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Urteil

3 L 426/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1215.3L426.08.0A
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Leitsätze
Für die Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person Trägerin einer oder mehrerer Ersatzschulen ist, ist der Inhalt der erteilten Genehmigungen nach § 16 SchulG LSA (juris: SchulG ST), ggf. unter Heranziehung des Inhaltes der Antragsunterlagen, maßgeblich. Mit diesen bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden ist zwischen der juristischen Person und der Schulbehörde verbindlich geregelt, ab welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Grundrechtsausübung der juristischen Person nach Art. 7 Abs. 4 GG zulässig ist. Die Verleihung der Anerkennungen nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST) knüpft insofern akzessorisch an die vorhandenen bestandskräftige Genehmigung der Ersatzschule an.(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine juristische Person Trägerin einer oder mehrerer Ersatzschulen ist, ist der Inhalt der erteilten Genehmigungen nach § 16 SchulG LSA (juris: SchulG ST), ggf. unter Heranziehung des Inhaltes der Antragsunterlagen, maßgeblich. Mit diesen bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden ist zwischen der juristischen Person und der Schulbehörde verbindlich geregelt, ab welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Grundrechtsausübung der juristischen Person nach Art. 7 Abs. 4 GG zulässig ist. Die Verleihung der Anerkennungen nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA (juris: SchulG ST) knüpft insofern akzessorisch an die vorhandenen bestandskräftige Genehmigung der Ersatzschule an.(Rn.45) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als es das ursprüngliche Begehren der Klägerin betraf, die Verfassungswidrigkeit des Anerkenntniserfordernisses in § 17 Abs. 1 SchulG LSA feststellen zu lassen, ist die Rechtshängigkeit entfallen. Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet; die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verleihung der staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen gemäß § 17 SchulG LSA von der Regelwartezeit von § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA abhängig zu machen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010, a. a. O.). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzen. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie etwa die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1990 - 4 B 145.88 - juris). Der Antrag der Klägerin ist bei weitem Verständnis der vorgenannten Voraussetzungen zulässig, da es der Klägerin darauf ankommt, eine Klärung herbeizuführen, ob die Anerkennung der von ihr betriebenen Einrichtungen bzw. zukünftig zu betreibenden Einrichtungen von einer dreijährigen Wartefrist abhängig gemacht werden kann. Der Antrag ist indes unbegründet. In § 16 SchulG LSA hat der Gesetzgeber die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule unter ein präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt gestellt. Regelungsgehalt der Anerkennung im Sinne des § 17 Abs. 1 SchulG LSA ist hingegen die Verleihung von bestimmten, in § 17 Abs. 3 SchulG LSA genannten Hoheitsrechten an den Träger der genehmigten Ersatzschule (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195). Mit der staatlichen Anerkennung wird der private Schulträger als „beliehener Unternehmer“ ermächtigt, bestimmte Maßnahmen mit hoheitlicher Gewalt zu erlassen, insbesondere Abschlusszeugnisse zu erteilen, die in ihren rechtlichen Wirkungen denen öffentlicher Schulen gleichkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1963 - VII C 45.62 - BVerwGE 17, 41). Die Anerkennung ist damit nicht, wie die Klägerin meint, lediglich die formelle Bestätigung eines beanstandungsfreien mehrjährigen Schulbetriebes. Wegen der Anerkennung als Beleihungsakt ist der Umfang der vom Beklagten auszusprechenden Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule in § 17 Abs. 1 SchulG LSA in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise umfassend geregelt. Dies ist notwendig, da, anders als mit der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule, welche sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen an Art. 7 Abs. 4 GG zu messen hat, die Anerkennung der genehmigten Ersatzschule dem Träger der Ersatzschule über die Rolle als Grundrechtsträger hinaus im Rahmen der mit der Anerkennung nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA verliehenen hoheitlichen Befugnisse Aufgaben einer Behörde im funktionellen Sinne zugewiesen werden. Art. 7 Abs. 4 GG vermittelt dabei keinen Anspruch auf Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule (BVerwG, Urt. v. 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, NVwZ 1984, 104). Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass eine Beleihung nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvorbehalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2010 - 3 C 35.09 - juris). Gegenstand der hiernach nötigen Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls die Abweichung vom Regelbild der Verfassungsordnung als solcher; der Gesetzgeber muss selbst beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe sprechen, die gewichtiger sind als die Beeinträchtigung, den die Rechtsgüter des Art. 33 Abs. 4 GG, das Rechtsstaats- oder das Demokratiegebot erleiden. Dies betrifft zunächst nur das „Ob“ einer Beleihung. Darin erschöpft es sich jedoch nicht. Vielmehr können auch einzelne Modalitäten der Beleihung derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Vor dem Hintergrund, dass sich die Schüler an den von der Klägerin betriebenen Einrichtungen im Hinblick auf die Ablegung von berufsbezogenen Prüfungen auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, ist eine gesetzgeberische Leitentscheidung verfassungsrechtlich geboten, die im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die mit der Anerkennung der Ersatzschule verbundene Beleihung zulässig sein soll. Auch die Bestimmung einer Frist für die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Übertragung staatlicher Aufgaben durch Hoheitsakt davon abhängig zu machen, dass der Träger der Ersatzschule in der Lage ist, dauerhaft und zuverlässig die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist angesichts der Wertigkeit der betroffenen privaten grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin und der Schüler sowie dem öffentlichen Interesse an der Gleichwertigkeit der Bildungseinrichtungen nicht unverhältnismäßig. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Kommentierung von Reich (Kommentar zum Schulgesetz, 2. Aufl. 2006, § 17 Rdnr. 8 und 9) die Auffassung vertritt, dass an den Berufsbildenden Ersatzschulen keine Prüfungen abgehalten würden und der tatsächliche Umfang der Beleihung daher nur gering sei, ist dies unbegründet. Zum Einen werden an der von der Klägerin zitierten Fundstelle die Berufsbildenden Schulen nicht erwähnt. Zum Anderen gilt für die anerkannten Berufsbildenden Ersatzschulen die Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412), welche sich im Dritten Abschnitt mit (berufsbezogenen) Abschlussprüfungen und im Vierten Abschnitt mit der Erteilung von Zeugnissen befasst. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung aufgeworfenen Fragen berühren im Wesentlichen den Umstand, dass der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt die Ausreichung von Finanzhilfen an Ersatzschulen in privater Trägerschaft nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA mit der Anerkennung der genehmigten Ersatzschule verknüpft hat, welche erst nach einer mehrjährigen Wartefrist erfolgt und anders als in anderen Bundesländern keine differenzierte Regelung für den Fall gefunden hat, dass sich das Unterrichtsangebot an einer privaten Ersatzschule ändert. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen stellen sich ggf. im Rahmen der - hier nicht streitgegenständlichen - Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA und nicht bei der hier nur streitigen Auslegung der Bestimmungen über die Genehmigung und Anerkennung privater Ersatzschulen im Sinne der §§ 16, 17 SchulG LSA. Die Frage, ob der Landesgesetzgeber bei der Finanzierung der Ersatzschulen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise tatbestandlich an eine Anerkennung im Sinne des § 17 SchulG LSA anknüpfen darf, ist von der – bejahenden – Frage zu trennen, ob er die mit der Anerkennung verbundene Verleihung von Hoheitsrechten von einer mehrjährigen Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 16 SchulG LSA durch den Träger einer Ersatzschule abhängig machen darf. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sich das Recht des Beklagten zur Verleihung der Anerkennung nach § 17 SchulG LSA im Bereich Berufsbildung nur auf Berufsbildende Ersatzschulen und nicht auch auf kraft Erweiterungsgenehmigung nach § 5 Absatz 1 Ersatzschulverordnung hinzutretende Bildungsgänge, Fachrichtungen, Klassen, Schwerpunkte und Standorte bezieht, ist bereits unzulässig, da er sich auf die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage und nicht auf die Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Im Weiteren ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz SchulG LSA, dass eine Anerkennung nur für Ersatzschulen ausgesprochen werden kann. Wie der Beklagte ausdrücklich betont hat, hat er diesen Umstand auch nie in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2008 (7 C 48.07, NVwZ 2009, 650, vorgehend OVG LSA, Urt. v. 16.08.2007 - 2 L 94/05 - juris) die Auffassung vertritt, dass dieser Antrag als „vorbeugender Feststellungsantrag“ zulässig sei, ist festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Sachverhalt betraf. In dem von der Klägerin angeführten Fall war zwischen den Beteiligten streitig, welche Rechtswirkungen - unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes - eine dem dortigen Kläger erteilte bestandskräftige Genehmigung aufgrund von Rechtsänderungen nach Erlass der Genehmigung noch entfalten kann. Die Klägerin begehrt hingegen hier im Hinblick auf mögliche zukünftige Änderungen ihres Ausbildungsprogramms die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, ohne den Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten herzustellen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, aus der sich Fragen zur Fortgeltung der der Klägerin erteilten bestandskräftigen Genehmigungen ergeben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin mit dem dritten Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Bildungsgang Berufsfachschule gestaltungstechnische Assistenz - Schwerpunkt Grafik/Design am Standort N. gemäß dem Antragsschreiben vom 26.01.2007 als Bestandteil der Ersatzschule der Klägerin Anerkennung zu verleihen, ist dieser Verpflichtungsantrag ebenfalls unzulässig, da einem solchen Begehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung kann bereits deshalb nicht ausgesprochen werden, da die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht Trägerin einer Ersatzschule, sondern Trägerin zumindest einer Mehrzahl von Ersatzschulen ist. Aus diesem Grunde ist die Zuordnung eines Bildungsgangs zu der Ersatzschule der Klägerin nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder maßgeblich, nach welchen Kriterien sie die von ihr betriebenen Einrichtungen in tatsächlicher Weise organisiert hat, noch ob die Schulaufsicht der Klägerin die Befugnis zur Führung eines oder mehrerer Dienstsiegel verliehen hat bzw. die von ihr betriebenen Ersatzschulen in verwaltungstechnischer Hinsicht unter einer Schulnummer führt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Trägerin einer oder mehrerer Ersatzschulen ist, ist der Inhalt der der Klägerin erteilten Genehmigungsbescheide nach § 16 SchulG LSA, ggf. unter Heranziehung des Inhaltes der Antragsunterlagen, maßgeblich. Mit diesen bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten verbindlich geregelt, ab welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Grundrechtsausübung der Klägerin nach Art. 7 Abs. 4 GG zulässig ist. Die Verleihung der Anerkennungen nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA knüpft insofern akzessorisch an die vorhandenen bestandskräftigen Genehmigungen der Ersatzschulen an. Wie die Klägerin selbst in dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 einräumt, hat sie mittlerweile Genehmigungen im Sinne des § 16 SchulG LSA für 28 einzelne Ersatzschulen erhalten. Diese Genehmigungen sind nach Aktenlage sämtlich bestandskräftig. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG wird ein Verwaltungsakt - und somit auch die Genehmigungsbescheide nach § 16 SchulG LSA - mit dem rechtsgestaltenden Inhalt (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses, der Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung) wirksam, mit dem er bekanntgegeben worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, Rdnr. 15 f. m. w. N.). Auch wenn hinsichtlich einzelner von der Klägerin betriebener Einrichtungen, wie etwa hinsichtlich der im Parallelverfahren 3 L 473/08 streitgegenständlichen Berufsfachschule Altenpflegehilfe, zwischen den Beteiligten streitig war bzw. ist, ob es sich auch nach dem Inhalt der Genehmigungsbescheide um gesondert zu betrachtende Ersatzschulen handelt, ist auch nach der Darstellung der Klägerin unstreitig, dass nach den vom Beklagten bislang erteilten Genehmigungen der Klägerin jedenfalls die Errichtung und der Betrieb von mehr als einer Ersatzschule genehmigt worden ist. Auch die von der Klägerin zum dritten Hauptantrag gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Soweit die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, für die Bildungsgänge Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkte Grafik/Design und Medien/Kommunikation) die staatliche Anerkennung zu erteilen, bzw. dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Bildungsgänge Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkt Grafik/Design und Medien/Kommunikation) von einer dreijährigen Wartefrist abhängig zu machen, steht dem Begehren der Klägerin zum einen entgegen, dass ausweislich der insofern maßgeblichen Bescheide vom 14. August 2008 der Beklagte nicht bestimmten Bildungsgängen die Anerkennung verliehen hat und auch nicht die Wartefrist nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA auf Bildungsgänge angewandt, sondern vielmehr im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 SchulG LSA Ersatzschulen die Anerkennung verliehen hat. Weiter sind die Anträge auch nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit besteht dann, wenn ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage (insbesondere durch eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Fristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn der/die Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19.09 - juris m. w. N.). Die Feststellungsklage ist kein generelles Instrument, um nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides eine nachträglich als unbillig empfundene Rechtswirkung dieses Bescheides zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1990 - 4 B 145/88 - juris). Für die Beseitigung der Bestandskraft von Verwaltungsakten sind nach dem Verwaltungsverfahrensrecht allgemein die Gestaltungsmöglichkeiten von Rücknahme und Widerruf nach §§ 48,49 VwVfG bzw. des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG vorgesehen. Der Einwand der Klägerin, dass der Erhebung von Klagen gegen die Genehmigungen bzw. Anerkennungen entgegen gestanden hätte, dass es sich um lediglich begünstigende Verwaltungsakte handele, ist unzutreffend. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie nach der zeitlich ersten Genehmigung einer Ersatzschule nachfolgend stets nur die Erweiterung dieser einen Ersatzschule beantragt hat, würde in den Genehmigungen von separaten Ersatzschulen durch den Beklagten im Vergleich zu dem so verstandenen Antragsbegehren der Klägerin ein aliud liegen. Die Klägerin hätte ihr auf Erweiterung einer Ersatzschule gerichtetes Begehren ggf. mit der Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage verfolgen können. Im Übrigen war die Klägerin aus rechtlichen Gründen auch nicht gehindert, nachdem sie bereits einige Genehmigungsbescheide hinsichtlich separater Ersatzschulen erhalten hatte, einen Antrag beim Beklagten dahingehend zu stellen, dass sie hinsichtlich aller von ihr betriebenen Einrichtungen die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule erhält. Es ist § 16 SchulG LSA nicht zu entnehmen, dass ein solcher Antrag unzulässig wäre. Soweit die Klägerin möglicherweise im Hinblick auf die landesrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfe in § 18 SchulG LSA von einem solchen Vorgehen aus wirtschaftlichen Gründen abgesehen hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin aus rechtlichen Gründen gehindert gewesen sein könnte, von dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auch der hilfsweise begehrten Feststellung, dass die Anerkennungsbescheide des Beklagten vom 14. August 2008 sowie der Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2007 für die „Ersatzschule Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz - Schwerpunkt Grafik/Design am Standort N.“ nicht die Anerkennung separater Ersatzschulen betreffen, sondern die Anerkennung von Bildungsangeboten, die zu der Berufsbildenden Ersatzschule der Klägerin hinzugetreten sind, steht die Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bereits durch den Inhalt der der Klägerin erteilten Genehmigungen nach § 16 SchulG LSA definiert, dass die Klägerin nicht Trägerin nur einer Berufsbildenden Ersatzschule ist. Die Anerkennungen nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA knüpfen an den mit den bestandskräftigen Ersatzschulgenehmigungen bestimmten Umfang der von der Klägerin betriebenen Einrichtungen an. Auch insoweit hätte die Klägerin ihr Begehren auf Genehmigung nur einer Ersatzschule mit einer Verpflichtungsklage verfolgen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, i.S.d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn das ursprünglich verfolgte Begehren, die Feststellung, dass die dreijährige Wartefrist für die Anerkennung in § 17 Abs. 1 SchulG LSA verfassungswidrig ist, wäre auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet und damit unzulässig gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verleihung der staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen von der Regelwartezeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA abhängig zu machen und weiter, dass sich das Recht des Beklagten zur Verleihung der Anerkennung im Bereich Berufsbildung nur auf Berufsbildende Ersatzschulen und nicht auch auf kraft Erweiterungsgenehmigung hinzutretende Bildungsgänge, Fachrichtungen, Klassen, Schwerpunkte und Standorte bezieht. Die Klägerin begehrt außerdem die Verpflichtung des Beklagten, den Bildungsgängen Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkte Grafik/Design und Medien/Kommunikation) gemäß ihrem Antragsschreiben vom 26. Januar 2007 als Bestandteilen der Ersatzschule der Klägerin die Anerkennung zu verleihen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1994 Trägerin - nach ihrer Darstellung - einer bzw. - nach Auffassung des Beklagten - von mehreren Ersatzschulen. In den von der Klägerin betriebenen Einrichtungen werden Schüler in verschiedenen Berufsfeldern an den Standorten in A-Stadt, W., H., M. und N. unterrichtet. Der Beklagte genehmigte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 1995 unter anderem die Errichtung und den Betrieb einer Berufsfachschule Altenpflegehilfe an den Standorten H. und W.. Mit Bescheiden vom 10. April und 2. Dezember 1996, 2. Juni 1997 und 11. Mai 1998 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung von Berufsfachschulen Kosmetik in W., M., H. und A-Stadt. Diese vier Einrichtungen erhielten mit Bescheid vom 27. September 1999 den Status anerkannter Ersatzschulen. In der Folge und auch zuvor waren auch noch andere Bildungsgänge genehmigt und nachfolgend teilweise auch entsprechend als Ersatzschulen anerkannt worden. Mit Bescheid vom 15. November 2004 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule „Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz, Schwerpunkt Grafik/Design“ am Schulstandort N. mit Wirkung der Zusicherung zum 24. August 2004 mit weiteren Maßgaben. Eine entsprechende Genehmigung erhielt die Klägerin für die „Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz, Schwerpunkt Medien/Kommunikation“ für den Standort H. mit Wirkung der Zusicherung zum 24. August 2005. Im Bildungsgang Sozialassistenz ist eine Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Ersatzschule für die Standorte H., W. und M. mit Wirkung der Zusicherung ab dem 24. August 2005 erteilt worden. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 26. Januar 2007 den Antrag auf Anerkennung und Finanzhilfe hinsichtlich der Berufsfachschulen Gestaltungstechnische Assistenz (Grafik/Design und Medien/Kommunikation) und Sozialassistenz zum 1. August 2007. Zur Begründung führte sie aus, dass sie als Ersatzschule bereits die Bildungsgänge Altenpflege, Kosmetik, Medizinische Dokumentationsassistenz, Technische Assistenz für Informatik, Altenpflegehilfe und Touristikassistenz führe. Die bisherigen Überprüfungen seien seitens der Aufsichtsbehörden stets ohne Beanstandungen geblieben. Der Antrag werde hilfsweise gestellt, weil sie davon ausgehe, dass sich die Anerkennung auf die Ersatzschule (als solche) beziehe und nicht auf den jeweiligen Bildungsgang. Die Anerkennung der von ihr betriebenen Ersatzschule liege seit dem 12. Mai 1999 vor. Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 verlieh der Beklagte auf den Antrag der Klägerin hin der genehmigten Ersatzschule – Berufsfachschule „Gestaltungstechnische Assistenz, Schwerpunkt Grafik/Design“ am Standort N. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule mit Wirkung vom 24. August 2007. Im Hinblick auf den Bildungsgang Gestaltungstechnische Assistenz (Grafik/Design) am Standort H. teilte das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 14. Juni 2007 dem Beklagten mit, dass dort erst seit zwei Jahren ein Schulbetrieb durchgeführt werde, für eine Anerkennung aber ein dreijähriger Schulbetrieb noch nicht vorliege. Ein Ablehnungsbescheid wurde insoweit gegenüber der Klägerin nicht erlassen. Am 24. August 2007 hatte die Klägerin ursprünglich beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte das Verfahren dann an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, sie gehe davon aus, dass sich das Erfordernis der Anerkennung nur auf die von ihr einheitlich als eine Ersatzschule geführte Schule als solche beziehe. Der Zweck, neuen und unbekannten Trägern einer Privatschule während einer Probezeit mit einem gesunden Misstrauen gegenüberzutreten, bis man staatliche Gelder ausreiche, sei nicht vergleichbar mit ihrer Situation. Die Klägerin sei seit 13 Jahren seriös und anerkannt auf dem Berufsbildungsmarkt tätig. Ein Feststellungsinteresse bestehe im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr für zukünftig hinzukommende Bildungsgänge. Der Feststellungsanspruch ergebe sich daraus, dass als Ersatzschule nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA die Schule in privater Trägerschaft anzusehen sei, die einer Schulform des öffentlichen Schulangebotes entspreche. Abzustellen sei mithin auf die Berufsbildende Schule als Ganzes. Eine Aufspaltung der Berufsbildenden Ersatzschule in einjährige und mehrjährige Berufsfachschulen komme nicht in Betracht. Es handele sich vielmehr um verschiedene Bildungsgänge innerhalb einer Berufsbildenden Ersatzschule. Bildungsgänge seien keine Ersatzschulen. Die Berufsfachschulen Gestaltungstechnische Assistenz sowie Sozialassistenz seien keine Schulen, sondern Bildungsgänge und zwar in zwei Fachrichtungen. Fachrichtungen seien dabei die sogenannten Ausbildungsberufe. Wenn von der Berufsfachschule Sozialassistenz in H. die Rede sei, bezeichne dies die in H. befindliche Klasse der Fachrichtung Sozialassistenz innerhalb des Bildungsganges Mehrjährige Berufsfachschule an der Berufsbildenden Ersatzschule der Klägerin. Die Schwerpunktbildung beinhalte eine nur in Teilen abweichende Ausbildung, die im Übrigen im Wesentlichen auf den gleichen Vorgaben beruhe und für dessen Grundstock auch einheitliche Klassen gebildet werden können. Der Beklagte habe hinsichtlich des Schwerpunktbereiches etwas Anderes beschieden als beantragt worden sei. Es sollte keine neue Ersatzschule gegründet werden, sondern dieser Schwerpunktbereich der bestehenden Ersatzschule hinzugefügt werden. Zwar sei eine neue Ersatzschule anerkannt worden. Andererseits gebe es weder eine andere Schulleitung, noch einen anderen Standort und eine andere Schulnummer. Der Beklagte unterscheide nicht zwischen den Begriffen „anerkannte Ersatzschule“ und „Berufsfachschule“, obwohl daran unterschiedliche Regelungen anknüpften. Es fehle eine Bescheidung hinsichtlich des Bildungsganges „Sozialassistenz“ und aus dem Bildungsgang „Gestaltungstechnische Assistenz“ der Schwerpunktbereich „Medien/Kommunikation“. Ausgebildet werde in dem Bildungsgang „Gestaltungstechnische Assistenz“. Obwohl eine eigenständige Anerkennung als Ersatzschule für den Standort N. nicht beantragt worden sei, sei diese für den Schwerpunkt Grafik/Design verliehen worden. Im Übrigen sei der Antrag für die weiteren Klassen in H. und M. sowie für den Schwerpunkt Medien/Kommunikation in H. unbeschieden geblieben. Sollte schließlich die Rechtsauffassung vertreten werden, dass die in Rede stehenden Bildungsgänge, Fachrichtungen, Klassen oder Schwerpunkte unter dem Begriff der Ersatzschule des § 17 Abs. 1 SchulG LSA zu subsumieren seien, so stelle sich § 17 Abs. 1 SchulG LSA als verfassungswidrig dar. Verfassungsrechtlich sei die Ersatzschule institutionell verbürgt. Der Staat sei mithin in der Regelung der finanziellen Förderung grundsätzlich frei, so lange dadurch die institutionelle Garantie nicht gefährdet werde. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt habe die genehmigte Schule einen direkten Anspruch auf Bezuschussung zur Erledigung der vorläufigen Aufgaben. Dies folge auch daraus, dass es die nach § 16 Abs. 1 SchulG LSA genehmigte Schule sei, die bezuschusst werde. Der Gesetzesvorbehalt in Satz 2 der Bestimmung diene lediglich dazu, die von der Verfassung vorgegebene Entscheidung konkretisierend umzusetzen. Der Vorbehalt beziehe sich dabei allein auf die Bezuschussung, nicht auf die Genehmigung. Daher dürfte der Landesgesetzgeber gehindert sein, zusätzliche Schranken zu den Genehmigungsvoraussetzungen zu schaffen. Eine den Wesensgehalt einschränkende oder relativierende Regelung sei daher verfassungswidrig. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte wegen Unvereinbarkeit von § 17 SchulG LSA mit Art. 28 Landesverfassung zur Verleihung einer Anerkennung nicht berechtigt ist und den Bescheid vom 31. Juli 2007 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass sich das Recht des Beklagten zur Verleihung der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA im Bereich Berufsbildung nur auf Berufsbildende Ersatzschulen, und nicht auf hinzutretende Bildungsgänge, Fachrichtungen, Klassen, Schwerpunkte und Standorte beziehe, weiter hilfsweise, unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 31. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, den Berufsbildungsgängen Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkte Grafik/Design und Medien/Kommunikation) gemäß dem Antragsschreiben vom 26. Januar 2007 als Bestandteil der Ersatzschule der Klägerin Anerkennung zu verleihen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren dahingehend aufgefasst worden sei, dass er sich nur auf die nach schulrechtlichen Vorschriften anerkennungsfähige Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz (Grafik/Design) am Standort N. bezogen habe. Die weiteren beantragten Berufsfachschulen seien nicht anerkennungsfähig, weil sie noch nicht drei Jahre nach der Genehmigung betrieben worden seien. Da der Antrag nicht präzisiert worden sei, habe man auf eine ablehnende Bescheidung verzichtet. Der Antrag solle im Übrigen weiter beschieden werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung vorlägen. Der Feststellungsantrag sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin bedürfe für die Einrichtung der Bildungsgänge keiner Anerkennung. Insofern sei lediglich eine Genehmigung gemäß § 4 ESch-VO erforderlich. Diese Genehmigungen seien erteilt worden. Die Genehmigungen seien auch erforderlich, weil es nicht die Berufsfachschule als eine Art Gesamtschule gebe, in der alle möglichen beruflichen Abschlüsse erworben werden könnten. Die Ausbildungsgänge seien in der Verordnung über die Berufsbildenden Schulen geregelt und unterschieden sich hinsichtlich Zugangsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalten und Ausbildungsdauer. Auch an die Lehrkräfte seien unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Schließlich könne ein freier Träger eines Gymnasiums ebenso wenig ohne erneute Genehmigung eine Grundschule angliedern. Die Anerkennung erstrecke sich nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SchulG LSA nur auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden sei. Damit könne sich die Anerkennung etwa der „Berufsfachschule Kosmetik“ nicht auf die spätere Einrichtung einer „Berufsfachschule Altenpflege“ oder „Touristikassistenz“ beziehen. Sollten Ersatzschulen an verschiedenen Orten betrieben werden, müsse ebenfalls der Einsatz der entsprechenden Lehrkräfte gesichert sein und deshalb sei der andere Ort ebenfalls genehmigungs- und anerkennungspflichtig. Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage teilweise stattgegeben. Die Feststellungsanklage im Hauptantrag sei statthaft und auch ansonsten zulässig. Dieser Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Es gebe keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 17 Abs. 1 SchulG LSA. Auch soweit die Anerkennung mit einer Wartefrist als Voraussetzung versehen sei und die Anerkennung als Voraussetzung zum regulären Einsetzen der Finanzhilfe zum Anknüpfungspunkt genommen werde, sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Es gebe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Dauer der Wartefrist von drei Jahren. Dies erscheine im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Landesgesetzgebers noch hinnehmbar und habe angesichts einer Reihe von Gründungen privater Schulen im Lande Sachsen-Anhalt nicht dazu geführt, dass Privatschulen nicht entstanden wären. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2007 begehre, sei der Antrag unzulässig. Denn der Bescheid vom 31. Juli 2007, der ihr eine Anerkennung verleihe, enthalte mit der Anerkennung eine ausschließlich begünstigende Regelung. Er enthalte insbesondere auch keinen eine Anerkennung im Übrigen ablehnenden Inhalt. Ferner sei der mit dem ersten Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag statthaft und auch zulässig. Auch insoweit sei die Klage jedoch nicht begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, dass sie insgesamt als einheitliche Ersatzschule, die bereits über die Anerkennungen einzelner Ausbildungsgänge verfüge, auch für hinzutretende Bildungsgänge anderer noch nicht anerkannter Fachrichtungen keine Anerkennung im Sinne des § 17 Abs. 1 SchulG LSA benötige, um einen Anspruch auf Finanzhilfe nach § 18 SchulG LSA zu erhalten. Vielmehr benötige die Klägerin für jeden Bildungsgang mit eigener Fachrichtung eine eigene Genehmigung und Anerkennung für diese Fachrichtung, möge die Klägerin auch insgesamt Trägerin einer zusammengefassten Berufsbildenden Ersatzschule sein. Die Feststellungsklage sei hingegen begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehre, dass sie jedenfalls keine gesonderten Anerkennungen für bereits anerkannte Bildungsgänge bestimmter Fachrichtungen benötige, wenn sie die Ausbildungen dieser Fachrichtungen an weiteren Standorten, die im staatlichen Bereich noch als Außenstellen zulässig wären, neu anbiete und dort weitere Klassen errichte. Es sei möglich, dass es innerhalb einer aus einer Mehrzahl an Schulformen und Fachrichtungen zusammengesetzten Berufsbildenden Ersatzschule, die rechtlich in ihrer inneren Organisation eine Mehrzahl von Ersatzschulen darstelle, anerkannte und nichtanerkannte Teile gebe. Bei einem Wechsel der Schulform oder der Fachrichtung entfalle mithin die Anerkennung, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe, weil sich die Anerkennung eben nicht darauf erstrecke. Da die Klägerin weiter den Bildungsgang Sozialassistenz als Berufsfachschulausbildung zeitgleich an drei Standorten jeweils genehmigt aufgenommen habe, seit der Aufnahme des Schulbetriebes aber noch keine dreijährige Wartefrist verstrichen sei, bestünde jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig von der Frage des Standortes kein Anspruch auf Anerkennung. Soweit an allen drei Standorten nach Ablauf der drei Jahre die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen, könne auch dahinstehen, ob die Klägerin drei Anerkennungen oder nur eine Anerkennung für drei Standorte erhalte, der die anderen beiden Standorte insoweit mit umfasse. Die der Klägerin erteilte Anerkennung für die berufsfachschulische Ausbildung als Gestaltungstechnischer Assistent mit dem Schwerpunkt Grafik/Design für den Standort N. ab dem 1. August 2007 beziehe sich zugleich aber auch auf den Standort H., an dem die gleiche Ausbildung von der Klägerin angeboten werde. Das Gericht halte in diesem Zusammenhang Regelungen der Ersatzschulverordnung nicht für vereinbar mit höherrangigem Recht, als damit „Außenstellen von an anderen Standorten genehmigten und anerkannten Fachrichtungen“ zu eigenen Ersatzschulen geworden seien, für die in der Folge die dreijährige Wartefrist bis zur Anerkennung jeweils gesondert laufen solle. Ferner sei davon auszugehen, dass es sich bei den Ausbildungen „Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Grafik/Design“ und die Ausbildung „Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Medien/Kommunikation“ um zwei Fachrichtungen handele. Der zweite Hilfsantrag sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Für einen Angriff auf den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2007 bestehe kein Bedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Klägerin habe zwar auch im Rahmen einer zulässigen Untätigkeitsklage keinen weitergehenden Anspruch auf Anerkennung der in Rede stehenden drei Bildungsgänge als Bestandteil der einheitlichen Ersatzschule. Es könne jedoch ein Anerkennungsanspruch bezogen auf die jeweilige Schulform und die jeweilige Fachrichtung bestehen. Für die Fachrichtung Berufsfachschule Sozialassistenz bestehe kein Anspruch auf Anerkennung, weil die dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen gewesen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2010 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Finanzhilferegelung im § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA, soweit sie an das Tatbestandsmerkmal des Anerkanntseins gemäß § 17 Abs. 1 SchulG LSA anknüpfe, verfassungswidrig, weil damit gegen § 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen werde. Im Weiteren sei die Klägerin nicht Trägerin verschiedener Ersatzschulen. Die Klägerin sei vielmehr Trägerin nur einer Berufsbildenden Ersatzschule, die in sich verschiedene Fachrichtungen vereine und die an mehreren Standorten Außenstellen unterhalte. Die Ersatzschule der Klägerin sei mit Bescheid vom 4. November 1993 als eine private Berufsschule genehmigt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Ersatzschule über zwei Standorte verfügt. Im weiteren zeitlichen Fortgang sei diese Schule unter derselben Schulnummer stetig erweitert worden, so dass neue Schulstandorte und andere Fachrichtungen hinzugetreten seien. Es sei nie mehr als eine Ersatzschule geführt worden. Dies sei auch so vom Beklagten dadurch anerkannt worden, dass die Ersatzschule stets nur ein Siegel verwandt habe und im Übrigen stets auch nur unter einer Schulnummer geführt worden sei. Die Klägerin sei damit nicht die Trägerin verschiedener Berufsbildender Ersatzschulen. Weiter seien genehmigte Erweiterungen einer bereits genehmigten und anerkannten Ersatzschule ohne weiteres schulrechtliches Anerkenntniserfordernis zum Bestand der staatlich anerkannten Berufsbildenden Ersatzschule der Klägerin hinzugetreten. Soweit das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag zu 3) teilweise abgelehnt habe, sei das Urteil ebenfalls unzutreffend. Schwerpunkt des Hilfsantrages zu 3) sei, ob die Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz im Schwerpunkt Grafik/Design am Schulstandort H. einerseits und die Fachrichtung Gestaltungstechnische Assistenz mit dem Schwerpunkt Medien/Kommunikation am Standort H. andererseits entweder zwei Schwerpunkte ein und derselben Fachrichtung oder zwei verschiedene Fachrichtungen darstelle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Februar 2008 abzuändern und 1) festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verleihung der staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen gem. § 17 SchulG LSA von der Regelwartezeit von § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA abhängig zu machen, 2) festzustellen, dass sich das Recht des Beklagten zur Verleihung der Anerkennung nach § 17 SchulG LSA im Bereich Berufsbildung nur auf Berufsbildende Ersatzschulen und nicht auch auf kraft Erweiterungsgenehmigung nach § 5 Absatz 1 Ersatzschulverordnung hinzutretende Bildungsgänge, Fachrichtungen, Klassen, Schwerpunkte und Standorte bezieht, 3) unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 31. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, den Bildungsgang Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz - Schwerpunkt Grafik/Design am Standort N. gemäß dem Antragsschreiben vom 26.01.2007 als Bestandteil der Ersatzschule der Klägerin Anerkennung zu verleihen, 4) hilfsweise zu Ziffer 3) festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, für die Bildungsgänge Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkte Grafik/Design und Medien/Kommunikation) die staatliche Anerkennung zu erteilen, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Erteilung der staatlichen Anerkennung für die Bildungsgänge Sozialassistenz und Gestaltungstechnische Assistenz (Schwerpunkte Grafik/Design und Medien/Kommunikation) von einer 3-jährigen Wartefrist abhängig zu machen, festzustellen, dass die Anerkennungsbescheide des Beklagten vom 14. August 2008 für die „Ersatzschule Gestaltungstechnische Assistenz, Schwerpunkt Medien am Standort der Schulanlage in H.“, die „Ersatzschule Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz, Schwerpunkt Grafik/Design am Standort der Schulanlage H.“, die „Ersatzschule Berufsfachschule Sozialassistenz am Standort der Schulanlage W.“, der „Ersatzschule Berufsfachschule Sozialassistenz am Standort der Schulanlage M.“ sowie der Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2007 für die „Ersatzschule Berufsfachschule gestaltungstechnische Assistenz - Schwerpunkt Grafik/Design am Standort N.“ nicht die Anerkennung separater Ersatzschulen betrifft, sondern die Anerkennung von Bildungsangeboten, die zu der Berufsbildenden Ersatzschule der Klägerin hinzugetreten sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Februar 2008 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er meint, dass die Anträge der Klägerin unzulässig seien. Die Klägerin begehre in unzulässiger Weise die Feststellung durch das Gericht, was eine Ersatzschule im Sinne von § 17 Abs. 1 SchulG LSA sei. Da der Beklagte nicht für sich in Anspruch nehme, einem Bildungsgang oder einer Fachrichtung oder einer Klasse oder einem Schwerpunkt oder einem Standort die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, sondern nur einer Ersatzschule, die dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle, sei das von der Klägerin vorgetragene Feststellungsbegehren nicht streitig. Auch die weiteren Anträge seien unzulässig. Auf den Antrag der Klägerin habe der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2008 der staatlich genehmigten Ersatzschule Berufsfachschule Gestaltungstechnische Assistenz Schwerpunkt Medien/Kommunikation am Standort in H. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule mit Wirkung vom 25. August 2008 verliehen. Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2008 sei der staatlich genehmigten Ersatzschule Gestaltungstechnische Assistenz Schwerpunkt Grafik/Design am Standort H. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule mit Wirkung vom 25. August 2008 verliehen worden. Ferner habe der Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 14. August 2008 der staatlich genehmigten Ersatzschule Berufsfachschule Sozialassistenz am Standort W. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule mit Wirkung vom 25. August 2008 verliehen. Ebenfalls mit Bescheid vom 14. August 2008 habe der Beklagte weiter der staatlich genehmigten Ersatzschule Berufsfachschule Sozialassistenz am Standort M. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Mit Bescheid vom 14. August 2008 sei der staatlich genehmigten Ersatzschule Berufsfachschule Sozialassistenz am Standort der Schulanlage H. die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Alle Bescheide seien bestandskräftig geworden. Dem Antragsbegehren der Klägerin sei mittlerweile in vollem Umfang entsprochen worden. Die Klägerin habe bezüglich dieser Schulen zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsamt auch Finanzhilfe beantragt. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt insofern die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.