Urteil
3 L 258/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0622.3L258.09.0A
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Leitsätze
Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung von Langzeitstudiengebühren grundsätzlich nur vor, wenn die Studenten wegen der Gebührenerhebung in wirtschaftliche Not geraten und diese Lage anders als durch den Abbruch des Studiums nicht bewältigen können, weil es ihnen wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen ist, die Notlage durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzuwenden oder zu überbrücken.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung von Langzeitstudiengebühren grundsätzlich nur vor, wenn die Studenten wegen der Gebührenerhebung in wirtschaftliche Not geraten und diese Lage anders als durch den Abbruch des Studiums nicht bewältigen können, weil es ihnen wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen ist, die Notlage durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzuwenden oder zu überbrücken.(Rn.21) I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeiten. Er nahm zum Wintersemester 1995/1996 bei der beklagten Hochschule ein Studium im Studiengang Lateinische Philologie auf, das er nach dem Sommersemester 2002 abbrach. In den Nebenfächern studierte er zunächst im Studiengang Mittlere und Neuere Geschichte, sodann Evangelische Theologie, Arabisch/Arabistik und schließlich Germanistische Literatur und Germanistische Sprachwissenschaften. Das Studium im letztgenannten Fach brach er ebenfalls im Anschluss an das Sommersemester 2002 ab. Zum Sommersemester 2005 nahm der Kläger erneut ein Studium auf und zwar im Studiengang Prähistorische Archäologie. Ferner studierte er im Fach Russistik. Nach einem Semester brach er das Studium in dem letztgenannten Fach ab und wechselte zum Studiengang Sprachwissenschaften. Im Februar 2010 brach der Kläger das Studium insgesamt ab. Mit Bescheid vom 02. Februar 2006 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit beginnend ab dem Sommersemester 2006 i. H. v. 500,- € je Semester fest und forderte den Kläger auf, die Gebühr bis zum 20. Februar 2006 bzw. für die Folgesemester jeweils zum 31. Juli (für das Wintersemester) und zum 31. Januar (für das Sommersemester) zu zahlen. Am 31. Januar 2007 beantragte er den Erlass der Studiengebühren für das Sommersemester 2007 und machte geltend, sein Einkommen liege mit 482,- € unter dem BAföG-Höchstsatz. Zudem seien die Gründe für die bisherige Erfolglosigkeit seiner Bemühungen im Studium psychologischer Natur und lägen im plötzlichen Tod seines Vaters im März 1997 und erschwerend im Tod seiner Großmutter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. August 2007 ab. Die wirtschaftliche Lage genüge für eine Befreiung nicht, weil dies keinen besonderen Umstand darstelle. Der Tod des Vaters und der Tod der Großmutter seien nicht geeignet, eine Befreiung zu rechtfertigen, weil Erschwernissen bereits durch die Gebührenfreiheit von vier die Regelstudienzeit überschreitenden Semestern Rechnung getragen sei. Mit seiner bereits am 09. März 2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe ein triftiger Grund für die Verzögerung des Studienabschlusses vorgelegen, der in den aus dem Verlust naher Angehöriger folgenden psychischen Beeinträchtigungen zu suchen sei. Dass er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil die Unfähigkeit, die Erkrankung zu erkennen, zum Krankheitsbild gehöre. Hinzu komme die Scheu, sich einem Therapeuten zu offenbaren. Zudem sei er im Wintersemester 2005/2006 in der Zeit vom 10. November 2005 bis zum 16. Dezember 2005 und im Wintersemester 2006/2007 jedenfalls in der Zeit vom 28. November 2006 bis zum 07. Dezember 2006 als Folge einer Viruserkrankung aus dem Jahr 2005 an der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gehindert gewesen. Schließlich habe die Beklagte auch die Belastungen durch die bevorstehende Geburt des Kindes am 01. November 2007 nicht berücksichtigt. Jedenfalls liege das monatliche Einkommen unterhalb des BAföG-Höchstsatzes. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 aufzuheben und diese zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erlass der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger verfüge zwar über ein Einkommen, dass den dem Beklagten zur Orientierung dienenden BAföG-Höchstsatz unterschreite; gleichwohl habe sie im Wege des Ermessens wegen des mehrfachen Abbruchs und Wechsels der Studiengänge vom Erlass der Gebühr abgesehen, zumal die behaupteten Beeinträchtigungen durch den Tod des Vaters nicht durch ärztliche Bescheinigungen belegt seien. Auch in dem zum Sommersemester 2005 aufgenommenen Studium habe der Kläger in dem Fach Archäologie noch keine Zwischenprüfung abgelegt. Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 08. April 2009 abgewiesen. Wenn nach der gesetzlichen Regelung gerade die Einziehung der Gebühr zu einer Härte führen müsse, so bedeute dies, dass eine krankheitsbedingte unbillige Härte nur angenommen werden könne, wenn die Krankheit im Zeitpunkt der Fälligkeit noch bestehe. Das mache der Kläger indes nicht geltend. Die wirtschaftliche Notlage genüge für die Annahme einer unbilligen Härte nicht, weil ein Großteil der Studierenden mit geringeren Mitteln als dem BAföG-Höchstsatz auskommen müsse. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen Umstand bei Einführung der Landzeitstudiengebühren bewusst in Kauf genommen habe. Die wirtschaftliche Notlage könne nur eine unbillige Härte begründen, wenn der Studierende unmittelbar vor dem Abschluss des Studiums stehe, weil ihn die Einziehung der Gebühr in dieser Phase ungleich härter treffe. Die Geburt des Kindes stelle ebenfalls keine unbillige Härte dar. Wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes könne ein Hinausschieben der Gebührenpflicht beantragt werden, so dass für einen Erlass insoweit kein Raum sei. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2011 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte habe über den Antrag ermessensfehlerhaft entschieden, weil eine wirtschaftlichen Notlage vorgelegen habe und der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehindert gewesen sei, das Studium innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit abzuschließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber es habe in Kauf nehmen wollen, dass Studierende ihr Studium aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Gebührenerhebung abbrechen müssten. Insbesondere sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Großteil der Studierenden müsse in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen leben, unzutreffend. Ein Einkommen unterhalb des BAföG-Höchstsatzes stelle den Ausnahmefall dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr, sondern darauf abzustellen, ob sich die Erhebung im laufenden Semester als Härte auswirke. Zudem habe die Beklagte mit ihrer Allgemeinen Gebührenordnung die Regelung im Gesetz konkretisiert und wende sie nach den Angaben in ihrem Internetauftritt in der Weise an, dass eine wirtschaftliche Notlage eine unbillige Härte begründen könne. Diese Verwaltungspraxis binde die Beklagte. Ungeachtet dessen liege eine unbillige Härte im Hinblick auf die Erkrankungen vor. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch in der Vergangenheit liegende Erkrankungen, namentlich die psychische Erkrankung im Anschluss an den Tod des Vaters und der Großmutter sowie der Viruserkrankungen im Wintersemester 2005/2006 und im Wintersemester 2006/2007 geeignet, einen Härtefall zu begründen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 6. Kammer – vom 08. April 2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. August 2007 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erlass der Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, weder im Gesetz noch in der Gebührenordnung der Beklagten sei die wirtschaftliche Notlage als Regelbeispiel für eine unbillige Härte vorgesehen. Der Gesetzgeber habe nunmehr klargestellt, dass er die wirtschaftliche Notlage nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschlussprüfung als unbillige Härte ansehe. Auch die Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung sehe einen Erlass allein wegen wirtschaftlicher Not nicht vor. Wenn dort Regelbeispiele fehlten, so lasse dies nicht den Schluss zu, für den Erlass seien über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus weitere Anwendungsbereiche gegeben. In der Vergangenheit liegende Erkrankungen könnten nur ein Hinausschieben der Gebührenpflicht, nicht aber den Erlass rechtfertigen. Abgesehen davon seien die behaupteten Erkrankungen nicht belegt. Auch die Kinderbetreuung rechtfertige einen Erlass nicht. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung des beantragten Erlasses der Gebühren rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für den beantragten Erlass der Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit für das Sommersemester 2007 kommt einzig § 111 Abs. 8 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA. S. 256), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700) in Betracht. Nicht anwendbar hingegen ist der den Erlass von Langzeitstudiengebühren neu regelnde § 112 Abs. 4 Satz 2 bis 4 HSG LSA i. d. F. des Art. 1 Nr. 53 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: HSÄndG) vom 16. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 436). Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung ist nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltende Rechtslage maßgeblich. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die auf den Erlass gerichtete Klage eine Verpflichtungsklage ist. Welche Rechtsvorschriften für die Entscheidung heranzuziehen sind, bestimmt sich nicht nach der Klageart, sondern nach dem materiellen Recht (vgl. u. a.: BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 – 3 C 17.92 – Rdnr. 23 ). Für die Beurteilung des Klagebegehrens, den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der Gebühren für das Sommersemester 2007, misst sich die Neuregelung zum Erlass von Langzeitstudiengebühren Geltung nicht bei. Nach Art. 5 HSÄndG tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, am 27. Juli 2010 in Kraft. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen die Gebühren zu erlassen sind, für die Zukunft neu hat bestimmen wollen. Hätte der Gesetzgeber auch vor der Verkündung der Neufassung liegende Gebührenzeiträume erfassen und einer nunmehr andersartigen Regelung zuführen wollen, so hätte er die Erlassregelung rückwirkend in Kraft setzen müssen. Davon indes hat er abgesehen. Nach § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA können Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung. Zwar bezieht sich diese Regelung nach ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf die hier nicht einschlägigen Gebühren nach Maßgabe des § 111 Abs. 3 bis 5 HSG LSA. Indes ist diese Bestimmung nach § 112 Abs. 7 Satz 2 HSG LSA wegen des Erlasses von Gebühren bei Regelstudienzeitenüberschreitung i. S. d. § 112 Abs. 1 HSG LSA entsprechend anwendbar. Die gesetzliche Regelung in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA ist abschließend, für die Hochschulen bindend und eröffnet keinen Spielraum für eigene, abweichende oder ergänzende Regelungen (vgl. zur Begründung im Einzelnen: OVG LSA, Urt. v. 20.04.2011 – 3 L 378/09 –). Die Beklagte hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Einziehung der Gebühr nicht zu einer unbilligen Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA führen würde. Unbillig ist eine Härte nur, wenn die Auswirkungen der Anwendung des Gesetzes, hier der Einziehung der Gebühr, im einzelnen Falle Folgen nach sich zieht, die über die mit jeder Gesetzesanwendung, also mit jeder Gebühreneinziehung einhergehenden Folgen hinausgehen und die auch im Lichte des mit der Gebührenerhebung intendierten Finanzierungs- und Lenkungszweckes als eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte anzusehen ist, die der Gesetzgeber einer anderweitigen Regelung zugeführt hätte, hätte er den einzelnen Fall vor Augen gehabt. Eine wirtschaftliche Notlage ist deshalb zwar stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA als Regelbeispiele für die unbillige Härte Fälle von Krankheit oder Behinderung nennt. Die Bestimmung ist insoweit einschränkend auszulegen, als dass Krankheit oder Behinderung für sich besehen nicht für die Annahme des Bestehens einer unbilligen Härte genügen, wenngleich der Wortlaut der Regelung noch einen anderen Schluss zulässt. Denn auch ein kranker oder behinderter Student wird durch die Auferlegung einer Zahlungspflicht für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen nicht anders oder härter getroffen als jeder andere, der der Gebührenpflicht unterliegt. Verfügt ein kranker oder behinderter Student über hinreichendes Einkommen oder Vermögen, um die Gebühr im Zeitpunkt der Fälligkeit zahlen zu können, ohne in wirtschaftliche Not zu geraten, so ist ihm die Zahlung nicht unzumutbar, nur weil er krank oder behindert ist. Anderes gilt indes für die Studenten, die wegen der Gebührenerhebung in wirtschaftliche Not geraten und diese Lage anders als durch den Abbruch des Studiums nicht bewältigen können, weil es ihnen wegen der Erkrankung oder Behinderung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Notlage durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzuwenden oder zu überbrücken. Aus diesem hinter der Regelung in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA stehenden Zweck wird zugleich deutlich, dass die wirtschaftliche Notlage für sich besehen ebenfalls grundsätzlich nicht genügt, eine unbillige Härte zu begründen. Wenn allein die wirtschaftliche Notlage genügen würde, um einen Gebührenerlass zu rechtfertigen, so würde die mit der Gebührenerhebung verfolgte Finanzierungsfunktion als auch die Lenkungsfunktion ihrer Wirksamkeit nicht nur in atypisch gelagerten Einzelfällen, sondern in nennenswertem Umfang beraubt. Denn ein erheblicher Anteil der Studenten lebt in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen. Nach den Angaben in der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks über die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009 (http://www.studentenwerke.de/se/2010/Hauptbericht19SE.pdf, S. 13) stand einem Fünftel (20 v. H.) der Studierenden im Jahr 2009 bei einem Gesamtdurchschnittsbetrag der monatlichen Einnahmen von 812,- € Einnahmen von weniger als 600,- € monatlich zur Verfügung. Gemessen am BAföG-Höchstsatz von 648,- € und dem unterhaltsrechtlichen Richtwert von 640,- € sind 26 v. H. bzw. 25 v. H. der Studierenden mit niedrigerem Einkommen ausgestattet. Nach den Angaben in der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks über die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2006 (http://www.studentenwerke.de/se/2007/Hauptbericht18SE.pdf, S. 15) stand mehr als einem Viertel (27 v. H.) der Studierenden im Jahr 2006 bei einem Gesamtdurchschnittsbetrag der monatlichen Einnahmen von 770,- € Einnahmen von weniger als 600,- € monatlich zur Verfügung. 22 v. H. verfügten über Einkünfte, die unter dem damals geltenden BAföG-Höchstsatz von 585,- € lagen. Ein Drittel der Studierenden verfügte über ein Einkommen unterhalb des unterhaltsrechtlichen Richtwerts von 640,- €. Im Jahr 2003, dem Jahr vor Einführung der Zweit- und Langzeitstudiengebühren durch das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSA LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) verfügte rund ein Viertel der Studierenden über weniger als 600,- € (vgl. http://www.studentenwerke.de/se/2004/Hauptbericht_soz_17.pdf, S. 10). Hinzu kommt, dass die monatlichen Einnahmen der Studierenden im Land Sachsen-Anhalt im Mittel mit 713,- € noch unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 770,- € liegt (vgl. http://www.studentenwerke.de/se/2010/Hauptbericht19SE.pdf, S. 230). Stehen einem Viertel der Studenten gemessen am BAföG-Höchstsatz bzw. am unterhaltsrechtlichen Richtwert geringere Einkünfte zur Verfügung, so kann keine Rede davon sein, dass die dieser Gruppe zugehörigen Studierenden wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine atypische Ausnahme darstellen. Genügt die wirtschaftliche Notlage für sich besehen nicht für die Gewährung des Erlasses, so kann im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme einer unbilligen Härte geboten sein. Das gilt namentlich dann, wenn der Studierende in zeitlich engem Zusammenhang mit der Abschlussprüfung wegen der Erhebung der Gebühren und der dadurch bewirkten wirtschaftlichen Zwangslage keine andere Möglichkeit hätte, als das Studium abzubrechen. Denn den Studenten, der unmittelbar vor dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses steht, trifft eine durch die Gebührenerhebung und dadurch bewirkte wirtschaftliche Zwangslage ungleich härter als den Langzeitstudenten, dessen berufsqualifizierender Abschluss nach den bisher erzielten Studienleistungen – wie hier – allenfalls als eine in der Zukunft liegende ungewisse Möglichkeit angesehen werden kann. Ferner hat der Senat das Vorliegen einer unbilligen Härte dann angenommen, wenn der Studierende sein Studium bereits vor der Verkündung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) am 12. Mai 2004 und damit in dem Vertrauen aufgenommen hatte, das Studium gebührenfrei absolvieren zu können, wenn und soweit er nach Inkrafttreten des Gesetzes auch bei Anspannung aller Kräfte nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Studium gebührenfrei abzuschließen. Dieses im Hinblick auf die mit dem Gesetz einhergehende unechte Rückwirkung gebotene Verständnis der Erlassregelung kann indes in dem hier vorliegenden Fall nicht zum Erlass führen, weil der Kläger seine Entscheidung, ein neues Studium aufzunehmen, nachdem er von 1995 bis 2002 bereits in verschiedenen Studiengängen eingeschrieben war, erst zum Sommersemester 2005, also zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als der Gesetzgeber die Langzeitstudiengebühren bereits eingeführt hatte, so dass der Kläger mitnichten darauf vertrauen konnte, sein Studium gebührenfrei beginnen oder abschließen zu können. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Gebühr müsse ihm erlassen werden, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Erhebung der Gebühr in eine Notlage gebracht werde und hinzukomme, dass diese Lage, die Gebührenpflicht wegen der Regelstudienzeitenüberschreitung, nur deshalb eingetreten sei, weil er in der Vergangenheit auf Grund des Todes des Vaters und der Großmutter psychisch erkrankt und wegen der Erkrankung an einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gehindert gewesen sei. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (fort-)bestehen muss, während frühere Behinderungen oder Erkrankungen nach § 112 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA lediglich ein Hinausschieben der Gebührenpflicht um einen angemessenen Zeitraum rechtfertigen, wenn die Behinderung oder Erkrankung nachweisbar studienzeitverlängernde Auswirkungen gehabt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dieses Verständnis bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA abgeleitet, wonach der Erlass davon abhängt, dass die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führt. Diese Differenzierung zwischen einem Hinausschieben der Gebührenpflicht nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 Satz 2 HSAG LSA einerseits und einer auf den Zeitpunkt der Einziehung der Gebühr abstellenden Erlassregelung in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA andererseits entspricht auch dem oben beschriebenen Zweck der gesetzlichen Erlassregelung, die lediglich vermeiden helfen soll, dass der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebende Langzeitstudent gezwungen ist, sein Studium wegen der Gebührenerhebung aufzugeben, weil er durch eine bestehende Krankheit oder Behinderung gehindert gewesen ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Mittel zu beschaffen, um die durch die Fälligkeit und Einziehung der Gebühr entstehende Notlage zu überbrücken. Umgekehrt entspricht es dem Zweck der Regelung über das Hinausschieben der Gebührenpflicht in § 112 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA, von der Erhebung der Gebühr trotz Überschreitung der Regelstudienzeiten in den Fällen abzusehen, in denen die Überschreitung auf nachweislich studienzeitverlängernden Erkrankungen oder Behinderungen zurückzuführen ist. So sieht der Gesetzgeber die Gebühr bei Regelstudienüberschreitungen nicht bereits ab Überschreitung der Regelstudienzeit vor, sondern erst dann, wenn diese um mehr als vier Semester überschritten ist. Mit dieser dem Studierenden zugebilligten gebührenfreien Regelstudienzeitenüberschreitung trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Dauer des Studiums und eine Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zuletzt auch seine Ursache darin haben kann, dass Umstände außerhalb der vom Studierenden beherrschbaren Sphäre, etwa eine Verknappung der personellen und/oder sachlichen Mittel der Hochschule, zu einer Verlängerung der Studiendauer führen kann. In der Person des Studenten begründete, studienzeitverlängernde Umstände, werden in § 112 Abs. 3 bis 5 HSG LSA berücksichtigt. Hat ein Student die Regelstudienzeit nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 HSG LSA qualifiziert um vier Semester überschritten, so soll er für das folgende Semester gleichwohl keine Gebühr zu zahlen haben, wenn die Verlängerung der Studienzeit nachweislich auf eine Erkrankung oder Behinderung zurückzuführen ist. Die Gebührenpflicht wird in diesen Fällen hinausgeschoben, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die qualifizierte Überschreitung der Regelstudiendauer nicht auf einer dem Studenten gebrechenden Entschlossenheit oder der mangelnden Fähigkeit beruht, das Studium abzuschließen, sondern auf eine den Abschluss hindernde Erkrankung zurückzuführen ist. Einen nach § 112 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA für ein Hinausschieben der Gebührenpflicht notwendigen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr hat er unter dem 28. Januar 2007 einen Antrag auf Erlass der Gebühren „aufgrund wirtschaftlicher Notlage sowie unbilliger Härte“ aufgrund persönlicher Erschwernisse in der Vergangenheit gestellt. Abgesehen davon hätte ein solcher Antrag auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil ein Hinausschieben der Gebührenpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gebührenpflicht noch nicht erstmalig eingetreten war. Hier hingegen ist der Kläger zur Zahlung der Langzeitstudiengebühren erstmalig bereits zum Sommersemester 2006 herangezogen worden, so dass für einen auf das Hinausschieben der Gebührenpflicht gerichteten Antrag für das Sommersemester 2007 kein Raum mehr gewesen ist. Auf die Frage, ob der Kläger, wie er nunmehr mit seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2011 unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung von Beginn an gehindert gewesen ist, sein Studium innerhalb des in § 112 Abs. 1 HSG LSA vorgesehenen Zeitraums abzuschließen, kommt es deshalb nicht an. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, die Beklagte habe bei der Bescheidung seines Antrages auf Erlass der Gebühr die Belastungen durch die bevorstehende Geburt des Kindes am 01. November 2007 unberücksichtigt gelassen, ist dieser Vortrag ungeeignet, den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Denn nach den Regelungen in dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2006 ist die Fälligkeit Gebühr für das Sommersemester jeweils für den 31. Januar bestimmt. Im Zeitpunkt der Fälligkeit stand nicht die Geburt bevor. Dass bereits die Empfängnis den Kläger gänzlich aus der Bahn geworfen hat, so dass es ihm nicht möglich gewesen ist, den Aufwand für die Gebührenzahlung durch eine erwerbswirtschaftliche Betätigung aufzubringen, erscheint dem Senat als lebensfremd. Verständlich wäre dieser Vortrag noch für das folgende Wintersemester. Allerdings gilt auch dann, dass die bevorstehende Geburt allenfalls für die Partnerin des Klägers beachtlicher und verständlicher Grund wäre, von der Aufnahme einer Arbeit abzusehen. Für den Kläger indes, der das Kind selbst nicht austrägt und gebiert, ist die bevorstehende Geburt kein beachtlicher Grund, von der jedem Langzeitstudenten zumutbaren Aufnahme einer Arbeit abzusehen. Unbeachtlich ist schließlich ebenfalls, dass der Kläger vom 28. November bis zum 01. Dezember 2006 und erneut vom 07. Dezember bis 13. Dezember 2006 eigenen Angaben zufolge an einem Virusinfekt arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Angesichts der gesetzlichen Regelung musste der Kläger seit der erneuten Aufnahme des Studiums im Sommersemester 2005, jedenfalls aber seit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 02. Februar 2006 wissen, dass und ab wann er verpflichtet ist, Gebühren für die Regelstudienzeitenüberschreitung zu zahlen. Er ist unter diesen Umständen verpflichtet, angemessene Vorsorge dafür zu tragen, dass er die Gebühren im Fälligkeitszeitpunkt zahlen kann. Wenn er die Gebühren nicht aus vorhandenem eigenen Einkommen oder Unterhaltszahlungen bestreiten kann, so ist er verpflichtet, sich rechtzeitig und nachhaltig, etwa durch Aufnahme einer Arbeit, um neue zusätzliche Einkommensquellen zu bemühen. Ein zweiwöchiger Virusinfekt entbindet ihn von diesen Pflichten nicht. Er hätte sowohl vorher als auch nachher arbeiten können, um sich so die Mittel zur Zahlung der Gebühr im Zeitpunkt der Fälligkeit zu verschaffen. Der Senat hatte keinen Anlass, dem Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs auf seinen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag Gelegenheit zu geben, zu der Rechtsfrage, ob neben der wirtschaftlichen Notlage weitere Umstände hinzutreten müssen, damit eine unbillige Härte i. S. d. § 111 Abs. 8 HSG LSA angenommen werden kann, weiter vorzutragen. Dass sich diese Frage in den hier vorliegenden Streitverfahren stellen würde, konnte den anwaltlich vertretenen Kläger angesichts der Begründung der von ihm angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (UA S. 6) und der seinem Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG LSA, Urt. v. 20.04.2011 – 3 L 378/09 – UA S. 10 f.) nicht überraschen. Er hatte hinlänglich Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zu dieser Frage vorzutragen. Er hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, wie die Ausführungen in seiner Berufungsbegründung verdeutlichen (S. 9 des Schriftsatzes vom 24.02.2011). Der Senat war auch nicht gehalten, dem Kläger vor der Entscheidung nochmals Gelegenheit zu geben, dazu vortragen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, durch die rechtzeitige Aufnahme einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer wirtschaftlichen Notlage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr vorzubeugen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass es ihm aus beachtlichen Gründen – namentlich wegen einer Erkrankung oder Behinderung – unmöglich gewesen wäre, einer Arbeit nachzugehen und sich so ein zusätzliches Einkommen zu erschließen, um die 500,- € für das Semester im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr zahlen zu können. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsachenbehauptung, „dass der Kläger aus von ihm nicht erkannten, in der Anlage KC 2 (zum Schriftsatz vom 17.06.2011) genannten gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, mehr als nachgewiesen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen“, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Tatsachenbehauptung hat der Kläger im Verhandlungstermin ins Blaue hinein aufgestellt, nachdem er im Verlauf des Rechtsgesprächs hat erkennen müssen, dass er mit der von ihm bisher in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellten Rechtsauffassung, er habe einen Anspruch auf Erlass, weil er vor der Erhebung der Gebühr aufgrund psychischer Leiden bzw. aufgrund von Viruserkrankungen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert gewesen sei, nicht durchdringen würde. Beweis zu erheben besteht indes Anlass nicht, wenn der Beweisantrag – wie hier – dazu dienen soll, unsubstanziierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Rdnr. 4 ). Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch über zwei Instanzen im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger bis zum Tage der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf die an den Tod des Vaters anknüpfenden psychischen Belastungen, die einen Grad an der „Grenze zur Depression“ erreicht hätten, verdeutlichen wollen, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen sei, sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit gebührenfrei abzuschließen. Diese Hindernisse seien indes mit der Aufnahme des neuen Studiums überwunden. So hat er in der zur Begründung des Antrages auf Erlass der Langzeitstudiengebühren ausgeführt: „Nun sind einige Jahre vergangen, die Dinge der Vergangenheit sind bewältigt, die Gründe, die zu meinem damaligen Studienverhalten führten, nicht mehr gegeben, so dass ich mich für dass SS 2005 erneut einschrieb, um mein Studium endlich ordentlich abzuschließen (…)“(Antragsbegründung vom 28.01.2007, Blatt 6 der Gerichtsakte). Dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum wegen der nunmehr behaupteten psychischen Erkrankung gehindert gewesen wäre, einer Arbeit nachzugehen, hat er im erstinstanzlichen Klageverfahren nicht andeutungsweise erklärt. Ganz im Gegenteil hat er viel Argumentationskraft darauf verwandt, darzulegen, dass er sein im Jahre 2005 aufgenommenes Studium zielstrebig absolviere und Verzögerungen im Studienverlauf auf Viruserkrankungen in den Wintersemestern 2005/2006 und 2006/2007 zurückzuführen seien (Schriftsätze vom 24.09.2007, vom 14.01.2008 und vom 15.09.2008). Entsprechendes gilt für seinen Vortrag in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 24.02.2011). Auch in dem Schriftsatz vom 17. Juni 2011 und der mit ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. R. vom 09. Juni 2011 macht er (nunmehr) geltend, die im Dezember 2010/Januar 2011 diagnostizierte psychische Erkrankung habe einen geregelten Studienablauf „nachhaltig beeinträchtigt“. Auch diese Stellungnahme gibt indes nichts für die Annahme her, dass der Kläger wegen der psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, eine Arbeit aufzunehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger den zusätzlichen Aufwand von 500,- € je Semester nicht durch eigene Arbeit hätte aufbringen können. Immerhin hat der Kläger neben dem Studium auch in dem hier fraglichen Zeitraum bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages im Juli 2007 als studentische Hilfskraft bei der beklagten Universität zuletzt 20 Stunden monatlich gearbeitet. Es ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm wegen einer Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, daneben oder anstelle dessen eine Arbeit anzunehmen, die es ihm gestattet hätte, die für ihn seit Erlass des Gebührenbescheides vom 02. Februar 2006 absehbaren zusätzlichen Belastungen von 500,- € je Semester jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tragen, ohne in Not zu geraten. Auch der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. R. lassen sich greifbare Anhaltspunkte dafür nicht entnehmen. Dass eine sich „phasenweise zuspitzende depressive Erkrankung“ mit Beeinträchtigungen der „für eine Leistungserbringung relevanten Grundfunktionen wie Antrieb, Motivation und Stresstoleranz sowie der kognitiven Leistungsfähigkeit, insbesondere der Konzentration“ verbunden ist und deshalb „ein geregelter Studienablauf (…) nachhaltig beeinträchtigt“ gewesen ist, mag den mangelnden Studienerfolg erklären. Sie trägt indes nicht die Annahme, der Kläger sei deshalb nicht in der Lage gewesen, zumutbare einfache Tätigkeiten, wie das Austragen von Zeitungen oder sonstige Hilfsarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbegleitend auszuüben, um so den zusätzlichen Aufwand für die Langzeitstudiengebühren aufzubringen. Der im Verhandlungstermin hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, durch Vernehmung des Klägers und der Kindesmutter Beweis zu erheben zu der Behauptung, dass der Kläger „aufgrund der Geburt des leiblichen Kindes im Jahr 2007 daran gehindert war, einer weitergehenden Tätigkeit nachzugehen“, wird abgelehnt. Es handelt sich dabei um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ohne jede tatsächliche Grundlage. Nach jeder Betrachtungsweise unsubstanziierten Behauptungen nachzugehen besteht Anlass auch dann nicht, wenn diese in das Gewand eines Beweisantrages gekleidet sind. Kann die Klage bereits aus den o. g. Gründen keinen Erfolg haben, so mag auf sich beruhen, ob ihr der Erfolg nicht auch bereits deshalb versagt bleiben müsste, weil der Kläger die Gebühr bereits gezahlt und sein Studium, nunmehr aus anderen Gründen abgebrochen hat. Immerhin dient die Befugnis zum Erlass in Härtefällen nach § 111 Abs. 8 HSG LSA dazu zu verhindern, dass der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebende Langzeitstudent gezwungen ist, sein Studium wegen der Gebührenerhebung aufzugeben, weil er durch eine bestehende Krankheit oder Behinderung oder ähnlich gewichtige Gründe gehindert gewesen ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den durch die Gebührenpflicht entstehenden zusätzlichen Aufwand abzudecken und die wirtschaftliche Notlage eine andere Entscheidung als den Abbruch des Studiums nicht zulässt. Dieser den Erlass allein rechtfertigende Zweck, die Fortführung des Studiums zu ermöglichen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Student aus anderen Gründen sein Studium abbricht. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die erfolgte Zahlung der Gebühr. Soll die Regelung denjenigen schützen, dem wegen der wirtschaftliche Notlage eine andere Entscheidung als das Studiums abzubrechen, nicht offensteht, so ist fraglich, ob auch dem Erlass zu gewähren ist, dem es gelungen ist, die Mittel aufzubringen, um die Gebühr zu begleichen und das Studium fortzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.