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Beschluss

2 L 115/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Klägerin will im Zuge des Ausbaus des nördlichen Abschnitts der Gemeindestraße "Breiteweg" die dort vorhandenen Kopflinden beidseits der Straße beseitigen und begehrt dafür die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten der Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und der nachteiligen Veränderung der Alleebäume. Den am 13.02.2012 gestellten Befreiungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 ab. Zur Begründung gab er an, dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass sich die angestrebten Ziele (Parkgelegenheiten, Ausbau der Fuß- und Radwege) ausschließlich durch Beseitigung der Allee realisieren ließen. Es sei nicht ersichtlich, dass Alternativen zum Ausbau des Breitewegs geprüft worden seien, mit denen der Erhalt der geschützten Allee möglich sei. Die Allee genieße als Naturdenkmal besonderen Schutz. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. 2 Die daraufhin erhobene Klage, mit dem die Klägerin im Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Befreiung und hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte die Kosten für die Pflege der Kopflinden zu tragen hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: 3 Ein Anspruch auf Befreiung ergebe sich nicht aus § 67 Abs. 1 BNatSchG. Insoweit fehle es bereits an dem von § 67 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzten atypischen Fall. Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müsse ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Dies sei hier nicht der Fall. Die in Rede stehende Lindenallee sei nicht nur durch das absolute Veränderungsverbot des § 29 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 NatSchG LSA geschützt, sondern – wie sich aus einem früheren Urteil vom 29.03.2010 ergebe – zusätzlich als Naturdenkmal durch das Veränderungsverbot des § 28 Abs. 2 BNatSchG. Die Erklärung zum Naturdenkmal sei durch Beschluss des Rates des Kreises Wolmirstedt vom 01.07.1957 zu DDR-Zeiten und damit lange vor dem erstmaligen Inkrafttreten des BNatSchG und des NatSchG LSA wirksam erfolgt. Im Jahr 1989 sei die Gesamtzahl der Naturdenkmäler in Deutschland auf über 40.000 geschätzt worden. In Sachsen-Anhalt gebe es noch Alleen in einer Größenordnung von über 850 km. In Ansehung dessen sei dem jeweiligen Gesetzgeber bei Schaffung des § 28 BNatSchG bzw. § 21 NatSchG LSA bewusst gewesen, dass es zu einer Kollision zwischen den Interessen von Gemeinden an dem Aus- und Umbau von Straßen und Seitenanlagen und den Interessen des Naturschutzes an einem Erhalt von Alleen kommen könne, und er habe sich dafür entschieden, dem Schutz von Alleen und Naturdenkmälern einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Dies ergebe sich auch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA, wonach bei Befreiungen von dem Verbot nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorlägen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sei und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden könne. Folglich könne das Interesse der Gemeinde an einer Beseitigung der geschützten Bäume hier nicht als atypische Fallkonstellation betrachtet werden, die eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung erforderlich mache. 4 Etwas anderes ergebe sich nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr. So sei weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich, dass sämtliche der die Allee bildenden Bäume derart geschädigt seien, dass eine Fällung aus Gründen der beeinträchtigten Stand- und Bruchsicherheit notwendig wäre. Sofern – wie die Klägerin vortrage – jedenfalls 7 Bäume derart geschädigt sein sollten, dass in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein dürfte, rechtfertige dies nicht eine Fällung sämtlicher Bäume. Zudem bestünden insbesondere vor dem Hintergrund in der Vergangenheit bereits erteilter Fällgenehmigungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Vorliegen einer von einem geschädigten Baum ausgehenden hinreichenden Gefahr für Leib und Leben von Personen oder Sachgütern die beantragte Fällgenehmigung verweigern und von der Klägerin stattdessen die künstliche Verlängerung der Lebensdauer eines solchen Baumes um jeden Preis verlangen würde. 5 Auch könne sich die Klägerin nicht auf sonstige Gründe der Verkehrssicherheit im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA berufen. Soweit diese Vorschrift regle, dass bei Befreiungen von dem Verbot nach Abs. 1 Satz 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorlägen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sei und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden könne, bedeute dies, dass eine (Wieder-)Herstellung der Verkehrssicherheit nicht anders als durch eine Beseitigung sämtlicher Alleebäume möglich sein dürfe. Das sei hier nicht der Fall. Zweifel an der Verkehrssicherheit seien vielmehr erst im Hinblick auf einzelne Planungsfragen zur konkreten Ausführung des Ausbaus aufgetreten. Ob diese auch bei Erhalt der vorhandenen Bäume hätten ausgeräumt werden können, sei durch die Klägerin über die von der beauftragen Planungsfirma vorgelegte Planungsvariante 1 hinaus nicht weiter hinterfragt worden, etwa durch Überlegungen zu denkbaren Ausführungsvarianten. Gerade in Ansehung der zu Planungsvariante 2 erstellten durchaus unterschiedlichen Ausführungsvarianten 1 bis 4 dränge sich im Übrigen der von der Klägerin bevorzugte Ausbau unter Beseitigung des gesamten vorhandenen Baumbestandes auch nicht als einzig geeignete Maßnahme zur (Wieder-)Herstellung von Verkehrssicherheit auf. 6 Auch ein atypischer Fall im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liege nicht vor. Eine für die Klägerin unzumutbare Eigentumsbelastung sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die mit einem gesetzlichen Verbot einhergehenden nachteiligen Folgen für den Betroffenen seien in aller Regel gewollt. Auch das Fehlen finanzieller Mittel zur Unterhaltung der Allee begründe keinen Fall der unbeabsichtigten Härte. Der Gesetzgeber habe sich erkennbar für einen schutzobjektbezogenen Ansatz entschieden und gerade nicht beabsichtigt, den Schutz von Alleen und Naturdenkmälern von den individuellen Verhältnissen des Verpflichteten abhängig zu machen. 7 Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag habe keinen Erfolg. Ungeachtet der Zulässigkeit eines solchen Klageantrags sei dieser jedenfalls unbegründet. § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA bestimme hinsichtlich der Pflege von Alleen, dass der Träger der Straßenbaulast – hier die Klägerin – die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Allee zusätzlich als Naturdenkmal geschützt sei. Zum einen beinhalte das BNatSchG selbst keine Regelung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht von Naturdenkmälern. Zum anderen sei dem Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die Regelung des § 28 BNatSchG bekannt gewesen, so dass er bei zufällig "doppeltem Schutz" sowohl als Allee als auch als Naturdenkmal gerade keine abweichende Pflicht zur Unterhaltung der geschützten Bäume beabsichtigt habe. Im Übrigen rechtfertige sich die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers auch in Ansehung der sachlichen Nähe zwischen der Unterhaltung von Alleebäumen und der Unterhaltung der umsäumten Straße. II. 8 A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 9 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, juris, RdNr. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 10 a) Die Klägerin wendet ein, ein atypischer Fall im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG liege vor. Der Nordabschnitt des Breitewegs stelle nur einen Teil des Naturdenkmals "Linden- und Kastanienallee Barleben" dar. Für den mittleren und südlichen Abschnitt der Straße habe der Beklagte umfassend Befreiungen zum Fällen der dort ursprünglich vorhandenen Linden und Kastanien erteilt, so dass in diesem Bereich kein älterer Baum verblieben sei. Von einst 275 gepflanzten Bäumen zwischen der Bahnlinie im Norden und dem Ortsausgang im Süden seien nur noch 64 Bäume vorhanden. In dem den Südabschnitt des Breitewegs betreffenden Befreiungsbescheid vom 22.02.2013 habe der Beklagte u.a. angeführt, für diesen Abschnitt sei bei den von einem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen festgestellt worden, dass sich die Gehölze in der Resignationsphase befänden, also deutlich stark geschädigt seien. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass die von ihr, der Klägerin, angestrebten Bauarbeiten zu einem weiteren Vitalitätsverlust führen würden. Durch die Nähe bei den Schachtungen am Stamm seien Wurzelverletzungen nicht auszuschließen. Eine Suchschachtung per Hand sowie Schutzmaßnahmen bei den Baumaßnahmen wären durchzuführen, was sehr aufwendig wäre. Bei Berücksichtigung der Folgen der Schachtungen würden sich die Reststandzeiten der Bäume weiter verkürzen. Die für die erteilte Befreiung maßgebenden Gründe lägen umfassend auch für den Nordabschnitt vor. Der zuständige Sachbearbeiter habe die Bäume im Rahmen der Erstellung einer Fotodokumentation am 26.03.2014 einer visuellen Inspektion unterzogen. Das Ergebnis dieser und einer weiteren Sichtkontrolle vom 18.10.2016 sei dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht nehme im angefochtenen Urteil nur auf die 7 Bäume Bezug, die derart geschädigt seien, dass eine Fällung unverzüglich erforderlich sei, treffe aber keine Aussage zu den weiteren geschädigten Bäumen. Von den insgesamt 57 aufgeführten Bäumen wiesen nur 16 keine Schädigungen auf, bei denen es sich im Wesentlichen um Nachpflanzungen für bereits entnommene Lindenbäume handele. Für den Nordabschnitt liege im Unterschied zum Südabschnitt lediglich kein Sachverständigengutachten vor. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. 11 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA sind die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, verboten. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann u.a. von den Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA bei Befreiungen von dem Verbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. 12 aa) § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA gleicht der bis zum 28.02.2010 geltenden Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F. an. Danach waren Ausnahmen von dem in § 29 Abs. 1 BNatSchG a.F. normierten Verbot der Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie aller Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Um eine Ausnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zu rechtfertigen, mussten zwingende, d.h. unabweisbare Gründe vorliegen; dazu zählten insbesondere Gründe der Gefahrenabwehr, etwa wenn von den geschützten Bäumen Gefahren ausgingen, die über das allgemein bestehende Risiko, dass Bäume bei starken Stürmen umstürzen, hinausgingen (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: Dezember 2012, § 29 RdNr. 87). Ging es um Gefahren für Personen und Sachen, war zunächst ein Gefahrennachweis erforderlich. Eine Befreiung konnte nur erteilt werden, wenn eine Gefahr, d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestand. Dies war von demjenigen nachzuweisen, der die Befreiung begehrte, wobei an den Nachweis allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen waren. Es reichte aus, wenn der nachweispflichtige Antragsteller einen Sachverhalt darlegte, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen ließ (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 29 RdNr. 93, m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf die Befreiungsregelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA übertragen. 13 Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine zwingende Notwendigkeit der Beseitigung der in Rede stehenden Alleebäume aus Gründen der Gefahrenabwehr verneint. Aus der von der Klägerin vorgelegten Liste über Sichtkontrollen eines ihrer Mitarbeiter ergibt sich insbesondere nicht, dass von sämtlichen Bäumen eine Gefahr für Leib oder Leben von Passanten oder das Eigentum Dritter ausgeht. Darin werden einzelne Schädigungen an 41 der insgesamt 57 Bäume im nördlichen Abschnitt des Breitewegs beschrieben, insbesondere leichter bis starker Hohlklang, Fäulnis und Risse. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass von sämtlichen (geschädigten) Bäumen eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum Dritter ausgeht, ist damit aber nicht nachgewiesen. Insbesondere fehlt es für die weit überwiegende Anzahl der Bäume an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie aufgrund der vorhandenen Schäden in naher Zukunft umzustürzen oder von ihnen (größere) Äste abzubrechen drohen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Sachbearbeiter der Klägerin, der die Liste über die Sichtkontrollen erstellt hat, über die dafür erforderliche Sachkunde verfügt. Hinsichtlich der 7 in der Liste rot markierten, nach den Sichtkontrollen besonders geschädigten Bäume hat das Verwaltungsgericht zudem angenommen, in Anbetracht der in der Vergangenheit bereits erteilten Fällgenehmigungen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus Gründen der Gefahrenabwehr die beantragte Fällgenehmigung nicht erteilen werde. Dies greift die Klägerin in der Zulassungsschrift nicht an. 14 Eine atypische Situation, die unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung des § 21 Abs. 2 Satz 1 rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beklagte für den Südabschnitt des Breitewegs eine Befreiung zur Beseitigung der dort vorhandenen Alleebäume erteilte hatte, begründet keinen atypischen Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Befreiung nicht wegen des Vorliegens einer Gefahrensituation. 15 bb) Auch die von der Klägerin geltend gemachten Schädigungen eines – mehr oder weniger großen – Teils der Alleebäume rechtfertigt keine Befreiung. Zwar schließt § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interesses, insbesondere auch solcher wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt jedoch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG – wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung – den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris, RdNr. 46, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob allein der Umstand, dass Bäume krank sind, eine Befreiung vom Beseitigungsverbot rechtfertigen kann. Dass Bäume erkranken können, kann schwerlich als nicht voraussehbar angesehen werden. Jedenfalls rechtfertigt nicht jede Baumkrankheit eine Beseitigung, vielmehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen; eine Befreiungsmöglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 97). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Nach der von der Klägerin vorgelegten Liste über die Sichtkontrollen weisen zwar eine Vielzahl der Alleebäume Schädigungen auf. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass die Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden können. Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger hinsichtlich der Bäume im Südabschnitt des Breiteweges zu dem Ergebnis kam, dass die Bäume stark bzw. sehr stark geschädigt waren, folgt nicht zwingend, dass dies auch bei den in Rede stehenden Bäumen der Fall ist und ihre Erhaltung nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Eine atypische Fallkonstellation begründet die zum Südabschnitt ergangene Befreiung deshalb noch nicht. 16 b) Die Klägerin rügt ferner, die alternative Planungsvariante 1 (Erhalt der Bäume) sei zwar grundsätzlich denkbar, jedoch praktisch ausgeschlossen. Die Unmöglichkeit der Durchführung dieser Planungsvariante sei die Konsequenz aus den Regelwerken zum Schutz der Wurzelbereiche von Bäumen, die erforderten, dass beispielweise Gräben und Baugruben nicht im Wurzelbereich von Bäumen hergestellt werden dürfen. Soweit dies im Einzelfall nicht zu vermeiden sei, dürfe die Herstellung nur in Handarbeit erfolgen und nicht näher als 2,50 m an den Stammfuß herangeführt werden. Ebenso dürften beim Aushub von Gräben Wurzeln mit einem Durchmesser von 2 cm und mehr nicht durchtrennt werden. Auf beigefügten Bildern sei unschwer zu erkennen, dass unter diesen Umständen der Ausbau der Seitenanlagen nicht möglich wäre. Selbst unter der Annahme, dass entgegen der Regelwerke eine Durchführung der Baumaßnahme erfolge, werde damit erheblich in den Wurzelbereich der Bäume eingegriffen. Die schon geschädigten Bäume würden weiter an Vitalität verlieren, und es würden die Folgen eintreten, die der Gutachter im Rahmen seines Sachverständigengutachtens zum Südabschnitt näher ausgeführt habe und die den Befreiungstatbestand im Bescheid des Beklagten vom 22.02.2013 im Hinblick auf den Südabschnitt begründet hätten. Der bestehende Zustand müsse auch nicht wegen überragender Belange des Naturschutzes hingenommen werden. Bei Durchführung der beabsichtigten Neuanpflanzungen ergebe sich kein substanzieller Verlust. Es bleibe eine Allee, was die Fotografien nach dem Ausbau des Mittel- und Südabschnitts sowie die Unterlagen für die Planungsvariante 2 im Nordabschnitt zeigten. Da eine Planung der Straßenausbaumaßnahme für die Nebenanlagen ohne eine weitere umfassende Schädigung des vorhandenen Baumbestandes nicht möglich sei, führe die Versagung der Befreiung dazu, dass ein Ausbau auf Dauer unterbleiben müsse. Dies sei kein angemessenes Ergebnis. Im Übrigen sei der sich darbietende Straßenquerschnitt mit der Kopfbaumallee Mitte des vorigen Jahrhunderts entstanden und entspreche bei weitem nicht mehr den gegenwärtigen Erfordernissen. Bis Anfang der 1990er Jahre sei der Bereich nördlich der Bahnlinie landwirtschaftlich geprägt gewesen. Danach seien dort neue Wohngebiete entstanden. Die Zahl der Einwohner in diesem Gebiet habe sich seitdem von weniger als 100 auf nunmehr weit über 700 erhöht. Der Nordabschnitt der Straße "Breiteweg" stelle praktisch die Verbindung zwischen den neuen Wohngebieten und dem Ortskern mit seinen kommunalen Einrichtungen dar. Die Notwendigkeit zum Ausbau der Straße diene vorrangig der Sicherheit, da mit dem Zuwachs insbesondere auch der Fußgänger- und Fahrradverkehr um ein Vielfaches zugenommen habe. Auch mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. 17 Es mag zutreffen, dass ein Erhalt der Alleebäume im Hinblick auf das bei Baumaßnahmen gefährdete Wurzelwerk nur möglich ist, wenn die Straße "Breiteweg" im streitigen nördlichen Abschnitt hinsichtlich ihres Querschnitts im Wesentlichen beibehalten wird, so dass auf das Anlegen von Radwegen und Parkbuchten, wie es die von der Klägerin beschlossenen Planungsvariante 2 vorsieht, verzichtet werden muss. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Nach der von der Klägerin verworfenen Planungsvariante 1, die den Baumerhalt ermöglichen würde (vgl. die Kurzerläuterung vom 20.10.2011), war es aufgrund des zur Verfügung stehenden Straßenraums und der vorgegebenen Linie (Fahrbahndecke bereits erneuert) nur möglich, den Radfahrer über einen Angebotsstreifen an der Fahrbahn zu führen, der durch Markierungen von den Fahrgassen getrennt wird und bei Erfordernis von PKW und LKW mitbenutzt werden kann. Die Parkbuchten befänden sich hinter dem Bedarfsstreifen für Radfahrer in den Nebenanlagen und würden durch Grünflächen voneinander getrennt. Da sich der Bedarfsstreifen zwischen Fahrbahn und PKW-Stellplätzen befinde, bestünden für den Radfahrer Sicherheitsbedenken beim Ausparken der PKW's. Am Bauanfang und am Bauende ändere sich die Radwegführung. Am Bauanfang in Höhe des Kreisverkehrs werde der Radfahrer auf einem beidseitigen Radweg in der Nebenanlage geführt. Am Bauende befinde sich ein Radweg im Zweirichtungsverkehr in den östlichen Nebenanlagen. Bei Anlage des Bedarfsstreifens würde der Radfahrer auf ca. 300 m aus den sicheren Nebenanlagen auf die Flächen des fließenden Verkehrs geführt. Der Abstand der Bäume untereinander sei sehr gering (i.d.R. 7,00 bis 8,50 m). Da für einen PKW-Stellplatz eine Mindestlänge von 5,70 m erforderlich sei und der Abstand der Baumachse zur Bordanlage der Stellplätze unter 1 m betrage, könne trotz Vorhandensein eines hohen Parkdrucks nur eine geringe Anzahl von Stellplätzen in den Nebenanlagen untergebracht werden. 18 Die Anlegung von Parkbuchten im bisherigen Grünstreifen unter Berücksichtigung des vorhandenen Parkdrucks mag zweckmäßig sein, und die Sicherheit des Radverkehr ist auf einem von der Fahrbahn getrennten Radweg in aller Regel besser zu gewährleisten als auf einem durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) markierten Schutzstreifen (Angebotsstreifen). Für die Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind solche Maßnahmen aber nicht bzw. nicht in jedem Fall. So ist insbesondere auch die Einrichtung eines Schutzstreifens nach Zeichen 340 StVO geeignet, Radfahrer zu schützen (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.09.2014 – 18 K 6983/13 –, juris, RdNr. 38). Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit genügen für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 87, m.w.N.). 19 Dem Umstand, dass sich durch Neuanpflanzungen auf längere Sicht eine Allee wiederherstellen lässt, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Eine mit dieser Begründung erteilte Befreiung würde den in § 21 NatSchG LSA vorgeschriebenen Alleenschutz entwerten. Damit ließe sich die Beseitigung nahezu jeder Allee rechtfertigen. Zwar sieht § 21 Abs. 3 Satz 1 NatSchG vor, dass die zuständige Behörde, um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der – mit zumutbarem Aufwand mögliche – Erhalt einer vorhandenen Allee mit einer Neuanpflanzung gleichwertig ist. 20 Nicht stichhaltig ist der Einwand der Klägerin, im Hinblick auf das Naturdenkmal stelle sich ohnehin die Frage, ob die Kopflinden die Voraussetzungen des § 28 BNatSchG erfüllen. Selbst wenn die Unterschutzstellung der Allee als Naturdenkmal durch Beschluss des Rates des Kreises Wolmirstedt vom 01.07.1957 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes der DDR vom 04.08.1954 (GBl. S. 695), die nach dem (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.03.2010 (1 A 386/08 MD) nach Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.02.1992 (NatSchG LSA 1992) wirksam blieb, nicht dazu führen sollte, dass die Allee dem Schutzregime des § 28 BNatSchG unterfällt, etwa weil es an einer entsprechenden Übergangs- oder Überleitungsvorschrift fehlt, würde dies nichts daran ändern, dass die Allee jedenfalls durch § 21 NatSchG LSA geschützt ist. Auch begründet allein der Umstand, dass die aus dem DDR-Recht übergeleiteten Regelungen zum Naturdenkmal und die Regelungen des § 21 NatSchG LSA keine Ausnahmeregelungen enthalten, entgegen der Auffassung der Klägerin keinen atypischen Fall. Auch eine Ausnahmevorschrift dient der Berücksichtigung atypischer Umstände (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.11.2003 - 4 LA 218/10 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Es bleibt dem Normgeber überlassen, ob er die Berücksichtigung atypischer Umstände durch Erlass einer Befreiungs- oder einer Ausnahmeregelung ermöglicht. 21 c) Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages beanstandet die Klägerin, mit der Feststellung, dass nach § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durch den Träger der Straßenbaulast vorzunehmen sei, so dass ihr, der Klägerin, die Pflege der Bäume obliege, verkenne das Verwaltungsgericht, dass zwischen der Pflege und Unterhaltung ein erheblicher Unterschied bestehe. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bestimme, dass die Erklärung zur Unterschutzstellung, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu regeln habe. Dem entsprechend müsse bei der Unterschutzstellung von Naturdenkmälern die zuständige untere Naturschutzbehörde gemäß § 16 Abs. 1 NatSchG LSA Pflegekonzepte aufstellen und umsetzen. Dies könne nur unterbleiben, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden könne, was bei Kopflinden nicht der Fall sei. Ein etwaiges Versäumnis der Naturschutzbehörde dahingehend, dass es an einem Pflegekonzept fehle, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Zudem gehe die Verkehrssicherungspflicht nach der Rechtsprechung mit der Unterschutzstellung als Naturdenkmal auf die jeweilige Naturschutzbehörde über, so dass beim Eigentümer im Wesentlichen nur noch eine Überwachungs- und Meldepflicht verbleibe. Da der Schutz von Landschaftsbestandteilen nach § 29 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 NatSchG geringer sei als der Schutz von Naturdenkmälern nach § 28 BNatSchG, dürfte bei diesem doppelten Schutz die Pflegezuständigkeit für das "höherwertige" Objekt gelten und das Naturdenkmal den Schutz geschützter Landschaftsbestandteile überlagern. Auch dies überzeugt nicht. 22 § 22 BNatSchG und § 16 NatSchG betreffen die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung der Naturschutzbehörde, nicht aber die Unterschutzstellung durch eine gesetzliche Vorschrift wie § 21 Abs. 1 NatSchG LSA. In Bezug auf Unterhaltungsmaßnahmen für Alleen enthält § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA eine eigenständige Regelung, nach der der Träger der Straßenbaulast die notwenige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen hat. Im Naturschutzrecht umfassen Unterhaltungsmaßnahmen regelmäßig Pflegemaßnahmen (vgl. zu § 15 Abs. 4 BNatSchG: Meßerschmidt, BNatSchG, § 15 RdNr. 105; P. Fischer-Hüftle/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15 RdNr. 117). 23 Auch wenn die Allee bereits durch Beschluss des Rates des Kreises Wolmirstedt vom 01.07.1957 zum Naturdenkmal erklärt, diese Erklärung nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.03.2010 mit Inkrafttreten des NatSchG LSA 1992 wirksam blieb und die Allee deshalb als Naturdenkmal auch dem Schutz des § 28 Abs. 2 BNatSchG unterfallen sollte, ergibt sich daraus keine Pflicht des Beklagten zur Pflege der Alleebäume. Aus der früheren Unterschutzstellung ergeben sich im Vergleich zu Alleen, die erstmals mit Inkrafttreten § 21 NatSchG LSA gesetzlich unter Schutz gestellt wurden, keine Unterschiede in Bezug auf die Unterhaltungspflichten des Straßenbaulastträgers. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Pflicht zur Pflege bzw. Unterhaltung von Naturdenkmalen § 28 BNatSchG nicht entnehmen lässt. Mit § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA hat der Landesgesetzgeber hingegen (erstmals) eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regelt, wozu er gemäß § 29 Abs. 3 BNatSchG befugt war. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal wird durch die später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert. Vor diesem Hintergrund kommt der von der Klägerin herangezogenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Übergang der Verkehrssicherungspflicht vom Grundstückseigentümer auf die Naturschutzbehörde bei Unterschutzstellung eines Naturdenkmals durch behördliche Erklärung (vgl. dazu die Nachweise bei Meßerschmidt, a.a.O., § 28 RdNr. 79) keine maßgebliche Bedeutung zu; zumal es hier nicht um die Pflichten des privaten Grundstückseigentümers, sondern um eine gesetzlich begründete Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers geht. 24 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 25 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- der Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Rechtsmittelverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 - BVerwG 1 B 70.17 - juris, RdNr. 3). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris RdNr. 3). 26 Gemessen daran rechtfertigen die von der Klägerin in der Zulassungsschrift vorgetragenen Gründe nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, wie sich die Verpflichtung zu Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen bei doppeltem Schutz mit für jeden Schutzstatus anderen Rechtsfolgen bestimmt. Die Klägerin hat die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt. Sie hat hierzu lediglich vorgetragen, die von ihr formulierte Frage könne auch in anderen Fällen aufgeworfen werden. 27 3. Die Berufung ist auch nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat nicht deshalb gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es keinen Sachverständigenbeweis erhoben hat. 28 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 19.02.2018 – BVerwG 2 B 51/17 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). 29 Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie benennt keine konkreten Tatsachen, die auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen sein sollen. Sie macht geltend, aufgrund der umfassenden Darlegungen in der Begründung der Klage zur Problematik der Unmöglichkeit der Durchführung einer alternativen Straßenbaumaßnahme hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, "diesen Sachverhalt" gegebenenfalls durch ein Gutachten aufklären zu lassen. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Lindenbäume im Nordabschnitt vom Alter und Zustand denen entsprächen, für die im Südabschnitt eine Befreiung ausgesprochen worden sei, dass im Südabschnitt ein Sachverständigengutachten erstellt worden, für den Nordabschnitt aber darauf verzichtet worden sei, weil die Vergleichbarkeit vom zuständigen und fachkundigen Mitarbeiter auch durch die Sichtkontrolle habe bestätigt werden können. Dem Gericht hätte es sich aufdrängen müssen, dass es, soweit "der vorgetragene Sachverhalt" nicht als bewiesen angesehen werde, "diesen" gutachterlich klären zu lassen. Mit einem Gutachten wäre "die Frage zur Möglichkeit einer Straßenbauvariante unter Erhalt der Lindenbäume bzw. zu den Folgen einer solchen Maßnahme für die Standsicherheit" abschließend geklärt worden. Um die oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen zu erfüllen, müssen indes die im Einzelnen konkret in das Wissen des Sachverständigen gestellten Tatsachen bezeichnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.1997 – 2 B 54/97 –, juris, RdNr. 8). Daran fehlt es hier. Von der Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. 30 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 29.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 32 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).