OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 483/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0622.3K483.10.0A
1mal zitiert
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Begründet eine Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen für die Eltern keine Rechtspflicht, ihren Kindern die Teilhabe an der gemeinsamen Mittagsmahlzeit zu ermöglichen, so es für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ohne Belang, ob die Eltern die ihnen gegenüber von privaten Dritten in Rechnung gestellten Zahlungsforderungen beglichen haben oder nicht, so dass eine an die Nichtzahlung anknüpfende satzungsrechtliche Vorschrift über die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses unverhältnismäßig und damit ungültig ist.(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begründet eine Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen für die Eltern keine Rechtspflicht, ihren Kindern die Teilhabe an der gemeinsamen Mittagsmahlzeit zu ermöglichen, so es für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ohne Belang, ob die Eltern die ihnen gegenüber von privaten Dritten in Rechnung gestellten Zahlungsforderungen beglichen haben oder nicht, so dass eine an die Nichtzahlung anknüpfende satzungsrechtliche Vorschrift über die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses unverhältnismäßig und damit ungültig ist.(Rn.26) Der gegen die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Verbandsgemeinde (...) (im Folgenden: TageseinBenS) vom 18. November 2010 gerichtete Normenkontrollantrag hat Erfolg. I) Der Antrag ist zulässig. 1) Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der Satzung um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 10 AGVwGO LSA handelt. 2) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Regelungen in der Satzung, insbesondere hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Bestimmungen über die Ganztagsverpflegung, seien für den Antragsteller nicht maßgeblich, weil die neu gefasste Satzung nur für die ab dem 01. Januar 2011 abzuschließenden Betreuungsverträge gelte und die Wirksamkeit der mit dem Antragsteller bereits zuvor geschlossenen Betreuungsverträge unberührt lasse. Die Regelungen der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Verbandsgemeinde (...) lassen weder Ausnahmen zu, noch enthalten sie Übergangsbestimmungen für die auf der Grundlage der bisher gültigen Satzungen begründeten Rechtsverhältnisse. Zudem treten die bisher gültigen Satzungen nach § 13 Satz 2 TageseinBenS mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Unter diesen Umständen hat der Antragsteller damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin unter Berufung auf das nunmehr allein geltende Satzungsrecht eine Anpassung der geschlossenen Betreuungsverträge nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einfordert. Diesen Standpunkt hat im Übrigen auch die Antragsgegnerin in der Vergangenheit vertreten. Die zuständige Mitarbeiterin der Antragsgegnerin hat in der Sitzung des Elternbeirates der Verbandsgemeinde (...) vom 10. November 2010 im Rathaus G-Stadt und in den Sitzungen der Elternkuratorien der Kindertagesstätten „Bodespatzen“ in G., „Klettermax“ in K. und „Rasselbande“ in K. vom 04. bzw. 08. November 2010 jeweils ausgeführt, es würden nach Inkrafttreten der neuen Satzung neue Betreuungsverträge abgeschlossen. Ein Auslaufen der alten Verträge solle es nicht geben, da dies sonst mit der neuen Regelung in der Satzung nicht konform liefe und die Änderung sinnlos erschiene. 3) Es gibt keinen durchgreifenden Grund für die Annahme, dem Antragsteller fehle es am Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne auch mit einem Erfolg in diesem Verfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern, ist nicht begründet. Ist der Normenkontrollantrag erfolgreich, so hat er nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber unter Bezugnahme auf eben diese Satzung nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 VwVfG einen Anspruch auf Vertragsanpassung geltend machen kann. II) Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 1) Die Satzung ist für unwirksam zu erklären, weil sie ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ungültig ist eine Satzung, wenn sie mit verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Vorschriften des Gesetzes- oder Verfassungsrechts nicht im Einklang steht. a) Die Satzung ist bereits aus formellen Gründen ungültig, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Nach den §§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA, 15 Abs. 1 VerbGemG LSA sind Satzungen bekanntzumachen. Wie bekanntzumachen ist, bestimmt die Gemeindeordnung nicht. Da die Gemeindeordnung hierzu keine näheren Regelungen enthält und eine nähere Ausgestaltung auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 GO LSA im Wege einer Rechtsverordnung fehlt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.11.2003 – 2 K 94/01 – Rdnr. 35 ), ist die gewählte Form der Bekanntmachung nicht zu beanstanden, wenn sie dem Rechtsstaatsprinzip genügt. Dem Rechtsstaatsprinzip genügt die gewählte Form der Verkündung, wenn sich der betroffene Bürger in zumutbarer Weise zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Ortsrechts verschaffen kann. Das ist der Fall, wenn die Verkündung ortsüblich erfolgt. Hat die Gemeinde für die Verkündung des Ortsrechts eine Übung entwickelt, so kann der Bürger darauf vertrauen, dass neues Ortsrecht in einer der bisherigen Übung entsprechenden Weise verkündet wird. Sieht das Ortsrecht – wie hier – für die Verkündung von Satzungen bestimmte nähere Maßgaben vor, so bilden diese Verkündungsvorschriften den Rahmen für die ortsübliche Bekanntmachung. Da die Bekanntgabe des Ortsrechts eine für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Frage betrifft, kann sie – wie hier – in der Hauptsatzung geregelt werden. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde (...) (im Folgenden: HS) erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen in den dort im Einzelnen bezeichneten 17 Schaukästen der Mitgliedsgemeinden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HS beträgt die Aushängefrist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Wochen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 HS zählen bei der Frist der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mit. Die Satzung ist indes in dem Bekanntmachungskasten der Gemeinde Am Großen B., Ortsteil W., Hauptstraße (Feuerwehrgerätehaus), in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde A. (B-Straße, sowie T-Straße – Blumenpavillon – im Ortsteil A-Stadt, F-Straße – Bushaltestelle – im Ortsteil W. und B-Straße – vor Wohnhaus Nr. 12 – im Ortsteil Ü.) und in den Schaukästen der Stadt K. (Am Markt 1 – Rathaus – und Platz in der B-Straße) jeweils am Donnerstag, den 02. Dezember 2010 ausgehängt und am Freitag, den 17. Dezember 2010 abgenommen worden. Damit ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HS bestimmte zweiwöchige Frist um jeweils einen Tag unterschritten. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 4 HS zählen der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme bei der Bemessung der Frist nicht mit. Deshalb begann der Lauf der Frist an dem auf den Aushang folgenden Freitag, den 03. Dezember 2010. Sie endete damit am Freitag, 17. Dezember 2010, 24.00 Uhr. Da der Tag der Abnahme bei der Bemessung der Frist ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, hätte die Satzung somit entgegen dem auf den ausgehängten Abschriften enthaltenen Hinweis nicht bereits am Freitag, den 17. Dezember 2010, sondern erst und frühestens am Sonnabend, den 18. Dezember 2010 abgehängt werden dürfen. b) Die Satzung verstößt indes auch inhaltlich gegen Gesetzesrecht und ist deshalb unabhängig von der unwirksamen Bekanntmachung ungültig. Nach § 8 Nr. 1 GO LSA kann die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für ihre Benutzung festsetzen. aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, § 8 Abs. 3 TageseinBenS, wonach ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung der Verbandsgemeinde (...) nicht besteht, verstoße gegen § 3 b KiFöG LSA. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA haben die Leistungsberechtigten das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen. Sie sind auf dieses Wahlrecht hinzuweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA). Der Wahl soll nach § 3 b Abs. 2 KiFöG LSA entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dem steht die Satzung bei einer gesetzeskonformen Auslegung der satzungsrechtlichen Regelung nicht entgegen. § 3 Abs. 1 KiFöG LSA gewährt jedem Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Darüber hinaus gewährt § 3 b Abs. 1 KiFöG LSA einen Rechtsanspruch auf die Wahl einer Tageseinrichtung am Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort. Allerdings wird der Anspruch auf Wahl einer dem Wunsch der Leistungsberechtigten entsprechenden Tageseinrichtung nicht voraussetzungslos eingeräumt. Vielmehr besteht der Rechtsanspruch auf Wahl der Tageseinrichtung nur im Rahmen freier Kapazitäten. Im Lichte dieser Regelung verstanden verstößt § 8 Abs. 3 TageseinBenS, wonach ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung nicht besteht, nicht gegen das Gesetz, weil auch die gesetzliche Regelung in § 3 b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA den Rechtsanspruch, zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen, unter den Vorbehalt freier vorhandener Kapazitäten stellt. Selbstverständlich kann und darf § 8 Abs. 3 TageseinBenS nicht herangezogen werden, um das gesetzlich begründete Wahlrecht über die im Gesetz genannten Voraussetzungen hinaus einzuschränken. Andererseits ist die satzungsrechtliche Regelung einer einschränkenden gesetzeskonformen Auslegung in der Weise zugänglich, dass ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung nur unter den in § 3 b Abs. 1 Abs. 1 KiFöG genannten Voraussetzungen nicht besteht. bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, § 8 Abs. 4 TageseinBenS, wonach mit der Anmeldung des Kindes und dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Konzeption der jeweiligen Tageseinrichtung und die damit verbundenen Regelungen anerkannt werden, verstoße gegen § 5 Abs. 3 KiFöG LSA, weil die Konzeption einer Einrichtung nach der gesetzlichen Regelung nur programmatischen Charakter habe. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KiFöG LSA gestalten die Träger der Tageseinrichtungen die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KiFöG LSA ist für jede Tageseinrichtung eine Konzeption zu erarbeiten und ständig fortzuschreiben, in der Schwerpunkte und Ziel der Arbeit in der Tageseinrichtung und deren Umsetzung unter Berücksichtigung ihres Umfelds und unter Beteiligung der Fachkräfte und des Kuratoriums festgelegt werden. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen zu Fragen der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen des Einzugsbereichs enthalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die satzungsrechtliche Regelung unbedenklich. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg, auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsteller beruft, davon auszugehen, dass ein auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 KiFöG LSA erstelltes Konzept des Einrichtungsträgers keinen rechtlichen Regelungsgehalt hat und rechtliche Bindungen der Eltern der zu betreuenden Kinder nicht zu begründen vermag (VG Magdeburg, Beschl v. 02.12.2009 – 4 B 563/09 –). Daraus kann indes nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es unzulässig wäre, einem für sich besehen rechtliche Pflichten nicht begründenden Konzept i. S. d. § 5 Abs. 3 KiFöG LSA auf der Grundlage einer Benutzungssatzung i. S. d. § 8 Nr. 1 GO LSA durch vertragliche Vereinbarung mittelbar rechtliche Wirkungen beizumessen. Ob und inwieweit die Inkorporation eines Benutzungskonzeptes und dessen Fortschreibungen in eine vertragliche Regelung über das Benutzungsverhältnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder sonstigen Grundrechtseingriffen führen kann, hängt von der inhaltlichen Ausgestaltung des Konzeptes im einzelnen Falle ab und stellt die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Regelung über die Bindung der Benutzer an die Inhalte von Konzepten im generellen, wie sie in § 8 Abs. 3 TageseinBenS vorgesehen ist, nicht in Frage. Auf der anderen Seite ist es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Antragstellers auch nicht notwendig, das Konzept durch Satzung festzustellen. Das Kinderförderungsgesetz gibt nur vor, dass der Träger der Einrichtung ein Konzept zu erstellen und kontinuierliche fortzuschreiben hat. Den Kommunen als Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen ist durch § 8 Nr. 1 GO LSA im Grundsatz ein weites Ermessen eingeräumt, wie auch mit welcher Regelungsdichte die Benutzung ihrer Einrichtung durch satzungsrechtliche Bestimmungen ausgestalten. Weder die Gemeindeordnung noch das Kinderförderungsgesetz verlangen, dass auch die Konzepte der Einrichtungen durch Satzung zu regeln sind. cc) Ungültig indes ist § 12 Abs. 4 TageseinBenS, soweit damit der Antragsgegnerin die Befugnis eingeräumt wird, den Betreuungsvertrag zu kündigen, wenn der Verpflegungsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate nicht entrichtet wird. Dieser Kündigungsgrund greift die Ausgestaltung der Entgelte für die Verpflegung der Kinder in den Einrichtungen in § 11 Abs. 3 TageseinBenS auf. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TageseinBenS wird in allen Tageseinrichtungen eine warme Mittagsmahlzeit bereitgestellt. Darüberhinaus werden Getränke und Kaltverpflegungen angeboten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TageseinBenS). Die Verpflegungskosten sind von den Eltern zu tragen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 TageseinBenS). Die Abrechnung erfolgt auf privatrechtlicher Basis zwischen den Eltern und dem Essenslieferanten (§ 11 Abs. 3 Satz 4 TageseinBenS). Der Verpflegungsbeitrag i. S. d. § 12 Abs. 4 TageseinBenS ist mithin nicht eine Gebühr für die Inanspruchnahme einer Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses, sondern ein privatrechtliches Entgelt, das die Eltern dem Unternehmer, dessen sich die Antragsgegnerin zur Bereitstellung der Verpflegung bedient, zu zahlen haben. Zwar ist im Grundsatz nichts dagegen zu erinnern, dass die Satzung mit § 12 TageseinBenS im Näheren bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Betreuungsverträge vom Träger der Einrichtung gekündigt werden können. Dass das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen die Zulässigkeit der Auflösung desselben durch eine Kündigung. Nach der Regelung in der Satzung wird das Benutzungsverhältnis nach Anmeldung durch die Eltern durch Abschluss eines Betreuungsvertrages begründet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TageseinBenS). Dabei handelt es sich nicht um ein privatrechtliches Vertragsverhältnisses, weil mit dem Abschluss des Vertrages über den Zugang zu der Einrichtung entschieden und damit das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis begründet wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es unter diesen Umständen auch nicht eines Verwaltungsaktes, um das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zu beenden. Denn auch öffentlich-rechtliche Verträge können gekündigt werden (arg. aus § 60 Abs. 2 VwVfG). § 12 Abs. 4 TageseinBenS ist indes unwirksam, will es nicht statthaft ist, den Betreuungsvertrag zu kündigen, wenn die Eltern privaten Dritten gegenüber mit Zahlungen im Rückstand sind. Nach § 54 Satz 1 VwVfG kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dieser Vorbehalt für die Zulässigkeit der Begründung des öffentlichen-rechtlichen Vertragsverhältnisses gilt auch für die Auflösung durch eine Kündigung. Der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses stehen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 1 KiFöG LSA hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiFöG LSA gegen die Gemeinde, bzw. gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA gegen die Verbandsgemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Antragsgegnerin als mit der Erfüllung der Aufgaben nach Kinderförderungsgesetz zuständige Gebietskörperschaft zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs von Gesetzes wegen verpflichtet, so kann sie sich dieser Pflicht nicht entledigen, indem sie unverhältnismäßige Beschränkungen für den Zugang bzw. die Aufrechterhaltung des Zugangs zu der von ihr zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs geschaffenen und unterhaltenen Kindertageseinrichtung vorsieht. Auf der anderen Seite ist der Betreuungsanspruch nicht schrankenlos gewährt. Die Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA). Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Dabei gestalten die Träger der Einrichtungen die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KiFöG LSA). Für jede Tageseinrichtung ist eine Konzeption zu erarbeiten und ständig fortzuschreiben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KiFöG LSA). Zudem lässt § 13 Satz 1 KiFöG LSA erkennen, dass die Kinderbetreuung nicht eine (allein) aus Steuermitteln finanzierte staatliche Wohlfahrtsleistung darstellt. Vielmehr sind für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen grundsätzlich Elternbeiträge zu erheben, die neben den Zuschüssen des Landes zu den laufenden Kosten nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 KiFöG LSA, bzw. den Fördermitteln für Investitionen nach Maßgabe des § 12 KiFöG LSA zur Kostendeckung der Einrichtung beitragen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Träger der Einrichtung den Zugang zur Einrichtung und ihre Benutzung nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GO LSA durch Satzung regelt und dabei von Bedingungen abhängig macht, die sicherstellen, dass die Einrichtungen die ihnen überantworteten Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können. Auch diese Beschränkungen für den Zugang oder bei der Benutzung der Einrichtung müssen indes ihrerseits dem Gewicht des gesetzlich begründeten Betreuungsanspruchs hinreichend Rechnung tragen. Beschränkungen des nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 KiFöG LSA gesetzlich begründeten Betreuungsanspruchs durch eine Benutzungssatzung des Trägers der Einrichtung müssen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Der Zugang zur Einrichtung darf deshalb nur beschränkt werden, wenn und soweit dies notwendig erscheint, um die Funktionsfähigkeit der Einrichtung sicherzustellen. Da § 13 KiFöG LSA die Mitfinanzierung der Einrichtung durch Elternbeiträge vorsieht, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Satzung vorsieht, dass das Benutzungsverhältnis beendet werden kann, wenn und soweit die Eltern ihren Pflichten zur Zahlung von Elternbeiträgen nicht genügen. Indes ist es für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung weder erforderlich, noch ist es verhältnismäßig im engeren Sinne, den Bestand des zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Benutzer bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses davon abhängig zu machen, ob der Benutzer privatrechtliche Zahlungspflichten Dritten gegenüber erfüllt. Wenn der Satzungsgeber bestimmt, dass die Kosten für die in den Tageseinrichtungen bereitgestellten Getränke und Verpflegung von den Eltern zu tragen sind und auf privatrechtlicher Grundlage zwischen den Eltern und dem Essenslieferanten abzurechnen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 TageseinBenS), so ist es nicht Sache des Trägers der Einrichtung, darüber zu wachen, ob und inwieweit die Eltern ihren privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Essenslieferanten nachkommen. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Regelung sei notwendig, weil sie der Sicherstellung einer einheitlichen Verpflegung der Kinder diene, die Bestandteil der Konzeption der Tageseinrichtungen sei. Denn § 11 Abs. 3 TageseinBenS begründet keine Rechtspflicht, die angebotene einheitliche Verpflegung abzunehmen. Wenn in den Tageseinrichtungen eine warme Mittagsmahlzeit bereitgestellt wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TageseinBenS) und darüber hinaus in den Einrichtungen Getränke und Kaltverpflegungen angeboten werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TageseinBenS), so haben die Eltern die Verpflegungskosten auf der Grundlage von Abrechnungen zwischen den Eltern und den Essenslieferanten dann zu tragen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 TageseinBenS), wenn sie von dem Angebot nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 TageseinBenS Gebrauch machen und die Mahlzeiten und sonstige Verpflegung abnehmen. Ist es indes – wie hier – nach der satzungsrechtlichen Regelung der Entscheidung der Eltern überlassen, ob sie von dem in den Einrichtungen bereit gestellten Angebot Gebrauch machen, so bedarf es keiner Entscheidung, ob eine satzungsrechtliche Regelung, die zur Abnahme einer für die Kinder einheitlichen Mittagsmahlzeit verpflichtet, unter Berücksichtung der Pflicht des Landes und der Kommunen, für Kinder angemessene Betreuungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 VerfLSA) und der Befugnis der Kommunen, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen eigenständig zu regeln (§ 8 Nr. 1 GO LSA), Geltung beanspruchen könnte oder ob damit das Elternrecht (Art. 11 Abs. 1 VerfLSA) und der Zulassungsanspruch (§ 3 Abs. 1 KiFöG LSA) unverhältnismäßig eingeschränkt würde. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil nach dem Vortrag der Antragsgegnerin das Konzept der Einrichtungen die gemeinschaftliche Einnahme einer einheitlichen Mittagsmahlzeit vorsieht. Denn Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Benutzungssatzung und nicht das Konzept. Begründet die Satzung somit für die Eltern keine Rechtspflicht, ihren Kindern die Teilhabe an der gemeinsamen Mittagsmahlzeit zu ermöglichen, so ist für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung ohne Belang, ob die Eltern die ihnen gegenüber von privaten Dritten in Rechnung gestellten Zahlungsforderungen beglichen haben oder nicht, so dass eine an die Nichtzahlung anknüpfende Kündigungsvorschrift unverhältnismäßig und damit ungültig ist, zumal es nicht Sache der Gemeinde ist, die Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverweigerung zu prüfen. 2) Die Sachentscheidung im Urteilstenor ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO öffentlich bekannt zu machen und zwar durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HS) in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 HS bezeichneten Schaukästen. Bei der Bemessung der zweiwöchigen Aushängefrist zählen der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme des Aushangs nicht mit (§ 15 Abs. 1 Satz 5 HS). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Antragsteller, Vater von drei Kindern, die Tageseinrichtungen der Antragsgegnerin besuchen, wendet sich gegen die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin. Der Verbandsgemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 18. November 2010 die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten auf die Vorlage 27/06/2010 mit 14 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und zwei Stimmenthaltungen. Auf den zur Bekanntmachung in den 17 Schaukästen vorgesehenen Ablichtungen der Ausfertigung sah ein Aufdruck neben den Feldern für die von den Gemeindebediensteten zu fertigenden Vermerken über den Tag des Aushangs und den Tag der Abnahme des Aushangs als Anweisung vor: „Auszuhängen am: 02.12.2010 – abzunehmen am: 17.12.2010“. In dem Bekanntmachungskasten der Gemeinde Am Großen B., Ortsteil W., Hauptstraße (Feuerwehrgerätehaus), in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde A. (B-Straße, sowie T-Straße – Blumenpavillon – im Ortsteil A-Stadt, F-Straße – Bushaltestelle – im Ortsteil W. und B-Straße – vor Wohnhaus Nr. 12 – im Ortsteil Ü.) sowie in den Schaukästen der Stadt K. (Am Markt 1 – Rathaus – und Platz in der B-Straße) wurde die Satzung jeweils am Donnerstag, den 02. Dezember 2010 ausgehängt und am Freitag, den 17. Dezember 2010 abgenommen. In den weiteren Schaukästen wurde die Satzung über diesen Zeitraum hinaus für längere Dauer ausgehängt. Mit dem am 16. Februar 2011 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, er bestreite, dass die Verfahrensvorschriften bei dem Erlass der Satzung eingehalten worden seien. So sei nicht dargelegt, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden sei. Die Satzung verstoße auch inhaltlich gegen höherrangiges Gesetzesrecht. Wenn die Satzung bestimme, dass ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung der Verbandsgemeinde nicht bestehe, so verstoße das gegen das Gesetz, weil danach die Leistungsberechtigten im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Tageseinrichtungen wählen dürften. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz sei möglichst ortsnah zu erfüllen. Die Satzung dürfe auch nicht bestimmen, dass mit der Anmeldung des Kindes und dem Abschluss des Betreuungsvertrages die Konzeption der jeweiligen Tageseinrichtung die damit verbundenen Regelungen anerkannt würden, weil die Konzeption einer Tageseinrichtung nach der gesetzlichen Regelung nur programmatischen Charakter habe. Auch die Regelung über die Kündigung verstoße gegen Gesetzesrecht. Das öffentlich-rechtlich begründete Benutzungsverhältnis könne entgegen der Regelung in der Satzung nicht durch eine privat-rechtliche Kündigung gelöst werden. Er beantragt, die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen der Verbandsgemeinde (...) vom 18. November 2010 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Antrag sei unzulässig, weil die minderjährigen Kinder des Antragstellers die Einrichtungen auf der Grundlage von vor Erlass der Satzung geschlossenen Betreuungsverträgen besuchten, die durch die angefochtene neue Satzung unberührt blieben. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung im Falle der Nichtigerklärung nicht verbessern könne. Der Antrag sei auch unbegründet. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bekanntgabe sei nicht zu beanstanden, weil die Aushangfrist von 14 Tagen eingehalten sei. Die Satzung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wenn die Satzung das Konzept verpflichtend vorgebe, so liege dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung der Kinder, für die es unerlässlich sei, dass gewisse Normen und Regeln aufgestellt und eingehalten würden. Auch die Befugnis zur Kündigung sei nicht zu beanstanden. Die Verpflegung gehöre zur Konzeption der Tageseinrichtungen. Wenn das Entgelt für das Essen nicht an den Dritten entrichtet werde, so stelle dies einen Verstoß gegen das Konzept dar, das auf eine einheitliche Versorgung angelegt sei.