Urteil
3 L 263/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0615.3L263.09.0A
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Leitsätze
Der Anhebung der Bestehensgrenze bei Auswechselung der Referenzgruppe nach § 43 Abs. 6 ÄApprO 2002 liegt die Erfahrung zugrunde, dass Studierende, die ihre Vorprüfungen nach im vorgeschriebenen Mindeststudienzeitraum absolvieren, konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 1052). Wird nunmehr nicht mehr auf diese konstant gute Leistungen erbringende Referenzgruppe, sondern auf die durchschnittliche Leistung aller Prüflinge und somit eine Gruppe abgestellt, deren Leistungen im Durchschnitt unter der der bisherigen Referenzgruppe lag, so dient die nominelle Anhebung der Bestehensgrenze auf 12 v. H. dazu, bei der Leistungsbewertung auch für die Übergangszeit Maßstäbe anzulegen, die mit den bei den vorhergehenden Prüfungsdurchgängen nach Maßgabe des 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 angelegten Maßstäben vergleichbar sind.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anhebung der Bestehensgrenze bei Auswechselung der Referenzgruppe nach § 43 Abs. 6 ÄApprO 2002 liegt die Erfahrung zugrunde, dass Studierende, die ihre Vorprüfungen nach im vorgeschriebenen Mindeststudienzeitraum absolvieren, konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 1052). Wird nunmehr nicht mehr auf diese konstant gute Leistungen erbringende Referenzgruppe, sondern auf die durchschnittliche Leistung aller Prüflinge und somit eine Gruppe abgestellt, deren Leistungen im Durchschnitt unter der der bisherigen Referenzgruppe lag, so dient die nominelle Anhebung der Bestehensgrenze auf 12 v. H. dazu, bei der Leistungsbewertung auch für die Übergangszeit Maßstäbe anzulegen, die mit den bei den vorhergehenden Prüfungsdurchgängen nach Maßgabe des 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 angelegten Maßstäben vergleichbar sind.(Rn.27) I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung. Sie studierte seit dem Wintersemester 2000/2001 an der Otto-von-Guericke-Universität M-Stadt im Studiengang Humanmedizin und bestand die ärztliche Vorprüfung im August/September 2004 und die erste Wiederholungsprüfung im März 2005 nicht. Nachdem sie mit Bescheid vom 27. Juli 2005 zur ärztlichen Vorprüfung zugelassen worden war, legte sie am 18. und 19. August 2005 den schriftlichen Teil der zweiten Wiederholungsprüfung ab. In der mündlichen Prüfung vom 06. September 2005 erzielte sie die Note „ausreichend“. Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihre Leistungen im schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung würden als mangelhaft bewertet. Nach der Approbationsordnung sei die Prüfung bestanden, wenn von den 314 gewerteten Fragen mindestens 156 Fragen zutreffend beantwortet seien. Die Klägerin indes habe nur 153 Fragen zutreffend beantwortet. Mit Bescheid vom 20. September 2005 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit ihrem dagegen am 07. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe von sechs aus der Wertung genommenen Fragen fünf zutreffend beantwortet, die ihr im Wege des Nachteilsausgleichs gutzuschreiben seien. Die Prüfungsfrage 12/1 sei entgegen der Auffassung des Beigeladenen allein mit der von der Klägerin gewählten Lösung zutreffend beantwortet werde. Nachdem der Beigeladene in der vom Beklagten erbetenen Stellungnahme mitgeteilt hatte, dass bei einer Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der eliminierten Aufgaben Nr. 12/1, 63/1, 126/2, 152/2 und 153/2 bei 319 zu wertenden Fragen und einer Durchschnittsleistung aller Prüfungsteilnehmer von 180,506 Punkten sich eine Bestehensgrenze von 159 (rechnerisch 158,845) Punkten ergebe, die von der Klägerin mit 158 Punkten um einen Punkt unterschritten werde, und dass sich im Ergebnis Anderes auch dann nicht ergebe, wenn die Aufgabe 12/1 gewertet würde, weil die Durchschnittsleistung dadurch um nur 0,047 Punkte absinken würde, so dass bei einer rechnerischen Bestehensgrenze von 158,803 Punkten unverändert 159 Aufgaben zutreffend hätten beantwortet werden müssen, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006, der der Klägerin am 29. Mai 2006 zugestellt wurde, zurück. Mit der am 29. Juni 2006 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin zudem geltend gemacht, die Prüfungsfrage 15/2 („Frau A. kommt zur Blutentnahme. Als sie die Spritze sieht, spürt sie, dass ihr am ganzen Körper heiß wird. Sie denkt: Ich glaube, ich habe Angst vor der Spritze. Welche der folgenden Theorien beschreibt den Ablauf, wie er oben dargestellt ist, am zutreffendsten? A) Cannon-Bard-Theorie, B) James-Lange-Theorie, C) Theorie von Beck, D) Theorie von Seligman, E) Theorie von Selye“) sei fehlerhaft gestellt, weil die Frage so nicht beantwortbar sei, da der Frage nicht entnommen werden könne, dass zwischen der Körperreaktion und dem Gefühl eine Zeitspanne liege. Zutreffend seien deshalb die Lösungen A, B und die von der Klägerin gewählte Lösung E, während die vom Beklagten als zutreffend angesehene Lösung B am ehesten unzutreffend sei, weil sie seit annähernd einhundert Jahren als fehlerbehaftet angesehen werde und sich nie habe durchsetzen können. Die Prüfungsaufgabe 44/2 („Eine an Brustkrebs erkrankte Patientin kommt mit ihrer Tochter in die humangenetische Beratung. In der Familie sind vermehrt Brustkrebserkrankungen aufgetreten, so dass der Verdacht auf Erblichkeit besteht. Die Tochter ist gesund, erweist sich aber als Mutationsträgerin (BRCA1-Mutation). Sie ist sehr besorgt und möchte wissen, ob bei ihr eine Mastektomie angeraten sei. Die Mastektomie lässt sich in diesem Fall am zutreffendsten kennzeichnen als Maßnahme der A) primordialen Prävention, B) primären Prävention, C) sekundären Prävention, D) terziären Prävention, E) rehabilitativen Prävention.“) sei fehlerhaft gestellt, weil die vom Beklagten als zutreffend erachtete Lösung B) fehlerhaft und die von der Klägerin gewählte Lösung A) neben der Lösung C) zutreffend sei. Während die primordiale Vorsorge von Geburt an bestehende Eigenschaften betreffe und die primäre Vorsorge sonstige Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens einer Erkrankung erfasse, ziele die sekundäre Prävention auf das frühzeitige Erkennen von Krankheiten mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlimmerung oder Chronifizierung. Mit der sekundären Prävention werde die Lage im Fallbeispiel am treffendsten erfasst, weil dies auch die Intervention zur Senkung eines vorhandenen Risikofaktors erfasse und eine Person, die Träger eines Gens sei, das („eventuell“, GA II 221) bei ihr zum Ausbruch von Krebs führe, bereits als erkrankt anzusehen sei (GA III 94). Die Prüfungsaufgabe 56/2 („Frau R., 51 Jahre, ist wegen einer Krebserkrankung operiert worden. Nun durchläuft sie eine Chemotherapie. Ihrem Mann gegenüber sagt sie: ‚Das ist nun so, da muss man sich dreinschicken!’ Welche der folgenden Formen der Krankheitsverarbeitung wird durch ihre Worte am ehesten erkennbar? A) Ablenken, B) aktives Vermeiden, C) Dissimulieren, D) sozialer Rückzug, E) Stoizismus-Fatalismus“) sei von der Klägerin mit der Antwort „C) Dissimulieren“ zutreffend beantwortet worden, weil die vom Beklagten als zutreffend erachtete Lösung E) mit den Bezeichnung als Stoizismus und Fatalismus auf Begriffe abstelle, die in kaum einem Lehrbuch zur medizinischen Psychologie zu finden seien und das Fallbeispiel am zutreffendsten mit der Dissimulation, dem Verharmlosen oder Verleugnen von Krankheit, umschrieben werde. Schließlich sei die Prüfungsfrage 140/2 nach dem Verlauf des Nervus phrenicus sinister entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur mit der Antwort E (Verlauf durch das Mediastinum anterius), sondern auch mit der Antwort C (Verlauf zwischen Pleura parietalis und Perikard) zutreffend beantwortet. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Prüfungsbescheid vom 20. September 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung im August 2005 auszuhändigen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat mit dem vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. August 2008 beigeladenen Institut geltend gemacht, die Frage 15/2 sei nicht zu beanstanden und von der Klägerin fehlerhaft beantwortet, weil nicht nach der zutreffendsten Theorie gefragt sei, sondern nach der Theorie, die den im Fallbeispiel beschriebenen Vorgang am ehesten beschreibe. Soweit die Klägerin mit der Klage geltend mache, die Frage 44/2 sei ungeeignet, weil sie auch zutreffend mit der Antwort C (sekundäre Prävention) beantwortet werden könne, irre sie, weil Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Fallbeispiel nicht einschlägig seien, da die Tochter in der Aufgabe ausdrücklich als gesund bezeichnet sei. In der Prüfungsaufgabe 56/2 werde mit der Äußerung der Frau, da müsse man sich „dreinschicken“, ein Hinnehmen der Krankheit durch die Betroffene beschrieben, die in der medizinischen Psychologie und Soziologie auch mit den Begriffen Stoizismus/Fatalismus gekennzeichnet werde. Der Beigeladenen hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Sie habe die schriftliche Prüfung nicht bestanden, weil sie nicht mindestens 60 v. H. der Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe und die Zahl der von ihr zutreffend beantworteten Fragen mehr als 22 v. H. unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen liege. Dabei könne dahinstehen, ob die Frage 12/1 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses als fehlerhaft gestellt habe eliminiert werden dürfen und ob die Frage 140/2 als fehlerhaft gestellt hätte eliminiert werden müssen. Denn ungeachtet dessen habe der Klägerin nach der vom Beklagten vorgelegte Item-Analyse immer noch mindestens ein weiterer Punkt zum Bestehen der Prüfung gefehlt. Die Prüfungsaufgabe 15/2 sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fehlerhaft gestellt, weil nicht nach der überzeugendsten Theorie gefragt sei, sondern nach der Theorie, die am ehesten geeignet sei, das Geschehen in dem Fallbeispiel zu erläutern. Das Gericht sei von der Eindeutigkeit der Frage und der Richtigkeit der vom Beklagten als zutreffend erachtete Lösung B überzeugt, weil bei der Darstellung des Ablaufs die nacheinander eintretende Abfolge der Ereignisse besonders betont worden und bei der James-Lange-Theorie der Zusammenhang zwischen Reiz und Reaktion hervorgehoben werde. Die Prüfungsaufgabe 44/2 ermögliche entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine systemwidrige Doppellösung, weil eine Brustamputation bei der nach dem Sachverhalt ausdrücklich als gesund bezeichneten Frau nicht als vorsorgende Maßnahme zur Früherkennung von Krankheiten, sondern nur als vorsorgende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Gesundheit angesehen werden könne. In der Prüfungsaufgabe 56/2 schließlich könne die Äußerung, da müsse man „sich dreinschicken“, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Dissimulation, also ein Verleugnen oder Herunterspielen, angesehen werden. Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit einer Prüfungsfrage im Herbst 2003 rechtfertige ein anderes Ergebnis nicht, weil es dort gegolten habe, die Äußerung „Es ist nur halb so schlimm. Im Grunde genommen geht es mir gut“ zu bewerten, die anders als in der nunmehr zu beantwortenden Prüfungsfrage ein Herunterspielen der Bedeutung der Krankheit belege. Da der Unterschied auf der Hand liege, bedürfe es weiterer Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 22. Juli 2010 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht geltend, die Lösung der Klägerin zur Frage 15/2 sei vertretbar und dürfe deshalb nicht als fehlerhaft bewertet werden. Als zutreffende Lösungen auf die Frage nach der Theorie, die den Ablauf des Geschehens am treffendsten beschreibe, seien nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. die Lösungen A, B und E anzusehen. Da eine chronologische Abfolge der Ereignisse aus der Frage nicht ersichtlich und die Bewertung der Patientin auch zeitgleich mit der körperlichen Reaktion aufgetreten sein könne, komme neben der vom Beklagten als zutreffend angesehene Antwort B auch die Antwort A in Betracht. Zudem handele es sich um eine völlig veraltete Theorie, die sich nie habe durchsetzen können und deshalb als Teilaspekt der Psychologie nur von geschichtlichem Interesse sei. Die Frage 44/2 nach der zutreffendsten Kennzeichnung der Art der Vorsorge durch eine Entfernung der Brustdrüsen bei einer gesunden Frau, die aber Trägerin einer BRCA1-Mutation sei, sei von der Klägerin zutreffend beantwortet worden, weil eine Mutationsträgerin nicht vollständig gesund sein könne. Da eine BRCA1-Mutation in der Fachliteratur unter dem Begriff der sekundären Prävention erläutert werde, sei die Antwort mit guten Gründen vertretbar und dürfe nicht als falsch bewertet werden. Zudem hätten sich nach der Einzelanalyse zu der Frage nur 36 v. H. der Kandidaten für die vom Beklagten als zutreffend erachteten Lösung entschieden, während 45 v. H. die Lösung C gewählt hätten, so dass die Frage nach der „Testtheorie“ ungeeignet sei. Die Frage 56/2 sei fehlerhaft, weil die Frage nach der in der Äußerung der Erkrankten zum Ausdruck gebrachten Haltung eher philosophischer Art sei und Medizinstudenten überfordere. Zudem sei die Vorgabe der Fachbegriffe Stoizismus und Fatalismus als Paar „ungünstig“, weil sie mit einander nicht vereinbar seien. Denn entweder gebe sich die Patientin auf oder sie trage etwas mit Fassung und mache weiter. Zudem sei die Frage mit der im Herbst 2003 gestellten Frage nach einer hinter der Äußerung „Es ist nur halb so schlimm, im Grunde genommen geht es mir gut“ stehenden Bedeutung, vergleichbar, bei der auch der Beigeladene Dissimilation als zutreffende Antwort angesehen habe. Auch sei ihr wegen der zutreffenden Beantwortung der vom Beklagten ausgeschiedenen Frage 12/1 ein Punkt gutzuschreiben. Schließlich sei die Übergangsregelung in der Approbationsordnung für Ärzte ungültig, weil die Heraufsetzung der relativen Bestehensgrenze von 18 v. H. der durchschnittlichen Leistung der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmalig die Prüfung absolvieren, auf 12 v. H. der durchschnittlichen Leistungen aller Prüflinge des Prüfungsdurchgangs willkürlich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und nach dem Antrag in der 1. Instanz zu erkennen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene macht geltend, bei der Bewertung der Prüfungsleistung zu der eliminierten Frage 12/1 sei der Klägerin ebenso wie für vier weitere Prüfungsfragen (63/1, 66/1, 126/2, 152/2 und 153/2) im Wege des Nachteilsausgleichs ein Punkt gutzuschreiben. Die Frage 140/2 sei entgegen der Darstellung im Zulassungsbeschluss des Senats nicht zu eliminieren, weil die Frage ordnungsgemäß gestellt sei. Indes komme es darauf nicht an, weil die Klägerin auch unter Außerachtlassung der Frage 140/2 die Bestehensgrenze nicht erreicht hätte und die weiteren von ihr gerügten Aufgaben 15/2, 44/2, 56/2 und 140/2 fachlich richtig jeweils nur mit der festgesetzten Lösung zutreffend zu beantworten, indes von der Klägerin jeweils fehlerhaft beantwortet worden seien. Die Frage 15/2 ziele nicht auf die Bezeichnung der zutreffendsten Theorie, sondern auf die Theorie, die der Darstellung im Fallbeispiel am ehesten entspreche. Da in der Frage auf einen „Ablauf“ abgestellt werde, sei erkennbar, dass das Fallbeispiel eine in Sequenzen aufgeteilte Chronologie beschreibe. Die Erkennbarkeit der Chronologie indes sei allenfalls eine Frage der Schwierigkeit der Aufgabe, bei der die Behörde allerdings einen weiten Bewertungsspielraum habe. Die von der Klägerin gegebene Antwort sei falsch, weil die Theorie von Selye eine Stresstheorie sei, die untauglich sei, die Entwicklung der am Ende der Aufgabenstellung beschriebene Emotion (Angst) zu beschreiben. Da nur die unter den Antworten A und B genannten Theorien Emotionstheorien seien, sei ungeachtet der Kritik der Klägerin an der Darstellung des chronologischen Ablaufs in dem Fallbeispiel die von ihr gewählte Antwort E unzutreffend. Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen wollte, dass neben der Antwort B auch die Antwort A vertretbar wäre, so ergäbe die Vergleichsberechnung, dass die Klägerin die Bestehensgrenze von 160 (rechnerisch 159,104…) mit dem persönlichen Ergebnis von 159 Punkte nicht erreicht hätte. Die Rüge der Klägerin, die Frage nach der James-Lange-Theorie sei unzulässig, weil es sich um eine veraltete Theorie handele, die sich nie durchgesetzt habe und damit nur wissenschaftsgeschichtlich für einen Teilaspekt der Psychologie von Interesse sein könne, stehe im Widerspruch zu ihren Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie noch aufgezeigt habe, dass die Theorie „noch Einfluss“ habe, „oft diskutiert“ werde und dass sie sich für die Antwort E entschieden habe, weil sie sich in der Prüfung „ziemlich sicher“ gewesen sei, dass die James-Lange-Theorie (…) unzutreffend sei“. Die Aufgabe 44/2 zur vorsorglichen Brustdrüsenentfernung sei mit der Lösung B zutreffend zu beantworten. Die von der Klägerin gewählte Lösung A sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die Aufgabe nicht mit der Lösung C beantwortet werden. Dass nur 36,35 v. H. aller Prüfungsteilnehmer die zutreffende Lösung B gewählt und 44,64 v. H. die unzutreffende Lösung C gewählt hätten, mache lediglich deutlich, dass es sich nicht um eine leichte Aufgabe gehandelt habe. Es sei indes von dem weiten Bewertungsspielraum der Behörde gedeckt, auch schwierige Fragen zu stellen. Die Lösung C könne auch nicht mit dem Hinweis auf einen Antwortspielraum als vertretbar angesehen werden, weil sich der Spielraum auf die Beantwortung der gestellten Frage beziehe. In der Aufgabe indes sei hervorgehoben, dass die Frau gesund und Trägerin einer BCRA-1 Mutation gewesen sei. Deshalb werde die Frage verkannt, wenn mit der Antwort C unterstellt werde, dass die Frau nicht (ganz) gesund sei. Da die Klägerin die nach keiner Betrachtungsweise zutreffende Antwort A gegeben habe, und mehr Teilnehmer die unzutreffende Antwort C als die zutreffende Antwort B gegeben hätte, führe der Vortrag der Klägerin, als richtig unterstellt, ohnehin zu einer ihr ungünstigen Erhöhung der Bestehensgrenze. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung wegen der Aufgabe 56/2 geltend mache, die Begriffe Stoizismus und Fatalismus seien in keinem Lehrbuch der medizinischen Psychologie zu finden, stehe dies im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag, mit dem sie geltend gemacht habe, die Begriffe würden in kaum einem Lehrbuch erläutert. Ungeachtet dessen sei dies nicht erheblich, weil es allein darauf ankomme, ob die Antwort gesicherter medizinischer Erkenntnis entspreche und nicht darauf, ob diese Erkenntnisse in einer bestimmten Auswahl von Literatur aufzufinden sei. Soweit die Klägerin geltend mache, Medizinstudenten würden mit einer solchen Frage überfordert, stelle dies die Zulässigkeit der Aufgabe nicht in Frage, weil die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades dem Beurteilungsspielraum des Beklagten unterfalle. Die Bestimmung der relativen Bestehensgrenze in der Überleitungsvorschrift in der Approbationsordnung sei nicht zu beanstanden, weil die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, die die Prüfung nach vier Semestern erstmals angetreten hatten, im Mittel 11,82 v. H. besser abgeschnitten hätten als die übrigen Prüflinge. Abgesehen davon sei der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Bestehensgrenze nicht an die Ergebnisse statistischer Erhebungen gebunden. Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Beigeladenen an. II. Die statthafte Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung im August 2005 nicht zusteht und der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 21 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (im Folgenden: ÄAppO 1987) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), der gemäß § 42 der der Approbationsordnung für Ärzte (im Folgenden: ÄApprO 2002) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 983), für Studierende, die – wie die Klägerin – ihr Studium der Medizin bereits vor dem 01. Oktober 2003 aufgenommen haben, anwendbar ist, erhält der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt bestanden hat, vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungsbestimmungen. Die Klägerin indes hat die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden und damit keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 ÄAppO 1987. Vielmehr hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Prüfung endgültig nicht bestanden hat und diese nicht mehr wiederholen kann (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO 1987), weil sie die ärztliche Vorprüfung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 1987 nur zweimal wiederholen kann und eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig ist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO 1987). Die Klägerin hat die ärztliche Vorprüfung im Sommer 2005 (erneut) nicht bestanden. Nach § 13 Abs. 3 ÄApprO 1987 ist die ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note „mangelhaft“ und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die Note „gut“ erhält. Die Klägerin hat mit ihren Leistungen im schriftlichen Teil die Note „mangelhaft“ und im mündlichen Teil die Note „ausreichend“ erzielt. Die von ihr gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen erhobenen Einwände rechtfertigen im Ergebnis nicht die Annahme, der schriftliche Prüfungsteil sei als ausreichend zu bewerten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 legen Studierende, die am 01. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese bis zum 30. April 2006 nach der ApprO 1987 ab. Ist indes – wie hier – eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 14 Abs. 6 ÄApprO nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die Ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchganges unterschreitet. Nach Auskunft des Beigeladenen haben im Prüfungsdurchgang August/September 2005 von den 2.619 Prüflingen 49 Prüfungsteilnehmer die Prüfung nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren abgelegt, so dass die Referenzgruppe an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer einen unter 15 v. H. liegenden Anteil von 1,88 v. H. erreicht hatte. Die nominelle Erhöhung der Bestehensgrenze von 22 v. H. unterhalb der durchschnittlichen Prüfungsleistungen in § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 auf 12 v. H. unterhalb der durchschnittlichen Prüfungsleistungen in der Überleitungsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Bestimmung der relativen Bestehensgrenze in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 für die Prüflinge nicht zu einer Verschärfung des Maßstabes für das Bestehen der Prüfung im Vergleich zu den Kandidaten, die ihre Prüfung noch auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 haben ablegen können. Die Regelung führt weder zu einer Verschärfung der Berufszugangsvoraussetzungen, noch wird ein schützenswertes Vertrauen darauf enttäuscht, die Prüfung nach den Regelungen absolvieren zu können, die für die Klägerin bei Aufnahme des Studiums galten bzw. absehbar waren. Die bei nur numerischer Betrachtung günstiger anmutende Bestehensgrenze von 22 v. H. unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen in § 14 Abs. 6 Satz 1 ÄApprO 1987 bezieht sich auf die Prüfungsleistungen der Referenzgruppe von Prüflingen, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Da der Verordnungsgeber für die Studierenden, die vor dem Inkrafttreten der Approbationsordnung für Ärzte 2002 am 01. Oktober 2003 (vgl. § 44 Abs. 1 ÄApprO 2002) ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen hatten, vorgesehen hatte, dass für diese die Approbationsordnung 1987 weiterhin Anwendung finden solle, hat der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Referenzgruppe der Studierenden, die ihre Prüfung nach der Mindeststudienzeit auf der Grundlage der Approbationsordnung 1987 ablegt haben, mit fortschreitender Zeit kleiner werden muss, so dass die Referenzgruppe als maßstabsbildender Faktor mangels einer genügenden Anzahl von Prüflingen zur Bildung einer Referenzgruppe nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. BR-Drs. 316/02, S. 29 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber wegen der auslaufenden Anwendung des alten Rechts bei einem Absinken der Referenzgruppengröße von unter 15 v. H. nicht mehr auf die durchschnittliche Prüfungsleistung der Prüflinge abstellt, die nach der Mindeststudienzeit die Prüfung absolvieren, sondern auf die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge. Darf der Gesetzgeber zur Gewährleistung hinlänglich vergleichbar aussagekräftiger Prüfungsergebnisse die maßgebliche Referenzgruppe auswechseln, so ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn er in diesem Zusammenhang statt auf die Bestehensgrenze von 22 v. H. unter den durchschnittlichen Leistungen der bisherigen Referenzgruppe auf nunmehr 12 v. H. unter den durchschnittlichen Leistungen aller Prüflinge abstellt, weil damit die Anforderungen jedenfalls nicht erhöht werden. Der Anhebung der Bestehensgrenze bei Auswechselung der Referenzgruppe liegt die Erfahrung zugrunde, dass Studierende, die ihre Vorprüfungen nach im vorgeschriebenen Mindeststudienzeitraum absolvieren, konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 1052). Wird nunmehr nicht mehr auf diese konstant gute Leistungen erbringende Referenzgruppe, sondern auf die durchschnittliche Leistung aller Prüflinge und somit eine Gruppe abgestellt, deren Leistungen im Durchschnitt unter der der bisherigen Referenzgruppe lag, und bei der der Anteil der konstant gute Leistungen erbringenden Prüflinge nur noch bei einem verschwindend geringen Anteil von hier 1,88 v. H. liegt, so dient die nominelle Anhebung der Bestehensgrenze auf 12 v. H. dazu, bei der Leistungsbewertung auch für die Übergangszeit Maßstäbe anzulegen, die mit den bei den vorhergehenden Prüfungsdurchgängen nach Maßgabe des 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 angelegten Maßstäben vergleichbar sind. Wird nach der Überleitungsvorschrift die Gesamtheit der Prüflinge als Referenzgruppe herangezogen, so durfte der Verordnungsgeber die Bestehensgrenze von 22 v. H. „anheben“, weil eine Auswechselung der Referenzgruppe unter Beibehaltung des Maßstabes zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Prüflinge geführt hätte. Auch die Bestimmung der Bestehensgrenze auf den Wert von 12 v. H. der durchschnittlichen Leistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO ist sachlich gerechtfertigt. § 4 Abs. 1 BÄO ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte (u. a.) das Nähere über die ärztliche Prüfung zu regeln. Das schließt die Ermächtigung zur Bestimmung einer Bestehensgrenze ein. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 14 Abs. 5 ÄApprO 1979 erkannt, dass der Verordnungsgeber sein normgeberisches Ermessen nicht sachwidrig ausübt, wenn der festgelegte Grenzwert durch nachvollziehbare Rechenoperationen nicht ableitbar ist. Der Verordnungsgeber könne sich Erkenntnisse der Statistik oder Wahrscheinlichkeitsrechnung zunutze machen. Verpflichtet indes sei er hierzu nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 – 7 C 3.87 – Rdnr. 7 – ). Es ist indes fraglich, ob diese Erkenntnis auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar ist. Zwar geht der Senat mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es grundsätzlich Sache des Normgebers ist, nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang er Standards, die er in der Vergangenheit angewandt hat, für die Zukunft neu regelt und sie entweder anhebt oder absenkt. Er bestimmt nach eigenem Ermessen, welche Standards er zu setzen gedenkt, um dem Zweck der ärztlichen Prüfungen gerecht zu werden, nämlich den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen, die ein Arzt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, dem Schutz der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO), haben muss. Anderes mag indes gelten, wenn die Regelung nicht der Neubestimmung der Standards dient, sondern – wie hier – dazu bestimmt ist, die geltenden Standards aufrechtzuerhalten, indem für einen Überleitungszeitraum, in welchem die bisher verwendeten Parameter zur Bemessung der Bestehensgrenze wegen des Wegfalls der bisher maßgeblichen Referenzgruppe zu einer nach Auffassung des Normgebers nicht erwünschten Privilegierung führen würde. Die Bestehensgrenze in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 dient, wie die systematische Stellung im Siebten Abschnitt der Approbationsordnung 2002 – Übergangsregelungen – zeigt, der Bewältigung der Fälle, in denen die Studierenden ihr Studium bereits vor dem 01. Oktober 2003 aufgenommen hatten. Diesen sollte im Grundsatz die Möglichkeit belassen bleiben, die Prüfung nach Maßgabe der Approbationsordnung 1987 abzuschließen (vgl. § 42 ÄApprO 2002). Das galt im Grundsatz auch für die bis zum 30. April 2006 abzulegende Ärztliche Vorprüfung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002) und die Regelung über die Bestehensgrenze in § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987, nach der die schriftliche Prüfung bestanden war, wenn der Prüfling mindestens 60 v. H. der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hatte oder die Zahl der von ihm zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 v. H. die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschritt, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Gleiches hat der Verordnungsgeber nunmehr nach Wegfall der Ärztlichen Vorprüfung für den an ihre Stelle getretenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorgesehen, indem er in § 14 Abs. 6 ÄApprO 2002 bestimmt, dass der schriftliche Teil bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens 60 v. H. der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 v. H. die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Auch ist die absolute Bestehensgrenze mit mindestens 60 v. H. richtig zu beantwortender Fragen in § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987, in § 14 Abs. 6 ÄApprO 2002 und in der Überleitungsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 jeweils identisch festgesetzt. Diese Regelungen lassen den normgeberischen Willen erkennen, die Bestehensgrenze unverändert zu lassen. Das spricht dafür, dass der Zweck der Regelung über die relative Bestehensgrenze in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 mit der nominellen Anhebung auf 12 v. H. der Gesamtdurchschnittsleistungen nicht darin bestand, die Prüfungsanforderungen für die Übergangszeit zu verschärfen, weil der Verordnungsgeber für die Zukunft generell strengere Anforderungen für das Bestehen der Prüfungen stellen wollte, sondern dass die Anforderungen für das Bestehen auch für den Übergangszeitraum mit den Anforderungen vergleichbar sein sollten, die unter der Geltung des § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 gestellt wurden. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung gibt keinen Hinweis darauf, dass der Normgeber die Standards für das Bestehen der Prüfungen hat anheben wollen. Der Verordnungsentwurf sah in § 14 Abs. 6 ÄApprO-E 2002 eine gegenüber der bisherigen Regelung zur Bestehensgrenze in § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 unveränderte Regelung vor (BR-Drs. 1040/97, S. 22), ohne dass sich der Begründung hierzu (BR-Drs. 1040/97, S. 97) entnehmen ließe, welche Erwägungen für die Bestimmung der zahlenmäßigen Grenzen leitend gewesen sind. Eine Überleitungsvorschrift für den Fall des „Verschwindens“ der Referenzgruppe sah der Entwurf nicht vor. Sie fand Eingang in die Regelung aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen des Bundesrates (vgl. BR-Drs. 316/02, S. 27). In der Begründung dazu heißt es, die Einfügung sei notwendig „für den Fall, dass für Prüfungen nach bisher geltendem Recht keine ausreichenden Prüflinge (gemeint ist wohl: keine ausreichende Zahl an Prüflingen) zur Bildung einer Referenzgruppe mehr vorhanden sind. Die Bestehensfestlegung für die Übergangsfälle erscheint sachgerecht und lehnt sich an Übergangsregelungen der Pharmazeutischen Prüfung an“ (vgl. BR-Drs. 316/02 S. 30). Zwar lässt die Begründung nicht erkennen, weshalb die Bemessung der Bestehensgrenze auf 12 v. H. der neuen Referenzgruppe sachgerecht sein soll. Die Bezugnahme auf „Übergangsregelungen der Pharmazeutischen Prüfung“ führt diesbezüglich nicht weiter, weil die Übergangsregelungen sowohl in § 23 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) als auch in den nachfolgenden Fassungen der Änderungen durch Art. 1 Nr. 6 der Verordnung vom 19. Juli 1991 (BGBl. I S. 1343) und durch Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl I S. 1714) keine dem § 23 ÄApprO 2002 vergleichbare Regelung zur relativen Bestehensgrenze bei Auswechselung der Referenzgruppe enthält. Allerdings lässt die Bezugnahme auf das Abschmelzen der Referenzgruppe in der Begründung der Änderungsempfehlung erkennen, dass es dem Verordnungsgeber mit der Überleitungsvorschrift insoweit nur darum ging, eine sachgerechte Regelung für den Fall vorzuhalten, dass die Referenzgruppe unter einen vom Normgeber als noch hinlänglich aussagekräftig angesehenen Anteil von 15 v. H. an der Gesamtzahl der Prüflinge absinkt. Auch die Entstehungsgeschichte lässt keine Hinweise darauf erkennen, dass der Verordnungsgeber die Anforderungen für das Bestehen der ärztlichen Vorprüfung für die Übergangszeit hat anheben wollen. Sprechen somit sowohl der systematische Zusammenhang des § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 mit den Regelungen über die Bestehensgrenze in § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 einerseits und § 14 Abs. 6 ÄApprO 2002 andererseits wie die Entstehungsgeschichte dafür, dass der Zweck der Regelung nicht eine Anhebung der Prüfungsstandards für die Übergangszeit gewesen ist, sondern eine Beibehaltung der Standards, um eine Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen auch für die Übergangszeit zu gewährleisten, so muss sich die Bestimmung der Bestehensgrenze in § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO auch daran messen lassen, ob sie dem Regelungsziel, der Aufrechterhaltung von jedenfalls näherungsweise gleichen Anforderungen auch für die Übergangszeit, gerecht wird. Davon ist auszugehen. Der Beigeladene hat hierzu auf den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2011 aufgezeigt, dass die Leistungen der Studierenden, die nicht zur Referenzgruppe gehörten, in den Jahren 1997 bis 2002, einem hinlänglich aussagekräftigen Zeitraum von sechs Jahren vor Inkrafttreten der Approbationsordnung 2002, im Durchschnitt 11,82 v. H. schlechter gewesen sind als die Ergebnisse, die die Prüflinge aus der Referenzgruppe i. S. d. § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 im nämlichen Zeitraum erzielt haben. Die Schwankungsbreite von diesem Durchschnittswert liegt auch bei dem höchsten Ausschlag nach oben mit 15,4 v. H. im Herbst 2000 und einer Abweichung von 3,58 v. H. und dem größten Ausschlag nach unten von 9,1 v. H. im Prüfungsdurchgang Frühjahr 2002 mit einer Abweichung von 2,72 v. H. in einem verhältnismäßig kleinen Rahmen, der den Schluss rechtfertigt, dass die Leistungen der Referenzgruppe auch mit verhältnismäßiger Beständigkeit um etwa 12 Prozent besser sind, als die der nicht zur Referenzgruppe gehörenden Prüflinge. Lediglich in zwei Prüfungsdurchgängen, nämlich im Frühjahr 2001 und im Frühjahr 2002, lagen die Abweichungen mit 9,2 bzw. 9,1 v. H. unter einem Wert von 10 v. H. Die numerische Heraufsetzung der relativen Bestehensgrenze von 22 v. H. der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der ärztlichen Vorprüfung teilgenommen haben (vgl. § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987), auf eine höchstzulässige Abweichung von 12 v. H. der durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 ist zwar mit 10 v. H. geringer als die durchschnittliche Abweichung zwischen den beiden Referenzgruppen von 11,82 v. H. in den letzten sechs Jahren vor der Änderung der Approbationsordnung. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die durchschnittliche Abweichung der Ergebnisse der Referenzgruppen aufgerundet im Mittel 12 v. H. beträgt, so dass ausgehend von diesem Mittelwert als Bestehensgrenze eine Unterschreitung der Gesamtdurchschnittsleistung von nur bis zu 10 v. H. zulässig wäre, ist die Regelung nicht zu beanstanden. Es wäre nämlich dem Normgeber angesichts der Schwankungen im Referenzzeitraum von 9,1 v. H. bis zu 15,4 v. H. unbenommen, zugunsten der Studierenden nicht von der durchschnittlichen Abweichung auszugehen, sondern von einer Abweichung, die mit 10 v. H. im unteren Bereich der Abweichungen zwischen den Referenzgruppen liegt. Dürfte sich ein Normgeber von solchen Überlegungen leiten lassen, um mit sachlichen Gründen eine Ungleichbehandlung in Form einer die Prüflinge in der Übergangszeit verhältnismäßig geringfügig begünstigenden Regelung zu schaffen, so ist es den Gerichten verwehrt, eine Rechtsnorm nur deshalb als ungültig anzusehen, weil sich nicht feststellen lässt, dass sich der Normgeber von solchermaßen zulässigen Erwägungen tatsächlich hat leiten lassen. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet gewesen, für den Übergangszeitraum bei Wegfall der Referenzgruppe i. S. d. § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 und der Heranziehung des Durchschnitts der Gesamtheit der Prüflinge die relative Bestehensgrenze auf 18 v. H. unter dem Gesamtdurchschnitt festzulegen. Zwar hatte der Verordnungsgeber die relative Bestehensgrenze in § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. April 1979 (BGBl. I S. 425), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660; im Folgenden: ÄApprO 1981), noch dergestalt bestimmt, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden war, wenn der Prüfling die durchschnittliche Prüfungsleistung des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet um nicht mehr als 18 v. H. unterschritten hat. Das bedeutet indes nicht, dass der Verordnungsgeber nunmehr wegen der für einen Übergangszeitraum vorgesehenen Rückkehr zur Gesamtdurchschnittsleistung aller Prüflinge wiederum zu der im Jahre 1981 bestimmten Höhe der Bestehensgrenze zurückkehren müsste. Da die Prüfungsstandards trotz Auswechselung der Referenzgruppe und der Neubestimmung der metrischen Grenze auf 12 v. H. unter dem Gesamtdurchschnitt gegenüber den Anforderungen nach § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 nach den Ergebnissen der Prüfungen in den letzten sechs Jahren vor Erlass der ÄApprO 2002 nicht verschärft worden sind, durfte der Normgeber bei diesem Wert die Bestehensgrenze festsetzen (s. o.). Ohne dass es nach dem o. g. darauf ankommt, spricht vieles dafür, dass die vermeintlich günstigere Regelung in § 14 Abs. 5 ÄApprO 1981, wie der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung plausibel eingewandt hat, nicht zuletzt auf dem Umstand beruht, dass bei der Bemessung des Gesamtdurchschnitts aller Prüflinge die Gruppe der Kandidaten, die sich nach der Mindeststudienzeit erstmals der Prüfung gestellt haben und die konstant gute Prüfungsleistungen erbringen, mit einem erheblichen Anteil an der Gesamtgruppe vertreten gewesen sind und infolge dessen zu einer Anhebung des Gesamtleistungsdurchschnitts beigetragen haben, während diese konstant gute Leistungen erbringende Gruppe in der Übergangsphase nach § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 keine oder keine bestimmende Wirkung entfalten konnte, weil ihr Anteil zu gering wurde. Die Bestimmung der Bestehensgrenze auf 12 v. H. unter dem Durchschnitt des Prüfungsdurchgangs verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb gegen Verfassungsrecht, weil sie in Ermangelung einer hinreichenden Begründung in den Gesetzesmaterialien als ein lediglich gegriffener Wert wirkt. Die Gültigkeit der Verordnung, einer Rechtsnorm, hängt nicht davon ab, ob der Verordnungsgeber die maßgeblichen Erwägungen für die Bestimmung der Bestehensgrenze in einer schriftlichen Begründung zutreffend niedergelegt hat. Anderes als bei der gerichtlichen Kontrolle von im Ermessen der Verwaltung stehenden Verwaltungsakten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) kann eine dem normgeberischen Ermessen des Verordnungsgebers überantwortete Rechtsverordnung nicht bereits deshalb als rechtswidrig und damit ungültig angesehen werden, weil sich der Normgeber ausweislich der Materialen keine oder die falschen Gedanken gemacht hat. Da weder Verfassungsrecht noch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Bundesärzteordnung vom Verordnungsgeber eine schriftliche Begründung für die Verordnung verlangen, kann die Norm von den Gerichten als ungültig nur dann angesehen werden, wenn sie im Ergebnis höherrangigem Gesetzes- oder Verfassungsrecht widerspricht. Das ist indes nach dem o. g. nicht der Fall. Führt die Bestimmung der relativen Bestehensgrenze in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 gegenüber der Rechtslage nach § 14 Abs. 6 ÄApprO 1987 nicht zu strengeren Maßstäben für den Erfolg in der Prüfung, so bedarf es entgegen der Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2011 keiner weiteren Ermittlungen des Senats zu der Frage, welche Gründe den Verordnungsgeber zu der von ihm erlassenen Norm bewogen haben. Der Entstehungsgeschichte weiter nachzugehen mag Anlass bestehen, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck keinen hinreichenden Rückschluss über den Bedeutungsgehalt ergeben. Darum indes geht es hier nicht. Die Regelung ist in ihrem Regelungsgehalt insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Bestehensgrenze eindeutig. Ist § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 somit gültig und anwendbar, so hat die Klägerin mit ihren Prüfungsergebnissen die Bestehensgrenze nicht erreicht. Die Klägerin hat entgegen § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO 2002 nicht mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet. Die Zahl der von ihr zutreffend beantworteten Fragen unterschreitet die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchganges um mehr als 12 Prozent. Die Klägerin hat nach der Ergebnismitteilung des Beklagten vom 12. September 2005 von 314 gewerteten Fragen 153 und damit nur 48,726… v. H. der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet. Bei einer Gesamtdurchschnittsleistung von 177,153… Punkten lag die maßgebliche Bestehensgrenze von 12 v. H. unter dem Gesamtdurchschnitt rechnerisch bei 155,89 Punkten, tatsächlich bei 156 Punkten. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO 1987 müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Der Beigeladene hat die Prüfungsaufgaben vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO 1987 daraufhin überprüft, ob sie diesen gesetzlichen Anforderungen genügen und hat von den 320 Prüfungsaufgaben die Prüfungsaufgaben 12/1, 63/1, 66/1, 126/2, 152/2 und 153/2 wegen Doppellösbarkeit als offensichtlich fehlerhaft gestellt eliminiert. Da die Klägerin von diesen sechs Aufgaben fünf zutreffend gelöst hatte und die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken darf (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO 1987), hat der Beklagte für die individuelle Nachteilsprüfung eine Vergleichsberechnung erstellt, wonach unter Einbeziehung der von der Klägerin zutreffend beantworteten, aber zu eliminierenden Aufgaben bei einem Prüfungsumfang von 319 Aufgaben und einer Durchschnittsleistung von 180,506… Punkten und einer rechnerischen Bestehensgrenze von 158,845 die Bestehensgrenze von 159 Punkten durch das für die Klägerin anzunehmende persönliche Ergebnis von 158 Punkte um einen Punkt unterschritten würde. Wie das Verwaltungsgericht lässt auch der Senat dahingestellt sein, ob die Aufgabe 12/1 zu Unrecht als doppelt lösbar eliminiert worden ist und ob die von der Klägerin gewählte Lösung E bei der Aufgabe 140/2 jedenfalls auch zutreffend beantwortet worden ist, weil die Klägerin auch dann die maßgebliche Bestehensgrenze nicht erreicht hätte. Auch dies führte nach der Vergleichsberechnung des Beigeladenen zu einer maßgeblichen Durchschnittsleistung von 180,751 Punkten und damit bei einer rechnerischen Bestehensgrenze von 159,060… Punkten zu einer Bestehensgrenze von 160 Punkten, die die Klägerin mit einem dann anzunehmenden persönlichen Ergebnis von 159 Punkten unterschritten hätte. Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob die Aufgabe 15/2 als doppelt lösbar und damit i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO als offensichtlich fehlerhaft gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 – 6 C 8.94 –, Rdnr. 25 ) zu eliminieren ist. Aufgaben, die doppelt lösbar sind, ermöglichen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO keine zuverlässigen Prüfungsergebnisse, wenn nach dem vorgegebenen System im Antwort-Wahl-Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO nur eine der zur Wahl gestellten Antworten zutreffend sein soll, ohne dass von Belang ist, ob eine Aufgabe sich alsbald oder erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren als systemwidrig mehrfach beantwortbar herausstellt (BVerwG, a. a. O.). Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist u. a. anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (BVerwG, a. a. O.). Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass die Frage nach ihrem Wortlaut mehrdeutig ist. Die Prüfungsaufgabe 15/2 lautet: „Frau A kommt zur Blutentnahme. Als sie die Spritze sieht, spürt sie, dass ihr am ganzen Körper heiß wird. Sie denkt: Ich glaube, ich habe Angst vor der Spritze. Welche der folgenden Theorien beschreibt den Ablauf, wie er oben dargestellt ist, am zutreffendsten? A) Cannon-Bard-Theorie B) James-Lange-Theorie C) Theorie von Beck D) Theorie von Seligman E) Theorie von Selye.“. Soweit der Beigeladene und ihm folgend das Verwaltungsgericht meinen, die Frage sei unzweideutig und die vom Beigeladenen vorgeschlagene Lösung B) richtig, weil bei der Schilderung die Abfolge der Ereignisse – für jeden Leser erkennbar – besonders betont werde, hält der Senat dies mit der Klägerin nicht für überzeugend. Denn der der Frage vorangestellte Sachverhalt lässt nach dem Wortlaut der Aufgabe auch die Deutung zu, dass die Betroffene mit der Wahrnehmung der körperlichen Reaktion zugleich die Angst vor der Spritze verspürt. Soweit in der Frage nach der Theorie, die „den Ablauf“ am zutreffendsten beschreibt, auf eine zeitliche Abfolge abgestellt wird, stützt dies entgegen der Ansicht des Beigeladenen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil sich die Frage auf die ihr vorangestellte Sachverhaltsdarstellung bezieht, die indes gerade im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der körperlichen Reaktion und der Emotion aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten sowohl eine Abfolge von Ereignissen als auch einen gleichzeitigen Eintritt als möglich erscheinen lässt. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass die von der Klägerin gewählte Antwort E nach keiner Betrachtungsweise als zutreffend angesehen werden kann. Die Aufgabe lässt mit dem voranstellten Sachverhalt erkennen, dass nach einer Theorie gefragt wird, die die Entstehung einer Emotion beschreibt. Denn der Sachverhalt gibt vor, dass die Betroffene spürt, wie ihr am ganzen Körper heiß wird, als sie die Spritze sieht und dass sie denkt, sie glaube, sie habe Angst vor der Spritze. Angst ist eine Emotion. Da nur die Antworten A und B Emotionstheorien zum Inhalt haben und die Theorie von Selye eine Stresstheorie ist, die die Entstehung von Emotionen indes nicht thematisieren, ist die von der Klägerin gewählte Antwort E weder richtig noch vertretbar. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Widerspruchsverfahren angegeben hatte, sie habe die Antwort „B) James-LangeTheorie“ als unzutreffend angesehen, weil sie sich daran erinnert habe, dass diese Theorie in der Fachliteratur als unzutreffend auf Kritik gestoßen sei, ändert das nichts, weil die Frage nicht auf die zutreffendste Theorie abzielt, sondern auf die Theorie, die den geschilderten Ablauf am zutreffendsten beschreibt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut geltend macht, dass die vom Beigeladenen als zutreffend angesehen Antwort B auf eine „völlig veraltete (…) Theorie“ abziele, die sich nie durchgesetzt habe, macht sie der Sache nach geltend, die Frage sei nicht auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO abgestellt. Das trifft indes so nicht zu. Denn die Theorie wird in Lehrbüchern der medizinischen Psychologie nach wie vor behandelt und erörtert, auf die sich die Klägerin selbst mit ihrem Schriftsatz vom 04. März 2008 bezieht (Gerichtsakte, Bl. 96 ff). Die Beantwortung der Frage mag schwierig sein. Den Schwierigkeitsgrad einzelner Fragen zu bestimmen ist indes Sache des Beklagten. Die einzelnen Aufgaben einer Prüfung müssen nicht jeweils für sich darauf ausgerichtet sein, die Grenze zwischen dem für das Bestehen einer Prüfung unabdingbaren Basiswissen und den auch hierfür nicht mehr zulänglichen mangelhaften Prüfungsleistungen aufzuzeigen. Prüfungen sollen auch guten und sehr guten Kandidaten die Möglichkeit geben, ihre über die Bestehensgrenze hinausragenden Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Auch deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit der Aufgabe das Wissen über Emotionstheorien als eines Teilgebiets der medizinischen Psychologie erfragt. Letztlich mag dies dahinstehen, weil die Frage bereits aus den o. g. Gründen zu eliminieren, und die Antwort der Klägerin falsch ist. Auch wenn man die Frage 15/2 eliminiert mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Aufgabe 12/1 mit der von der Klägerin gegebene Antwort beantwortet werden kann und dass die Aufgabe 140/2 zu eliminieren und von der Klägerin zutreffend beantwortet ist, führt dies bei 319 Aufgaben, einer Durchschnittsleitung von 180,800… Punkten und einer sich daraus ergebenden rechnerischen Bestehensgrenze von 159,104… Punkten zu einer Bestehensgrenze von 160 Punkten, die von der Klägerin mit einem persönlichen Ergebnis von 159 Punkten nach wie vor nicht erreicht wird. Die von der Klägerin gegen die weiteren Aufgaben und die Bewertung ihrer persönlichen Leistungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Einwand, die Frage nach den „zutreffendsten“ Antwortmöglichkeiten in den Fragen 44/2 und 56/2 sei methodisch ungeeignet, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen, ist unbegründet. Den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO genügt eine Aufgabe im Antwort-Wahl-Verfahren, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig ist. Zudem müssen die vorgegebenen Antworten dem Prüfungsschema des hier gewählten Aufgabentyps entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Deshalb müsste eine vertretbare, aber aufgrund des von dem Beklagten erwarteten Abwägungsprozesses "weniger zutreffende" Antwort als richtig gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa BayVGH, Urt. v. 29.07.2002 – 7 B 00.3641 – Rdnr. 41 ; OVG Saarland, Urt. v. 12.11.1999 – 3 R 3/99 – Leitsatz 3 ) zur sog. „Bestantwort“ geltend macht, dass auch die Verwendung des Superlativs für die Qualifizierung und Steuerung des Fragenstammes ungeeignet sei, kann der Senat dies im Generellen dahingestellt sein lassen. Denn auch die Frage nach einer am ehesten in Betracht zu ziehenden Antwortmöglichkeit ist nur dann methodisch fehlerhaft i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO, wenn mehr als eine Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht und damit jedenfalls vertretbar ist. Das trifft indes in Bezug auf die Fragen 44/2 und 56/2 nicht zu. Der Einwand, die Aufgabe 44/2 lasse systemwidrig eine Doppellösung zu, ist unbegründet. Die Aufgabe lautet: „Eine an Brustkrebs erkrankte Patientin kommt mit ihrer Tochter in die humangenetische Beratung. In der Familie sind vermehrt Brustkrebserkrankungen aufgetreten, so dass der Verdacht auf Erblichkeit besteht. Die Tochter ist gesund, erweist sich aber als Mutationsträgerin (BRCA1-Mutation). Sie ist sehr besorgt und möchte wissen, ob bei ihr eine Mastektomie angeraten sei. Die Mastektomie lässt sich in diesem Fall am zutreffendsten kennzeichnen als Maßnahme der A) primordialen Prävention, B) primären Prävention, C) sekundären Prävention, D) terziären Prävention, E) rehabilitativen Prävention.“ Entgegen der Auffassung der Klägerin, die die Antwort A) gewählte hat, ist neben der vom Beigeladenen als zutreffend angesehenen Antwort B) nicht auch die Antwort C) zutreffend. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist die sekundäre Prävention die Gesamtheit der Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten, wobei das frühzeitige Erkennen eine Verschlimmerung oder Chronifizierung der Krankheit verhindern soll. Zu Recht macht der Beigeladene geltend, dass die Antwort C) nicht vertretbar ist, weil die betroffene Tochter der Patientin nach den für die Lösung der Aufgabe maßgeblichen Angaben im Sachverhalt als „gesund“ bezeichnet wird. Wenn die Klägerin für ihre Auffassung ins Feld führt, dass ein Träger einer BRCA1-Mutation nicht als gesund gelten könne, weil dies „eventuell bei ihr zum Ausbruch von Krebs führen könnte“, so entfernt sie sich damit in unzulässiger Weise von den maßgeblichen und klaren Vorgaben in dem der Aufgabe vorangestellten Sachverhalt. Auch wenn die Klägerin gute Gründe haben mag, den vorgegebenen Sachverhalt wegen der Bezeichnung der Tochter als gesund für fehlerhaft zu halten, so bleibt die gewählte Lösung eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage; das macht die Antwort auf die gestellte Frage deshalb nicht vertretbar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Aufgabe sei von nur 36,35 v. H. der Prüfungsteilnehmer mit der vom Beigeladenen als zutreffend angesehen Antwort B) beantwortet worden, während die unzutreffende Antwort C) von 44,64 v. H. der Prüfungsteilnehmer gewählt worden sei, so dass nach der „Testtheorie“ davon auszugehen sei, dass die Frage unzulässig sei, greift der Einwand nicht durch. Weder aus § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO 1987 noch aus sonstigen Rechtssätzen lässt sich ableiten, dass eine Frage, die von einer Mehrheit mit einer falschen Antwortmöglichkeit und von einer Minderheit mit der zutreffenden Antwortalternative beantwortet wird, nicht gestellt werden dürfte. Zu Recht macht der Beigeladene geltend, dass das Prüfungsergebnis allenfalls deutlich macht, dass es sich bei der Frage nicht um eine leichte Aufgabe gehandelt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidungspraxis zu medizinischen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren auf Erkenntnisse der Testtheorie verwiesen (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82, u. a. –, Rdnr. 75 ff. ). Diese Ausführungen indes beziehen sich darauf, dass wegen der Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens eine starre Bestehensgrenze für sich besehen nicht genügt, um als Beschränkung der Berufsfreiheit noch verhältnismäßig sein zu können, wenn nicht zumindest daneben ein Bestehen durch die Wahrung eines gewissen relativen Abstandes zu einer Normalleistung zugelassen wird, weil eine starre Bestehensregelung unterstelle, dass der Schwierigkeitsgrad aller Prüfungstermine grundsätzlich konstant bleibe, obwohl dies zu erreichen nach dem Stand der Erfahrung und der Testtheorie nicht möglich sei (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 76). Darum indes geht es hier nicht. Denn § 43 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ÄApprO sieht eine solche vom Bundesverfassungsgericht als notwendig erachtete relative Bestehensgrenze neben der absoluten Bestehensgrenze ausdrücklich vor. Weshalb es bei der Bewertung von Prüfungsleistungen methodisch fehlerhaft sein soll, Aufgaben zu berücksichtigen, die von einer Mehrzahl der Prüflinge fehlerhaft beantwortet werden, ist weder ersichtlich noch plausibel. Immerhin dient die ärztliche Vorprüfung, wie die in § 13 Abs. 2 ÄApprO 1987 vorgesehene Notenskala deutlich macht, auch dazu, überdurchschnittlich befähigten Prüflingen die Gelegenheit zu bieten, auch „erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen“ liegende oder auch „hervorragende“ und damit gute oder sehr gute Leistungen zu erbringen. Ohne Erfolg schließlich macht die Klägerin geltend, die Aufgabe 56/2 sei ebenfalls nicht auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO abgestellt und deshalb nach § 14 Abs. 4 ÄApprO zu eliminieren. Die Aufgabe lautet: „Frau R., 51 Jahre, ist wegen einer Krebserkrankung operiert worden. Nun durchläuft sie eine Chemotherapie. Ihrem Mann gegenüber sagt sie: ‚Das ist nun so, da muss man sich dreinschicken!’ Welche der folgenden Formen der Krankheitsverarbeitung wird durch ihre Worte am ehesten erkennbar? A) Ablenken, B) aktives Vermeiden, C) Dissimulieren, D) sozialer Rückzug, E) Stoizismus-Fatalismus“. Zu Unrecht macht die Klägerin wegen der als allein zutreffend anzusehenden Antwort E geltend, dass die Aufgabe einen Medizinstudenten überfordere, weil ihre Beantwortung auf „minimalistische Differenzierungen verschiedener philosophischer Schulen“ abziele. Dass Kenntnisse über psychologische Reaktionsmuster auf Erkrankungen als Bestandteil der medizinischen Psychologie zu den für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnissen i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO gehören, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Der Bedeutung nach beschreiben die Begriffe Stoizismus/Fatalismus eine Haltung, in der sich der Betroffene mit einer gegebenen Lage (resignierend oder in gelassener Ruhe) abfindet. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Erfassung des Bedeutungsinhalts dieser Begriffe auch keiner Kenntnis philosophischer Schulen, sondern lediglich einer hinlänglichen Allgemeinbildung, die von einem Arzt zumal dann verlangt werden darf, wenn diese Begriffe – wie hier – eine psychische Bewältigungsstrategie beschreiben, die Patienten als Reaktion auf eine Krankheit entwickeln. Weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die von der Klägerin gewählte Antwort C vertretbar sein soll. Die Dissimulation zielt – als Gegensatz zur Simulation – auf das Verbergen oder Verheimlichen einer vorhandenen Krankheit ab und ist deshalb nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet, die Haltung der Patientin in dem Fallbeispiel zu beschreiben, die deutlich macht, sie habe sich – resignierend oder stoisch – mit der Lage, in der sie sich befinde, abgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nur in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang zu erstatten. Zwar hat der Beigeladene im Berufungsverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Auch wenn unter solchen Umständen im Allgemeinen eine Kostenerstattung recht und billig ist, so gilt im vorliegenden Fall anderes. Das beklagte Landesverwaltungsamt hat in dem Verfahren beider Rechtszüge zur Sache aus eigener Sachkunde weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einen Beitrag geleistet. Soweit es im Verfahren inhaltliche Stellungnahmen abgegeben hat, beruhten diese ausschließlich auf den Erkenntnissen des beigeladenen Instituts. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, das Institut sei beizuladen. Das beigeladene Institut ist eine durch Verwaltungsvereinbarung begründete zentrale Einrichtung der Länder, die die Landesprüfungsämter bei der Durchführung der bundeseinheitlichen schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker unterstützt. Das ändert indes nichts an der Verantwortung des Beklagten für die von ihm selbst zu treffenden Entscheidungen über das Bestehen der ärztlichen Prüfungen. Wenn sich der Beklagte der Möglichkeit begibt, aus eigener Kenntnis sachliche Beiträge zu den von ihm nach außen zu verantwortenden Prüfungsentscheidungen abzugeben, weil es sich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben einer von den Ländern aus Steuermitteln finanzierten länderübergreifenden Einrichtung bedient, so ist es unbillig, der Klägerin die zusätzlichen Kosten zu überbürden, die entstehen, weil ein weiterer Beteiligter hinzutritt, der in nicht unerheblichem Umfang zusätzliche außergerichtliche Kosten verursacht. Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur in dem Umfang aufzubürden, in dem zusätzliche außergerichtliche Kosten entstanden wären, wenn der Beklagte diese Aufgaben selbst wahrnehmen würde. In einem solchen Falle indes würden Fahrtkosten nur für die An- und Abreise zu den Verhandlungsterminen vom Sitz des beklagten Landesverwaltungsamtes zum Oberverwaltungsgericht anfallen. Dabei wäre dem Beklagten zuzubilligen, neben einem Volljuristen einen sachverständigen Mediziner zu den Terminen hinzu zu ziehen, um im Verhandlungstermin auch zu den Prüfungsaufgaben fundiert Stellung nehmen zu können. Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, weil sie nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.