Beschluss
3 L 297/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 17. Mai 2018 hat keinen Erfolg. 2 Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin, mit dem diese die Feststellung begehrte, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, für den Ausbildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ in Form der Teilzeitausbildung neben der bereits erteilten Genehmigung für den Ausbildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ in Form der Vollzeitausbildung eine weitere gesonderte Genehmigung des Bildungsganges zu verlangen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berechtigung des Betriebes einer Teilzeitausbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in im Rahmen der bereits genehmigten Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ ohne gänzliches Genehmigungsverfahren der Teilzeitausbildung habe (vgl. Urteilsabdruck, S. 9 [letzter Absatz]). Zwar bedürfe der Betrieb dieser Teilzeitausbildung entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten - nicht der Genehmigung einer neuen Ersatzschule nach § 16 Abs. 1 bis 3 SchulG LSA. Die Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Ersatzschule sei jedoch nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA erforderlich. Denn obgleich die Einrichtung eines neuen Bildungsganges an einer berufsbildenden Schule der Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 2 SchulG LSA unterliege, handele es sich bei der Ausbildung „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ in Teilzeit neben dem bereits in Vollzeit genehmigten Bildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ um keinen eigenständigen Bildungsgang. Vielmehr würde der bereits bestehende Bildungsgang lediglich um eine weitere Möglichkeit des Absolvierens der Ausbildung in Teilzeit erweitert, wobei die Genehmigungspflicht aus § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA folge (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [3. Absatz], S. 14 [2. Absatz]). Dementsprechend hat das Gericht dem klägerischen ersten Hilfsantrag entsprochen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag die Erweiterung der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ um den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form der Teilzeitausbildung sowie dessen Betrieb mit Wirkung vom 29. Juni 2015 zu genehmigen und die Bescheide des Beklagten, soweit sie dem entgegenstehen, aufgehoben. 6 Das Zulassungsvorbringen des Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Ansicht des Verwaltungsgerichtes zur Genehmigung von Bildungsgängen als unzutreffend anzusehen, ohne sich hierbei mit der umfangreichen und differenzierten Begründung des Verwaltungsgerichtes auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu unterschiedlichen Organisationsformen (Vollzeit- oder Teilzeitform) und Ausbildungsabläufen eines Bildungsganges bzw. der vom Gericht bejahten Frage, ob eine Erweiterung des Bildungsganges „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ dergestalt vorliege, die eine gesonderte Genehmigung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA bedürfe. Gerade zu Letzterem fehlt es an jeglicher Befassung von Seiten des Beklagten. 7 Soweit der Beklagte zunächst vorträgt, dass die Genehmigung einer berufsbildenden Schule als Institution ein anderer Vorgang als die Genehmigung einzelner Bildungsgänge sei und auch die an der Schulentwicklungsplanung orientierte Genehmigung öffentlicher berufsbildender Schulen nicht die Genehmigung einzelner Bildungsgänge einschließe, ist dieser Einwand nicht geeignet, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen. Es fehlt an jeglichem Bezug zu der gerichtlichen Begründung, insbesondere hinsichtlich der als maßgebend erachteten „gesonderten Genehmigung“ nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA. Dies gilt auch, soweit der Beklagte einwendet, dass die Regelung des § 9 Abs. 8a SchulG LSA, wonach Bildungsgänge u. a. durch Merkmale wie Ausbildungsdauer (Nr. 2) und Vollzeit- und Teilzeitform (Nr. 3) bestimmt werden könnten, auch für Schulen in freier Trägerschaft Geltung beanspruche, um eine Ungleichbehandlung der öffentlichen und freien Schulen zu vermeiden. Der Beklagte schlussfolgert daraus zwar, dass es sich bei einem Ausbildungsgang in Voll- und Teilzeitform um zwei alternative Bildungsgänge handele. Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichtes, wonach der nicht legal definierte Begriff des Bildungsganges in Bezug auf berufsbildende Schulen als eine berufliche Ausbildung mit dem Ziel des jeweiligen Abschlusses zu verstehen sei und unter Heranziehung der Regelungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und der Definition des Schulbegriffes nur ein Bildungsgang mit unterschiedlichen Organisationsformen vorläge (gleicher Umfang der Ausbildung hinsichtlich des theoretischen und praktischen Teils mit identischen Lehrinhalten, unter gleichen Voraussetzungen zu erwerbender Abschluss, gleichlautende Berufsbezeichnung, Unterschied lediglich im Ablauf der Ausbildung und der Ausgestaltung des Ausbildungsplanes, weil berufsbegleitend [vgl. im Einzelnen: Urteilsabdruck S. 12, 2. und 3. Absatz, S. 13 2. Absatz]), wird durch den Beklagten hierdurch jedoch nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Der Einwand, die Teilzeitausbildung sei eine veränderte Ausbildungsform, die die Einhaltung verbindlicher Vorgaben, insbesondere der Mindestanforderungen des Stundenumfangs zur theoretischen und praktischen Ausbildung für die Vergabe des staatlichen Abschlusses zwingend erforderlich mache, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn, dass diese Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA unbeachtet blieben, zeigt der Beklagte weder auf, noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in analoger Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchifT-VO die Unterlagen vorzulegen seien, die sich auf die Erweiterung des Bildungsganges um die Teilzeitausbildung bezögen und aus denen sich ergebe, dass eine genügende Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sichergestellt sei, um dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehaltes Rechnung zu tragen (vgl. im Einzelnen: Urteilsabdruck, S. 16, 1. Absatz [Vorlage des Gesamtausbildungsplanes, Benennung der Lehrkräfte nebst Vorlage von Unterlagen bei Neueinstellungen, Angaben über ausreichend verfügbare Räumlichkeiten]). 9 Soweit der Beklagte versucht, den in Teilzeitform organisierten Bildungsgang von dem in der Vollzeitform organisierten abzugrenzen und Unterschiede herauszuarbeiten, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen handelt es sich bei einem Teil der vom Beklagten hervorgehobenen Merkmale - wie dem zwischen dem Schüler/der Schülerin und dem Träger der Praxiseinrichtung abzuschließenden schriftlichen Vertrag, der der Schule vorzulegen sei und dem von der Praxiseinrichtung zu erstellenden und mit der Schule abgestimmten Rahmenplan mit Ausbildungsschwerpunkten - um Vorgaben zur praktischen Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik, die sowohl in der Teilzeit- als auch in der Vollzeitform des Bildungsganges Geltung beanspruchen (vgl. § 127 Abs. 6 und 7 BbS-VO). Zum anderen zeigt der Beklagte auch nicht auf, weshalb die (alleinige) Zulassung von „alternativen Lernformen“ in der Teilzeitausbildung (20 v. H. der Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs, nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden, vgl. § 103 Abs. 3 BbS-VO) als auch die andere Verteilung der Jahresstunden auf die Schuljahre bei mehrjährigen Bildungsgängen in der Vollzeit- und Teilzeitform (vgl. § 125 Abs. 1, 3 BbS-VO) für die Bewertung als eigenständiger Bildungsgang sprechen soll. Richtig - und auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt - ist, dass sich die Gestaltung des Unterrichtes in Vollzeit und Teilzeit unterscheidet (vgl. Urteilsabdruck S. 12, 3. Absatz [„Unterschied zwischen den Organisationsformen besteht in dem Ablauf der Ausbildung und damit der Ausgestaltung des Gesamtausbildungsplanes“]). Dass dieser handgreifliche Organisationsunterschied ein Genehmigungsverfahren für die (Neu-)Errichtung einer Ersatzschule erzwingt, folgt hieraus jedoch nicht zwangsläufig, wird doch der Genehmigungsvorbehalt zum Schutz vor unzureichenden Bildungsgängen auch im Rahmen der gesonderten Genehmigung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA nach den Entscheidungsgründen gleichermaßen gewahrt. Abgesehen davon geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Bildungsgang in der Teilzeitform neben dem bereits genehmigten Bildungsgang in der Vollzeitform - wie vom Beklagte gefordert - zu beantragen und (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA als Erweiterung) zu genehmigen sei. Für eine Genehmigungsfreiheit oder eine veränderte Prüfungsdichte besteht mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht den darauf abzielenden Hauptantrag als unbegründet abgelehnt hat, kein Anhalt (vgl. Darstellung oben). 10 Soweit der Beklagte in seiner Zulassungsvorbringen auf die Regelung des § 16 Abs. 3a SchulG LSA verweist und (lediglich) Satz 1 der Vorschrift zitiert, wonach sich die Genehmigung auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- und Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss sowie auf den Standort der Schulanlage erstreckt, blendet er erneut die vom Verwaltungsgericht als maßgebend erachtete und spezifischere Regelung des § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA aus. Hiernach bedürfen Änderungen und Erweiterungen einer gesonderten Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass sich der Beklagte im Ansatz damit auseinandersetzt - das zusätzliche Angebot der Teilzeitform neben dem bereits in Vollzeitform genehmigten Bildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort D-Stadt“ als genehmigungspflichtige Erweiterung im Sinne von § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA angesehen und das Genehmigungsverfahren an § 5 Abs. 1 Satz 2 SchifT-VO analog gemessen. Weder zeigt der Beklagte auf, welche Fallgruppen sonst unter dem gesetzlich normierten Erweiterungstatbestand fallen sollen, noch wird durch sein Zulassungsvorbringen deutlich, dass es sich bei dem zusätzlichen Angebot des Bildungsganges in Teilzeitform neben dem bereits genehmigten Bildungsgang in Vollzeitform um keine Erweiterung handeln soll. Eine solche Auseinandersetzung ist jedoch zu verlangen, wenn - wie hier - die gesonderte Genehmigung der Teilzeitform eines bereits in Vollzeitform genehmigten Bildungsganges im Streit steht. 11 Dem Einwand des Beklagten, dass die Ausweisung und Genehmigung der Schulform Bestandteil der Genehmigung sei, da im berufsbildenden Bereich mehrere Schulformen geführt werden könnten, fehlt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Denn, dass die Schulform - Fachschule – vorliegend nicht die Gleiche sei, behauptet der Beklagte schon nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte geltend macht, dass eine „vorliegende Genehmigung […] nicht auf weitere Standorte automatisch übertragen werden [könne]“. Denn die Klägerin beabsichtigt weder die Ersatzschule mit dem Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik an einem weiteren Standort zu errichten, noch zeigt der Beklagte insoweit auf, dass das Angebot eines Bildungsganges in der Teilzeitform mit der Errichtung einer weiteren Ersatzschule an einem anderen Standort durch den gleichen Bildungsträger vergleichbar sei. 12 Auch der Vortrag des Beklagten, die Anerkennung eines Bildungsganges in der Vollzeitform gewährleiste nicht automatisch die Anerkennung in der Teilzeitform, weil noch nicht nachgewiesen sei, dass die Anforderungen im einem Teilzeitbildungsgang vollumfänglich dauerhaft erfüllt würden, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine neue Ersatzschule zu errichten und nicht nur von einer genehmigungspflichtigen Erweiterung einer bestehenden Ersatzschule auszugehen ist. Voranzustellen ist, dass das Verwaltungsgericht schon nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass die gesonderte Genehmigung nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA an der für die Ersatzschule erteilten Anerkennung partizipiere. Abgesehen davon dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass sich die Anerkennung der Ersatzschule für den Bildungsgang in der Vollzeitform nicht auf die durch gesonderte Genehmigung erlaubte Teilzeitausbildung bezieht. Zwar erstreckt sich die Anerkennung - ebenso - wie die (jeweilige) Genehmigung - auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA). Die gesonderte Genehmigung für eine Erweiterung dürfte jedoch insoweit eine Zäsur bedeuten, als es des nunmehr auch für den in Teilzeitform organisierten Bildungsgang der Überprüfung bedarf, ob die (bereits hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform) anerkannte Ersatzschule auch insoweit die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA). Von nichts anderem dürfte auch das Verwaltungsgericht ausgehen, wenn es ausführt, dass die Gestaltungsfreiheit dem Landesgesetzgeber gestatte, als Schutz vor unzureichenden Bildungsgängen auch die Erweiterung eines bestehenden Bildungsganges unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen (vgl. Urteilsabdruck, S. 14, 2. Absatz). Neben dem (gesonderten) Genehmigungsverfahren wäre danach auch ein (gesondertes) Anerkennungsverfahren hinsichtlich des in einer anderen Organisationsform durchgeführten Bildungsganges zu durchlaufen. Diese Sichtweise dürfte auch in der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) ihre Stütze finden. § 6 Abs. 1 Satz 3 SchifT-VO regelt insofern, dass bei berufsbildenden Schulen von einer dauernden Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen ist, wenn der jeweils genehmigte Bildungsgang (in seiner jeweiligen Ausprägung) im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben wird, einmal durchlaufen wurde und kontinuierlich jährlich neue Klassen gebildet wurden. 13 Schließlich verfängt auch das Zulassungsvorbringen nicht, wonach die bisherige Genehmigungspraxis des Beklagten mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang stehe, jeweils eigene Ausprägungen von Bildungsgängen gesondert als eigene Bildungsgänge/eigene (Ersatz-)Schulen zu genehmigen. Der Landesgesetzgeber hat im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die gesonderte Genehmigungspflicht von Erweiterungen und Änderungen normiert (vgl. § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA). Die Aufnahme dieser Genehmigungstatbestände erfolgte ausgehend von der Gesetzesbegründung zur Klarstellung im Rahmen der Überführung der Vorschrift des § 3 Ersatzschulverordnung vom 22. August 2005 (GVBl. LSA S. 558) in das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. LT-Drs. 5/998, S. 10), obgleich der Erweiterungstatbestand in der mittlerweile außer Kraft getretenen Ersatzschulverordnung bzw. in der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft nicht näher definiert wurde. Dass der Landesgesetzgeber eine solche Regelung nicht hat treffen wollen, kann jedoch nicht daraus geschöpft werden, dass es an einer Legaldefinition bzw. näheren Bestimmungen fehlt. Abgesehen davon legt der Beklagte nicht dar, weshalb es sich bei Schaffung einer weiteren Möglichkeit des Ausbildungsablaufes innerhalb eines Bildungsganges (hier: Teilzeitform neben Vollzeitform) nicht um eine Erweiterung im Sinne von § 16 Abs. 3a Satz 2 SchulG LSA handeln soll, die sodann eine „gesonderte[…] Genehmigung“ bedürfe. 14 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 38.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 16 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).