Beschluss
3 M 464/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1108.3M464.11.0A
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Leitsätze
1. Die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juni 2004 - SekIAbschlV ST - können einem Bewerber um einen Schulabschluss nicht entgegen gehalten werden, da diese Verordnung wegen Missachtung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (juris: Verf ST) als verfassungswidrig anzusehen ist und deshalb die Vorschrift im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Rechtswirkungen entfaltet.(Rn.4)
2. Ein unterlassener Hinweis auf die Verordnungsermächtigung kann grundsätzlich nicht durch eine bloße Änderung oder Ergänzung der Eingangsformel der Verordnung nachgeholt werden. Vorschriften einer Verordnung, für die die Ermächtigungen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, müssen im Regelfall unter Beachtung des Zitiergebots neu erlassen werden.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juni 2004 - SekIAbschlV ST - können einem Bewerber um einen Schulabschluss nicht entgegen gehalten werden, da diese Verordnung wegen Missachtung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (juris: Verf ST) als verfassungswidrig anzusehen ist und deshalb die Vorschrift im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Rechtswirkungen entfaltet.(Rn.4) 2. Ein unterlassener Hinweis auf die Verordnungsermächtigung kann grundsätzlich nicht durch eine bloße Änderung oder Ergänzung der Eingangsformel der Verordnung nachgeholt werden. Vorschriften einer Verordnung, für die die Ermächtigungen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, müssen im Regelfall unter Beachtung des Zitiergebots neu erlassen werden.(Rn.4) Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Der angefochtene Beschluss zeitigt für die Antragsteller und die Antragsgegnerin für den darin beschriebenen Zeitraum die gleichen materiellen Wirkungen wie ein stattgebender Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts ist keine prozessleitende Verfügung und kein Beweisbeschluss im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO und steht diesen auch nicht gleich; sie erschöpft sich nicht in einer bloßen Anordnung zum Fortgang des Verfahrens und ist daher einer Beschwerde zugänglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2010 - OVG 1 S 71.10 -, juris m. w. N.). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juni 2004 - SekIAbschlV ST - (GVBl. LSA 2004, 476; zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.09.2010, GVBl. LSA S. 503) nicht entgegen gehalten werden können, da diese Verordnung wegen Missachtung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt als verfassungswidrig anzusehen ist und deshalb im Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Beschl. d. Senates v. 11.08.2010 - 3 M 385/10 -). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat sich hieran auch nichts durch die Verordnung vom 10. September 2010 geändert. Zwar ist in dieser Änderungsverordnung nunmehr auch § 5 Abs. 9 SchulG LSA als Ermächtigungsgrundlage dieser Verordnung aufgeführt. Mit § 1 der Änderungsverordnung ist allerdings nur § 17 der Stammverordnung vom 20. Juni 2004 geändert worden. Der notwendige Hinweis auf § 5 Abs. 9 SchulG LSA fehlt weiterhin in der Stammverordnung. Im Übrigen kann nach allgemeiner Auffassung ein unterlassener Hinweis auf die Verordnungsermächtigung nicht durch eine Änderung oder Ergänzung der Eingangsformel nachgeholt werden. Vorschriften einer Verordnung, für die die Ermächtigungen nicht oder nicht vollständig angegeben wurden, müssen unter Beachtung des Zitiergebots neu erlassen werden (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Teil E, Rdnr. 762) Eine Kostenentscheidung entfällt, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 B 135/11 -, juris; OVG Weimar, Beschl. v. 03.05.2002 - 4 VO 48/02 -, juris, jeweils m. w. N.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).