Beschluss
3 M 290/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10. April 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht. 2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er am (...) 2017 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. In der an diesem Tag genommenen Blutprobe seien im Serum die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,4 ng/ml sowie die THC-Metabolite 11-Hydroxy-THC in einer Konzentration von 3 a) Der Antragsteller rügt, es sei nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 oder 3 StVG unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Lägen Tatsachen vor, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet sei, fänden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. So könne gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründeten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei die Beibringung eines solchen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen würden. Nach § 11 Abs. 7 FeV könne nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit feststellen könne. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit bereits ärztlich diagnostiziert oder die Einnahme harter Drogen, die ohne weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit führten, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden sei. Er habe nur einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gurtachtens aufgeklärt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass Personen, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht beachtet hätten und dann nur eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssten. Im Übrigen sehe die FeV bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, 3 StVG erfülle, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Der Normgeber nehme es grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begingen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen werde. Die erstmalige, gegebenenfalls nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben sei, trage nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führe. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. 4 Nach § 46 Abs. 1 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen gelten nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 für den Regelfall. Ein Mangel, der die Eignung in der Regel ausschließt, stellt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die regelmäßige Einnahme von Cannabis dar. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach § 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren stattfindet, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt, und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. 5 Damit genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzu treten müssen vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – BVerwG 3 C 3.13 –, juris, RdNr. 29 f., m.w.N.). 6 Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann; das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung. Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder – negativ formuliert – nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“ (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O., RdNr. 32 ff.). Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum fehlt es dem mittels Kraftfahrzeug am Straßenverkehr Teilnehmenden am Trennungsvermögen, weil nach Einschätzungen aus der Fachwissenschaft ab diesem Wert nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.07.2018 – 3 M 257/18 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Dieser Wert war beim Antragsteller überschritten. 7 Der Umstand, dass bei dem Inhaber der Fahrerlaubnis nur einmal beim Führen eines Kraftfahrzeuge ein vorangegangener Cannabiskonsum festgestellt wurde, stellt das fehlende "Trennen" im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und den sich daraus ergebenden Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV daher nicht in Frage (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.09.2017 – 3 M 171/17 –, RdNr. 11, m.w.N.). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu eine andere Auffassung vertritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.04.2018 – 11 BV 18.259 –, juris, RdNr. 29 ff.; Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33 –, juris, RdNr. 23 ff.), auf die sich der Antragsteller in seiner Beschwerde beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die systematischen Erwägungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung anführt, zwingen nicht zu einer Abkehr von der bisherigen, von den Obergerichten ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht. Insbesondere verbleibt für § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn diese Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird. Dass der Verordnungsgeber eine Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum nicht beabsichtigt hat, ergibt sich zudem daraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können muss (Nr. 8.1 Anlage 4), die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum jedoch die „Trennung von Konsum und Fahren“ (Nr. 9.2.2 Anlage 4) schlechthin erfordert. Bis zu einer diesbezüglichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem möglichen Revisionsverfahren ist daher zumindest in den Fällen des einstweiligen Rechtschutzes mit der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin davon auszugehen, dass dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der gelegentlich Cannabis einnimmt, bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2018 – 2 B 75/18 –, juris, RdNr. 17, m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18 –, juris, RdNr. 15). 8 b) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es könne gerade nicht festgestellt werden, dass er nicht nur einmal, sondern mehrmals und mithin wiederholt Cannabis konsumiert habe, nach Angaben des Sachverständigen könne vielmehr von einem "einmaligen" oder "gelegentlichem" Cannabiskonsum ausgegangen werden. 9 Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., RdNr. 7 ff., m.w.N.), dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auch dann auszugehen ist, wenn der Kraftfahrer nicht substantiiert und glaubhaft darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit beweispflichtig. Jedoch setzt das Eingreifen von Beweislastregeln voraus, dass der Betroffene zuvor seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist. Hierzu gehört es bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der – wie hier – jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Denn eine solche Schilderung ist nur ihm als dem unmittelbaren Beteiligten möglich. Sie ist dem Fahrerlaubnisinhaber trotz der eigenen Grundrechtsbetroffenheit auch zumutbar, da ihm im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit ein Aussageverweigerungsrecht nicht zusteht. Zu der erwartbaren Darstellung gehört die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Denn der Grund für die Mitwirkungsobliegenheit des mit Cannabis auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführers liegt darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. 10 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer solchen glaubhaften Darlegung des Antragstellers fehlt. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller insoweit nichts Substanzielles vorgetragen. 11 c) Der Antragsteller macht geltend, es sei zu beachten, dass selbst bei gelegentlichem Cannabiskonsum noch verhältnismäßig lange Zeit nach dem letzten Genuss Konzentrationen von mehr als 1,0 ng/ml feststellbar seien, ohne dass dies Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Fahreignung des Betroffenen habe. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Antragsteller angesichts der ermittelten Werte nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass die konzentrierten Rauschmittel zum Tatzeitpunkt noch Wirkungen entfalteten. Er habe aus seinem Fehler gelernt, so dass für ihn eine Wiederholung nicht in Frage komme. Auf all dies kommt es nach den Regelungen in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sowie der oben dargestellten Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O., RdNr. 32 ff.; Beschl. d. Senats v. 05.07.2018, a.a.O., RdNr. 5, m.w.N.) nicht entscheidungserheblich an. 12 d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, er sei im Rahmen der von ihm am 16.04.2018 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Selbst ein Berufskraftfahrer, der im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit derartige Folgen geltend macht, muss diese angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, RdNr. 33). 13 e) Letztlich bleibt auch der pauschale Verweis auf den erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag ohne Erfolg (siehe OVG LSA, Beschl. v. 06.04.2017 – 1 M 38/17 –, juris RdNr. 26, m. w. N.). 14 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.2, 46.3, 46.8 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, die von der höchsten zu berücksichtigenden Klasse B ausgeht und den insoweit maßgebenden Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren zu halbieren ist. 16 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.