Urteil
3 L 435/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0323.3L435.10.0A
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Leitsätze
Die Regelung über das Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 112 Abs. 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) ergänzt die Regelungen in § 112 Absätze 1 bis 3 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) über die Dauer eines gebührenfreien Studiums. Die Verlängerung des gebührenfreien Studiums um vier Semester, was bei der Mehrzahl der Studiengänge der Hälfte der Regelstudienzeit entspricht, bietet im Regelfall einen ausreichenden Ausgleich für etwaige Verzögerungen des Studiums. Dies gilt sowohl für die in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie z. B. einer Orientierungsphase zu Beginn des Studiums oder durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium, wie auch für die nicht in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie etwa infolge einer Zulassung zum Studium mehrere Monate nach Vorlesungsbeginn oder sonstigen hochschulorganisatorischen Schwierigkeiten.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung über das Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 112 Abs. 4 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) ergänzt die Regelungen in § 112 Absätze 1 bis 3 HSG LSA (Juris: HSchulG ST) über die Dauer eines gebührenfreien Studiums. Die Verlängerung des gebührenfreien Studiums um vier Semester, was bei der Mehrzahl der Studiengänge der Hälfte der Regelstudienzeit entspricht, bietet im Regelfall einen ausreichenden Ausgleich für etwaige Verzögerungen des Studiums. Dies gilt sowohl für die in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie z. B. einer Orientierungsphase zu Beginn des Studiums oder durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium, wie auch für die nicht in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie etwa infolge einer Zulassung zum Studium mehrere Monate nach Vorlesungsbeginn oder sonstigen hochschulorganisatorischen Schwierigkeiten.(Rn.24) Gegenstand des Verfahrens ist nach der Zurückverweisung durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur, ob der Klägerin die Gebühr wegen der Überschreitung der Regelstudienzeit gemäß § 112 Abs. 7 i. V. m. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA zu erlassen ist, sondern auch die vorrangige Frage, ob hinsichtlich der Klägerin für das nur noch streitgegenständliche Wintersemester 2005/2006 die Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Gebührenpflicht vorgelegen haben. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinausschieben der Gebührenpflicht gemäß § 112 Abs. 4 HSG LSA in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256) für das Wintersemester 2005/2006 hat und damit für dieses Semester die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr für die Überschreitung der Regelstudienzeit gemäß § 112 vorliegen. Die Unterlassung der Hinausschiebung der Gebührenpflicht ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Regelung über das Hinausschieben der Gebührenpflicht nach § 112 Abs. 4 HSG LSA ergänzt die Regelungen in § 112 Absätze 1 bis 3 HSG LSA über die Dauer eines gebührenfreien Studiums. Der Landesetzgeber durfte bei dieser Regelung davon ausgehen, dass Unterhaltsleistungen sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz den Studierenden im Regelfall eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage dafür verschaffen, ein zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führendes Studium grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit gebührenfrei abzuschließen. Die Verlängerung des gebührenfreien Studiums um vier Semester, was bei der Mehrzahl der Studiengänge der Hälfte der Regelstudienzeit entspricht, bietet zudem einen ausreichenden Ausgleich für etwaige Verzögerungen des Studiums. Dies gilt sowohl für die in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie z. B. einer Orientierungsphase zu Beginn des Studiums oder durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium, wie auch für die nicht in der Sphäre des Studierenden liegenden Umstände, wie etwa infolge einer Zulassung zum Studium mehrere Monate nach Vorlesungsbeginn oder sonstigen hochschulorganisatorischen Schwierigkeiten. Der Landesgesetzgeber konnte ferner im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes, insbesondere auch um Widersprüche zu gesetzgeberischen Wertungen im Ausbildungsförderungsrecht zu vermeiden, für die die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung bzw. - zeitlich begrenzt - für die Pflege und Erziehung von Kindern und für die Wahrnehmung von Funktionen in Hochschulgremien eine Verlängerung des gebührenfreien Studiums vorsehen (vgl. zu allgemeinen Studiengebühren: BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 - 6 C 10.09 - juris). Der Landesgesetzgeber war angesichts des mit der Erhebung von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit verfolgten Lenkungszwecks (vgl. hierzu Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 4/1149, S. 128 und Kultusminister Prof. Dr. Olbertz, Plenarprotokoll 4/38 vom 02.04.2004, S. 2820) allerdings nicht gehalten, jeden denkbaren Umstand, der sich möglicherweise studienzeitverlängernd auswirkt, aus sozialen Gründen bei der Bemessung der Dauer eines gebührenfreien Studiums im Rahmen einer gesetzlichen Regelung generalisierend zu berücksichtigen (vgl. zu allgemeinen Studiengebühren: BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 16.08 - juris). Der Landesgesetzgeber konnte daher hinsichtlich des Hinausschiebens der Gebührenpflicht in rechtlich unbedenklicher Weise in § 112 Abs. 4 HSG LSA eng umgrenzte, einer Analogie nicht zugängliche Ausnahmetatbestände schaffen. Einen der in § 112 Abs. 4 HSG LSA genannten Gründe für das Hinausschieben der Gebührenpflicht hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006 hat - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat - die Klägerin weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass der Gebühr für das Wintersemester 2005/2006. Grundlage für einen solchen Anspruch ist § 112 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA - i. V. m. § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA. Nach dieser Vorschrift können die Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgeltes im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung. Diese Regelung über den Gebührenerlass setzt anders als die Regelung über das Hinausschieben der Gebührenpflicht bereits begrifflich voraus, dass für das in Rede stehende Studiensemester bereits eine fällige Gebührenschuld besteht. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Halle in dem Urteil vom 28. Juli 2009 (Aktenzeichen 6 A 84/09 HAL) davon ausgeht, dass Verzögerungen im Studienverlauf, die allein von der Hochschule zu verantworten sind und die dazu führen, dass die Regelstudienzeit nicht eingehalten werden kann, eine zum Gebührenerlass führende unbillige Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA darstellen können, führt dies vorliegend nicht zur Begründetheit der Anschlussberufung der Klägerin. Das Verwaltungsgericht hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2009 das Vorliegen einer unbilligen Härte und damit auch einen Anspruch der Klägerin auf Erlass der Gebühr bezogen auf das Wintersemester 2005/2006 verneint. An die tragenden Gründe dieses Urteils ist der Senat gebunden. Bei einem klageabweisenden Urteil nehmen auch die tragenden Gründe an dessen Rechtskraft nach § 121 VwGO teil. Dies gilt bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auch für die Auslegung des angefochtenen Bescheids in dem Urteil. Wird eine Klage abgewiesen, geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb ein geltend gemachter Anspruch verneint wurde. Deshalb nehmen diese an der Rechtskraft des Urteils teil. Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 - 7 C 7.08 - juris). Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. Juli 2009 steht damit zwischen den Beteiligten bindend fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gebührenerlass für das streitgegenständliche Wintersemester 2005/2006 hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gemäß dem in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung war die bereits rechtskräftige Entscheidung des Senates und die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren einzubeziehen; wobei das nur geringfügige Obsiegen in der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Kostenteilung führt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit für das Wintersemester 2005/2006. Sie nahm zum Wintersemester 1996/1997 ein Studium der Informatik an der Universität L. auf. Ab dem Sommersemester 2000 war sie im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen bei der Beklagten immatrikuliert. Mit Bescheid vom 29. August 2005 erhob die Beklagte ab dem Wintersemester 2005/2006 Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit in Höhe von 500,00 € pro Semester. Zur Begründung führte sie aus, dass die Regelstudienzeit für den Studiengang Diplom-Wirtschaftsingenieurwesen 10 Semester betrage. Gebührenfrei seien 14 Semester. Die Klägerin befinde sich jedoch bereits im 18. Hochschulsemester. Der Bescheid sei ein Dauerbescheid und gelte ab dem Wintersemester 2005/2006 bis zum Ende des Studiums. Am 29. September 2005 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass während ihres Studiums zweimal die für sie maßgebliche Prüfungsordnung geändert worden sei. Sie habe sich im Verlaufe ihres Studiums spezialisieren müssen. Nachdem sie zunächst den Schwerpunkt Produktion und Logistik gewählt habe, habe der Lehrstuhlinhaber die Universität verlassen. Der Lehrstuhl sei nicht nachbesetzt worden, sondern nur von einer Lehrstuhlvertretung verwaltet worden. Daraufhin habe sie sich entschieden, zum Schwerpunkt Consulting zu wechseln. Auch dort habe der Lehrstuhlinhaber nach nur einem Semester die Universität verlassen. Eine Neubesetzung des Lehrstuhles sei zunächst nicht erfolgt, so dass sie die ihr noch fehlenden Leistungsnachweise über andere Lehrstühle habe erwerben müssen. Dies habe ihr Studium erheblich verzögert, weshalb die Gebührenpflicht um mindestens vier Semester hinausgeschoben werden müsse. Die Änderung der Prüfungsordnung habe auch zu einer Änderung der Regelstudienzeit geführt. Diese sei für Übergangsfälle um zwei Semester verlängert worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2005 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2005 aufgehoben, soweit er Gebühren für das Sommersemester 2006 oder spätere Semester festsetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2005 rechtswidrig sei, soweit er als Dauerbescheid für zukünftige Semester ergangen sei. Er sei jedoch rechtmäßig, soweit er eine Studiengebühr für die Überschreitung der Regelstudienzeit für das Wintersemester 2005/2006 festsetze. Die Erhebung der Langzeitstudiengebühren für das Wintersemester 2005/2006 mit dem angefochtenen Bescheid begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin habe die Regelstudienzeit des von ihr betriebenen Studienganges von 10 Semestern um mehr als vier Semester überschritten, da sie im Wintersemester 2005/2006 das 18. Hochschulsemester absolviert habe. Zwar habe sich die Klägerin erst im 11. Fachsemester des Studiums Wirtschaftsingenieurwesen befunden. Maßgeblich sei nicht die Regelstudienzeit in dem aktuell betriebenen Studiengang, sondern die Gesamtheit aller absolvierten Studienzeiten. Von den 18 Hochschulsemestern der Klägerin sei auch kein Abschlag vorzunehmen. Der Klägerin komme auch die Regelung des § 112 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA nicht zugute, wonach bei einem einmaligen Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters diese Zeit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werde. Sie habe den Studiengang erst nach dem siebten Semester gewechselt. Die Gebührenpflicht könne im Falle der Klägerin auch nicht hinausgeschoben werden. Dies sei nur nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 HSG LSA möglich, die Klägerin habe aber keinen der dort aufgeführten Gründe geltend gemacht. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass der Gebühren. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 (Aktenzeichen 3 L 282/07) hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat er in Bezug auf das Wintersemester 2005/2006 als unzulässig, in Bezug auf die weiteren Semester als unbegründet angesehen. Bereits mit Urteil vom 28. Juli 2009 (Aktenzeichen 6 A 84/09 HAL) hatte das Verwaltungsgericht Halle eine auf Erlass der Gebühr für das Wintersemester 2005/2006 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 3. September 2010 (Aktenzeichen 6 B 30.10) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senates insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als die Anschlussberufung in Bezug auf das Wintersemester 2005/2006 als unzulässig angesehen wurde. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückverweisung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Oberverwaltungsgericht ersichtlich davon ausgegangen sei, dass der von der Klägerin im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Anspruch auf ein „Hinausschieben“ der Gebührenpflicht (§ 112 Abs. 4 HSG LSA) einen im Verhältnis zu dem Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides selbständigen Streitgegenstand bilde. Das Oberverwaltungsgericht habe weiter angenommen, dass Umstände, die nicht in der Sphäre des Studenten, sondern in der Sphäre der Hochschule liegen, von vornherein nicht unter § 112 Abs. 4 HSG LSA fielen. Unter dieser Prämisse sei aber zu prüfen, ob ein Antrag auf „Hinausschieben“ der Gebührenpflicht sinngemäß als Erlassantrag zu werten ist. Nach der Zurückverweisung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Hinausschieben der Gebührenpflicht bzw. auf Erlass der Gebühr bezogen auf das Wintersemester 2005/2006 weiter. Sie trägt vor, dass Verwaltungsgericht Halle habe in seinem Urteil vom 28. Juli 2009 nur den Erlass der Gebühr für das Wintersemester 2005/2006 abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 3. September 2010 jedoch darauf verwiesen, dass der Antrag der Klägerin nur möglicherweise als Erlassantrag auszulegen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe daher noch zu prüfen, ob nicht auch bezogen auf das Wintersemester 2005/2006 ein Hinausschieben der Gebührenpflicht in Betracht komme. Sie wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt vor, dass die Verlängerung der Studienzeit allein auf von der Beklagten zu vertretenden Umständen, insbesondere den mehrfachen Lehrstuhlvakanzen, beruhe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. September 2007 abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. August 2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006 aufzuheben, hilfsweise, der Klägerin die Gebühr für das Wintersemester 2005/2006 zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Juli 2009 geklärt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Hinausschieben der Gebührenpflicht noch auf Erlass der Gebühr für das Wintersemester 2005/2006 habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.