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Beschluss

3 M 153/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 24. Juni 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (Az. 1 A 56/19 HAL) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2017 wiederherzustellen, soweit die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieses Bescheides angeordnet worden ist, und im Übrigen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, sei unzulässig. Die Antragstellerin habe ihre Klage zunächst gegen den Burgenlandkreis mit dem Ziel der Aufhebung dessen Ausgangsbescheides vom 2. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2017 erhoben. Erst auf Hinweis des Gerichts habe die Antragstellerin klargestellt, dass der Widerspruchsbescheid nicht angefochten werde, soweit er den Ausgangsbescheid aufhebe. Die im Widerspruchsbescheid angesprochene Aufhebung des Ausgangsbescheides stehe indes erkennbar im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides neu formulierten Fassung des Ausgangsbescheides. Der Ausgangsbescheid habe nicht ersatzlos aufgehoben werden sollen. Ein Rechtsmittel, welches inhaltlich nur darauf abziele, die Neufassung unter Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides aufzuheben, sei unzulässig. Hiermit dringt der Antragsgegner nicht durch. 3 Zwar ist dem Antragsgegner darin beizupflichten, dass er mit seinem als „Widerspruchsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 22. Februar 2017 den Ausgangsbescheid des Burgenlandkreises vom 2. Dezember 2016 nicht ersatzlos aufgehoben, sondern ihm einen anderen Regelungsinhalt gegeben hat. Indes ist es der Antragstellerin prozessrechtlich nicht verwehrt gewesen, ihre ursprünglich gegen den Ausgangsbescheid des Burgenlandkreises vom 2. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 22. Februar 2017 erhobene Anfechtungsklage im Wege der Klageänderung auf die isolierte (Teil-)Anfechtung des Widerspruchsbescheides zu beschränken und insoweit um vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nachzusuchen. 4 Nach dem für die Auslegung verwaltungsbehördlicher Willenserklärungen allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 B 75.17 -, juris Rn. 8 [m. w. N.]) hat der Antragsgegner die in Ziffer I.1. des Ausgangsbescheides getroffene Anordnung zur Reduzierung der Standzeit der am Schlachthof der Antragstellerin eintreffenden Viehtransportfahrzeuge bis zum Abladen der Schlachtschweine sowie die in Ziffer III.1. des Ausgangsbescheides auf diese Anordnung bezogene Zwangsgeldandrohung geändert und den Ausgangsbescheid im Übrigen, d. h. hinsichtlich der unter Ziffer I.2. und I.3. getroffenen Anordnungen sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern III.2. und III.3., ersatzlos aufgehoben. 5 Dies legt bereits die Formulierung des Tenors des Widerspruchsbescheides nahe. Danach wird der „angefochtene Bescheid des Burgenlandkreises vom 02.12.2016 […] aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der [Antragstellerin] wird aufgegeben, sicherzustellen, dass jedes Viehtransportfahrzeug sofort nach seiner Ankunft am Schlachthof entladen wird. […] 3. Für den Fall, dass die [Antragstellerin] der Verfügung zu Ziffer 1. nicht nachkommt und die sofortige Entladung nach Ankunft unterlässt, drohe ich ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro pro Viehtransportfahrzeug an“. Mit diesen Regelungen gibt der Widerspruchsbescheid erkennbar der in Ziffer I.1. des Ausgangsbescheides getroffenen Anordnung zur Standzeit bis zum Abladen der Schlachtschweine sowie der in Ziffer III.1. des Ausgangsbescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung einen modifizierten Inhalt. Durch die Verknüpfung der Worte „aufgehoben“ und „wie folgt neu gefasst“ sowie den Umstand, dass die Ziffern 1 und 3 erneut - wenn auch mit modifiziertem Inhalt - eine Standzeitregelung und eine darauf bezogene Zwangsgeldandrohung enthalten, wird deutlich, dass der Ausgangsbescheid in der Sache, ungeachtet der gewählten Formulierung, nicht vollumfänglich aufgehoben, sondern ihm ein geänderter Inhalt gegeben werden sollte. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides „gegen den Bescheid des Burgenlandkreises vom 02.12.2016“ Klage erhoben werden könne, spricht dafür. Dass die vorgenannten Regelungen des Ausgangsbescheides jedenfalls dem Grunde nach nicht angetastet werden sollten, ergibt sich im Übrigen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Dort wird unmissverständlich herausgestellt, dass der Antragsgegner den mit dem Widerspruch geltend gemachten Einwänden, mit denen die Antragstellerin nicht nur die konkrete Ausgestaltung der Standzeitregelung, sondern gerade auch deren generelle rechtliche Zulässigkeit in Zweifel zieht, nicht beizutreten vermag. Der Widerspruchsbescheid bringt in seiner Begründung klar zum Ausdruck, dass der Antragsgegner die von der Ausgangsbehörde getroffene Anordnung - einschließlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall einer Zuwiderhandlung - im konkreten Fall der Sache nach für zwingend erforderlich hält. Lediglich die zeitlichen Grenzen und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes erfahren eine Änderung. 6 Etwas anderes gilt in Bezug auf die in den Ziffer I.2. und I.3. sowie III.2. und III.3. des Ausgangsbescheides getroffenen Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen. Unter Ziffer I.2. des Ausgangsbescheides wurde der Antragstellerin für den Fall, dass Viehtransportfahrzeuge länger als zwei Stunden nach Ankunft mit dem Entladen der Schlachtschweine warten müssen, aufgegeben, die Gründe im Rahmen der Eigenkontrolle zu analysieren und der Ausgangsbehörde diese Analysen jeweils zum Ende des Monats unaufgefordert vorzulegen. Ziffer I.3. verpflichtet die Antragstellerin, für alle Viehtransportunternehmen Zeitvorgaben und Dispositionspläne für die Anlieferung der Tiere zu erstellen. Der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners enthält weder nach dem Bescheidtenor noch nach der Bescheidbegründung in Bezug auf diese Regelungen inhaltliche Änderungen, die über die nicht weiter nach den einzelnen Verfügungspunkten differenzierende Aufhebung des Ausgangsbescheides hinausgehen. Die genannten Anordnungen werden vielmehr lediglich in der Sachverhaltsdarstellung konkret erwähnt. Inhaltliche Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Erwägungen fehlen hierzu indes. Weil der Ausgangsbescheid nach dem Tenor des Widerspruchsbescheides - dem Wortlaut nach einschränkungslos - aufgehoben und sodann lediglich hinsichtlich der Standzeitregelung und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung eine inhaltliche Änderung erfährt, sind aus Sicht eines objektiven Empfängers die übrigen Sachentscheidungen des Ausgangsbescheides entfallen. 7 Die Antragstellerin ist indes nicht aus Rechtsgründen gehalten, mit der in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Anfechtungsklage die Aufhebung des Ausgangsbescheides in der Gestalt zu erstreiten, die er - wie vorstehend dargestellt - durch den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners gefunden hat. Zwar ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Widerspruchsbescheid aber (auch) dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. 8 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede Änderung des Ausgangsbescheides zuungunsten des durch diesen Verwaltungsakt bereits belasteten Adressaten (vgl. Brenner, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 38 [m. w. N.]; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 79 Rn. 11). Eine solche Änderung enthält der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2017. 9 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird die Antragstellerin durch den Widerspruchsbescheid nicht nur entlastet. Denn der Antragsgegner hat nicht nur die Ziffern I.2. und I.3. sowie III.2. und III.3. des Ausgangsbescheides aufgehoben, sondern zugleich die von der Ausgangsbehörde getroffene Standzeitregelung und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung inhaltlich verschärft. Während der Antragstellerin durch den Ausgangsbescheid ein Abladen der im Schlachthof eintreffenden Schweine „ohne ungerechtfertigte Verzögerung“ aufgegeben worden ist, besteht nach der Fassung des Widerspruchsbescheides die Pflicht zum Entladen jedes Viehtransportfahrzeugs „sofort nach seiner Ankunft am Schlachthof“. Mit dieser neugefassten Formulierung hat der Antragsgegner die in Ziffer I.1 des Ausgangsbescheides getroffene Anordnung zum Abladen der Schlachtschweine nicht nur - wie der Antragsgegner vorträgt - in zeitlicher Hinsicht konkretisiert, sondern den zeitlichen Rahmen für den Beginn des Abladevorgangs gestrafft. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers des Widerspruchsbescheides ist die Formulierung „ohne ungerechtfertigte Verzögerung“ weiter zu verstehen als „sofort nach seiner Ankunft“. Letztere Formulierung lässt überhaupt keinen zeitlichen Spielraum für den Beginn des Abladens der Schlachtschweine, während die Ursprungsfassung des Ausgangsbescheides einen zeitlich späteren Beginn dieses Vorgangs nicht ausschließt, so lange hierfür eine Rechtfertigung besteht. Die Antragstellerin wird durch die geänderte Formulierung der Regelung auch beschwert. Sie hat mit der Widerspruchsbegründung auch die Unbestimmtheit der ursprünglichen Standzeitregelung des Ausgangsbescheides gerügt. Dahingehend ist der Widerspruchsbescheid zwar nunmehr konkreter, aber eben auch enger gefasst. Zudem hat die Antragstellerin mit der Widerspruchsbegründung generell die Zulässigkeit bestimmter zeitlicher Vorgaben für den Beginn des Abladevorgangs in Zweifel gezogen. Nach der Konkretisierung der Standzeitanordnung durch den Widerspruchsbescheid ist sie weiter derartigen - nunmehr strengeren - Vorgaben ausgesetzt. 10 Eine andere Bewertung ist auch nicht durch die Begründung des Widerspruchsbescheides veranlasst. Zwar führt der Antragsgegner hier aus, dass eine Reduzierung der Standzeiten auf dem Schlachthof auf Null regelmäßig aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, so dass die Standzeit auf das für die Organisation des Abladens erforderliche Maß zu reduzieren sei, während alle darüber hinaus gehenden zeitlichen Verzögerungen gegen das Gebot des unverzüglichen Abladens verstießen. Zudem führt der Widerspruchsbescheid in diesem Zusammenhang aus, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen der Ausgangsbehörde in einer Vielzahl von Fällen Schweine deutlich länger als 30 Minuten nicht abgeladen habe. Soweit der Antragsgegner somit der Antragstellerin möglicherweise jedenfalls eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Eintreffen der Transportfahrzeuge und dem Beginn des Abladevorgangs hat zugestehen wollen, kommt dies aber im Tenor des Widerspruchsbescheides nicht zum Ausdruck. Die dortige Verwendung des Begriffs „sofort“ lässt keine andere Auslegung zu als diejenige, nach welcher der Antragstellerin überhaupt kein zeitlicher Spielraum zwischen der Ankunft der Viehtransporter und dem Beginn des Abladevorgangs verbleiben soll. Sollte der Antragsgegner eine andere Regelung beabsichtigt haben, gehen die aufgezeigten Unklarheiten bei der Betrachtung des Bescheidtenors in der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Tenors zu seinen Lasten. 11 Ebenso verschärft der Widerspruchsbescheid die auf die Standzeitregelung bezogene Zwangsgeldandrohung. Nunmehr wird der Antragstellerin für den Fall der Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgaben bis zum Abladevorgang ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € anstelle von 2.000,00 € pro Viehtransportfahrzeug angedroht. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass es im Ermessen der Widerspruchsbehörde stehe, eine bereits im Ausgangsbescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zu ändern, betrifft die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung im Widerspruchsbescheid, nicht aber die Frage, ob die Antragstellerin hierdurch eine zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfährt. Hiervon ist - anders als in den Fällen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - gerade nicht erst dann auszugehen, wenn der Widerspruchsbescheid erstmals mit einer belastenden Regelung für den Bescheidadressaten verbunden ist; eine weitere Belastung oder - wie hier - die Verschärfung einer bereits bestehenden belastenden Regelung genügen insoweit (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 79 Rn. 12 f. [m. w. N.]). 12 Enthält der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2017 eine zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO, fehlt es der Antragstellerin nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine in der Hauptsache allein gegen den Widerspruchsbescheid (fort-)geführten Anfechtungsklage und daran anknüpfend für einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil eine vollumfängliche Anfechtung des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides einhergehend mit einem darauf bezogenen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtsschutzintensiver wäre. 13 Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Widerspruchsbescheides lebt der Ausgangsbescheid des Burgenlandkreises - entgegen der in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Auffassung der Antragstellerin - in Bezug auf die Standzeitregelung in der ursprünglichen Fassung von Ziffer I.1. und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III.1. wieder auf. Wie bereits dargestellt, hat der Antragsgegner den Ausgangsbescheid nicht ersatzlos aufgehoben und außerhalb des Widerspruchsverfahrens eine gänzlich neue Regelung getroffen, sondern dem Ausgangsbescheid in Bezug auf die vorgenannten Ziffern eine geänderte Gestalt gegeben. Die Antragstellerin hat die Klage zunächst - unter dem Aktenzeichen 1 A 409/17 HAL - gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Dies ergibt sich sowohl aus dem von ihr angekündigten Klageantrag als auch aus der für die Auslegung ihres Klagebegehrens maßgeblichen Klagebegründung (vgl. § 88 VwGO). Nach der - ebenfalls noch im Verfahren 1 A 409/17 HAL erklärten - Klageänderung mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 und den anschließenden inhaltlichen Ausführungen der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wendet sie sich in der Hauptsache nur noch gegen den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, wobei sie ausdrücklich nicht die darin enthaltene Aufhebung des Ausgangsbescheides anficht (vgl. Schriftsatz vom 14. März 2019, Bl. 80 der Gerichtsakte). Ausgehend davon, dass der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2017 den Ausgangsbescheid - wie dargestellt - der Sache nach nur teilweise ersatzlos aufhebt und dem Ausgangsbescheid hinsichtlich der verbleibenden Anordnungen eine andere Gestalt gibt, ist Gegenstand der umgestellten Klage bei sachdienlicher Betrachtung des Begehrens der Antragstellerin der Widerspruchsbescheid, soweit dieser die Ziffern I.1. und III.1. des Ausgangsbescheides inhaltlich geändert hat. 14 Es bedarf hier keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit der Antragsgegner im Fall einer gerichtlichen (Teil-)Aufhebung seines Widerspruchsbescheides erneut über den Widerspruch der Antragstellerin entscheiden kann bzw. muss (vgl. hierzu etwa Brenner, a. a. O. Rn. 36 [m. w. N.]; Pietzcker, a. a. O. Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, juris Rn. 34). Jedenfalls wäre dem der Klagebegründung deutlich zu entnehmenden Rechtsschutzziel der Antragstellerin, überhaupt keiner Anordnung über die Standzeit zwischen der Ankunft der Transportfahrtzeuge und dem Abladen der Schlachtschweine und keiner Zwangsgeldandrohung zu unterliegen, nur im Fall des Erfolges einer - wie ursprünglich - gegen den Ausgangsbescheid des Burgenlandkreises in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners gerichteten Anfechtungsklage Rechnung getragen. Denn nur in diesem Fall würden auch die Standzeitregelung in der ursprünglichen Fassung von Ziffer I.1. des Ausgangsbescheides und die darauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € pro Viehtransportfahrzeug aufgehoben. Sollte die Antragstellerin mit dem von ihr im Laufe des Klageverfahrens geänderten Anfechtungsantrag durchdringen, führte dies dagegen nur zur Aufhebung der durch den Widerspruchsbescheid eingetretenen Verschärfungen. Der Ausgangsbescheid fiele wegen der ersatzlosen Aufhebung im Übrigen ausschließlich in seine ursprüngliche Fassung mit den Ziffern I.1. und III.1. zurück. Indes unterliegt es allein der Disposition der Antragstellerin zu entscheiden, ob sie den Ausgangsbescheid in der durch den Widerspruchsbescheid geänderten Fassung mit der Anfechtungsklage angreift oder sich - wie aufgezeigt - rechtlich zulässig allein gegen die mit dem Widerspruchsbescheid verbundene zusätzliche Beschwer wendet. Letzteres hat sie unmissverständlich mit der Änderung ihres Klageziels während des Klageverfahrens erklärt. 15 Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner gegen das isolierte Vorgehen der Antragstellerin gegen seinen Widerspruchsbescheid ein, die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage könne sich nur „gegen einen Gesamtbescheid“ richten, wohingegen die Aufteilung einer zusammenhängenden Entscheidung, um „dann nur gegen die nicht genehmen Einzelteile Klage zu erheben“, unzulässig sei. Zwar mag die Aufhebung des Ausgangsbescheides im Zusammenhang mit der Neuformulierung des Bescheides in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides zu sehen sein. Da die Schlachtschweine danach sofort nach der Ankunft der Viehtransportfahrtzeuge abzuladen sind und nicht mehr nur „ohne ungerechtfertigte Verzögerung“, hat der Antragsgegner für die Aufrechterhaltung der in Ziffer I.2. des Ausgangsbescheides enthaltenen Pflicht zur Analysierung und Vorlage der Analysen möglicherweise keinen Raum mehr gesehen. Diese Pflicht knüpfte an eine Wartezeit von mehr als zwei Stunden an. Nach der Verschärfung der Standzeitregelung unter Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung für den Fall der Nichteinhaltung erscheint die Bestimmung einer solchen Pflicht unzweckmäßig. Etwas anderes gilt indes für die unter Ziffer I.3. des Ausgangsbescheides getroffene Anordnung, nach welcher die Antragstellerin für alle Viehtransportunternehmen Zeitvorgaben und Dispositionspläne für die Anlieferung der Tiere zu erstellen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb diese Regelung des Ausgangsbescheides nicht auch selbständig neben der geänderten Standzeitregelung hätte bestehen bleiben können. Abgesehen davon muss sich der Antragsgegner die Formulierung und die Begründung seines Widerspruchsbescheides entgegenhalten lassen. Daraus ergibt sich für einen objektiven Empfänger gerade nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass mit der in Ziffer 1 getroffenen Neuregelung auch die Ziffern I.2. und I.3. des Ausgangsbescheides nicht ersatzlos aufgehoben, sondern lediglich einer inhaltlichen Änderung unterzogen werden sollten. 16 Keiner weiteren Erörterung bedarf ferner die Frage, ob sich die in der Hauptsache erhobene Klage und der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 78 Abs. 2 VwGO gegen den Antragsgegner richten oder ob vielmehr die Ausgangsbehörde richtiger Beklagter und Antragsgegner bleibt, wenn die Klage sich zunächst gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtet hat und der Klageantrag - wie hier - erst während des Klageverfahrens auf den verbösernden Teil des Widerspruchsbescheides beschränkt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris Rn. 11; Happ, in: Eyermann, VwGO, § 78 Rn. 24). Der Antragsgegner macht mit der Beschwerdebegründung zwar geltend, nicht passivlegitimiert zu sein. Er stützt diesen Einwand aber ausschließlich darauf, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 VwGO für ein isoliertes Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid nicht gegeben seien. 17 Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt ebenfalls keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 18 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als begründet angesehen, weil es der Antragsgegner versäumt habe, die Antragstellerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 71 VwGO anzuhören. Nach § 71 VwGO soll der Betroffene vor Erlass des Widerspruchsbescheides gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass nach dieser Norm die Widerspruchsbehörde eine vollumfängliche Anhörungspflicht vor einer „reformatio in peius“ (Verböserung) treffe. Eine solche Verböserung liege mit der „Neufassung“ des Widerspruchsbescheides vor, da hierdurch die von der Antragstellerin sicherzustellenden Anforderungen wesentlich verschärft würden und sich das angedrohte Zwangsgeld wesentlich erhöht habe. Die fehlerhaft unterbliebene Anhörung sei auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG. Im Fall eines Verfahrensfehlers nach § 71 VwGO müsse der Widerspruchsführer gesondert angehört und ihm müsse letztlich die Möglichkeit gegeben werden, der Verböserung durch Rücknahme seines Widerspruchs zu entgehen. 19 Mit diesen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung sich schon nicht auseinander. Der Antragsgegner beruft sich insoweit - wie dargestellt erfolglos - allein darauf, dass die Antragstellerin durch die Änderung des Ausgangsbescheides rechtlich nicht schlechter gestellt werde. Im Übrigen verweist er ohne weitere Darlegungen darauf, dass die Antragstellerin „im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts […] auch genügend Gelegenheit“ besessen habe sich zu äußern. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, die Antragstellerin habe im Widerspruchsverfahren ihre tatsächliche und rechtliche Auffassung zum Ausgangsbescheid dargelegt und ihm - dem Antragsgegner - somit die Gelegenheit gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, führt dies nicht weiter. Eine Anhörung nach § 71 VwGO bezweckt, dass der Widerspruchsführer sich vor Erlass des Widerspruchsbescheides zu einer beabsichtigten Verschlechterung seiner Rechtsposition äußern kann. 20 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 22 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).