OffeneUrteileSuche
Urteil

3 L 167/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0720.3L167.10.0A
1mal zitiert
7Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1) Nach Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 (juris: JudGemVtr ST) ist dem Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland die Aufgabe übertragen, die Mitgliederzahlen schriftlich zu bestätigen.(Rn.46) 2) Dem Landesverband Jüdischer Gemeinden steht damit bei der Entscheidung über den mitgliederbezogenen Anteil des Landeszuschusses eine eigene Zuständigkeit, zu prüfen, ob die in den bestätigten Mitgliederlisten genannten Personen dem halachischen Judentum zugehören und welcher Gemeinde eine Person bei Doppelmitgliedschaften zuzuordnen ist, nicht zu.(Rn.53) (Rn.57) 3) Eine Bestätigung setzt nach dem Zweck der Aufgabenübertragung auf den Generalsekretär in dem Schlussprotokoll voraus, dass die von ihm zu beantwortenden Fragen geprüft und für die Gemeinden und den Beklagten bindend entschieden werden. Eine Zwischenmitteilung genügt demgegenüber nicht.(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Nach Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 (juris: JudGemVtr ST) ist dem Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland die Aufgabe übertragen, die Mitgliederzahlen schriftlich zu bestätigen.(Rn.46) 2) Dem Landesverband Jüdischer Gemeinden steht damit bei der Entscheidung über den mitgliederbezogenen Anteil des Landeszuschusses eine eigene Zuständigkeit, zu prüfen, ob die in den bestätigten Mitgliederlisten genannten Personen dem halachischen Judentum zugehören und welcher Gemeinde eine Person bei Doppelmitgliedschaften zuzuordnen ist, nicht zu.(Rn.53) (Rn.57) 3) Eine Bestätigung setzt nach dem Zweck der Aufgabenübertragung auf den Generalsekretär in dem Schlussprotokoll voraus, dass die von ihm zu beantwortenden Fragen geprüft und für die Gemeinden und den Beklagten bindend entschieden werden. Eine Zwischenmitteilung genügt demgegenüber nicht.(Rn.54) I. Die Parteien streiten über die Teilhabe der Klägerin an dem Gesamtzuschuss des Landes Sachsen-Anhalt für die jüdische Gemeinschaft für das Jahr 2006. Die Klägerin wurde am 26. Juli 1996 als Verein gegründet und am 19. Februar 1997 im Vereinsregister eingetragen. Auf ihren Antrag wurde sie nach einer Überprüfung vom 25./26. Juni 1999 durch den dem Liberalen Europäischen Beth Din angehörenden Rabbiner Dr. J. und der Feststellung, dass 40 Mitglieder der Klägerin zweifelsohne Juden seien, am 17. August 1999 in die Union Progressiver Juden in Deutschland e.V. aufgenommen. Die Klägerin ist weiter Mitglied der World Union for Progressive Judaism. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss jüdischer Religionsgemeinschaften im Land Sachsen-Anhalt mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Mitglieder des Beklagten sind die Beigeladenen zu 1) bis 3). Von den dem Beklagten für das Jahr 2006 zugewiesenen Staatsleistungen setzte der Beklagte die Anteile seiner Mitgliedsgemeinden jeweils auf der Grundlage der von einer Kommission geprüften Anzahl der Gemeindemitglieder jeweils mit Bescheiden vom 16. Januar 2006 fest und zwar für die Jüdische Gemeinde zu C-Stadt auf 253.238,19 €, für die Jüdische Gemeinde zu B-Stadt auf 313.472,40 € und für die Synagogen-Gemeinde zu A-Stadt auf 272.236,50 €. Mit Änderungsbescheiden vom 07. März 2006 bestimmte der Beklagte die Anteile an den für das Jahr 2006 zugewiesenen Staatsleistungen neu und setzte den Anteil der Jüdischen Gemeinde zu C-Stadt auf 191.721,90 €, den der Jüdischen Gemeinde zu B-Stadt auf 290.511,42 € und den für die Synagogen-Gemeinde zu A-Stadt auf 273.257,10 € fest. Mit Bescheid vom 16. Januar 2006 setzte der Beklagte den Anteil der Klägerin an den Staatsleistungen für das Jahr 2006 auf 18.829,- € fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Bescheid vom 06. März 2006 wurde der Bescheid vom 16. Januar 2006 „mit sofortiger Wirkung außer Kraft“ gesetzt, weil der Verbandstag des Beklagten beschlossen habe, die Verteilung der Mittel nach Maßgabe des neuen Staatsvertrages vorzunehmen. Mit Änderungsbescheid vom 07. März 2006 setzte er den Anteil der Klägerin neu auf 54.262,80 € fest und führte zur Begründung aus, er habe sich dazu entschlossen, wegen der Verteilung der Staatsleistungen für das gesamte Jahr 2006 bereits die Regelungen aus dem paraphierten neuen Staatsvertrag anzuwenden. Bei der Bemessung des Anteils der Klägerin gehe er von 41 Gemeindemitgliedern aus. Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er gehe davon aus, dass eine Bestätigung der Mitgliederlisten der jüdischen Gemeinden des Landes durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland demnächst erfolgen werde. Er werde nach Vorlage dieser Bestätigung eine Bemessung des Anteils „exakt nach einer Pro-Kopf-Berechnung“ vornehmen. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 teilte der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland der Klägerin, dem Beklagten und dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit, er habe die Mitgliederlisten der jüdischen Gemeinden geprüft. Eine Prüfung, ob die angegebenen Mitglieder dem Judentum zugehörig seien, sei nicht Gegenstand der Prüfung gewesen und bleibe „ggf. einer Grundsatzprüfung aller Gemeinden durch anerkannte Rabbiner vorbehalten“. Die Prüfung habe ergeben, dass in der Liste der Klägerin 15 Mitglieder doppelt aufgeführt seien. 36 Mitglieder seien sowohl bei der Klägerin als auch bei der beigeladenen Jüdischen Gemeinde zu B-Stadt als Mitglieder aufgeführt. Ein Mitglied aus der Liste sei in einem Prüfverfahren der Zentralen Wohlfahrtsstelle e. V. als „definitiv nichtjüdisch“ qualifiziert worden. Die Wohnsitznahme werde z. Z. stichprobenartig geprüft. Vorbehaltlich der Wohnsitzprüfung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die festgestellten 36 Doppelmitgliedschaften bis zur Klärung der Sachlage je hälftig verteilt würden, ergäben sich zum 31. Dezember 2005 für die Beigeladene zu 1) 607 Mitglieder, für die Beigeladene zu 2) 721 Mitglieder, für die Beigeladene zu 3) 447 Mitglieder und für die Klägerin 183 Mitglieder. Sollten die Wohnsitz- und ggf. die Rabbinatsprüfung weitere Abweichungen ergeben, seien die Zahlen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) entsprechend zu reduzieren. Er gehe davon aus, dass der Abgleich mit dem Einwohnermelderegister bis Ende Oktober abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte er weiter mit, er sei im Hinblick auf die weiter bestehenden Unsicherheiten wegen der Mitgliederzahlen der Klägerin weder in der Lage noch gewillt, weitergehende Ermittlungen anzustellen. An den von ihm mitgeteilten Prüfergebnissen werde es keine Änderungen mehr geben. Die vorgelegten Zahlen seien seiner Ansicht nach nunmehr als verbindlich anzusehen. Auf die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 16. Januar 2006 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 07. März 2006 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bereits mit Zwischenbescheid vom 06. November 2011 für das Jahr 2006 als Sockelbetrag aus dem Gesamtbetrag der Staatsleistungen i. H. v. 1.045.592,83 € einen 5-prozentigen Anteil i. H. v. 52.279,64 € fest und bestimmte den der Klägerin nach der Anzahl ihrer Mitglieder zustehenden Betrag vorläufig auf eine Summe von 37.789,36 €. Der nach Abzug der den anspruchsberechtigten Gemeinden und dem Beklagten zustehenden Sockelbeträge verbleibende Rest von 731.914,98 € sei bei einer Gesamtzahl von 1915 Gemeindemitgliedern anteilig auf die Gemeinden nach ihrer jeweiligen Mitgliederstärke zu verteilen. Der Generalsekretär gehe nach dem Stand der Überprüfung der Mitgliederlisten vorläufig davon aus, dass von einer Gesamtzahl von 1958 Gemeindemitgliedern 183 Mitglieder auf die Klägerin entfielen. Der Generalsekretär habe mitgeteilt, dass auf der Mitgliederliste der Klägerin Wohnanschriften fehlten und dass er die Frage der Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder zum Judentum nicht geprüft habe. Es sei davon auszugehen, dass die in der Liste der Klägerin geführten Personen ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes genommen hätten. Soweit der Klägerin mit einem Schreiben der Union Progressiver Juden in Deutschland bestätigt werde, zum Ende des Jahres 2005 217 Mitglieder gehabt zu haben, sei dies eine Gefälligkeitsbescheinigung. Wenn die UPJ die Zugehörigkeit zum Judentum einer Überprüfung unterzogen hätte, so hätte ihr nach Auffassung des Beklagten nicht verborgen bleiben können, dass 15 Personen zweifach genannt seien. Ferner fehlten in den Listen nicht nur die Wohnanschriften, sondern auch die Geburtsdaten, so dass eine Überprüfung tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Der Generalsekretär habe 36 Doppelmitgliedschaften von Personen festgestellt, die nach den Listen sowohl der Jüdischen Gemeinde zu B-Stadt als auch der Klägerin als zugehörig bezeichnet seien. Da er hierzu weitere Ermittlungen nicht angestellt habe, sei es ihm verwehrt, „Ergebnisse“ zu präsentieren. Da nach dem Staatsvertrag sowohl der Landesverband als auch der Generalsekretär der Juden in Deutschland zu prüfen hätten, ob die behaupteten Gemeindemitglieder ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hätten, dem Judentum angehörten und ob eine Doppelmitgliedschaft bestehe, und andererseits die Ermittlungen zu diesen Fragen noch nicht abgeschlossen seien, sei der mitgliederbezogene Anteil der Klägerin bei einer angenommenen Mitgliederzahl von 41 vorläufig auf 37.789,36 € festzusetzen. Der auch hiergegen erhobene Widerspruch ist bisher nicht beschieden worden. Mit der am 23. November 2006 erhobenen Klage, die das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 16. April 2007 an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen hat, hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe neben einem 5-prozentigen Sockelbetrag des Landeszuschusses i. H. v. 52.279,64 € auf der Grundlage der den Beklagten bindenden Bestätigung der Mitgliederlisten durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland einen Anspruch auf weitere Zuweisungen nach Maßgabe der Mitgliederzahl. Bei einer Gesamtzahl von 1.958 Mitgliedern entfielen 183 Mitglieder auf die Klägerin, so dass der mitgliederbezogene Anteil 68.406,76 € betrage. Ungeachtet dessen habe sich der Beklagte durch die von ihm im Schreiben vom 04. Oktober 2006 gegebene Zusicherung gebunden. Ihm stehe ein eigenes Prüfungsrecht wegen der Glaubenszugehörigkeit der Mitglieder der Klägerin nicht zu. Ob von der Gesamtzahl von 1.958 Mitgliedern ausgegangen werden könne, sei fraglich, weil die Synagogengemeinde zu A-Stadt etwa 230 Mitglieder und die Jüdische Gemeinde zu C-Stadt etwa 60 Mitglieder an eine neu gegründete Gemeinde verloren hätten. Bei der Jüdischen Gemeinde zu B-Stadt würden in den Listen etwa 100 Personen geführt, die bereits verstorben seien. Gehe man zutreffend von einer Gesamtzahl von nur 1.379 Mitgliedern aus, erhöhe sich bei dem mitgliederbezogenen Anteil der Satz auf monatlich 44,16 € je Mitglied und ergebe bei 189 Mitgliedern der Klägerin einen monatlichen Anteil von 8.346,24 €. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. März 2006 die Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils am Landeszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf 120.686,40 € festzusetzen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.686,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2007 zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Behauptung, 217 Mitglieder zu haben, nicht belegt. Die Prüfung der Listen sei noch nicht abgeschossen. Insbesondere stehe eine objektive Prüfung der Doppelmitgliedschaften aus. Mindestens 25 der in der Liste der Klägerin geführten Mitglieder seien auch nach progressivem jüdischen Glaubensverständnis keine Juden im Sinne der Halacha. Auch wenn sich die Parteien des Staatsvertrages für die Überprüfung von Doppelmitgliedschaften und der Zugehörigkeit zum Judentum auf den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland verständigt hätten, so entbinde dies den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung, die Anspruchsvoraussetzungen bei den Gemeinden eigenständig zu prüfen und die vom Generalsekretär abgegebene Stellungnahme zu würdigen. Denn er und nicht der Generalsekretär sei Partei des Staatsvertrages. Die Stellungnahme des Generalsekretärs sei nicht abschließend, weil er die Glaubenszugehörigkeit der Mitglieder der Klägerin nicht geprüft habe. Zudem könne die Prüfung nicht abschließend gewesen, weil ihm zwei Listen vorgelegt worden seien (zum 08. April 2005 und zum 09. Februar 2006). Da der Beklagte „substantiiert“ bestreite, dass die Klägerin zum 31. Dezember 2005 mehr als 41 Mitglieder gehabt habe, dürfe das Verwaltungsgericht auch nicht mehr zusprechen, weil die Prüfung der Religionszugehörigkeit allein Sache der Religionsgemeinschaft und einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Soweit der Generalsekretär in seiner Stellungnahme wegen der Doppelmitgliedschaften eine Aufteilung zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 2) vorsehe, sei dies „einfach willkürlich“, weil er eine Befragung der Mitglieder nicht durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht Halle – 3. Kammer – hat den Beklagten mit Urteil vom 26. November 2009 verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung seines Bescheides vom 07. März 2006 im Hinblick auf den nach der Mitgliederzahl bezogenen Anteil für das Jahr 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Hinblick auf das Zahlungsbegehren sei die Klage unzulässig, weil die Kammer nunmehr davon ausgehe, dass dem Beklagten hinlänglich bewusst geworden sei, dass er seinen Verpflichtungen nachzukommen habe. Abgesehen davon sei das Leistungsbegehren unbegründet, weil die Klägerin einen Zahlungsanspruch in bestimmter Höhe zur Zeit nicht geltend machen könne. Die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte über den mitgliederbezogenen Anteil bisher nur vorläufig entschieden habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine endgültige Entscheidung des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden in Deutschland noch ausstehe. Sie sei gehalten, ihn hierzu ggf. mit gerichtlicher Hilfe anzuhalten. Abgesehen davon gehe der Beklagte von einer eigenen Prüfungsbefugnis aus und habe gleichwohl über den Widerspruch nicht entschieden. Die Verpflichtungsklage sei teilweise begründet. Der Beklagte sei indes zur Neubescheidung verpflichtet. Da die Sache nicht spruchreif sei, habe die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Festsetzung des Anteils in der von ihr geforderten Höhe. Anspruchsgrundlage sei der am 07. Juli 2006 in Kraft getretene Staatsvertrag 2006, der unmittelbar zwar nur für die Zeit seit Inkrafttreten gelte. Denn der Beklagte habe die Verteilungsregelung zur Grundlage der Ausübung des ihm nach dem Staatsvertrag 1994 noch eingeräumten Ermessens gemacht. Das sei verfassungsrechtlich geboten, weil es dem Rechtsstaatsgebot und der Glaubensfreiheit widerspreche, wenn dem beklagten Landesverband bei der Mittelverteilung ein Ermessen verbleibe, weil er als Vertragspartei und als Hüter der Interessen seiner Mitgliedsgemeinden ein Eigeninteresse bei der Mittelverteilung habe, so dass eine hinlängliche religiös-weltanschauliche Neutralität nicht gewährleistet werden könne. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte sein Ermessen, wie es ihm nach dem Staatsvertrag 1994 für das erste Halbjahr noch zukomme, in der Weise ausübe, dass der sich dessen Verteilungsregelung zu Eigen mache. Für den mitgliederbezogenen Anteil verbleibe bei einem Jahresgesamtbetrag von 1.045.592,83 € abzüglich des dem Beklagten zustehenden Sockelbetrages von 10 v. H. und je weiteren 5 v. H. für jede weitere Gemeinde ein Gesamtanteil von 731.914,99 €. Der Staatsvertrag bestimme, dass dieser Anteil nach der Gesamtzahl der zum 31. Dezember des Vorjahres zu ermittelnden Gemeindemitglieder zu verteilen sei, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt hätten. Wenn der Staatsvertrag weiter bestimme, dass der Beklagte zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet sei, so sei dies unter Berücksichtigung des Inhalts der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 5/45) und im Interesse einer verfassungskonformen Auslegung des Vertrages dahin auszulegen, dass dem Generalsekretär die Aufgabe vorbehalten sei, Fragen der Doppelmitgliedschaft und der Zugehörigkeit zum halachischen Judentum als Instanz innerhalb der jüdischen Religion eigenständig zu prüfen. Er habe aufgrund einer objektiven Prüfung die Mitgliederzahlen festzustellen. Diese Verpflichtung habe er mit der Beifügung seiner Unterschrift unter den Vertrag auch bewusst übernommen und könne ggf. vor dem Verwaltungsgericht auf die Einhaltung dieser Verpflichtung verklagt werden, wenn innerkirchlicher Rechtsschutz nicht zu erlangen sei. Dem Beklagten stehe insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht zu. Ohne eine Bestätigung der Mitgliederzahlen durch den Generalsekretär könne eine endgültige Verteilung der Mittel nicht vorgenommen werden. Die vom Generalsekretär unter dem 06. November 2006 mitgeteilten Mitgliederzahlen seien nicht zugrunde zu legen, weil sie nicht valide und in einem rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügenden Prüfverfahren gewonnen worden seien. So habe der Generalsekretär nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach den jeweiligen Satzungen der Gemeinden, namentlich das Vorliegen eines Aufnahmeantrages, einer Aufnahmeentscheidung durch das zuständige Gemeindeorgan und die religiösen Voraussetzungen für die Aufnahme vorgelegen hätten. Ferner habe er weder überprüft, wo die Personen zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, noch habe er geprüft, welcher Gemeinde die Personen zuzuordnen seien, bei denen nach den Listen Doppelmitgliedschaften bestünden. Eine Durchsicht der Listen lasse erkennen, dass maßgebliche Daten fehlten, erstaunliche Mitgliederzuwächse zu verzeichnen seien und nur teilweise Übereinstimmungen bei den Mitgliedern zu verzeichnen seien. Während die Liste vom 08. April 2005 217 Mitglieder aufführe, von denen nur von etwa 40 Personen die Anschriften angegeben seien, enthalte die dem Generalsekretär unter dem 08. März 2007 überlassene Liste zum Stand 31. Dezember 2006 nunmehr 326 Mitglieder, bei denen in 49 Fällen die Anschriften fehlten. Die dem Verwaltungsgericht zum selben Stichtag vorgelegte Liste enthalte demgegenüber nur 211 Mitglieder, von denen indes nach den eigenen Angaben in der Liste über 90 Personen erst nach dem Stichtag als Mitglieder aufgenommen worden seien. Ferner stünden 36 Doppelmitgliedschaften „in Rede“. Die staatlichen Gerichte seien nicht gehalten, in allen Fällen an die Beurteilung durch den Generalsekretär anzuknüpfen. Zwar unterlägen innerreligiöse Angelegenheiten nicht der Kontrolle durch staatliche Gerichte. Eine Grenze finde dies, wenn Akte der Religion gegen den ordre public des staatlichen Rechts verstießen. Eine letztlich willkürliche, ohne fundierte Prüfung, erteile Bescheinigung des Generalsekretärs verstoße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen eines fairen Verfahren. Eine Notzuständigkeit staatlicher Gerichte zur Überprüfung innerreligiöser Angelegenheiten könne nicht angenommen werden, wenn effektiver Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaft erlangt werden könne. Davon indes sei hier nicht auszugehen, weil die Beteiligten keiner gemeinsamen Dachorganisation angehörten, so dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes eröffnet sei. Dieser sei indes auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Generalsekretär erstellten Bestätigungen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprächen. Die Bestätigung selbst bleibe innerreligiöse Angelegenheit, die gerichtlich nicht überprüfbar sei. Das gelte im Besonderen für die Zugehörigkeit zum Judentum und die Klärung von Doppelmitgliedschaften. Ein Spielraum werde ferner anzunehmen sein bei der Frage, wie die Hauptwohnsitznahme verwaltungspraktikabel zu überprüfen sei. Die Sache sei nicht spruchreif, weil eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Bestätigung des Generalsekretärs nicht vorhanden sei und vom Gericht nicht ersetzt werden könne. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nicht abgeschlossen sei und ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliege. Denn die Klägerin habe ihren Mitwirkungspflichten sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland nicht genügt. Der Beklagte habe nicht entscheiden können, weil die Klägerin eine Mitgliederliste mit Stand zum 31. Dezember 2005 sowie Belege und Auskünfte der Einwohnermeldeämter bis heute nicht vorgelegt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es Aufgabe des Beklagten, die Mitgliederzahlen zu prüfen. Ihm sei die staatliche Aufgabe der Mittelverteilung zugewiesen. Aus dem Schlussprotokoll zum Staatsvertrag folge nur, dass der Zentralrat der Juden in Deutschland die Mitgliederzahlen der anspruchsberechtigten Gemeinden bestätige. Dass er eine Entscheidungskompetenz, gar die alleinige Prüfungszuständigkeit habe, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht anderes aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung folgere, gehe dies fehl. Der Begründung sei zwar zu entnehmen, dass dem Zentralrat eine Befugnis zur Überprüfung der Mitgliederzahlen eingeräumt sei. Damit werde indes eine daneben bestehende Prüfungsbefugnis und –pflicht des Beklagten nicht ausgeschossen. Abgesehen davon sei den Vertretern des Beklagten, die die Verhandlung geführt hätten, nicht erinnerlich, dass der Zentralrat als Schiedsgericht oder Schiedsgutachter prüfen solle. Zwar habe der Generalsekretär seine Hilfe bei der Prüfung angeboten. Eine alleinige Zuständigkeit sei aber nicht diskutiert worden. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass der Beklagte zur Prüfung berechtigt und verpflichtet sei. Die Auslegung des Vertrages müsse an dem Zweck, eine wirksame Verteilung des Landeszuschusses zu gewährleisten, orientiert sein. Die sei indes nicht gewährleistet, weil der Zentralrat der Juden in Deutschland nicht Vertragspartei sei und weil der Generalsekretär den Vertrag nicht für den Zentralrat der Juden in Deutschland, sondern als Vertreter der Synagogengemeinde zu A-Stadt unterzeichnet habe. Der Generalsekretär könne den Zentralrat der Juden in Deutschland auch nicht vertraglich binden, weil er nach außen durch das Präsidium vertreten werde. Folglich könne der Generalsekretär entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der Bestätigung der Mitgliederlisten auch nicht verklagt werden. Fehle es an einer Pflicht des Zentralrats der Juden in Deutschland zur Prüfung, so müsse die Befugnis zur Prüfung der Mitgliederzahlen beim Beklagten liegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete Verfassungsrecht eine andere Auslegung nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei dem Beklagten eine institutionelle Befangenheit festzustellen sein solle. Zudem sei die Verteilung des Landeszuschusses nach staatlichem Recht zu beurteilen. Das gelte auch für die Prüfung der Mitgliederzahlen. Schließlich liege ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs vor, weil eine endgültige Bestätigung des Generalsekretärs nach wie vor ausstehe. Denn die Klägerin habe dem Generalsekretär keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Generalsekretär eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Prüfung der Mitgliederlisten nicht vorgenommen habe. Wenn es aber die Bestätigung als Voraussetzung für die Bestimmung der Mitgliederzahlen ansehe, so beruhe die ausstehende Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin auf einem zureichenden Grund. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe den Generalsekretär ggf. gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Es dränge sich hier die Frage auf, weshalb nicht die Klägerin darauf verwiesen werde. Abgesehen davon aber fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme, weil der Zentralrat gerade nicht Vertragspartei geworden sei. Ungeachtet dessen sei der Verpflichtungsantrag unbegründet. Für den Zeitraum von Januar bis August 2006 komme als Anspruchsgrundlage nur der Staatsvertrag 1994 in Betracht. Dass der Beklagte sich dazu entschlossen habe, wegen der Ausübung seines Ermessens bei der Verteilung die Regelungen des Staatsvertrages 2006 bereits für das erste Halbjahr anzuwenden, ändere nichts daran, dass Anspruchsgrundlage der Staatsvertrag 1994 bleibe. Dieser indes sei, auch wenn sich der Beklagte als Vertragspartei an dessen Inhalt gebunden sehe, möglicherweise verfassungswidrig. Wenn das der Fall sei, gebe es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren keine Rechtsgrundlage. Für den Zeitraum von August bis Dezember seien die Regelungen des Staatsvertrages 2006 anwendbar. Wenn dieser – wie die Klägerin in einem anderen Verfahren geltend mache – verfassungswidrig sei, entfiele die Anspruchsgrundlage. Nach Auffassung des Beklagten indes sei der Vertrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die danach bestehenden Tatbestandsvoraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Anspruch lägen nicht vor. Da sich die Klägerin weigere, dem Beklagten prüffähige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sei im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass die Klägerin am 31. Dezember 2005 nicht mehr als 41 Mitglieder gehabt habe. Da die Klägerin im Jahr 1999 20 Mitglieder gehabt habe, sei unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Mitgliederzuwachsrate zum Stichtag eine Mitgliederzahl von 41 anzunehmen. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass der Beklagte keine Prüfungsbefugnis habe, ergebe sich anderes nicht, weil die Klägerin auch gegenüber dem Generalsekretär prüffähige Unterlagen nicht vorgelegt habe. Auch aus der von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichten Liste ergebe sich, dass der Beklage die Mitgliederzahl mit 41 zutreffend bemessen habe, weil die Klägerin in die Liste eine Vielzahl von Personen aufgenommen habe, die nicht Mitglieder bei der Klägerin seien und/oder nicht jüdischen Glaubens seien. Da die Klägerin nur 41 Mitglieder gehabt habe, sei bei der Verteilung des Landeszuschusses von einer Gesamtzahl von 1915 Gemeindemitgliedern und einem Satz von 382,20 € je Mitglied auszugehen, so dass die Klägerin nicht mehr als 15.670,25 € als mitgliedsbezogenen Anteil beanspruchen könne. Durch den Zwischenbescheid vom 06. November 2006 indes sei der Klägerin ein Betrag i. H. v. 37.789,36 € zugebilligt und ausgezahlt worden. Im Übrigen sei auch der Tenor der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft, weil er wegen der Neubescheidung zur Bemessung auf den Staatsvertrag 2006 verweise, der für das erste Halbjahr indes als Anspruchsgrundlage ausscheide und weil der Zwischenbescheid vom 06. November 2006, der nicht aufgehoben worden sei, der Neubescheidung entgegenstehe. Zudem seien die in der ersten Instanz gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden. Den Beweisanträgen sei nachzukommen, weil die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte keine Befugnis zur Prüfung habe, unzutreffend sei. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beiladung des Zentralrats der Juden in Deutschland nicht ablehnen dürfen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Denn das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass der Zentralrat zur Prüfung verpflichtet sei und dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Beklagte macht weiter geltend, von der unter dem 08. April 2005 vorgelegten Mitgliederliste der Klägerin könne nicht ausgegangen werden, weil die Angaben in der Liste ausweislich eines Strafbefehls des Amtsgerichts Magdeburg, mit der Vorsitzende der Klägerin wegen vorsätzlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, versuchten Betruges und Urkundenfälschung verurteilt worden sei, manipuliert und eine vom Vorsitzenden der Klägerin abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch gewesen sei. Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Listen seien unvollständig, in sich widersprüchlich und wiesen auch für die einzelnen Jahre untereinander nicht auflösbare Widersprüche auf. Zu allen Listen habe der Beklagte Auskünfte der Einwohnermeldeämter eingeholt, die ergeben hätten, dass eine beträchtliche Anzahl der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz nicht in Sachsen-Anhalt hätten. Teilweise sei die Existenz der Personen zweifelhaft. Zudem gehörten in den Listen geführte Personen anderen Gemeinden an. Der Beklagte beantragt, das am 26. November 2009 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, dem Beklagten am 02. März 2010 zugestellt, – 3 A 95/07 – abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1) die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und 2) im Wege der Anschlussberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. November 2009 (Az.: 3 A 95/07) a) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07. März 2006 zu verpflichten, die Höhe des der Klägerin nach dem Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 zustehenden Anteils an den Staatsleistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 auf insgesamt 120.686,40 € festzusetzen sowie b) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von 30.686,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2007 zu zahlen. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag statthaft und als Untätigkeitsklage zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die auf die Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage zulässig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte auf eine Verpflichtung hin auch tatsächlich auszahle. Er verfolge einseitig die Interessen seiner Mitgliedsgemeinden und leiste auch Abschlagszahlungen nur unter willkürlicher Kürzung der Beträge. Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spruchreif. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils nach Maßgabe einer Mitgliederzahl von 183. Der Generalsekretär habe nur die Aufgabe, die Mitgliederlisten zu bestätigen. Eine Befugnis zur Prüfung, wer Jude, stehe ihm nicht zu, weil eine solche Befugnis allein Rabbinern zustehe. Die Mitglieder der Klägerin seien durch den Landesrabbiner Dr. R. überprüft worden. Gebe es keinen einheitlichen Maßstab, wer zur jüdischen Gemeinschaft zähle, so sei maßgeblich auf das eigene Bekenntnis abzustellen. Es obliege demnach weder dem Beklagten noch dem Generalsekretär, zu prüfen, wer dem Judentum zugehöre. Für die Bemessung des Landeszuschusses komme es allein darauf, ob eine Bestätigung vorliege und nicht darauf, ob sie inhaltlich zutreffend sei. Der Generalsekretär habe mit Schreiben vom 26. Juli 2007 dies nochmals ausdrücklich bestätigt. Es sei auch nicht zulässig, die Bindung an die Bestätigung unter Bezugnahme auf den ordre public in Frage zu stellen, weil es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sein solle, die Richtigkeit der Bestätigung zu überprüfen. Der Beklagte beantragt, 1. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen, 2. die Strafakten der Staatsanwaltschaft Magdeburg 157 Js 40658/06 und der Staatsanwaltschaft Halle 426 Js 9604/10 beizuziehen und 3. das Berufungsverfahren bis zur Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2009 und bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) 426 Js 9604/10 auszusetzen. Er trägt vor, er verhalte sich rechtstreu. Die anderweitige Einschätzung der Klägerin sei durch nichts gerechtfertigt. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die geltend gemachten Mittel. Der Beklagte sei verpflichtet zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung vorlägen. Dazu gehöre auch die Frage der Zugehörigkeit zur Gemeinde und der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben. Der Zentralrat sei zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Bestätigung der Mitgliederlisten vorzunehmen. Voraussetzung für eine solche Bestätigung sei indes, dass die Mitgliederzahlen auch überprüft würden. Da der Generalsekretär eine inhaltliche Überprüfung nicht vorgenommen habe, sei die Bestätigung entgegen der Auffassung des Generalsekretärs in dessen Schreiben vom 26. Juli 2007 nicht als verbindlich anzusehen, zumal der Generalsekretär die Gemeinden nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 17. März 2010 aufgefordert habe, aussagefähige Unterlagen vorzulegen, damit er nunmehr eine abschließende Bestätigung vornehmen könne. Vorsorglich allerdings weise der Beklagte nochmals darauf hin, dass ihn eine solche Bestätigung ohnehin nicht binde. Dass der Generalsekretär nur die Aufgabe habe, Listen zu bestätigen, ohne ihre inhaltliche Richtigkeit prüfen zu dürfen, entspreche nicht dem Zweck der Regelung im Staatsvertrag. Die Behauptung, die Zugehörigkeit der in den Listen der Klägerin geführten Mitglieder zum Judentum sei durch den Rabbiner R. geprüft worden, sei nicht belegt. Das Berufungsverfahren sei auszusetzen, weil die strafrechtlichen Verfahren Aufschluss darüber geben würden, wie die auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts von der Klägerin vorgelegten Mitgliederlisten zu würdigen seien. Das Gericht könne das Verfahren auch aussetzen, wenn sich – wie hier – im Laufe des Verfahrens der Verdacht einer Straftat ergebe. Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2011 abgetrennt, soweit die Klägerin Ansprüche auf Teilhabe an Staatsleistungen für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 06. Juli 2011 geltend macht. II. Wegen der Ansprüche auf Teilhabe an dem Landeszuschuss für den Zeitraum vom 07. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ist die zulässige Berufung des Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage und den auf die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der Mittel in bestimmter Höhe gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Ebenfalls zu Recht hat es den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Teilhabe an den Landesmitteln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage unzulässig gewesen, weil für die Nichtbescheidung des Widerspruchs ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO bestanden habe. Der Einwand greift nicht durch, weil die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht davon abhängt, ob über den Widerspruch mit oder ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Die Untätigkeitsklage ist, bzw. wird zulässig, wenn seit der Einlegung des Widerspruchs drei Monate vergangen sind. Gibt es für die Verzögerung einen zureichenden Grund i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO, so führt dies nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern allenfalls dazu, dass das Verfahren bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auszusetzen ist. Es liegt auch kein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO vor, der es rechtfertigte, das Verfahren auszusetzen. Soweit der Beklagte einen solchen Grund darin sehen möchte, dass der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland über die Bestätigung der Mitgliederlisten nicht abschließend entschieden hat, liegt ein wichtiger Grund nicht vor, weil sich der Beklagte nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt berechtigt und verpflichtet sieht, selbst neben dem Generalsekretär eine Prüfung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss vorzunehmen, auch soweit es die Zugehörigkeit zum Judentum und die Klärung von Doppelmitgliedschaften von Gemeindemitgliedern anlangt. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt. Auch der Einwand, er sei nicht gehalten, über den Widerspruch zu entscheiden, weil sich die Klägerin weigere mitzuwirken, insbesondere prüffähige Unterlagen vorzulegen, greift nicht durch. Die Klägerin hat von Beginn an deutlich gemacht, dass sie dem Beklagten Unterlagen nicht vorlegen werde, weil sie sich dazu nicht für verpflichtet sieht und den Beklagen nicht für berechtigt hält, die Unterlagen anzufordern und zu prüfen, ob die von ihm als Gemeindemitglieder angesehenen Personen dem halachischen Glauben angehören und ob sie Mitglieder bei der Klägerin oder einer anderen jüdischen Gemeinde sind. Unter diesen Umständen steht einer Bescheidung des Widerspruchs nichts im Wege. Anspruchsgrundlage für die Teilhabe an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft ist für den Zeitraum ab dem 07. Juli 2006 Art. 1 des Gesetzes zum „Vertrag mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ vom 04. August 2006 (GVBl. LSA S. 468) i. V. m. Abs. 1 Satz 2 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 des Vertrages mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: StV 2006) vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 469). Der Staatsvertrag 2006 und das Schlussprotokoll zu dem Staatsvertrag 2006 ist nach Art. 18 Satz 1 StV 2006 am Tag nach der Ratifizierung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. Die Ratifizierung, die in der Form eines Gesetzes erteilte Zustimmung des Landtages zu dem Vertrag, ist mit Art. 1 des Gesetzes zum „Vertrag mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“ vom 04. August 2006 (GVBl. LSA S. 468) erfolgt. Da der Landtag die Zustimmung durch den in der Landtagssitzung vom 06. Juli 2006 gefassten Gesetzesbeschluss erteilt hat, ist der Vertrag an dem darauf folgenden Tage, dem 07. Juli 2006 in Kraft getreten, ohne dass es darauf ankommt, dass das Zustimmungsgesetz erst am 04. August 2006 ausgefertigt und mit der Ausgabe des Gesetzblattes am 10. August 2006 verkündet worden ist (so auch die Bekanntmachung des MJ v. 16.01.2008, GVBl. LSA S. 25). Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 StV 2006 beteiligt sich das Land mit einem Gesamtzuschuss (Landeszuschuss) an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Nach Abs. 1 Satz 1 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 ist der Landeszuschuss ausschließlich für die Jüdische Gemeinschaft im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Die Mittel fließen den Gemeinden anteilmäßig unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum beklagten Landesverband zu (Abs. 1 Satz 2 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006). Anspruchsberechtigt sind nach dem Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 (u. a.) die im Schlussprotokoll zu Art. 1 Abs. 2 StV 2006 aufgezählten Gemeinden, zu denen die Klägerin gehört. Nach Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 wird der Landeszuschuss aufgeteilt, indem der Landesverband einen Sockelbetrag von 10 v. H. des jährlichen Landeszuschusses erhält. Der verbleibende Betrag wird auf die der Jüdischen Gemeinschaft im Sinne des Vertrages angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Sie erhalten einen Sockelbetrag von jeweils 5 v. H. des Landeszuschusses zur Deckung ihrer fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgeblich, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Dabei ist für die Bemessung der Stand der Mitgliederzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres maßgeblich. Ferner bestimmt Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006, dass der Landesverband Jüdischer Gemeinden zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet ist. Dieser Bestimmung ist neben der Verpflichtung des Beklagten zur Mitteilung der Mitgliederzahlen – dem Wortlaut folgend – zu entnehmen, dass dem Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland die Aufgabe übertragen ist, die Mitgliederzahlen schriftlich zu bestätigen. Nach dem Zweck der Regelung erschöpft sich die Aufgabe, die Mitgliederlisten schriftlich zu bestätigen, nicht in einer internen Mitwirkung bei der gegenüber dem Land begründeten Mitteilungspflicht. Wollte man die Regelung in dieser Weise verstehen, wäre die Bestimmung sinnfrei. So verstanden würde die Aufgabe des Generalsekretärs lediglich auf eine vorbereitende Handlung bei der dem Beklagten obliegenden Mitteilung der Zahlen dem Land gegenüber reduziert. Dem stünde ein erkennbarer Nutzen nicht gegenüber. Denn nach dem Inhalt des Vertrages ist für das Land die Einschaltung einer weiteren bestätigenden Stelle neben dem Beklagten ohne Wert, weil die Höhe des Landeszuschusses, den das Land an den Beklagten zahlt (Art. 13 Abs. 4 StV 2006), nach Maßgabe des Art 13 Abs. 2 und 3 StV 2006 nicht von den Mitgliederzahlen abhängt und die Verteilung der Mittel unter den anspruchsberechtigten Gemeinden nach Abs. 2 Satz 3 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 nicht dem Land, sondern dem Beklagten übertragen ist. Zweck der Regelung ist es, mit der Bestätigung der Anzahl der Gemeindemitglieder die Feststellung der Mitgliederzahlen zum Stichtag der Entscheidungsbefugnis des Beklagten zu entziehen und auf den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland zu übertragen. Gestützt wird dieses Verständnis der Regelung durch die Entstehungsgeschichte. Im Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der Einzelbegründung zum Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 ausgeführt, der im Schlussprotokoll bestimmte „Verteilerschlüssel“ für den Landeszuschuss diene dazu, künftige Auseinandersetzungen um die Mittelverteilung zu vermeiden (LT-Drs. 5/45, S. 10). Die nach Abzug der Sockelbeträge verbleibenden Mittel des Landeszuschusses würden nach einer Pro-Kopf-Berechnung ausgezahlt, wofür eine objektive Prüfung der Mitgliederzahlen der anspruchsberechtigten Gemeinden erforderlich sei. Weiter heißt es ebenda: „Zu prüfen sind Fragen der Doppelmitgliedschaft; Fragen der Zugehörigkeit zum halachischen Judentum. Das sind innerreligiöse Angelegenheiten. Der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland ist die Instanz, auf die sich die vertragsschließenden Parteien für die Prüfung der Mitgliederlisten geeinigt haben. Der Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Selbstverständlich ist der Zentralrat als überregionale Organisation nicht Vertragspartner. Der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland ist durch diese Festlegung lediglich eine neutrale Prüfinstanz für die Mitgliederlisten der Jüdischen Gemeinden. Er ist Herr des Prüfverfahrens und legt somit auch die notwendigen Regularien und Modalitäten des Prüfverfahrens fest. Außerhalb des Judentums bestehende Instanzen oder Personen können und dürfen ein solches Verfahren nicht durchführen.“ Auch in dem Wortbeitrag des (damaligen) Kultusministers Prof. Dr. Olbertz in der ersten Lesung zum Gesetzentwurf findet dies Bestätigung, in dem er zur Verteilungsregelung in dem Schlussprotokoll zu Art. 13 StV 2006 ausführte (Landtag von Sachsen-Anhalt, PlProt 5/2 v. 08.06.2006, S. 54 ): „Die verbleibenden Mittel (…) werden (…) nach der Zahl der Gemeindemitglieder festgelegt. Dafür gibt es ein Verfahren zur Bestätigung der Mitgliederzahlen, bei dem der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Schlüsselrolle übernimmt. Nicht im Sinne eines Vertragspartners übrigens, sondern als eine von allen Vertretern der Jüdischen Gemeinschaft akzeptierte Vertrauensinstanz.“ Die Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf bekräftigen, dass der Zweck der Bestätigung durch den Generalsekretär darin liegt, die innerreligiösen Fragen der Zugehörigkeit zum Judentum und der Doppelmitgliedschaften durch den Generalsekretär als „neutrale Prüfinstanz“ mit Verbindlichkeit für die Beteiligten Gemeinden klären zu lassen. Ferner macht der Hinweis darauf, dass der Generalsekretär „Herr des Prüfverfahrens“ ist und das Prüfverfahren bestimmt, deutlich, dass diese Bestätigung der Mitgliederzahlen Bindungswirkung nicht nur im Verhältnis zu den Gemeinden, sondern auch zum Beklagten entfaltet, dem entgegen seiner Auffassung nach dem Zweck der Regelung kein neben der Prüfungsbefugnis des Generalsekretärs stehendes eigenes Prüfungsrecht zusteht. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, dem Generalsekretär stehe es nicht zu, auch ihm gegenüber mit Tatbestandswirkung festzulegen, ob und welche der in den Mitgliederlisten aufgeführten Personen dem Judentum angehörten und welcher Gemeinde sie bei Doppelmitgliedschaften zuzuordnen seien, weil er nicht Partei des Vertrages sei. Das ist nicht von Belang, weil es darauf ankommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Vereinbart haben sie, die Prüfung bestimmter Fragen dem Generalsekretär zu überlassen. Auch wenn dieser nicht Partei des Staatsvertrages ist, ändert das am Inhalt der Vereinbarung für den Beklagten und die jüdischen Gemeinden nichts. Da die nach dem Schlussprotokoll notwendige Bestätigung der Mitgliederlisten durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland für das Jahr 2006, mithin zum Stand 31. Dezember 2005, nicht vorliegt, ist die Sache nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Generalsekretär hat unter dem 09. Oktober 2006 mitgeteilt, eine Prüfung, ob die angegebenen Mitglieder dem Judentum zugehörig seien, sei nicht Gegenstand der Prüfung gewesen und bleibe einer weiteren Untersuchung vorbehalten. Die Doppelmitgliedschaften würden bis zur weiteren Klärung der Sachlage je hälftig auf die Klägerin und die Beigeladene zu 2) verteilt. Damit steht eine Bestätigung der Mitgliederzahlen aus. Denn eine Bestätigung setzt sowohl nach dem Wortsinn als auch nach dem Zweck der Aufgabenübertragung auf den Generalsekretär in dem Schlussprotokoll voraus, dass die von ihm zu beantwortenden Fragen geprüft und für die Gemeinden und den Beklagten bindend entschieden werden. Das Schreiben vom 09. Oktober 2006 ist demnach lediglich eine Zwischennachricht, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass eine Prüfung der Mitgliederlisten auf die Zugehörigkeit der Mitglieder zum jüdischen Glauben nicht erfolgt sei. Anderes gilt auch nicht für die Doppelmitgliedschaften, weil der Generalsekretär hierzu nur eine vorläufige Zuordnung bis zur Klärung der Sachlage vornimmt. Zwar hat der Generalsekretär mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2007 mitgeteilt, er sehe sich nicht in der Lage, weitere Ermittlungen anzustellen. Es werde an den von ihm mitgeteilten Prüfergebnissen keine Änderungen geben. Die vorgelegten Zahlen seien seiner Auffassung nach nunmehr als verbindlich anzusehen. Auch dies ist indes keine Bestätigung der Mitgliederzahlen. Sie knüpft an die Mitteilung vom 09. Oktober 2006 an und bringt zum Ausdruck, dass die Prüfung nicht abgeschlossen ist, sondern abgebrochen wird. Eine Bestätigung der Mitgliederzahlen setzt indes voraus, dass der Generalsekretär eine Erklärung abgibt, aus der sich ergibt, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen und sonstiger Erkenntnismittel die Zugehörigkeit zum Judentum und – bei der Doppelmitgliedschaft – die Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde nach seinem Verständnis bei den in den Listen genannten Personen gegeben oder nicht gegeben sind. Wie er sich diese Überzeugung bildet, welche Angaben er in welcher Form und welche Mittel der Glaubhaftmachung er von den Gemeinden verlangt und ausreichen lässt, ist ihm überlassen. Das Schlussprotokoll enthält insoweit keine Verfahrensregelungen. Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA). Das Verfahren und die Maßstäbe für die Überzeugungsbildung zu bestimmen, ist Sache des Generalsekretärs, weil er der „Herr des Prüfverfahrens“ (LT-Drs. 5/45, a. a.O.) ist. Es ist ihm unbenommen, für jedes in den Listen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3) genannte Mitglied jeweils gesondert eigene Ermittlungen anzustellen und Beweis zu erheben. Da eine solche vollständige eigene Sachprüfung angesichts der Anzahl der Mitglieder der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt und dem Umstand, dass diese Prüfung jährlich erneut durchzuführen wäre, mit einem außerordentlich hohen Aufwand verbunden wäre, ist der Generalsekretär selbstverständlich ebenso befugt, durch geeignete Verfahrensregelungen Sorge zu tragen, dass die notwendigen Feststellungen ohne unverhältnismäßigen Aufwand und in angemessenem zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden können. Es steht ihm frei, allen Gemeinden unter Bestimmung einer Ausschlussfrist aufzugeben, ihre Listen jeweils bis zu einem von ihm benannten Stichtag und unter Vorlage der von ihm als notwendig erachteten Angaben und Nachweise vorzulegen. Denn den Gemeinden obliegen bei der Binnenverteilung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss gesteigerte Mitwirkungspflichten. Genügen die Listen den vom Generalsekretär den Anforderungen für die Nachweise nicht, ist der Generalsekretär befugt, für die ihm obliegende Feststellung der Mitgliederzahlen und die Entscheidungen für die Zuordnung bei Doppelmitgliedschaften nicht fristgerecht vorgelegte Listen unberücksichtigt zu lassen oder fehlende Einzelnachweise zu Lasten der jeweiligen Gemeinde zu werten und seine Bestätigung allein auf fristgerecht und vollständig erbrachte Nachweise zu stützen. Ist diese Prüfung abgeschlossen, hat der Beklagte diese Bestätigungen des Generalsekretärs über die Zugehörigkeit der Mitglieder zum jüdischen Glauben und die Zuordnung der Mitglieder auf die Gemeinden für seine Entscheidung über die Mittelverteilung als bindend zugrunde zu legen. Ein eigenes Prüfungsrecht steht ihm für diese Fragen nicht zu. Sein Prüfungsrecht und seine Prüfungspflicht ist beschränkt auf die gerichtlich vollständig überprüfbare Frage, ob die vom Generalsekretär bestätigten Gemeindemitglieder zum maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember des Vorjahres (Abs. 4 Satz 5 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006) ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt gehabt haben (Abs. 4 Satz 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006). Die so verstandenen Regelungen über die Verteilung des Landeszuschusses an die Jüdische Gemeinschaft sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Nach Art. 9 Abs. 1 VerfLSA ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses frei. Dieses Grundrecht gewährleistet sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Nach Art. 9 Abs. 2 VerfLSA wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Aus Art. 9 Abs. 1 und 2 VerfLSA folgt auch die religiöse Vereinigungsfreiheit, die die Freiheit umfasst, sich aus gemeinsamem Glauben zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren. Verschiedene Strömungen einer Religion haben dabei das Recht, sich unabhängig voneinander zu organisieren (so zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 – 2 BvR 890/06 – Rdnr. 170 ). Auch wenn aus Art. 9 VerfLSA keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen abgeleitet werden können, folgt aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 9 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, 32 Abs. 5 VerfLSA in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat. Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 173). Bei der finanziellen Förderung von Religionsgesellschaften durch den Staat zu beachten sind das Trennungsprinzip des Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 5 VerfLSA sowie das Gebot religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 174). Gibt der Staat die Vergabe von ihm bereitgestellter Mittel an Religionsgesellschaften aus der Hand, so hat er darüber hinaus die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 VerfLSA) zu beachten. Das Rechtsstaatsprinzip lässt Entscheidungen des Aufgabenträgers in eigener Sache nur in begrenztem Umfang zu. In dem von Art. 9 VerfLSA geprägten Bereich finanzieller Förderung von Religionsgesellschaften durch den Staat können die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Neutralität der mittelverwaltenden Stelle je nach Ausgestaltung der Regelung, mit der die Aufgabe der Mittelvergabe auf eine Religionsgesellschaft übertragen wird, anders zu fassen sein. Der Staat ist in diesem grundrechtlich sensiblen und vom Prinzip staatlicher Neutralität geprägten Bereich verpflichtet, die Entstehung einer strukturellen Gefährdungslage hinsichtlich der Gehalte des Art. 9 VerfLSA zu verhindern. Durch die Aufgabenübertragung darf nicht eine Situation entstehen, in der die mit der Aufgabe betraute Religionsgesellschaft als selbst anspruchsberechtigter Grundrechtsträger regelmäßig über einen Gegenstand zu entscheiden hat, in Bezug auf den eine andere, möglicherweise konkurrierende Religionsgesellschaft die gleiche grundrechtliche Berechtigung geltend machen kann. Eine derartige Interessenkollision, die gleichzeitig auf Seiten derjenigen Religionsgesellschaft, die auf die Weiterleitung durch die damit betraute Religionsgesellschaft angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis führt, steht der Grundrechtsverwirklichung im Bereich des Art. 9 VerfLSA entgegen und ist mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 177). Zwar ist mit dem Staatsvertrag 2006 die Zuständigkeit für die Verteilung des Landeszuschusses an die jüdischen Gemeinden, wie bereits im Staatsvertrag 1994 (dazu: OVG LSA, Beschl. v. 20.07.2010 – 3 L 172/09 –), dem Beklagten übertragen worden. Gleichwohl ist der Staatsvertrag 2006 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Beklagten nach dem o. G. ein Beurteilungsspielraum oder nur ein eigenes Prüfungsrecht bezüglich der Zugehörigkeit von Gemeindemitgliedern zum jüdischen Glauben oder der Zuordnung von Mitgliedern bei Doppelmitgliedschaften nach dem Schlussprotokoll zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 nicht zusteht. Anders als nach den Regelungen im Staatsvertrag 1994 steht dem Beklagten auch kein Ermessensspielraum für die Wahl oder Ausgestaltung eines Maßstabes für die Verteilung des Landeszuschusses zu. Seine Aufgaben erschöpfen sich in der Befugnis zur Prüfung, ob die Gemeindemitglieder am 31. Dezember des Vorjahres ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt gehabt haben, der mathematischen Errechnung der Sockelbeträge und der jeweiligen mitgliederbezogenen Anteile der Gemeinden und der Festsetzung und Auszahlung der Anteile gegenüber den Gemeinden. Diese Befugnisse indes sind einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zugänglich und belassen dem Beklagten keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen eine strukturelle Gefährdungslage geschaffen würde, die die Klägerin in die Gefahr einer Abhängigkeit zum Beklagten bringen könnte. Folgte man hingegen der Auffassung des Beklagten und verstünde man die Zuweisung der Aufgaben auf den Generalsekretär einerseits und den Beklagten andererseits nicht als alternative Aufgabenverteilung, sondern als eine kumulative Prüfungskompetenz beider Instanzen, so wäre die Regelung über die Verteilung des Landeszuschusses auf die Gemeinden wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VerfLSA verfassungswidrig. Es wäre mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, wenn dem für die Mittelverteilung zuständigen Beklagten ein eigener Beurteilungsspielraum oder Ermessenspielraum zugebilligt würde, der die Klägerin in einer die Glaubensfreiheit verletzenden Abhängigkeit zum Beklagten bringen würde. Das Gebot der verfassungskonformen Auslegung verbietet es, dem Beklagten die Prüfungskompetenzen hinsichtlich von Mitgliedschaften oder Doppelmitgliedschaften zuzubilligen. Eine solche strukturelle Gefährdungslage, mit der die Klägerin in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht würde, entstünde, wenn man den Vertrag mit dem Beklagten so verstünde, dass ihm wegen der Prüfung der Mitgliedschaften der Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, dessen er sich berühmt. Denn der beklagte Landesverband hat als Dachverband der Beigeladenen zu 1) bis 3) ein institutionelles Eigeninteresse daran, dass die Anteile seiner Mitgliedsgemeinden an den Staatsleistungen nicht durch die Beteiligung dritter ihm nicht zugehöriger Gemeinden wie der Klägerin geschmälert werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.07.2011 – 3 L 172/09 –). Denn zu den Aufgaben des Beklagten gehört nicht nur die Vertretung der politischen Interessen der Jüdischen Gemeinschaft auf Landesebene (Ziffer 1.10 Buchst a der Satzung des Beklagten; veröffentlicht unter: http://www.lv-sachsen-anhalt.de/deutsch/pdf/satzung_lv.pdf), sondern auch, „die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsgemeinden zu fördern“ (vgl. Ziffer 1.10 Buchst. d der Satzung des Beklagten). Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt der Umstand, dass der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland ebenso wie der Zentralrat der Juden in Deutschland nicht Vertragspartei des Staatsvertrages 2006 gewesen sind, keinen Anlass an der Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der dem Generalsekretär nach dem Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV zugedachten Funktion als „neutrale Prüfinstanz für die Mitgliederlisten der Jüdischen Gemeinden“ (LT-Drs. 5/45, S. 10) zu zweifeln. Dass der Generalsekretär nicht Vertragspartei ist, berührt die Gültigkeit der Einigung der Vertragsparteien nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland den Staatsvertrag 2006 in seiner Eigenschaft als Kommissarischer Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) unterzeichnet hat. Damit ist er zwar selbst nicht Vertragspartei geworden. Indes hat er die Übertragung der Funktion als neutrale Instanz für die Bestätigung der Mitgliederlisten mit in seinen Willen aufgenommen. Der Zentralrat der Juden in Deutschland, der den Generalsekretär gleichsam im Wege der Organleihe für die Wahrnehmung der Aufgabe zur Verfügung stellt, hat dem Staatsvertrag – ohne Partei des Staatsvertrages geworden zu sein – ebenfalls zugestimmt (LT-Drs. 5/45, S. 10). Ebenfalls nicht überzeugend ist der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Einwand, die Funktionszuweisung gehe ins Leere, weil der Generalsekretär nach der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland vom 21. April 1996 i. d. F. des Beschlusses vom 29. November 2009 kein „ständiges Organ“ des Zentralrats sei. So habe es von 1995 bis 1999 einen Generalsekretär beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht gegeben. Richtig ist daran, dass Organe des Zentralrats nach § 4 der Satzung die Ratsversammlung, das Direktorium und das Präsidium sind. Der Generalsekretär wird vom Direktorium im Einvernehmen mit dem Präsidium gewählt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung) und führt die laufenden Geschäfte des Zentralrats (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Ob es sich bei dem Generalsekretär um ein „ständiges“ Organ handelt oder nicht, ist für die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes und des Staatsvertrages 2006 ohne Relevanz. Im Staatsvertrag 2006 ist eindeutig bestimmt geregelt, wem die Aufgabe der Bestätigung der Mitgliederlisten zugewiesen ist. Diese eindeutige Regelung, an deren Bestimmtheit zu zweifeln kein Anlass besteht, wird nicht dadurch unklar, dass das Amt des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden in Deutschland in dessen Satzung nicht mit einer Garantie ewigen Bestandes versehen ist. Selbst wenn das Amt des Generalsekretärs künftig einmal wegfallen sollte, würde dies nicht gleichsam zwangsläufig die Nichtigkeit des Staatsvertrages zu Folge haben. Vielmehr wäre dann zunächst zu prüfen, ob die Aufgabenzuweisung im Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Person oder das Organ im Zentralrat der Juden in Deutschland die Aufgabe wahrnimmt, der oder dem die Aufgabe übertragen ist, die laufenden Geschäfte des Zentralrats zu führen, wie dies § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der geltenden Fassung für den Generalsekretär bestimmt. Letztlich kann all dies hier auf sich beruhen, weil das Amt des Generalsekretärs in § 11 der Satzung bei Vertragsabschluss, im Zeitpunkt der Ratifizierung und seither vorgesehen ist. Der vom Beklagten mit dem Antrag, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen gestellte Antrag, die Strafakten der Staatsanwaltschaft Magdeburg 157 Js 40658/06 und der Staatsanwaltschaft Halle 426 Js 9604/10 beizuziehen, konnte keinen Erfolg haben, weil die Frage, ob der Vorsitzende der Klägerin fehlerhafte Mitgliederlisten vorgelegt und sich damit strafbar gemacht hat, für den Ausgang dieses Verfahrens nicht von Bedeutung ist. Voraussetzungen und Umfang der Teilhabe von Gemeinden hinsichtlich des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss hängen nach dem o. G. allein davon ab, ob der Generalsekretär eine Mitgliederliste bestätigt und ob die dort aufgeführten Mitglieder am maßgeblichen Stichtag ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt gehabt haben. Entsprechendes gilt für den vom Beklagten mit dem Antrag, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen gestellten weiteren Antrag, das Berufungsverfahren bis zur Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2009 und bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) 426 Js 9604/10 auszusetzen. Der Senat hatte auch keinen Anlass, den Beklagten vor der Entscheidung in dieser Sache nochmals Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Juli 2011 zu geben, weil es auf die dort angesprochenen Tatsachen nach Auffassung des Senats nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 155 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil es nicht der Billigkeit entspricht, diese Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben eigene Anträge nicht gestellt und waren damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt und haben sich auch im Übrigen am Verfahren nicht beteiligt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Fehl geht die Klägerin in der Annahme, der Senat weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 28.02.2002 – 7 C 7/01 –) und des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 28.01.2004 – 1 R 63/02 –) ab. Beiden Entscheidungen ist entgegen der Auffassung des Beklagten nichts dafür zu entnehmen, dass staatliche Gerichte stets befugt wären, zu prüfen und zu entscheiden, ob und wer dem jüdischen Glauben i. S. d. Halacha angehört. Abgesehen davon ist entscheidend nicht, ob staatliche Gerichte diese Fragen entscheiden dürfen, sondern wie die Regelung im Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 StV 2006 auszulegen ist.