Beschluss
3 M 27/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0308.3M27.11.0A
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Leitsätze
Eine Regelungsanordnung ist nur dann nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen. Dazu gehört, dass der Studienbewerber, der einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung erstreiten will, sich um die Vergabe eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ).(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelungsanordnung ist nur dann nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen. Dazu gehört, dass der Studienbewerber, der einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung erstreiten will, sich um die Vergabe eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung ).(Rn.5) Die Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung 2010/2011) - ZZVO 2010/2011 - vom 21. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 366) festgesetzten Zahl von 196 Studienanfängern nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Antragsteller nicht bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren beworben hatten. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, sind unbegründet, weil die von ihnen erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zu Unrecht machen die Antragstellerinnen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag nicht mangels Anordnungsgrundes ablehnen dürfen, weil die Antragsteller sich um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin bei der Stiftung Hochschulzulassung nicht beworben haben. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Regelungsanordnung nur dann nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen (vgl. OVG NW, Beschl v. 12.10.2010 – 13 C 268/10 – Rdnr. 10 ; HambOVG, Beschl. v. 23.04.2008 – 3 Nc 216/07 – Rdnr. 6 ). Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, die Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen über die Stiftung für Hochschulzulassung sei bereits deshalb nicht notwendig, weil es sich bei den Zulassungsverfahren innerhalb und außerhalb der Kapazität um rechtlich selbständige Verfahren handele, die nicht in einem Rangverhältnis zueinander stünden (so auch: VGH Kassel, Beschl v. 20.02.2003 – 8 MM 3953/02.W2 – Rdnr. 4 ). An der diesen Standpunkt teilenden Senatsrechtsprechung (vgl. OVG LSA, Beschl v. 19.08.2008 – 3 N 113/08 u. a. –) hält der Senat nicht mehr fest. Ziel des Antrages in beiden Verfahren ist es, entweder über die Stiftung für Hochschulzulassung oder unmittelbar gegenüber der einzelnen Hochschule den aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich zustehenden Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl durchzusetzen. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass sie diesen Anspruch etwa wegen einer Ortspräferenz ausschließlich oder im Besonderen gegenüber der Antragsgegnerin durchsetzen wollen. Dagegen spricht, dass beide Antragstellerinnen einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität nicht nur bei der Antragsgegnerin, sondern auch gegenüber der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geltend gemacht haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.08.2011 – 3 M 247/11 und 248/11 –). Ist Ziel des Antrages, überhaupt zum Studium im Studiengang Humanmedizin zugelassen zu werden, so ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Studienbewerber die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen. Zwar ist es einem Studienbewerber nicht zuzumuten, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung bestehen. Indes zeigen die Antragstellerinnen mit den von ihnen dargelegten Gründen auch im Beschwerdeverfahren nicht auf, dass es ihnen nicht zuzumuten gewesen ist, sich innerkapazitär um einen Studienplatz zu bewerben. Zwar ist den Antragstellern einzuräumen, dass angesichts der Abiturdurchschnittsnoten von 2,7 bzw. 3,3 eine Bewerbung um einen Studienplatz über die Abiturbestennote von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Entsprechendes gilt für eine Bewerbung über die Wartezeitquote, weil die Antragstellerinnen Wartezeiten nicht geltend machen können. Nicht hinreichend dargelegt haben die Antragsteller indes, weshalb auch eine Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: StVStiftung) vom 05. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 362) von vornherein aussichtslos gewesen sein soll. Danach werden die Studienplätze, nach Abzug der Vorabquoten zu drei Fünfteln von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben, bei dem eine Auswahl u. a. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c StVStiftung) oder nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit dem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e StVStiftung), erfolgt. Weshalb eine Bewerbung um einen Studienplatz nach dem Auswahlverfahren der Hochschulen insbesondere nach Maßgabe der o. g. Kriterien von vornherein aussichtslos gewesen sein soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Die Antragstellerinnen machen insoweit geltend, auch bei dem Auswahlverfahren der Hochschulen komme es „letztlich doch immer – sei es bei der Vorauswahl, sei es bei der Endauswahl – auf die Qualität der erworbenen Durchschnittsnote“ an. Zutreffend daran ist indes nur, dass dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StVStiftung). Weshalb es indes von vornherein aussichtslos erscheinen soll, dass ein Studienbewerber seine eher durchschnittlichen Abiturdurchschnittsnoten trotz des maßgeblichen Einflusses der Note durch überdurchschnittliche Ergebnisse in einem Studierfähigkeitstest oder einem Auswahlgespräch kompensieren und sich damit auch gegenüber nach Abiturnoten besseren Mitbewerbern durchsetzen kann, tragen die Antragstellerinnen mit der Beschwerde nicht vor. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.