohl bezogen auf die jüngere Vergangenheit als auch bezogen auf die gegenwärtigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr in der Türkei festzustellen. Diese Einschätzung entspricht zugleich der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch mit Blick auf die aktuelle Verhältnisse in der Türkei eine Verfolgungslage der Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung nicht mehr vorliegt und eine solche Verfolgungslage bereits seit 2006 nicht mehr bestand (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.03.2010, a. a. O.; OVG d. Saarlandes, Urt. v. 05.05.2010, a. a.O.; Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 401/08 - Juris; Sächs.OVG, Urt. v. 24.02.2011 - A 3 B 551/07 - Juris; Nds.OVG, Beschl. v. 02.09.2010 - 11 LA 563/09 -; VG Oldenburg, Urt. v. 14.09.2011, a. a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 18.01. 2011 - 17 K 4952/ 10.A - Juris; VG Bremen, Urt. v. 08.07.2011 - 2 K 720/10.A - Juris; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.06.2007 - 10 A 11576/06 OVG - Juris; VG Neustadt, Urt. v. 01.06.2006 - 4 K 493/06 - Juris). Zu einer anderen Einschätzung der gegenwärtigen Verhältnisse für die Yeziden in der Türkei sieht sich der Senat auch nicht aufgrund des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren veranlasst, zumal sich das Vorbringen im Wesentlichen auf die Verhältnisse und Ereignisse bezieht, die den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2006 betreffen und bereits Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung des Senats waren (vgl. Urt. v. 24.10.2007, a.a.O.). Auch fehlt es an einem neuen, substantiierten Vortrag des Klägers, welcher dem Senat Anlass geben könnte, die bisherige Senatsrechtsprechung in Frage zu stellen und eine weitere Aufklärung zu den gegenwärtigen Verhältnissen zu veranlassen. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 23.06.2008 - A 11 KK 807/08 - Juris) und des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urt. v. 01.06.2006 - 4 K 493/ 06.NW - Juris), zumal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2008 sich mit der Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin befasst, die nicht ohne Weiteres auf die Situation der Yeziden übertragbar ist. Schließlich sieht sich der Senat auch im Hinblick auf die Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05. Juni 2007 (- 10 A 11576/06 OVG -), bei dem es um den Widerruf des Flüchtlingsstatus ging, zu einer weiteren Aufklärung nicht veranlasst. Das Oberverwaltungsgericht hält in der vorgenannten Entscheidung eine generalisierende Betrachtungsweise und Erörterung einer Gruppenverfolgung für nicht geboten, weil die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei wegen der nachträglichen Änderung der Verhältnisse nur konkret für die Person des Klägers und für seine spezifischen Lebensverhältnisse beantwortet werden könne (a. a. O., Rdnr. 25 ). Ist – wie hier – die in der Vergangenheit liegende Gruppenverfolgung im Verfolgerstaat beendet und eine solche aktuell nicht mehr feststellbar, so haben die Mitglieder der verfolgten Gruppe gleichwohl einen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus, wenn die Gefahr besteht, dass sich in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation entwickelt. Vor diesem Hintergrund ist zugleich eine in die Zukunft gerichtete prognostische Beurteilung geboten, im Rahmen derer der Frage nachzugehen ist, ob in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut eine asylerhebliche Gruppen-verfolgung der Yeziden droht, mithin ob von einer grundlegenden und nachhaltigen und somit nicht nur vorübergehenden, sondern dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auszugehen ist oder ob das Risiko einer Wiederholungsgefahr besteht. Von der Notwendigkeit einer dementsprechenden Prognose enthebt auch nicht der Umstand, dass es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt; für die Prognose selbst kommt es allerdings nach Maßgabe der genannten Vorschrift auf den Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Allerdings vermag die bloße Möglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und dass in nicht absehbarer Zeit eine neuerliche Verfolgungssituation eintreten könnte, einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37). Dabei bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht der Feststellung, dass die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen – hier bezogen auf eine erneute Gruppenverfolgung – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so dass etwa jeder nur geringe Zweifel an der Sicherheit der Gruppe bereits eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchte. Ein solches Erfordernis ist auch nicht in Anlegung eines Prognosemaßstabes geboten, wonach darauf abgestellt wird, ob der neuerliche Eintritt einer Verfolgungsgefahr überwiegend wahrscheinlich ist. Ob die Notwendigkeit einer prognostischen Beurteilung im vorgenannten Sinne auch aus Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie des Rates der Europäischen Union (EU) - Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG - vom 29. April 2004 über Mindestnor-men für die Anerkennung als Flüchtlinge und des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der EU L 304/12 vom 30.09.2004) folgt, wonach zu untersuchen ist, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, generelle Geltung beansprucht oder nur jene Fälle erfasst, in denen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Streit steht, bedarf nach Auffassung des Senats hier keiner weiteren Erörterung. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Frage nach der Anwendbarkeit der EU-Regelung, da nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie die Aberken-nung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des Art. 1 nur für Anträge auf internationalen Schutz vorgesehen ist, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (s. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 B 235.06 -, Juris). Denn jedenfalls ergibt sich nach Auffassung des Senats das zuvor genannte Erfordernis bereits aus den allgemeinen – in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten – asylverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Danach hat eine Zukunftsprognose zu erfolgen, die sich nicht darauf beschränken darf, allein darauf abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist. Asylrechtlichen Schutzes bzw. des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf vielmehr auch, wer in absehbarer Zeit (erneut) mit gegen ihn gerichteten, rechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 = Juris; Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - a.a.O.; Urt. v. 23.06.1989 - 9 C 51.88 - Juris). Unter Anlegung dieses Maßstabes steht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zur Überzeugung des Senats fest, dass (auch) in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblichen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei auszugehen ist (so auch die Prognose d. Senats im Urteil v. 24.10.2007 - 3 L 303/04 - a .a. O.). Der Senat stellt dabei zunächst in Rechnung, dass die Angehörigen der ehemals verfolgten Gruppe (Yeziden) weitestgehend emigriert sind. In einer solchen Situation ist insbeson-dere in Betracht zu ziehen, dass die Verfolgungsschläge bei einer Rückkehr von Mitgliedern einer ehemals verfolgten Gruppe wieder zunehmen und eine vormals gegebene, derzeit aber nicht mehr fortbestehende Gruppenverfolgung von Yeziden erneut eintreten könnte. Eine solche Gefahr liegt insbesondere nahe, wenn die politischen Umstände, die in der Vergangenheit eine mittelbare Gruppenverfolgung ermöglicht haben, fortbestehen, die Beruhigung der Lage erkennbar nur vorübergehender Natur ist oder aber die Stärkung der yezidischen Minderheit infolge eines massiven Stroms von Rückkehrern von der moslemischen Bevölkerung als Bedrohung empfunden werden muss, so dass mit einem Wiederaufflammen der in der Vergangenheit liegenden, zwischenzeitlich beendeten Verfolgung zu rechnen ist. Eine solche Annahme erscheint dem Senat jedoch nach wie vor nicht gerechtfertigt, denn es gibt deutliche Indizien, die darauf hindeuten, dass sich die Verhältnisse seit dem Ende der gegen die Yeziden gerichteten Gruppenverfolgung nachhaltig geändert haben. Besondere Bedeutung ist dabei dem Umstand beizumessen, dass die Türkei wegen ihrer Bestrebungen, Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, in besonderer Weise unter Beobachtung insbesondere der europäischen Öffentlichkeit steht und insoweit davon ausgegangen werde kann, dass der türkische Staat bemüht sein wird, gewaltsame Übergriffe auf Minderheiten in der Türkei zu verhindern. Dies alles schließt zwar nicht aus, dass es nach wie vor vereinzelt auch zu rechtserheblichen Übergriffen von fanatisierenden Moslems kommen wird, zumal die Anstrengungen um eine Annäherung an die EU nachgelassen haben mögen und sich der Gedanke eines erforderlichen Minderheitenschutzes in der türkischen Gesellschaft noch nicht derart nachhaltig verfestigt haben mag, dass Exzesse in Zukunft auszuschließen sind. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht schon die Annahme, dass es in absehbarer Zeit (erneut) zu pogromartigen Ausschreitungen kommen wird, denen die yezidische Minderheit schutzlos ausgeliefert ist. Da die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, vermag nicht jeder nur geringe Zweifel an der Sicherheit der Gruppe bereits eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Übrigen sind nach Auffassung des Senats nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit einem massiven Strom von Rückkehrern (im engeren und weiteren Sinne) zu rechnen ist. Zwar mag angesichts der veränderten Situation in der Türkei womöglich in einer Vielzahl von Fällen von einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus auszugehen sein; gleichwohl besteht kein Grund zu der Annahme, dass hiervon eine solche Vielzahl von Yeziden betroffen ist, dass gleichsam von einer massenhaften Rückführung auszugehen wäre. Die Beklagte hat auf Veranlassung des Senats im Verfahren zum Aktenzeichen 3 L 261/04 anhand statistischer Unterlagen jene Zahlen ermittelt, die aufgrund noch anhängiger Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten als potentielle Rückkehrer in Betracht zu ziehen sind. Hiernach ist von 966 Yeziden aus der Türkei und 242 Yeziden aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit, mithin von insgesamt 1.208 Personen auszugehen, bei denen im Rahmen des § 73 Abs. 2 a AsylVfG geprüft wird, ob ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren durchgeführt bzw. – soweit eine solche Maßnahmen bereits verfügt worden ist – rechtmäßig erfolgt ist. In Anbetracht dieser Zahlen kann von einer massenhaften Rückkehr von Yeziden in die Türkei keine Rede sein, zumal in einer Vielzahl von Fällen eine Rückkehr aus sonstigen (aufenthaltsrechtlichen) Gründen ausgeschlossen sein dürfte. Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie des Rates der Europäischen Union (EU) - Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG - vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtlinge und des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt der EU L 304/12 vom 30.09.2004) nicht erfüllt, soweit es den Gesichtspunkt der freien Religionsausübung für die ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihrer Heimat betrifft. Eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aufgrund von Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit ergeben, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die der Religionsfreiheit. Dies ist dann der Fall, wenn die Eingriffe nach ihrer Intensität und Schwere ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde sowie nach internationalem Standard als sogenanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff.; Urt. v. 24. 05.2000 - 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, NJW 1990, 2183; Sächs.OVG, Urt. v. 24.02.2011 - A 3 B 551/07 - m. w. N., Juris). Bei der Frage, was (im Einzelnen) zum religiösen Existenzminimum zählt, sind zugleich die Maßgaben der genannten Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 zugrunde zu legen. Danach umfasst der Religionsbegriff theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen und der Begriff der Religionsfreiheit insbesondere auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in der Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist mithin nicht nur das forum internum, sondern – soweit dies unverzichtbarer Bestandteil des Glaubens ist – auch die öffentliche Bezeugung des Glaubens in der Gemeinschaft. Hingegen schützt das Asyl- und Flüchtlingsrecht auch unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG nicht gegen jegliche Art von Diskriminierungen und Benachteiligungen der Glaubensgemeinschaft und/ oder gegen Vorbehalte und eine Ablehnung der Glaubensüberzeugung bzw. der Religionsgemeinschaft als solcher durch Andersgläubige. Auch begründen Eingriffe in die Religionsfreiheit nur dann einen Flüchtlingsschutz, wenn sich diese – sei es infolge staatlicher Maßnahmen und/ oder Übergriffe durch (andersgläubige) nichtstaatliche Akteure – als Maßnahmen politischer Verfolgung darstellen. Andere Ursachen, die nicht auf einer asylrelevanten Verfolgung beruhen, haben insoweit im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG außer Betracht zu bleiben. Insbesondere ist der Heimatstaat nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet; hält er diese nicht vor oder findet ein Betroffener ein religiöses Existenzminimum nicht (mehr) vor, weil dieses aus anderen faktischen, nicht verfolgungsbedingten Gründen nicht mehr existiert, so ist dies nicht von Bedeutung für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gleiches hat zu gelten, wenn die religiöse Infrastruktur wegen vorausgegangener, in der Vergangenheit liegender Verfolgungsmaßnahmen entfallen ist, hingegen gegenwärtig zielgerichtete Eingriffe betreffend die Gewährleistung des religiösen Existenzminimum nicht mehr feststellbar sind. Hieran gemessen ist im Fall des Klägers in die Türkei eine nach nationalem Recht und unionsrechtlich relevante Verletzung der Religionsfreiheit zur Überzeugung des Senats nicht feststellbar. Dabei sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung Art und Umfang des Schutzes der Religionsfreiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL im Einzelnen abschließend zu bestimmen. Geht man nämlich zu Gunsten des Klägers davon aus, der nach nationalem Recht gewährten Schutz des sog. religiösen Existenzminimum erstrecke sich auch die öffentliche Glaubensbetätigung (so Nds. OVG, Urt. v. 19. 03.2007 - 9 LB 373/06 - m. w. N., Juris), so ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL jedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (vgl. OVG d. Saarlandes, Urt. v. 07.03.2007 - 3 Q 166/ 06 -, Juris; Nds.OVG, Urt. v. 19.03.2007, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 24.03.2010, a.a.O.; Sächs. OVG, Urt. v. 24.02.2011, a. a.O. m. w. N.; s. auch BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.05.2000,a. a. O.; EGMR, Urt. v. 07.07.1989, a a.O.). Derartige Eingriffe sind zur Überzeugung des Senats beim Kläger und seiner Familie nicht zu besorgen. Es kommt hinzu, dass die religiösen Rituale der Yeziden nicht vor den Augen von – aus deren Sicht – Ungläubigen praktiziert werden dürfen. D. h. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer öffentlichen, auch Andersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in äußeren religiösen Handlungen, sondern im Privatbereich aus. Dort werden z. B. auch das Morgen- und Abendgebet abgehalten (ebenso OVG NRW, Urt. v. 24.03.2010, a.a.O.). Auch verkennt der Senat nicht die besondere Bedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Allerdings führt nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierenden Gemeindelebens bereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Denn zur Überzeugung des Senats schließt auch für glaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlicher Betreuung und das Leben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht ohne weiteres aus. Darüber hinaus läge eine Verletzung des religiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem unverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 14.02.2006, a. a. O.). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Soweit zurückkehrende Yeziden mit religiösen Beeinträchtigungen konfrontiert werden, beruhen diese nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind lediglich Folge eines inzwischen unabänderlichen Faktums, nämlich der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei lebenden Yeziden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.09.2005 - 1 LB 38/04 - a. a. O.; OVG NRW, Urt. 14.02.2006, a. a. O.). D. h. dass Yeziden in der Türkei möglicherweise die religiöse Betreuung fehlt, ist im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG unerheblich. Auch soweit womöglich von einem langsamen Aussterben der yezidischen Minderheit in der Türkei auszugehen sein sollte, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz. Im Übrigen garantiert die türkische Verfassung in Art. 24 die Religions- und Gewissensfreiheit. Dass gleichwohl die Ausübung anderer Religionen als der des Islam in der Türkei erheblichen rechtlichen und administrativen Einschränkungen unterliegt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nicht zuletzt stellt sich die Frage einer öffentlichen Verbreitung des yezidischen Glaubens (z. B. durch Missionierungen) nicht in derselben Weise wie bei anderen Religionsgemeinschaften, weil die Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben nicht durch Konversion, sondern allein durch Geburt erworben werden kann. (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.07.2007, a. a. O. unter Hinweis auf sein Grundsatzurteil v. 28.01.1993 - 11 L 513/89 - S. 17 UA.). Ebenso lässt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, dass für die Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) hierzu festgestellt: „Zwar ist davon auszugehen, dass die seit jeher bestehenden Diskriminierungen religiöser Minderheiten – vor allem in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht – andauern, wenn auch wohl in abgeschwächter Form. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht asylbegründend. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören neben deren unmittelbaren Bedrohung zwar grundsätzlich auch die ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieses Rechts kann jedoch – wie bereits erwähnt – einen Asylanspruch dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll insoweit nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 (357); s. auch zur Fluchtalternative der Yeziden in der Türkei: BVerwG, Beschl. v. 15.02. 1984 - 9 CB 191/83 - InfAuslR 1994, 152 f. = Juris). Soweit der Aufbau einer neuen Existenz für die Kläger [gemeint sind hier die Eltern des Klägers] aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Türkei und einer Arbeitslosigkeit von offiziell 11 vom Hundert – tatsächlich liegt sie im Südosten wohl bei etwa 50 vom Hundert – nicht einfach ist, steht dies indes nicht im Zusammenhang mit der yezidischen Religionszugehörigkeit (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 20.01.2006 an das OVG LSA).“ Der Senat hält hieran fest; namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation für die Yeziden in ihren angestammten Gebieten zwischen-zeitlich noch zum Nachteil verändert hat (vgl. zur gegenwärtigen Grundversorgung und wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern in die Türkei: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 08.04.2011, S. 24 f.). Dem Kläger – und seinen Eltern – droht bei einer Einreise in die Türkei auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (unmittelbare) politische (Gruppen-)Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung findet eine solche nicht statt (so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.06.1999 - 10 A 11424/98.OVG - und Urt. v. 26.01.2001 - 10 A 11907/ 00.OVG -; s. auch Urt. d. Senats v. 24.10.2007, a.a.O.). Der Senat hält an dieser Einschätzung fest. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Einreise in die Türkei einer individuellen Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche wegen der angespannten Situation zwischen Moslems und Yeziden in den angestammten yezidischen Siedlungsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Dies gilt bezogen auf den Kläger selbst – er ist in A-Stadt geboren und hat sich niemals in der Türkei aufgehalten –, aber auch insoweit, als es – aufgrund der familiären Bande – die Situation seiner Eltern und Geschwister betrifft, da diese ausweislich der Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 2007 (a. a. O.) von keiner politischen Verfolgung betroffen waren und eine solche bei ihrer Rückkehr auch nicht zu befürchten haben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf zielstaatsbezogene, also die Türkei betreffende Abschiebungsverbote i. S. des § 60 Abs. 2 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zwischen den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einerseits und den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG andererseits zu differenzieren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - Juris = NJW 2008, 1241). Denn in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG sind zugleich die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz des Flüchtlings aufgenommen worden. D. h. der Gesetzgeber hat insoweit die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstaus nach Art. 15 der QRL als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hat. Das Vorliegen dieser – letztgenannten – Abschiebungsverbote ist vorrangig, weil ihre Feststellung zugleich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie feststellt und dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O.). Dies bedarf hier aber keiner vertieften Erörterung, weil beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht festzustellen ist. Weder droht dem Kläger eine (konkrete) Foltergefahr noch die Todesstrafe; auch ist er bei einem Aufenthalt in der Heimatregion seiner Eltern keiner erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie sind insoweit nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17 und Rn. 36 = Juris; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Rn. 14 ). Eine solche erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist vom Kläger jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Auch das Vorliegen der auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu verneinen. Auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952, II, S. 685) – EMRK – kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Bei einer Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – wie hier die Türkei – besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates – hier der Bundesrepublik Deutschland – den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung irreparable Schäden, wie Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz weder durch die Gerichte des Zielstaates (Türkei) noch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (so BVerwG, Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14.04 - „Kalif von Köln“, Juris). Für den Senat besteht kein Anhalt, dass diese Voraussetzungen auf den Kläger zutreffen könnten. Insbesondere ist eine Verletzung des Art. 9 EMRK nicht zu besorgen. Die nach dieser Vorschrift erfasste und geschützte Religionsfreiheit ist – wie bereits ausgeführt – vorliegend nicht gefährdet und eventuelle vereinzelte Beeinträchtigungen bei der Religionsausübung jedenfalls nicht von der nach Art. 9 EMRK vorausgesetzten Qualität (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.05.2000, a. a. O.; EGMR, Urt. v. 07.07.1989, a. a. O.; Sächs.OVG, Urt. v. 24.02.2011, a. a. O. m. w. N., Rn. 26 ). Daran fehlt es hier. Nach allem kann auch im vorliegenden Zusammenhang zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er den Glau-ben praktizierender Yezide ist. Ebenso kann in bezug auf den Kläger nicht gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in der Türkei angenommen werden. Hierfür bestehen keine belegten Anhaltspunkte. Die unter Androhung der Abschiebung ausgesprochene Ausreiseaufforderung in dem streitgegenständlichen Bescheid entspricht den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG, wobei der Senat keine Veranlassung gesehen hat, die Beklagte in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, den Zusatz „offensichtlich“ im angefochtenen Bescheid aufzuheben, an der Kostenlast zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 132 Abs. 2, 137 VwGO). Der am (…) 2005 in A-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gehört nach Angaben seiner Eltern dem yezidischen Glauben an. Die Eltern des gehören eigenen Angaben zufolge zum Stamm der „Adi“ und zur Großfamilie „Güner“. Die Eltern und Geschwister des Klägers reisten am (…) 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 30. Oktober 2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 5. November 2003 gab der Vater des Klägers an, die Familie habe die Türkei verlassen, weil sie als Angehörige des yezidischen Glaubens vom Staat und von den Moslems unterdrückt worden seien. Die bebauten Felder seien von den Moslems zerstört worden, indem diese ihre Tiere dort hätten weiden lassen. In der Kreisstadt habe man ihnen den selbst hergestellten Joghurt nicht abgekauft, weil sie Yeziden seien. Wenn sie solche Vorfälle beim Staat angezeigt hätten, habe man ihnen gesagt, dass ihnen das nicht passieren würde, wenn sie Moslems wären. Im Jahr 2003 habe er bei den staatlichen Behörden eine Anzeige erstattet und sei dabei geschlagen worden. Auch von den Dorfschützern im Dorf seien sie geschlagen worden. Die Dorfbewohner seien alle Dorfschützer gewesen, nur er selbst nicht. Nachts, wenn diese Wache gehalten hätten, habe er Angst gehabt, sein Haus zu verlassen, aus Furcht erschossen zu werden. Diesen gesamten Druck habe er nicht mehr aushalten können. Vor der Ausreise hätten sie ihre Landwirtschaft und ihre Tiere verkauft, auch den Traktor und ähnliche Dinge. Die Mutter des Klägers gab bei der Anhörung vom 5. November 2003 an, wegen des Drucks seitens der Moslems und seitens des Staates seien sie aus der Türkei geflüchtet. Die Moslems hätten ihre Kinder geschlagen und sie alle beschimpft. Mit Bescheid vom 18. November 2003 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Eltern des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der von den Eltern und Geschwistern des Klägers erhobenen Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2005 - 6 A 577/03 MD - stattgegeben. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde die Klage durch Urteil des Senats vom 24. Oktober 2007 - 3 L 303/04 - abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. August 2008 - 10 B 9.08 - abgelehnt. Am 06. Juni 2005 teilte die Landeshauptstadt Magdeburg dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der Kläger am 29. Mai 2005 in A-Stadt geboren wurde. Mit Schreiben vom 09. Juni 2005 teilte daraufhin das Bundesamt den Eltern des Klägers mit, dass ein Asylantrag des Klägers als gestellt gelte, aber auch auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werden könne. Die Eltern des Klägers äußerten sich hierzu nicht. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den – gesetzlich fingierten – Antrag auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen; ebenso verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger hat am 27. Juli 2005 hiergegen beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05. Oktober 2005 ist das Klageverfahren „bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Asylklage der Eltern des Klägers (Az.: - 6 A 577/03 MD - bzw. - 3 L 303/04 -) ausgesetzt“ worden. Nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern und Geschwister des Klägers hat dieser mitgeteilt, dass er seine Klage aufrecht erhalte. Er hat geltend gemacht, dass die im Verfahren seiner Eltern getroffenen Feststellung des Senats, dass sich die Lage der Yeziden in der Türkei gebessert habe, unzutreffend sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Yeziden in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten weiterhin einer staatlichen sowie nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und sich ihnen keine inländische Fluchtalternative biete. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungs-verbote i. S. d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegen getreten. Mit Urteil vom 28. November 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger besitze keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Abschiebungsschutz. Er selbst habe in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine politische Verfolgung erlitten, da er in A-Stadt geboren sei und sich noch nie in der Türkei aufgehalten habe. Auch hätte er eine politische Verfolgung nicht zu befürchten, wenn er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts in die Türkei als das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren würde. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Glaubenszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei; eine solche Verfolgungsgefahr sei nach Überzeugung des Gerichts vielmehr auszuschließen. Ihm stünden auch keine Nachfluchtgründe zur Seite. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 24. Oktober 2007 - 3 L 303/04 -, welches sich die Kammer zu Eigen mache, eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei für nicht beachtlich wahrscheinlich erachtet. Die Klage der Eltern des Klägers auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz sei deshalb abgelehnt worden. Der Kläger, der keine eigenen, individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, besitze keine weitergehenden Rechte als seine Eltern. Wenn er den Einwand erhebe, er könne nicht ohne seine Eltern in die Türkei abgeschoben werden und er sei denselben Risiken ausgesetzt, die auch seinen Eltern bei einer Rückkehr drohten, verkenne er, dass das Gericht eine Verfolgungsgefahr für seine Eltern verneint habe. Die vom Kläger beigebrachten weiteren Erkenntnismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machte der Kläger geltend, es könne entgegen der Auffassung des Senats im Urteil vom 24. Oktober 2007 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht mehr stattfinde. Die aktuelle Situation dort habe sich im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen zu Europäischen Gemeinschaft nicht gebessert. Zu dieser Einschätzung gelange auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23. Juni 2008 – A 11 K 807/08 –. Danach habe das türkische Parlament zwar im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, insgesamt acht Gesetzespakete verabschiedet und damit bereits im Jahre 2005 die Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen erfüllt; jedoch habe der Mentalitätswandel in der Verwaltung und Justiz mit dem gesetzgeberischen Tempo nicht Schritt halten können. Hinsichtlich der rechtsstaatlichen Verhältnisse und Einhaltung von Menschenrechten seien noch erhebliche Defizite zu verzeichnen. Minderheitenschutz und Religionsfreiheit seien nur eingeschränkt gewährleistet. Der allgemeine gesellschaftliche Bewusstseinswandel und die praktische Umsetzung der Reformen seien in der Türkei noch nicht in der Weise vorangeschritten, dass von einer nachhaltigen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden könne. Die bisherigen Schwierigkeiten, mit denen nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften in der Türkei konfrontiert gewesen seien, bestünden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 und dem EU-Fortschrittsbericht vom 06. November 2007 unverändert fort. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese Situation in absehbarer Zeit ändere. Die Reformbestrebungen in der Türkei seien vielmehr zum Stillstand gekommen und es sei ein deutliches Erstarken des Nationalismus und des Islamismus in der Türkei zu verzeichnen. Die Rückkehrprojekte von syrisch-orthodoxen Christen verstärkten die Angst und die Abwehrhaltung der muslimischen Bevölkerung, einen Verlust von Land und Wirtschaftsgütern hinnehmen zu müssen. Von einer hinreichenden Sicherheit vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen könne keine Rede sein. Auch sei davon auszugehen, dass die Yeziden in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten weiterhin einer – staatlichen sowie nichtstaatlichen – Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Bei den in der Türkei lebenden Yeziden handele es sich um eine „äußerst kleine Gruppe“, die etwa 400 Personen umfasse. Hiervon gehe auch das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 – 4 K 493/06.NW – aus, welches sich insoweit auf die Stellungnahme des Yezidischen Forum e. V. vom 05. Februar 2006 und auf die Stellungnahme des Gutachters Azad Baris vom 17. April 2006 stütze. Hiervon ausgehend und angesichts der Vielzahl von Verfolgungshandlungen bestünden genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer fortbestehenden Gruppenverfolgung, zumal eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht Neustadt habe in seiner Entscheidung zudem festgestellt, dass es in den letzten Jahren ebenfalls zu zahlreichen Übergriffen gegenüber yezidischen Glaubensangehörigen gekommen sei. Auch habe das Yezidische Forum in seiner Stellungnahme vom 05. Februar 2006 zur Situation der Yeziden in der Türkei von vier konkreten Übergriffe berichtet, während der Sachverständige Azad Baris in seinem Gutachten vom 17. April 2006 an den Senat nach einer Recherche vor Ort zahlreiche Einzelfälle geschildert habe, wonach es im Zeitraum von Oktober 2004 bis März 2006 gegenüber Yeziden zu massiven Drohungen, schweren Köperverletzungen, gewaltsamen Wegnahmen der Ernten sowie zur Zerstörung ihrer Religionsstätten gekommen sei. Eine Wiederansiedlung von Yeziden in der Türkei sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt lebensgefährlich und würde mit Sicherheit zur erneuten Vertreibung, Misshandlung, Beraubung und ggf. auch zu Tötungen von Yeziden führen. Allenfalls seien derzeit kurze Heimatbesuche zu Beerdigungszwecken usw. möglich, wenn Schutzgelder an das türkische Militär und muslimische Nachbarn gezahlt würden, um so für einige Tage Übergriffe zu verhindern. Die erfreuliche Tatsache, dass einige wenige Yeziden, denen ihr gesamtes Land von Muslimen widerrechtlich weggenommen worden sei, vor dem Zivilgericht in Batman erfolgreich auf Rückgabe ihres Landes geklagt hätten, müsse als Einzelfall angesehen werden. Eine Vertreibung der yezidischen Gäste finde derzeit nur deshalb nicht statt, weil die Beobachtung durch die internationale Öffentlichkeit zu groß sei. In Wirklichkeit aber sähen sich die Yeziden einer immer stärker werdenden Radikalisierung und Islamisierung der moslemischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt, ohne staatlichen Schutz erlangen zu können. Auch würden sie verdächtigt, PKK-Anhänger zu sein, so dass die Familie des Klägers mit einer asylerheblichen Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen hätte. Dass in ihre Siedlungsgebiete zurückkehrende Yeziden wieder vertrieben und misshandelt würden, ohne staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, folge auch aus den Berichten des Yezidischen Forums e.V. Oldenburg vom 04.07.2006, der Stellungnahme des Deutschen Orientinstituts an den Senat vom 14. Juni 2006, dem Bericht in der türkischen Zeitung „Yeni Özgür Politka“ vom 28. Oktober 2008 sowie der Berichterstattung des IKM-Menschenrechtsinformationsdienstes Nr. 242-243 vom 28. Mai 2005. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 20. Januar 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt und in seiner Stellungnahme an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 26. Januar 2007 die Feststellung getroffen habe, dass „seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden mehr bekannt geworden seien“, sei diese Einschätzung angesichts der sich zwischenzeitlich zugespitzten Situation für die religiöser Minderheiten in der Türkei nicht mehr haltbar. Im Hinblick auf die wachsende Gefahr einer Verfolgung religiöser Minderheiten wie den Christen und Yeziden in der Türkei, sehe das Bundesamt mittlerweile von asylrechtlichen Widerrufsverfahren ab. Nach allem sei davon auszugehen, dass die vom Senat in seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 zugrunde gelegten Erkenntnismittel des Auswärtigen Amtes nicht mehr die aktuelle Gefährdungslage für Yeziden in der Türkei wiedergäben. Im Übrigen gehe der Senat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2007 (a.a.O.) zu Unrecht davon aus, dass Yeziden von Verfolgungsmaßnahmen nur dann betroffen seien, wenn sie ihren Glauben auch praktizieren würden. Dass es sich beim Kläger und seinen Eltern um Yeziden handeln würde, folge bereits daraus, dass die Familie aus einem typischen yezidischen Siedlungsgebiete in der Türkei – nämlich dem Dorf D. – stammten. Der Kläger und seine Eltern seien glaubenspraktizierende Yeziden. Dem Kläger und seinen Eltern stünden auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Im Hinblick auf eine fehlende Erwerbs- und damit Existenzmöglichkeit sei ihnen ein Leben im Westen der Türkei nicht möglich; es komme hinzu, dass das religiöse Existenzminimum nicht gewahrt sei, weil es für die Yeziden zur Ausübung der Kulthandlungen der Aufrechterhaltung einer Familienstruktur und der eingehenden Verbindung mit einer Priesterfamilie bedürfe, im Westen der Türkei aber ein solcher Gruppenzusammenhalt in einer „Religionsfamilie“ nicht vorzufinden sei. Auch das Verwaltungsgerichts Regensburg verneinen deshalb in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 - RO 1 K 04.30483 – das Bestehen einer Fluchtalternative. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 28. November 2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juli 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 24.10.2007 - 3 L 303/04 -) und auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (Sächs. OVG, Urt. v. 24.02.2011 - A 3 B 551/07 -; OVG d. Saarlandes, Urt. v. 11.03.2010 - 2 A 401/08 -; Nds.OVG, Urt. v. 24.03.2009 - 2 LB 643/07 -), wonach die Yeziden in der Türkei gegenwärtig keiner Gruppenverfolgung mehr ausgesetzt seien. In der mündlichen Verhandlung des Senats hob der Vertreter der Beklagten den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich des verwendeten Zusatzes „offensichtlich“ auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten in den Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A und B), die beigezogene Gerichtsakte zum Az.: 3 L 303/04 sowie auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.