Urteil
3 L 149/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0622.3L149.09.0A
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Leitsätze
1) Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts weiter anwendbar. (Rn.24)
2) § 1 Abs. 3 Nr. 8 LMKV nimmt von der Geltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht Stoffe in Lebensmitteln aus.(Rn.25)
3) Ein einer Zutat im Herstellungsprozess zur Konservierung beigegebener Zusatzstoff gilt nicht als Zutat, die nach Maßgabe des § 6 LMKV anzugeben ist, wenn er im Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts weiter anwendbar. (Rn.24) 2) § 1 Abs. 3 Nr. 8 LMKV nimmt von der Geltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht Stoffe in Lebensmitteln aus.(Rn.25) 3) Ein einer Zutat im Herstellungsprozess zur Konservierung beigegebener Zusatzstoff gilt nicht als Zutat, die nach Maßgabe des § 6 LMKV anzugeben ist, wenn er im Endprodukt keine technologische Wirkung ausübt.(Rn.26) I. Die Klägerin, ein fleischverarbeitender Betrieb, der u. a. Fertiggerichte in Konserven herstellt, wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben wird, Stoffe für das Produkt „Wurst-Soljanka mit Halberstädter Würstchenwürfeln, pikant mit saurer Sahne verfeinert“ zu kennzeichnen. Dem Endprodukt wird mit Nitritpökelsalz versetztes Wurstbrät beigemengt. Die Konservierung des Endprodukts in luftdicht abgepackten Weißblechdosen erfolgt durch Erhitzung in einem gasdicht verschließbaren Druckbehälter, einem sog. Autoklav, mittels derer das Endprodukt ohne zusätzliche Kühlung haltbar gemacht wird. Nach den Angaben auf den die Dosen umschließenden Papierbanderolen enthält das Produkt als Zutaten: „Fleischbrühe, Würstchen 12,5 % (mit Nitritpökelsalz), Deli-Gurken 12 %, Zwiebeln 8 %, Paprika, mariniert 5,5 %, Speck, zerkleinert 2,5 %, Tomatenmark 1,7 %, Saure Sahne 1 %, Weizen- und Reismehl, Zitronensaft, Kochsalz, Zucker, Gewürze, Würze“ Nachdem die Lebensmittelinstitute O-Stadt und B-Stadt des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in den Berichten vom 21. Januar 2003 und 05. März 2003 und das Staatliche Untersuchungsamt Hessen in zwei Berichten vom 01. Oktober 2003 anlässlich der Begutachtung von Lebensmittelproben beanstandet hatten, dass die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der Zusatzstoff „Nitritpökelsalz“ nicht mit der Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ und dessen Bestandteile Kaliumnitrit und Natriumnitrit nicht mit ihrer Verkehrsbezeichnung und den E-Nummern (E 249 und E 250) angegeben seien, gab der Landkreis B-Stadt auf die Mitteilungen der Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise C., N., K. und S.-E.-Kreis und unter Berücksichtigung des Berichts des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2004, in dem dieses (u. a.) ausführte, dass die dem Wurstbrät beigegebene Zutat Nitritpökelsalz im Verzeichnis der Zutaten als Konservierungsstoff E 250 bzw. Natriumnitrit anzugeben sei, weil der Anteil des Wurstbräts mit 12, 5 % signifikant über der in der Kommentarliteratur angenommene Bagatellgrenze von 2 % liege, der „H. Halberstädter Würstchen- und Konservenfabrik“ mit Verfügung vom 18. März 2004 auf, das Produkt „mit einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Zusatzstoffe in der jeweiligen Zutatenliste zu versehen“. Das Zutatenverzeichnis enthalte nur den Hinweis auf Nitritpökelsalz, nicht aber den Zusatz Konservierungsstoff und die Verkehrsbezeichnung als Natriumnitrit bzw. die entsprechende E-Nummer. Das aus Kochsalz und dem ausschließlich als Konservierungsstoff zugelassenen Natriumnitrit bestehende Nitritpökelsalz sei eine zusammengesetzte Zutat, bei der die in ihr enthaltenen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – hier das Natriumnitrit – mit der Verkehrsbezeichnung oder der entsprechenden E- Nummer und der Bezeichnung als Konservierungsstoff anzugeben sei. Anderes könne für die den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzten Zusatzstoffen nur gelten, wenn die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr entfalteten. Davon indes könne nur ausgegangen werden, wenn der Anteil der Zutat – hier des Wurstbräts – im Enderzeugnis nicht mehr als 2 % betrage. Ferner gab der Landkreis B-Stadt der Klägerin wegen der Verwendung des Saccharins auf, die Zutatenliste um die Angabe „mit einer Zuckerart und Süßungsmittel“ zu ergänzen. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurück. Mit der am 28. August 2007, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. LSA S. 544), gegen den Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Nitritpökelsalz übe im Enderzeugnis keine technologische Wirkung aus, so dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich sei. Anders als Stoffe, die einem Lebensmittel direkt zugesetzt würden, müssten Stoffe, die in einer Zutat enthalten seien und die in dem Endprodukt keine technologische Wirkung erzeugten, nicht gekennzeichnet werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn die konservierende Wirkung ende, bevor ein Lebensmittel als Zutat verwendet werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, weil das Nitritpökelsalz nur zur Konservierung des unfertigen Wurstbräts bis zur Weiterverwendung in der Suppe diene. Zur Konservierung des Endprodukts hingegen diene es nicht. Diese erfolge vielmehr durch die Erhitzung des Produkts in der luftdicht verschlossenen Konservendose. Entsprechendes gelte für die vom Beklagten verlangte Kennzeichnung des Saccharins als Süßungsmittel, weil das Saccharin nur zum Süßen der Deli-Gurken und nicht des Endproduktes diene. Auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. komme in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass das der Zutat beigegebene Pökelsalz für die Konservierung des Endprodukts bedeutungslos sei und die Süßung der Deli-Gurken mit Saccharin zur Süßung der Suppe nicht beitrage. Abgesehen davon sei die Verfügung zu unbestimmt, indem der Klägerin aufgegeben werde, ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Diese nicht nur auf die Zusatzstoffe Nitritpökelsalz und Saccharin beschränkte Verpflichtung mache es der Klägerin unmöglich zu erkennen, was von ihr verlangt werde. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich in der Sache nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1. Kammer – hat den Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 26. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klägerin die Zutatenliste hinsichtlich des darin enthaltenen Lebensmittels „Würstchen“ mit „Konservierungsstoff“ ergänzen soll und soweit sie bezüglich der „Deli-Gurken“ den Zusatzstoff „Süßungsmittel“ mit der Ergänzung „mit einer Zuckerart und …“ versehen solle. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Gesetz verbiete grundsätzlich den Verkehr mit Lebensmittel-Zusatzstoffen und ermächtige, Ausnahmen von dem Verbot allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen. Lebensmittelzusatzstoffe seien Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt oder als Zutat eines Lebensmittels verwendet, und nur aus technologischen Gründen bei der Herstellung oder Behandlung zugesetzt werden. Eine Kennzeichnungspflicht ergebe sich aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht, weil deren Vorschriften für die Kennzeichnung von Stoffen der Anlage 2 zur Zusatzstoff-Verkehrsverordnung nicht anwendbar seien. Das im Pökelsalz enthaltene Natriumnitrit sei ein zugelassener Zusatzstoff i. S. d. Anlage 2 Liste B der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung. Da die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht anwendbar seien und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung nur die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln betreffe, sei allein maßgeblich die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die auch die Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bei der Abgabe an Endverbraucher regele. Unberührt lasse die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur die Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten, nicht aber die von den Parteien als maßgeblich erachtete Regelung über die Begriffsbestimmungen der Zutaten, insbesondere über die Ausnahme von Stoffen, die – einer Zutat beigeben – im Endprodukt keine technologische Wirkung ausübten. Nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sei bei Zusatzstoffen in Lebensmitteln, die zur Konservierung verwendet würden, dies durch die Angabe „mit Konservierungsstoffen“ oder „konserviert“ kenntlich zu machen; diese Angabe könne bei mit einem mit Natrium- oder Kaliumnitrit versetzten Zusatzstoff durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“ ersetzt werden. Zwar sehe die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung eine Ausnahme vor, wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt seien, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung ausübten. Lebensmittel indes seien nach der Regelung im Gesetz (u. a.) alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt würden, so dass es zur Begründung der Kennzeichnungspflicht genüge, wenn – wie hier – der Zutat „Würstchen“ Pökelsalz beigegeben sei, ohne dass von Belang sei, ob dieses auf das Endprodukt eine technologische Wirkung ausübe. Dass der Verordnungsgeber von einer Angleichung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung abgesehen habe, spreche dafür, dass das Regime über Stoffe i. S. d. Anlage 2 zur Zusatzstoff-Zulassungsverordnung abweichend von den Bestimmungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung habe regeln wollen. Könne die Beigabe des Zusatzstoffes „Natriumnitrit“ durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“ gekennzeichnet werden, so genüge dies allein nicht, weil nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten unberührt bleibe, so dass die Angabe „mit Nitritpökelsalz“ um die Verkehrsbezeichnungen „Kochsalz“ und „Natriumnitrit“ oder die E-Nummer 250 zu ergänzen sei. Der Nennung der Klassenbezeichnung „Konservierungsstoff“ hingegen bedürfe es nicht, weil nach der vorrangig anzuwendenden Zusatzstoff-Zulassungsverordnung der Hinweis „mit Konservierungsstoffen“ oder „konserviert“ durch die Angabe „mit Nitritpökelsalz“ ersetzt werden könne. Entsprechendes gelte für die Verwendung des Saccharin in den „Deli-Gurken“, so dass die Kennzeichnung durch Angabe der E-Nummmer „E 954“ oder den Zusatz und die Verkehrsbezeichnung „mit Süßungsmittel Saccharin“ zu erfolgen habe. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht weiterhin geltend, das Nitritpökelsalz müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Zutat angegeben werden, weil es nur einer Zutat – dem Fleischbrät – beigemengt sei und im Endprodukt eine konservierende Wirkung nicht mehr ausübe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes seien die Regelungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung anwendbar, weil die Ausnahme sich nur auf das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen, nicht aber darauf beziehe, wie Zusatzstoffe als Bestandteil von Lebensmitteln zu kennzeichnen seien, die in Fertigverpackungen in den Verkehr gebracht werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Regelungen über die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung nicht einschlägig, weil diese Bestimmungen nicht bestimmten, wie Lebensmittel in Fertigverpackungen zu kennzeichnen seien. Einschlägig hierfür seien die Kennzeichnungsbestimmungen der EG-Richtlinie Nr. 2000/13 und die ihrer Umsetzungen dienenden nationalen Vorschriften, namentlich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ausgehe, so sei auch danach eine Kennzeichnung nicht notwendig, wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten zugegeben seien und in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausübten. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht nicht bedacht, dass die von diesem als einschlägig angesehene Regelung nicht eine solche über Kennzeichnungspflichten sei, sondern über eine Kenntlichmachung. Die Kenntlichmachung indes erfolge anders als die Kennzeichnung außerhalb des Zutatenverzeichnisses. Wenn die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung bestimme, dass die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten unberührt blieben, so beziehe sich das auf die Kennzeichnungspflicht insgesamt und nicht lediglich auf die Regelung über das Verzeichnis der Zutaten. Die eigentlich entscheidende und zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das dem Fleischbrät beigemengte Nitritpökelsalz in dem Endprodukt noch eine technologische Wirkung ausübe, sei vom Verwaltungsgericht nicht behandelt worden. Sie sei entgegen der Auffassung des Beklagten zu verneinen. Es sei nicht zulässig, aus einer Regelvermutung, wonach keine technologische Wirkung von einem Konservierungsstoff ausgehe, wenn der Gehalt der Zutat nicht mehr als 2 % betrage, im Umkehrschluss zu folgern, dass bei einem Anteil von 12,5 % eine technologische Wirkung ausgeübt werde. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 26. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 18. März 2004 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2007 insgesamt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass bereits ab einer Menge von 50 mg Natriumnitrit/kg (Wurst-)Erzeugnis das Auskeimen von Sporen bestimmter Bakterien (Clostridium botulinum) und die Bildung von Toxinen verhindert werde. Zudem dürfe die Nitritkonzentration nicht auf das Gesamterzeugnis umgerechnet werden, da die Würstchenwürfel als stückige Anteile im Gesamterzeugnis enthalten seien. Nach den Feststellungen des Arbeitskreises Lebensmittelhygienischer Tierärztlicher Sachverständiger (ALTS) vom 19.-21. Juni 2001 übe Natriumnitrit in hitzestabilisierten Endprodukten auch dann noch eine technologische Wirkung aus, wenn die konservierende Wirkung wegfalle, aber andere Wirkungen wie die als Umrötungsmittel und die Erzielung eines typischen Pökelaraomas erzielt würden. Zudem sei bei einer zusammengesetzten Zutat (hier: Würstchen) die Verkehrsbezeichnung und ihr unmittelbar folgend eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils beizufügen. Wenn indes die Behauptung der Klägerin, dass von dem Natriumnitrit keine technologische Wirkung ausgehe, zutreffend sei, so sei die Zugabe des Stoffes unzulässig, weil Natriumnitrit nur als Konservierungsstoff zugegeben werden dürfe. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 Beweis erhoben zu der Frage, ob das in der Zutat Würstchenwürfel enthaltene Natriumnitrit im Enderzeugnis eine technologische Wirkung ausübt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. vom 19. Januar 2011 und die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten, soweit er im Berufungsverfahren noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verfügung kommt einzig § 39 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2630) in Betracht. Danach treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung von bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (§ 39 Abs. 1 LFGB) festgestellten Verstößen oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Diese Regelung verpflichtet die Behörden, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Verstößen gegen die auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Verordnungen zu begegnen (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, zu § 39 LFGB, Rdnr. 17; Meyer/Streinz, LFGB, § 39 Rdnr. 7). Zwar ist diese gesetzliche Regelung erst mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (LFNeuOG) vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2618) am 07. September 2005 (vgl. Art. 9 LFNeuOG) und damit nach dem Erlass des Ausgangsbescheides in Kraft getreten. Abgesehen davon, dass es sich bei dem der Klägerin auferlegten Kennzeichnungsgebot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Rechtmäßigkeit nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Recht zu beurteilen ist, ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2007 bereits wirksam gewesen. Da § 39 Abs. 2 LFGB, anders als der bis zum Inkrafttreten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch maßgebliche § 13 SOG LSA, der Behörde weder ein Erschließungs- noch ein Auswahlermessen eröffnet, ist es für die Entscheidung nicht erheblich, dass der Ausgangsbescheid des Landkreises B-Stadt an keiner Stelle Ermessenserwägungen erkennen lässt. Der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Juni 2010 (BGBl. I S. 752), liegt nicht vor. Nach dieser Regelung dürfen Lebensmittel in Fertigverpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 LMKV angegeben ist. Unschädlich ist, dass die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, sondern noch auf der Grundlage des § 19 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 09. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2296) erlassen worden. Auch gehören die Regelungen in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht zu dem Katalog der Regelungen, die nach Art. 2 § 1 Abs. 1 LFNeuOG weiter Anwendung finden, solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch neue Regelungen getroffen worden sind. Indes ist § 39 Abs. 1 LFGB über den engen Wortlaut der Regelung hinaus dahin auszulegen, dass nicht nur die seit Inkrafttreten des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch für die Lebensmittelkennzeichnung aufgrund des nunmehr einschlägigen § 35 Nr. 1 Buchst. b LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, sondern auch die auf der Grundlage des bis dahin geltenden § 19 LMBG erlassenen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu den Vorschriften gehören, deren Einhaltung die zuständigen Behörden nach § 39 Abs. 1 LFGB zu überwachen und bei deren Verletzung sie nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB zum Einschreiten verpflichtet sind. Dafür spricht, dass die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bereits durch Art. 2 § 3 Abs. 14 LFNeuOG geändert worden ist. Dies lässt erkennen, dass die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung im Range einer Rechtsverordnung (Art. 8 LFNeuOG) fortgilt. Dass der Verordnungsgeber die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung im Anschluss mehrfach und auf der Grundlage des § 35 Nr. 1 Buchst. b LFGB geändert hat, spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die Rechtsverordnung insgesamt in seinen Rechtsetzungswillen mit aufgenommen hat. Da der Gesetzgeber das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Kenntnis der Rechtsetzungspraxis des Verordnungsgebers zwischenzeitlich ebenfalls geändert hat, ohne indes die Überleitungsbestimmungen im Art. 2 LFNeuOG zu ändern, lässt dies den Schluss zu, dass sich auch der Gesetzgeber von der Annahme leiten lässt, dass es sich bei den Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung um Bestimmungen handelt, die auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden sind. Der Anwendung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung steht auch nicht im Wege, dass dessen Vorschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 8 LMKV nicht für die Kennzeichnung von Stoffen gelten, die in der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nimmt diese Bestimmung nicht Lebensmittel in Fertigpackungen i. S. d. § 1 Abs. 1 LMKV von der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung aus, denen Stoffe i. S. d. Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung beigegeben sind. Ausgenommen von der Kennzeichnung sind nach dem Wortlaut der Regelung nur die Stoffe selbst. Im vorliegenden Fall geht es indes nicht darum, dass der Beklagte Nitritpökelsalz in Fertigpackungen an Verbraucher abgeben will, sondern um die Kennzeichnung des Nitritpökelsalzes, das dem Wurstbrät als einer Zutat zu der Suppe zugefügt ist. Würde mit der Ausnahmeregelung, wie das Verwaltungsgericht meint, die Verwendung von Stoffen i. S. d. Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in Zutaten zu einem Lebensmittel vom Anwendungsbereich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ausgenommen, so würde die Fiktion in § 5 Abs. 2 Nr. 2 LMKV, wonach Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, nicht als Zutaten i. S. d. § 5 Abs. 1 LMKV gelten, wenn sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben, eines eigenen Anwendungsbereichs enthoben. Die Regelung wäre überflüssig, wenn – dem Verständnis des Verwaltungsgerichts folgend – diese Stoffe dem Anwendungsbereich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung von vornherein entzogen wären. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht vor. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, in das Zutatenverzeichnis die Bezeichnung Natriumnitrit bzw. die entsprechende E-Nummer aufzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LMKV besteht das Verzeichnis der Zutaten aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Zutat ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LMKV jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe sowie der Enzyme im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 06.05.2000, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird, und – wenn auch möglicherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV). Ist Zutat jeder Stoff einschließlich der Zusatzstoffe, so ist auch der Zusatzstoff Nitritpökelsalz eine Zutat i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 LMKV. Indes macht § 5 Abs. 2 LMKV hiervon durch gesetzliche Fiktionen Ausnahmen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 LMKV gelten Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Buchst. c Doppelbuchst. ii der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Fassung und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, nicht als Zutaten, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben. Das im Nitritpökelsalz enthaltene Natriumnitrit (E 250) ist ein Stoff i. S. d. Liste B (Zusatzstoffe mit E-Nummern) der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 LMKV. Dieser Stoff ist den Würstchen als Zutat zum Endprodukt beigegeben. Indes übt das Nitrit im Enderzeugnis keine technologische Wirkung aus. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend, ob das Nitrit im Endprodukt die Wirkung ausübt, die sie bei der Zugabe im Herstellungsprozess der Zutat erzeugen sollte. Wenn das Nitrit zugesetzt wurde, um das Wurstbrät bis zur Weiterverarbeitung haltbar zu machen, so ist nicht entscheidend, ob der Zusatzstoff diese konservierende Wirkung auch noch im Endprodukt ausübt, wenn und soweit der Zusatzstoff nunmehr auf andere Weise, namentlich optisch – etwa farbstabilisierend – oder geschmacklich Wirksamkeit entfaltet (Nds.OVG, Urt. v. 20.11.2001 – 11 LB 689/01 – Rdnr. 52 ) Auf der anderen Seite kann entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Umstand, dass der Anteil der Zutat Wurst an dem Endprodukt, der Suppe, nach den Angaben der Klägerin auf den Etiketten bei 12,5 % liegen soll (nach den Ergebnissen des Lebensmittelinstituts O. lag er bei der Probe bei 9,8 %), nicht geschlossen werden, dass dem der Wurst zugesetzten Nitritpökelsalz eine technologische Wirkung beizumessen ist. Zwar hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit in der Einzelbegründung hinsichtlich des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LMKV-E ausgeführt, in „Anwendung der bisherigen Regelung wird z. B. bei Konservierungsstoffen, die in einer Zutat enthalten sind, davon auszugehen sein, dass sie in der Regel im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, wenn der Anteil der Zutat, in der sich Konservierungsstoffe befinden, in einem Kilogramm des Enderzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm beträgt“ (vgl. BR-Drs. 418/81 S. 69). Damit nimmt der Verordnungsgeber in der Begründung Bezug auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 LMBG, wonach das Zusatzstoffverbot keine Anwendung fand für solche Zusatzstoffe, die in dem zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Erzeugnis nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten waren. Es mag dahinstehen, ob eine solche Regelvermutung gerechtfertigt ist. Immerhin hat sie in dem Verordnungstext selbst Aufnahme nicht gefunden. Dahinstehen kann, ob es einen allgemein anerkannten lebensmittelwissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass Konservierungsstoffe in Zutaten, deren Anteil am Endprodukt unter 2 v. H. liegt, im Regelfalle im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben. Denn jedenfalls ist der vom Beklagten gezogene Umkehrschluss nicht gerechtfertigt. Das Nitrit entfaltet im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19. Januar 2011 festgestellt, dass beim Einsatz gewerbeüblichen Nitritpökelsalzes mit einer Zusammensetzung von 99,5 bis 99,6 % Kochsalz und 0,4 bis 0,5 % Natriumnitrit und einer gewerbeüblichen Zugabemenge von 1,8 % bis 2,4 % Nitritpökelsalz und der Zugabe von 12,5 % Würstchenstücke zum Endprodukt Soljanka rechnerisch von einem Nitritanteil von 9 bis 11 ppm Nitrit im Endprodukt auszugehen ist. Für eine farbstabilisierende Wirkung ist eine Konzentration von etwa 50 ppm Nitrit ausreichend und – wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt hat – notwendig. Für das Pökelaroma werden 40 ppm Nitrit benötigt. Konservierende Effekte setzen erst ab einer Konzentration von 80 bis 150 ppm ein, bei der Salmonellen und bestimmte Bakterien (Clostridium botulinum) in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird mit dem Einwand des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, den sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Das Landesamt macht geltend, der Sachverständige habe außer Acht gelassen, dass „z. B. nach Hildebrand (2007) bereits Mengen ab 50 mg Natriumnitrit/kg (Wurst-)Erzeugnis ein Auskeimen von Sporen von Clostridum botulinum und Bildung von Toxinen verhindern“. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass diese Menge einem Nitritanteil von 50 ppm entspreche. Die Konzentration mit einem Nitritanteil von 9 bis 11 ppm liegt somit deutlich unter den Konzentrationen, die für eine technologische Wirkung des Nitrits im Endprodukt notwendig wären. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 LMKV folge, dass bei einer zusammengesetzten Zutat wie den Würstchen die Verkehrsbezeichnung und ihr unmittelbar folgend eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung anzugeben sei. Denn § 6 Abs. 1 und Abs. 2 LMKV knüpfen mit ihren Regelungen dazu, ob und wie Zutaten von Lebensmitteln in das Zutatenverzeichnis aufzunehmen sind, an die Begriffsbestimmung der Zutaten nach Maßgabe des § 5 LMKV an. Voraussetzung für die Begründung der Pflicht zur Aufnahme in ein Zutatenverzeichnis indes ist, dass es sich um Zutaten i. S. d. Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung handelt. Gelten indes Stoffe, die in einer Zutat eines Lebensmittels enthalten waren, nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LMKV nicht als Zutat, weil sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben, so sind sie, weil sie nicht als Zutaten gelten, auch nicht in ein Zutatenverzeichnis aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.