Urteil
3 L 385/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1102.3L385.09.0A
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Leitsätze
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine Grundlage dafür, im Falle der gewillkürten Rechtsnachfolge den Rechtsnachfolger für rückständige Gebühren in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Nachfolger die Geräte in seine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht übernommen hat.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält keine Grundlage dafür, im Falle der gewillkürten Rechtsnachfolge den Rechtsnachfolger für rückständige Gebühren in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Nachfolger die Geräte in seine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht übernommen hat.(Rn.29) I. Die Klägerin, Betreiberin eines Krankenhauses in N. mit etwa 200 Betten, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2004 und begehrt die Rundfunkgebührenbefreiung für vier (Ersatz-)Fernsehgeräte für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2010. Auf der Grundlage eines Vertrages vom 20. September 2006 übernahm die Klägerin die Trägerschaft über das bis dahin in der Trägerschaft des Landkreises Bördekreis befindliche Kreiskrankenhaus mit Standorten in N. und B.. Der Landkreis erklärte ursprünglich, seit April 1995 würden 16 Hörfunkgeräte und 65 Fernsehgeräte bereitgehalten. Durch Gerätean- und -abmeldungen erhöhte sich der Bestand bis zum August 2006 auf 18 Hörfunk- und 132 Fernsehgeräte. Bei einer Begehung der Räumlichkeiten am 06. September 2006 stellten die Gebührenbeauftragten im Beisein eines Mitarbeiters des Krankenhauses fest, dass bereits seit Februar 1995 18 Hörfunk- und 132 Fernsehgeräte vorgehalten worden seien. Davon hätten sich 110 Fernsehgeräte und ein Videorecorder in Patientenzimmern, der Rest in Dienstzimmern befunden oder seien als Austauschgeräte vorgehalten worden. Zudem seien seit Februar 1995 je Krankenbett eine und somit insgesamt 141 weitere Hörstellen sowie vier Fernsehgeräte in Aufenthaltsbereichen sowie ein weiteres Austauschgerät vorgehalten worden. Seit August 2002 seien zusätzlich 96 weitere Hörstellen an Patientenbetten, zwei Hörfunkgeräte im Kreißsaal und ein Hörfunkgerät (Tuner) im Erdgeschoss vorgehalten worden. Mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 setzte der Beklagte die Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2003 im Wege der Nachveranlagung auf 66.915,79 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 04. Dezember 2007 setzte er die Rundfunkgebühren für Januar bis Dezember 2004 auf 15.535,16 € fest und ermittelte abzüglich gezahlter 1.328,34 € einen Zahlbetrag von 14.206,82 €. Auf die dagegen erhobenen Widersprüche setzte der Beklagte die Gebühren für den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2003 auf 27.928,07 € fest, hob den Gebührenbescheid vom 08. Dezember 2006 im Übrigen, nämlich i. H. v. 38.987,72 € auf, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04. Dezember 2007 zurück. Für die nachgemeldeten 237 Hörstellen, Hörschläuche an Patientenbetten, seien entgegen der Auffassung der Klägerin Rundfunkgebühren zu zahlen, weil jeder Patient eigenständig entscheiden könne, ob und wann er Hörfunk und/oder Fernsehsendungen empfangen wolle. Allerdings seien die Gebühren für die seit Februar 1995 vorgehaltenen 141 Hörschläuche und für vier Fernseher in den Aufenthaltsbereichen verjährt, soweit sie den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2001 beträfen. Unter dem 21. März 2007 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 17 Radios, 239 Hörstellen, 2 Autoradios, 136 Fernsehgeräte und einen Videorecorder. Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 erteilte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 die Rundfunkgebührenbefreiung für 240 Hörfunk- und 115 Fernsehgeräte. Wegen weiterer 18 Hörfunkgeräte (davon 2 Autoradios) und 22 Fernsehgeräte komme eine Befreiung nicht in Betracht. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 25. Mai 2007 Widerspruch, soweit für vier Fernsehgeräte, die als Ersatzgeräte vorgehalten würden und nur in Patientenzimmern genutzt werden könnten, weil sie im geschlossenen Ton geschaltet seien, so dass der Fernsehton nur über Kopfhörer empfangen werden könne. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. September 2008 zurück und führte aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Ersatzfernsehgeräte außerhalb von Patientenzimmern unter Verwendung von Kopfhörern genutzt würden. Mit der am 15. Oktober 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veranlagung für 141 Hörstellen sei unzulässig, weil es sich nicht um gesonderte Rundfunkempfangsgeräte handele. Die Kopfhörer in den Mehrbettzimmern vermittelten beim Fernsehen nur den Fernsehton. Soweit daneben ein Rundfunkempfang möglich sei, sei eine Heranziehung zu Gebühren unzulässig, weil für die Fernsehgeräte jeweils auf Antrag Gebührenbefreiung erteilt worden sei. Abgesehen davon seien die Gebühren jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2002 unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Soweit der Beklagte wegen eines Reservegeräts Gebühren für den Zeitraum von 1995 bis Dezember 2009 erhebe, sei dies unzulässig, weil dieses Gerät nie vorhanden gewesen sei. Abgesehen davon sei die Festsetzung nicht nachprüfbar, weil die festgesetzten Gesamtbeträge weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar seien. Schließlich stehe ihr ein Anspruch auf Befreiung wegen der vier Ersatzfernsehgeräte zu. Nach Schließung der chirurgischen Station im Haus 3 und der Verlegung der Kinderstation in das Haus 1 habe die Klägerin einige Fernseher in die Keller verbracht. Diese Geräte könnten ausschließlich in Patientenzimmern zum Einsatz gebracht werden, weil sie im geschlossenen Ton geschaltet seien und der Ton nur über Kopfhörer in Verbindung mit der Installation in den Patientenzimmern empfangen werden könnte, so dass eine Nutzungsmöglichkeit durch Dritte nicht bestehe. Sie hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 04. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 aufzuheben 3. den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Gebührenbefreiung für vier Ersatzfernsehgeräte (Austauschgeräte des Hauses I und II) für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Klägerin habe neben den Fernsehgebühren auch Rundfunkgebühren für die Kopfhörer an den Patientenbetten zu zahlen, weil diese neben der Übertragung des Fernsehtons auch den Empfang von Hörfunksendungen ermöglichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil die Verweisung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine statische Verweisung auf die §§ 195 BGB a. F. sei. Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2009 ergangene Urteil vom 15. Oktober 2009 die Gebührenfestsetzungsbescheide des Beklagten aufgehoben und die auf die Erteilung der Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf die Gebühren, weil es sich bei den Hörschläuchen nicht um Rundfunkempfangsgeräte handele, da sie nur den Fernsehton vermittelten und – soweit sie daneben Hörfunkempfang ermöglichten – den Patienten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Zudem habe der Beklagte deshalb keinen Anspruch auf die Gebühren, weil die Klägerin jeweils rechtzeitig Anträge auf Befreiung gestellt habe, die ihr jeweils erteilt worden sei. Abgesehen davon sei die Gebührenpflicht nicht begründet, weil die Klägerin ausgeführt habe, dass das gleichzeitige Hören verschiedener Radiosender durch die Hörschläuche nicht möglich sei. Wenn ein Patient einen bestimmten Radiosender höre, müssten alle Patienten diesen Radiosender hören. Entsprechendes gelte für den Empfang von Fernsehsendungen. Im Übrigen - wegen des für Mai 2007 bis April 2010 geltend gemachten Befreiungsanspruchs - sei die Klage aus den im Widerspruchsbescheid der Beklagten genannten Gründen unbegründet. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Hörschläuche seien i. V. m. dem im Erdgeschoss vorhandenen Tuner zum Empfang von Hörfunkveranstaltungen geeignet. Nicht von Belang sei, ob ein oder mehrere Programme wählbar seien, weil der Patient selbst entscheiden könne, ob und wann der Hörfunk empfangen wolle. Ob die Hörschläuche den Patienten unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden, sei für die Gebührenpflicht unerheblich. Im Verhandlungstermin machte er weiter geltend, die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin auch gebührenpflichtig. Der Beklagte beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 15. Oktober 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und 2. im Wege der Anschlussberufung das auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 5. Kammer – vom 15. Oktober 2009 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Mai 2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 05. September 2008 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 30. April 2010 Gebührenbefreiung für vier Ersatzfernsehgeräte (Austauschgeräte des Hauses I und II) zu erteilen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Gebührenbescheide aufgehoben worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht die auf die Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen hat, trägt sie vor, die stillgelegten und eingelagerten Fernsehgeräte seien nicht selbständig nutzbar. Sie könnten ausschließlich in Patientenzimmern zum Einsatz gebracht werden, weil der Fernsehton nur über die Hörstellen in Verbindung mit der Installation in den Patientenzimmern verfügbar sei. Ungeachtet dessen könnten in den Genuss des Betriebs nur Patienten kommen, so dass die Befreiung zu erteilen sei. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen und verweist zur Begründung auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet (1). Die zulässige Anschlussberufung hingegen hat Erfolg (2). 1) Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten vom 08. Dezember 2006 und vom 04. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 (im Ergebnis) zu Recht aufgehoben hat. Denn die Festsetzung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Februar 1995 bis Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ist § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478) i. d. F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. August 2006 (GVBl. LSA 2007, S. 18 ). Danach wird die Rundfunkgebühr durch die Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist das Bestehen eines Gebührenschuldverhältnisses und die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Entstehung der Gebühr knüpft. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Klägerin hält die Rundfunkempfangsgeräte in dem Krankenhaus erst seit 2007 zum Empfang bereit. Zuvor war nicht sie, sondern der Landkreis Bördekreis, bzw. dessen Eigenbetrieb Träger des Krankenhauses und damit Rundfunkteilnehmer. Da es sich bei Rundfunkgebühren nicht um Abgaben handelt, die als dingliche Last auf dem Grundstück lasten, sind die bis zum Trägerwechsel entstandenen Gebühren auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Auch im Übrigen enthält der Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Grundlage dafür, im Falle der gewillkürten Rechtsnachfolge den Rechtsnachfolger für rückständige Gebühren in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Nachfolger die Geräte in seine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht übernommen hat. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 16.06.2010 – 7 ZB 10.2120 –) zur Befreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV folge, dass rückständige Gebühren im Wege der Rechtsnachfolge auf den Erwerber übergehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt, dass die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV anders als in den Fällen des § 6 RGebStV nicht personen- sondern gerätebezogen seien. Der Senat lässt dahingestellt, ob dieser Auffassung zu folgen wäre. Im vorliegenden Fall kommt es darauf nicht an. Hier entscheidend ist allein, dass das Gebührenschuldverhältnis nach § 2 Abs. 1 RGebStV i. V. m. § 8 RFinStV auf Veranlagungszeiträume bezogen zur Entstehung gelangt und zwar zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der Rundfunkanstalt, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag Regelungen über die Rechtsnachfolge oder Haftung des Erwerbers für rückständige Gebühren vorhält. Eine andere Betrachtungsweise ist auch dann nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Landkreis und die Klägerin nach den §§ 4 und 6 Abs. 2 des im Verhandlungstermin zu den Gerichtsakten gereichten Kaufvertragsangebot vereinbart haben, dass die Klägerin in sämtliche bis zum Trägerwechsel entstandenen Verbindlichkeiten eintritt. Denn eine solche privatrechtliche Vereinbarung entfaltet Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien und ersetzt nicht die notwendige gesetzliche Ermächtigung für die Inanspruchnahme eines Dritten anstelle des Rundfunkteilnehmers. Nach der gesetzlichen Regelung indes ist der Beklagte nur befugt, die gesetzlich begründeten Abgabeschulden durch Bescheid festzusetzen. Diese Abgabenschulden entstehen nach der gesetzlichen Regelung auf der Grundlage eines zwischen der Rundfunkanstalt und dem Rundfunkteilnehmer begründeten gesetzlichen Abgabenschuldverhältnisses. 2) Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist begründet, weil die Ablehnung der beantragten Gebührenbefreiung für vier Ersatzfernsehgeräte (Austauschgeräte Haus I und II) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Befreiung von den Rundfunkgebühren für diese vier Fernsehgeräte ist § 6 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478) i. d. F. des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA 2008 S. 248 ). Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 RGebStV wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Krankenhäusern für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Soweit die Regelung die Privilegierung davon abhängig macht, dass die Geräte für den jeweils betreuten Personenkreis vorgehalten werden, soll die Befreiung nur für die Geräte ausgeschlossen werden, die nicht für den betreuten Personenkreis, sondern für den Kreis der Mitarbeiter oder andere nicht in der Einrichtung betreute Dritte bereitgehalten werden (VGH BW, Urt. v. 15.11.1991 – 14 S 1921/89 –, Rdnr. 21 ). Die vier ursprünglich in Patientenzimmern aufgestellten Fernsehgeräte werden bei der Klägerin als Ersatz-, bzw. Austauschgeräte für Geräte vorgehalten, die in Patientenzimmern aufgestellt sind. Damit werden sie in dem Krankenhaus für die Patienten vorgehalten. Es gibt keinen vernünftigen Grund für die Annahme, eine Benutzungs- oder Mitbenutzungsmöglichkeit würde Mitarbeitern oder sonstigen Dritten eingeräumt. Die Fernsehgeräte sind im Ton stumm geschaltet. Ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz können sie somit nur in Patientenzimmern zugeführt werden. Ob abstrakt die Möglichkeit besteht, dass die Geräte bestimmungswidrig auch genutzt werden können, wenn sie nicht in Patientenzimmern aufgestellt sind oder ob es möglich ist, indem durch technische Änderungen die Stummschaltung der Lautsprecher aufgehoben wird, ist nicht entscheidend. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass bei den Fernsehgeräten der Ton stumm geschaltet ist, damit das Tonsignal über den Kopfhöherausgang und die in den Patientenzimmern vorhandenen Verteilungseinrichtungen abgerufen werden kann. Die Möglichkeit der Zweckentfremdung durch das Krankenhauspersonal oder Dritte steht dem Anspruch auf Befreiung nicht entgegen, zumal die Möglichkeit der Zweckentfremdung in gleicher Weise auch bei den in den Patientenzimmern aufgestellten Fernsehgeräten gegeben ist, für die der Beklagte indes Rundfunkgebührenbefreiung – nach Auffassung des Senats zu Recht – selbst gewährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.