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Urteil

3 L 236/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1019.3L236.11.0A
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Leitsätze
1. Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und verbindlich über Einsatz und Programmwahl entscheiden können.(Rn.22) 2. Die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) setzt nicht voraus, dass der Zweitgerätenutzer mit dem für das Erstgerät angemeldeten Rundfunkteilnehmer personenidentisch ist.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und verbindlich über Einsatz und Programmwahl entscheiden können.(Rn.22) 2. Die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) setzt nicht voraus, dass der Zweitgerätenutzer mit dem für das Erstgerät angemeldeten Rundfunkteilnehmer personenidentisch ist.(Rn.23) I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren. In der Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten vom 24. November 2006 erklärte die Klägerin, sie halte seit August 2004 ein Rundfunkempfangsgerät im eigenen Pkw vor. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 erklärte sie, sie lebe in einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn E., für den ein Radio- und ein Fernsehgerät angemeldet seien und bat um Rückerstattung der von ihr gezahlten Rundfunkgebühren. Mit Bescheid vom 04. Juni 2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin die Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Februar 2010 auf 17,28 € fest und erhob einen Säumniszuschlag i. H. v. 5,11 €. Den am 25. Juni 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2010 zurück. Die Klägerin sei als Halterin des Pkw für das eingebaute Radiogerät gebührenpflichtig. Anderslautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht maßgeblich, weil sie zum Landesrecht in Baden-Württemberg ergangen seien. Mit der am 27. August 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe für das im Pkw eingebaute Radiogerät Rundfunkgebühren nicht zu entrichten, weil es sich dabei um ein gebührenbefreites Zweitgerät handele. Da die von ihr bis zum Erlass des Gebührenbescheides gezahlten Rundfunkgebühren ohne Rechtsgrund geleistet worden seien, habe sie einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum November 2009. Sie hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 201,60 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Privilegierung für Zweitgeräte sei auf Ehegatten beschränkt und erstrecke sich nach einer vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (VG Magdeburg, Urt. v. 21.07.2009 – 5 A 86/09 MD –; nachfolgend: OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2010 – 3 L 326/09 –) nicht auf nicht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaften. Ein anderes Verständnis würde zu einer dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr genügenden Konturenlosigkeit der Ausnahmeregelung führen, weil diese Bestimmung dann auch auf bloße Wohngemeinschaften anzuwenden wäre. In einem Massenverfahren sei die Abgrenzung zwischen Lebens- und Wohngemeinschaften nicht praktikabel. Das Verwaltungsgericht Halle – 6. Kammer – hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 23. Februar 2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, an die Klägerin 201,60 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin habe für ihr Autoradio keine Rundfunkgebühren zu zahlen, weil es sich um ein gebührenbefreites Zweitgerät handele. Sie halte in ihrem Kraftfahrzeug und gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Gebühren zahle. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts diesem Verständnis nicht entgegen, weil der vom Beklagten in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2010 – 3 L 326/09 –) die hier nicht entscheidungserhebliche Frage betreffe, ob es zulässig sei, dass der Gesetzgeber bei ehelichen Lebensgemeinschaften an die Eheschließung anknüpfe, während er bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine Befreiung davon abhängig mache, dass dieser Umstand der Landesrundfunkanstalt angezeigt werde. Da die Klägerin keine Rundfunkgebühren zu entrichten habe und der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2007 bis November 2009 Rundfunkgebühren nicht durch Bescheid festgesetzt habe, habe er die von der Klägerin für diesen Zeitraum gezahlten 201,60 € ohne Rechtsgrund erlangt und sei zur Erstattung verpflichtet. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht nicht von der Gebührenpflicht befreit, weil dies voraussetze, dass der Zweitgerätenutzer mit dem für das Erstgerät angemeldeten Rundfunkteilnehmer personenidentisch sei. Das folge aus dem Zweck der Regelung, nur den angemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten für ein Zweitgerät zu privilegieren. Das folge auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber zwischen dem Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten auf der einen Seite und sonstigen Haushaltsangehörigen auf der anderen Seite differenziere. Abgesehen davon würde die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu einer Ausdehnung der Gebührenfreiheit auch auf sonstige Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens wie Wohngemeinschaften hinauslaufen, obwohl der Zweck der Regelung einzig in der Privilegierung von Ehe und Familie liege. Zudem benötige der Beklagte für die Einziehung der Rundfunkgebühren handhabbare Abgrenzungskriterien. Das sei indes bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verständnis der Norm nicht möglich, weil eine Abgrenzung von Lebensgemeinschaften, die nur zur Ersparnis begründet würden und solchen, bei denen sich die Partner wechselseitig Verfügungsrechte einräumten, nicht praktikabel sei, zumal die Gebührenbeauftragten der Rundfunkanstalten dann mit zusätzlichen Fragen über die Lebensverhältnisse weit in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer eindringen müssten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 6. Kammer – vom 23. Februar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. In der ehelichen wie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien beide Partner Rundfunkteilnehmer. Das Gebührenschuldverhältnis werde beiden gegenüber begründet. Sie hafteten als Gesamtschuldner. Der Beklagte könne die Gebühr indes nur einmal fordern. Da die Klägerin die Rundfunkgeräte in ihrem Haushalt gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner vorhalte, sei auch sie Rundfunkteilnehmerin und könne sich darauf berufen, dass ihr Zweitgerät im Pkw gebührenbefreit sei. Das entspreche dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Wenn der Beklagte darauf abstelle, dass die Erstreckung der Gebührenfreiheit auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu unbeabsichtigten Weiterungen führe, sei es Sache des Gesetzesgebers, dies zu ändern. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1) Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04. Juni 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04. August 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ist § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA 2009, S. 192 ). Danach wird die Rundfunkgebühr durch die Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist das Bestehen eines Gebührenschuldverhältnisses und die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Entstehung der Gebühr knüpft. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Klägerin hält in ihrem Pkw ein Autoradio zum Empfang bereit und ist als Halterin des Fahrzeugs Rundfunkteilnehmerin (§ 1 Abs. 3 RGebStV). Bei dem Autoradio handelt es sich indes um ein gebührenbefreites Zweitgerät i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV. Nach dieser Bestimmung ist eine Rundfunkgebühr nicht zu entrichten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Die Klägerin ist ungeachtet des in ihrem Pkw vorgehaltenen Autoradios Rundfunkteilnehmerin, weil sie auch für die Rundfunkgeräte, die sie mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung vorhält, als Rundfunkteilnehmerin anzusehen ist. Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer unabhängig davon, ob die Geräte in einer ehelichen oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgehalten werden (übereinstimmend: OVG NW, Urt. v. 02.03.2010 – 8 A 2217/09 – Rdnr. 40 ; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 – 4 Bf 59/09.Z – Rdnr. 11 ; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 – 7 BV 09.692 – Rdnr. 17 ; VGH Bad.Württ., Urt. v. 21.08.2008 – 2 S 1519/08 – Rdnr. 22 ; nachfolgend BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 – 6 C 28/08 – ). Denn ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum Empfang bereit i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, der die Möglichkeit hat, das Gerät zu benutzen und damit in der Lage ist, an Rundfunkveranstaltungen teilzunehmen. Das ist derjenige, der über seinen Einsatz und über die Programmauswahl tatsächlich und verantwortlich bestimmt (OVG LSA, Urt. v. 15.12.2010 – 3 L 545/08 –). Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und verbindlich über Einsatz und Programmwahl entscheiden können. Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht voraus, dass der Zweitgerätenutzer mit dem für das Erstgerät angemeldeten Rundfunkteilnehmer personenidentisch ist. Der Wortlaut der Regelung stellt nicht darauf ab, wer das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 RGebStV angezeigt hat, sondern allein darauf, ob von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten weitere Rundfunkempfangsgeräte in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Wenn die Regelung – wie der Beklagte meint – nur den angemeldeten Rundfunkteilnehmer und dessen Ehegatten privilegieren soll, so hat eine solche Absicht keinen Eingang in den Wortlaut der Regelung gefunden, weil danach allein maßgeblich ist, ob die natürliche Person wegen anderer Erstgeräte bereits Rundfunkteilnehmer ist. Auch der Gesetzeszweck spricht nicht dafür, die Regelung abweichend vom Wortlaut so zu verstehen, dass nur derjenige, der ein Erstgerät angezeigt hat, sich auf die Befreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV berufen kann. Das Gebührenschuldverhältnis wird allein durch das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten begründet und ist auch der Höhe nach durch die Regelungen in §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 und 6 RGebStV abschließend und vollständig ausgebildet. Insbesondere ist das Bestehen des Gebührenschuldverhältnisses und die Höhe der Gebühr nicht abhängig davon, ob der Rundfunkteilnehmer seiner Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 RGebStV nachkommt. Er schuldet die Gebühr auch, wenn er das Bereithalten nicht anzeigt. Andererseits schuldet er nicht eine höhere Gebühr, weil er seiner Anzeigpflicht nicht nachgekommen ist. Sonst müsste der allein lebende Rundfunkempfänger, der mehrere Empfangsgeräte vorhält und seiner Anzeigpflicht nicht nachgekommen ist, für jedes der Geräte eine Gebühr zahlen. Dass die Rundfunkgebühren wegen Verstößen gegen die Anzeigepflicht zur Sanktionierung oder Disziplinierung nach anderen Maßstäben erhoben werden sollen, findet weder im Wortlaut eine Stütze, noch ist dies mit dem Charakter der Gebühr als eines für die Inanspruchnahme einer Leistung erhobenen Entgelts vereinbar. Der Senat hält es auch nicht für statthaft, die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV abweichend vom Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (a. A.: OVG NW, Urt. v. 02.03.2010 – 8 A 2217/09 – Rdnr. 58 ). Es mag sein, dass der Gesetzgeber bei seiner Regelung außer Acht gelassen hat, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden kann. Das rechtfertigt es indes nicht, der gesetzlichen Regelung weitere Tatbestandsmerkmale hinzuzufügen, die im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze finden (BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 – 7 BV 09.692 – Rdnr. 25). Abgesehen davon wäre eine solche Deutung nicht geeignet, den verfolgten Zweck, die mutmaßlich aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Gebührenausfälle zu vermeiden, zu erreichen. Denn die das Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithaltenden Rundfunkteilnehmer hätten es selbst in der Hand, durch entsprechende An- und Ummeldungen des Erstgeräts die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug weiterhin zu sichern (vgl. OVG NW, Urt. v. 02.03.2010., a.a.O., RdNr. 87; VGH Bad.Württ., Urt. v. 21.08.2008, a.a.O., RdNr. 25; BVerwG, Urt. v. 29.04.2009, a.a.O., RdNr. 23). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die befürchteten Gebührenausfälle bereits durch den Umstand begrenzt sein dürften, dass die Zweitgerätefreiheit ohnehin nur für die Rundfunkempfangsgeräte im Kraftfahrzeug und in der jeweiligen Wohnung gilt. Falls gleichwohl unerwünschte Gebührenausfälle auftreten sollten, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2009, a.a.O., RdNr. 23). Soweit der Senat in dem vom Beschluss vom 21. Januar 2010 – 3 L 326/09 – davon ausgegangen ist, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon abhängt, dass dieser Umstand der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird, hält er daran nicht mehr fest, weil das Gebührenschuldverhältnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kraft Gesetzes ausgebildet ist und die Gebührenfreiheit von Zweitgeräten nach der Regelung in § 6 RGebStV nicht von einer vorherigen Anzeige bestimmter Umstände abhängig ist (s. o.). 2) Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der ab Januar 2007 gezahlten Rundfunkgebühren geltend macht, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung i. H. v. 201,60 € ist § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV. Sind Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet worden, so kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Die Klägerin hat die Zahlungen für den Zeitraum von Januar 2007 bis November 2009 ohne Rechtsgrund erbracht, weil sie eine Gebühr für das Zweitgerät in ihrem Pkw nicht schuldet. Da die Zahlungen bis zum Erlass des Gebührenbescheides vom 04. Juni 2010 für den Veranlagungszeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 auch nicht auf der Grundlage von Gebührenbescheiden erbracht worden sind, steht dem Beklagten auch sonst ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen nicht zur Seite. Der Zinsanspruch folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil sich der Senat mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 02. März 2010 – 8 A 2217/09 – zu der wortgleichen Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag i. d. F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages setzt.