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Beschluss

3 M 250/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0802.3M250.11.0A
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Leitsätze
Die Höhe der Deputatsermäßigung für den Dekan der Medizinischen Fakultät (§ 6 Abs. 1 LVVO (juris: LVerpflV ST)) widerspricht dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie findet ihre Rechtsfindung darin, dass Dekane der Medizinischen Fakultäten neben den Aufgaben nach dem Hochschulgesetz auch in den Organen des Universitätsklinikums wahrnehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 HMG LSA (juris: HSchulMedG ST)).(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe der Deputatsermäßigung für den Dekan der Medizinischen Fakultät (§ 6 Abs. 1 LVVO (juris: LVerpflV ST)) widerspricht dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie findet ihre Rechtsfindung darin, dass Dekane der Medizinischen Fakultäten neben den Aufgaben nach dem Hochschulgesetz auch in den Organen des Universitätsklinikums wahrnehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 HMG LSA (juris: HSchulMedG ST)).(Rn.7) Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung 2010/2011) - ZZVO 2010/2011 - vom 21. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 366) festgesetzten Zahl von 255 Studienanfängern nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass über die 255 Studienanfängerplätze hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, da bereits nach der rechnerischen Ermittlung der Aufnahmekapazität nur 248 (aufgerundet) Studienplätze zur Verfügung stehen. Die hiergegen erhobene Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, sind nicht begründet, da die vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sämtliche 255 Studienanfängerplätze im Wintersemester 2010/2011 auch belegt waren. Nach der dem Verwaltungsgericht unter dem 5. Januar 2011 vorgelegten Namensliste waren im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester des Medizinstudiums 255 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben (Stand: 23.11.2010). Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputate sowie die Deputatsermäßigungen für den Dekan Prof. Dr. G. und für die acht Funktionsstellen in den vorklinischen Instituten greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten richtet. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 09.09.2009 - 1 M 38/09 u. a. - juris; OVG Saarland, Beschl. v. 14.07.2009 - 2 B 273/09.NC - juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, NJW-RR 2005, 1431 m. w. N.). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - juris) und auch nicht jede kapazitätsungünstige Abweichung von der Vereinbarung in den Lehrverpflichtungsverordnungen deren Verfassungswidrigkeit indiziert. Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.; Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/6587 v. 02.07.2010, Seite 2). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. beispielhaft: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist. Soweit die Antragsteller die Höhe der Deputatsermäßigung für den Dekan der Medizinischen Fakultät Prof. Dr. G. mit 6 SWS (Ermäßigung um 75 %), was der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 LVVO entspricht, als nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend beanstanden, greift dieser Einwand nicht durch. Anders als bei der Höhe der Lehrdeputate haben die Bundesländer bei den Regelungen über die Ermäßigungen der Lehrdeputate sehr unterschiedliche Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Verwaltungsfunktionen, getroffen. Während in Sachsen-Anhalt ausdrücklich nur für Rektoren, Dekane der Medizinischen Fakultäten, Prorektoren, Leiter von Fachbereichen und Studienfachberater Deputatsermäßigungen vorgesehen sind, sind in anderen Ländern auch Ermäßigungen für z. B. Studiendekane (z. B. § 9 Abs. 1 LVVO Berlin, § 7 Abs. 1 LVVO Niedersachsen, § 8 ThürLVVO), stellvertretende Dekane (§ 7 LVNV Bremen), Gleichstellungsbeauftragte (§ 7 LVVO Niedersachsen) und Vorsitzende von Prüfungsämtern (§ 9 LVVO Berlin) vorgesehen. Andere Bundesländer haben im Wesentlichen nur Obergrenzen für den zulässigen Gesamtumfang von Deputatsermäßigungen (Freistellungspauschale nach § 6a LVVO Baden-Württemberg; § 8 LVVO Schleswig-Holstein) bestimmt. Es lässt sich mithin keine einheitliche Praxis der Bundesländer bei der Umsetzung der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 feststellen, die möglicherweise eine Bindungswirkung auch für das Land Sachsen-Anhalt hätte entfalten können. Im Übrigen sind auch in anderen Bundesländern Deputatsermäßigungen für Dekane von 75 % und mehr vorgesehen (§ 7 LVVO Niedersachsen, § 5 Abs. 1 LVV Nordrhein-Westfalen). Die Heraushebung der Dekane der Medizinischen Fakultäten gegenüber den Dekanen der anderen Fakultäten ergibt sich aus dem Umfang der Pflichten der Dekane der Medizinischen Fakultäten nach dem Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Dekane nicht nur Aufgaben in der Medizinischen Fakultät, sondern auch in den Organen des Universitätsklinikums wahrnehmen (Mitglied des Klinikumsvorstands gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 HMG LSA). Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes keine weiteren Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen bzw. würde eine (fiktive) Erhöhung des unbereinigten Lehrdeputats um die von Prof. Dr. S. geleisteten Lehrauftragsstunden nicht zu einer Erweiterung der festgesetzten Kapazität führen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Die an die im Ruhestand befindlichen Professoren Dr. W. und Dr. L. bzw. an die ebenfalls im Ruhestand befindlichen Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträge wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern vakanten W2-Stelle im Bereich der Physiologie sowie der im Bereich der Physiologischen Chemie vakanten W3-Stelle eingesetzt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz innerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch im Hinblick auf die von Prof. Dr. S. im Bereich der Anatomie erbrachten Lehrleistungen zumindest für das Bezugssemester Sommersemester 2009 nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegte Übersicht über die Lehraufträge (Generalakte Ordnungsnummer 12) dahingehend konkretisiert, dass der im Sommersemester 2009 von Prof. Dr. S. angenommene Lehrauftrag sich jedenfalls auf die vakante C-1-Stelle bezieht, welche vormals mit Frau H. besetzt war. Soweit auch das Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen hat, ob der an der Herrn Prof. Dr. S. für das Bezugssemester Wintersemester 2008/2009 vergebene Lehrauftrag nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist, hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass sich selbst bei einer Berücksichtigung des an Prof. Dr. S. für dieses Bezugssemester vergebenen Lehrauftrages keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Zahl von zu vergebenden Studienplätzen ermitteln lässt. Die Antragsteller berücksichtigen nicht den Umstand, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 255 Studienanfängern höher ist als die mit 248 Studienanfängern rechnerisch ermittelte Kapazität. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 1. April 2011 vorgetragenen Einwendungen gegen die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller setzen sich bereits nicht mit der Vorschrift des § 6 LVVO LSA auseinander. § 6 Abs. 5 LVVO LSA ermöglicht grundsätzlich auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 - juris). Dem Einwand der Antragsteller, die bereits vor längerer Zeit gewährten Ermäßigungen der Lehrdeputate seien nicht mehr aktuell und könnten jedenfalls ohne erneute bzw. regelmäßig wiederkehrende Prüfung nicht mehr für den aktuelle Berechnungszeitraum herangezogen werden, kann nicht gefolgt werden. Nach den von der Antragsgegnerin zur Generalakte gereichten Stellenbeschreibungen der einzelnen Funktionsstellen (Generalakte Ordnungsnummer 15), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegen die Gründe für die jeweiligen Reduzierungen nach wie vor unverändert vor. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. - juris) im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Mit dem Inhalt der Stellenbeschreibungen und den dort aufgeführten Erwägungen setzen sich die Beschwerdebegründungen nicht näher auseinander. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind dabei auch Deputatsermäßigungen für die Betreuung technischer Großgeräte nicht generell ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u. a. - juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrdeputatsermäßigung für Prof. Dr. G. für seine Funktion als Dekan nicht entgegen, dass die Wahl zum Dekan erst nach Vorlage des Kapazitätsberichtes an das Kultusministerium und nach Ablauf des Stichtages am 31. Januar 2010 erstellt worden ist. Nach § 5 KapVO können in die Kapazitätsberechnung auch solche Datenänderungen eingestellt werden, die spätestens vor Beginn des Berechnungszeitraumes i. S. d. § 5 Abs. 1 KapVO - hier: 1. Oktober 2010 - eingetreten oder zumindest erkennbar gewesen sind (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO). Entscheidend ist allein, ob die (wesentliche) Änderung der Daten noch vor oder erst nach dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten ist. Es entspricht nämlich dem Zweck des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach dem im Ermessen der Hochschule liegenden Stichtag, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 99/81 u. a. -, DVBl. 1983, 842; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; Beschl. d. Senates v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 u. a., juris). Bei der Wahl von Herrn Prof. Dr. G. zum Dekan der Medizinischen Fakultät auf der Sitzung des Fakultätsrates am 22. Juni 2010 mit Wirkung zum 1. September 2010 handelt es sich um eine Änderung, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes zumindest absehbar war. Gleiches gilt auch für die Bestätigung der Lehrdeputatsermäßigungen für die Funktionsstellen durch den Rektor der Antragsgegnerin am 31. März 2010 (Generalakte, Ordnungsnummer 15). Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht den Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin rechtsfehlerfrei ermittelt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.10.1982 - 7 C 99, 102 und 103.81 - juris) die Kapazitätsersparnis zu berücksichtigen, die durch Doppelstudenten eintritt, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen in der einen Lehreinheit bereits belegt haben und die Lehrveranstaltungen in der anderen Lehreinheit daher nicht nachfragen. Einmal davon abgesehen, ob es - anders als an den meisten medizinischen Fakultäten im Bundesgebiet - bei der Antragsgegnerin nach der Immatrikulationsordnung und aufgrund der sich zeitlich überschneidenden Pflichtveranstaltungen in den beiden Studiengängen überhaupt möglich ist, ein Doppelstudium Humanmedizin/Zahnmedizin zu betreiben, würdigen die Antragsteller nicht den Umstand, dass die Antragsgegnerin nur die gesondert für die Studenten der Zahnmedizin vorgesehenen Anatomiepraktika in Ansatz gebracht hat. Die Vorlesungen in Anatomie, welche von den Studenten der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besucht werden, hat die Antragsgegnerin nicht zum Ansatz gebracht (Generalakte, Ordnungsnummer 16). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass auch eine mögliche Kapazitätsersparnis durch Zweitstudenten, welche die für den Dienstleistungsexport in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen bereits besucht hätten, zu berücksichtigen ist, ist dem nicht zu folgen. Da die Berücksichtigung der Zweitstudenten bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach der Kapazitätsverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, legen die Antragsteller nicht dar, aus welchen (verfassungsrechtlichen) Gründen es als geboten erscheint, auch die Zweitstudenten, welche bei der Antragsgegnerin in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin immatrikuliert sind, zu berücksichtigen (ausdrücklich offen lassend: BVerwG, Beschl. v. 23.12.1985 - 7 B 104/85 u. a.- juris, ablehnend: BayVGH, Beschl. v. 24.08.2010 - 7 CE 10.10210 - juris; OVG B-Stadt, Beschl. v. 11.05. 2004 - 13 C 1283/04 - juris). Die Antragsteller würdigen dabei nicht den Umstand, dass auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung hat, so dass bei ihm nicht generell von einer „ersparten“ Nachfrage ausgegangen werden. Im Übrigen haben die betreffenden Zweitstudenten regelmäßig die Möglichkeit, wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sich sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren zu lassen und sind daher nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsabzugs zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. Beschl. d. Senates v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.05.2005 - 7 CE 05.10151 u. a. - juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO LSA, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung der Schwundquote nach § 16 KapVO LSA durch die Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass auch die Einbeziehung der sog. Gerichtsmediziner, also der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nachträglich zugelassenen Studenten in die Berechnung der Schwundquote zulässig ist (Beschl. d. Senates v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -). Die Auffassung der Antragsteller, dass eine solche Einbeziehung der sog. Gerichtsmediziner in die Semesterkohorten deshalb nicht zulässig ist, weil diese nachträglich zugelassenen Studenten ein anderes Studienverhalten aufwiesen als die Studenten, welche aufgrund der Vergabeordnung immatrikuliert worden seien, lässt sich jedenfalls für die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin nicht belegen und kann auch nicht durch bloßen Hinweis auf das Studienverhalten zweier aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung für das Wintersemester 2009/2010 nachträglich immatrikulierter Studenten plausibel gemacht werden. Hier ist zunächst festzuhalten, dass die für das Wintersemester 2009/2010 nachträglich immatrikulierten Studenten in zulässiger Weise (noch) nicht in der unter dem 7. September 2010 erstellten Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin einbezogen worden sind, da sie entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst in dem ihrer vorläufigen Zulassung (im Februar 2010) folgenden Wintersemester Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht hatte für das Wintersemester 2009/2010 und auch in den vorhergehenden Jahren das Studienverhalten der nach der Vergabeverordnung zugelassenen und der aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen nachträglich zugelassenen Studenten verglichen und war in dem auch der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannten Beschluss vom 19. Februar 2010 (3 B 205/09 HAL u. a., juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich jedenfalls bei der Antragsgegnerin ein signifikanter Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen nicht feststellen lässt (für das Wintersemester 2008/2009 bereits: Beschl. d. Senates v. 18.08.2009, a. a. O.). Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 4. Februar 2011 die Ermittlung der Schwundquote im Einzelnen näher erläutert und hatte zudem eine Alternativberechnung ohne Einbeziehung der sog. Gerichtsmediziner vorgelegt. Nach dieser Alternativberechnung liegt die Schwundquote bei 0,9742, was gegenüber dem von der Antragsgegnerin und dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Wert von 0,9647 kapazitätsungünstiger ist. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).