Beschluss
3 L 84/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 3 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). 4 Die Beklagte hat die Tatsachenfrage aufgeworfen, „ob einem Asylantragsteller aus Afghanistan bei Gefahr der Verfolgung durch die Taliban im Falle der Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung steht“. 5 Diese Frage lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. 6 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 7 Bei der Prüfung der Voraussetzungen dafür, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem Ort als interne Schutzalternative im Sinne des § 3e AsylG niederzulassen, müssen objektive und subjektive Umstände berücksichtigt werden. Zu den objektiven Umständen zählen etwa die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes. Zu den subjektiven Umständen gehören z.B. Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Verfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten, Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, bestehende Fähigkeiten, vorhandene Ausbildungen, Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen bzw. Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80). Damit ist die Bewertung der Frage, ob von einem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem Ort als interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG aufzuhalten, vom individuellen Risikoprofil des Ausländers abhängig, das von einer Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt wird. 8 Um ein solches - einzelfallbezogenes - Kriterium handelt es sich auch bei dem hier in Rede stehenden Risiko des Ausländers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von regierungsfeindlichen Gruppierungen (insbesondere den Taliban) verfolgt zu werden. 9 Entsprechend ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen, dass ein überörtliches Interesse der Taliban an der Person des - vorverfolgt ausgereisten - Klägers bestehe und ihm eine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG damit nicht zur Verfügung stehe, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sei. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sowie eine Abhandlung von Stahlmann (Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans - Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure, Asylmagazin 3/2017). Danach seien die Taliban in der Lage, Rückkehrende überall in Afghanistan zu identifizieren und aufzuspüren. Wie weitreichend das Verfolgungsinteresse der Taliban sei, hänge vom Einzelfall ab. Vorliegend sei ein solches Interesse der Taliban an der Person des Klägers anzunehmen. Dies folge aus den glaubhaft geschilderten fortwährenden Besuchen seiner im Heimatort verbliebenen Familie durch die Taliban sowie aus dem Umstand, dass sein Vater weiterhin vermisst werde. Es bestehe ein hohes Interesse der Taliban an der Person des Klägers, um durch weitere Anwendung physischer oder psychischer Gewalt den Aufenthaltsort seines Vaters herauszufinden. 10 Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass ein Asylantragsteller aus Afghanistan - wie der Kläger - bei seiner Rückkehr zumindest in einer Großstadt wie Kabul vor einer Verfolgung durch die Taliban sicher sei. Sie bezieht sich hierbei auf eine Auskunft des European Asylum Support Office (EASO) aus Dezember 2017 (Country Of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict). Danach verfügten die Taliban zwar in den Städten über ein Informationsnetzwerk und es fänden gezielte Angriffe statt. Die wenigen gezielten Angriffe in Kabul durch Schützen auf Motorrädern beträfen jedoch nur Parlamentsangehörige oder ehemalige hochrangige Angehörige der Taliban. Bei dem Polizeichef der Provinz Uruzgan, der im Jahr 2015 durch einen Selbstmordattentäter getötet worden sei, habe es sich um den Hauptgegner der Taliban gehandelt. Die Liste der Personen, auf die die Taliban Ressourcen aufwendeten und die sie in großen Städten verfolgten, beschränke sich auf wenige Dutzend bis maximal 100 Personen. Personen und deren Angehörige, die für die Taliban weniger von Interesse seien, würden nach einem Umzug in eine große Stadt nicht von den Taliban verfolgt. Ausnahmen gebe es nur in Bezug auf persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikte. Die Möglichkeiten der Taliban, Personen nach einem Umzug in einer großen Stadt ausfindig zu machen, seien besonders erfolgreich, wenn es darum ginge, sehr bekannte und gut aufgestellte Gegner aufzufinden. Eine Rolle spiele dabei jedoch das Verhältnis von Kosten und Nutzen, so dass eine Person, die von wenig Interesse für die Taliban sei, nicht der Gefahr ausgesetzt sei, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. 11 Diese Auskunft ist entgegen der Annahme der Beklagten nicht geeignet, die von ihr aufgeworfene Frage in allgemeingültiger Weise zu beantworten. Zur Frage eines etwaigen Verfolgungsinteresses der Taliban heißt es auf Seite 64 der von der Beklagten zitierten Passage des Berichts von EASO: 12 „According to Abubakar Siddique, the list of people for whom the Taliban will invest resources and planning to track and target into the major cities is limited to a few dozen and up to a hundred persons, maximum (551). For lower profile individuals, Abubakar Siddique gave the opinion that the Taliban probably will not target them or their family members after relocating to the cities (552). Both Abubakar Siddique and Anand Gopal highlighted that there are exceptions where the targeting actually entails personal enmities, rivalries or disputes (553). 13 According to a professor interviewed by the COI unit of the Canadian IRB (554), Taliban tracking capacities after relocation are particularly successful when targeting ‘well known and well positioned opponents’ (555). According to Giustozzi, there is a degree of cost-effectiveness involved: a profile of low importance to the Taliban, but residing in an area easy to access for the Taliban, may be targeted sooner than a high profile residing in an area heavily patrolled by the authorities (556).” 14 Der Umstand, dass eine Liste von Personen existiert, die durch die Taliban landesweit und auch in großen Städten verfolgt werden, lässt darauf schließen, dass Personen, bei denen das Risiko vorhanden ist, Ziel von Angriffen Aufständischer zu werden, grundsätzlich landesweit - und damit auch in Kabul - verfolgt werden können. Ob eine Person im Sinne der Auskunft „weniger von Interesse“ ist (“lower profile individuals“; „a profile of low importance to the Taliban“), kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Übrigen heißt es in der Auskunft entgegen der Annahme der Beklagten nicht, dass diese Personen „nicht von den Taliban verfolgt“ bzw. „nicht der Gefahr ausgesetzt“ seien, nach einem Umzug weiterhin verfolgt zu werden. Die Auskunft geht vielmehr davon aus, dass diese Personen nach einem Umzug in eine große Stadt wahrscheinlich („probably”) nicht von den Taliban verfolgt würden bzw. in einem Gebiet, das für die Taliban leicht zu erreichen sei, eher („sooner“) verfolgt würden als Personen mit einem hohen Risikoprofil in einem Gebiet, das durch Regierungstruppen gut gesichert sei. Damit kann auf Basis dieser Auskunft gerade nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen mit einem niedrigen Risikoprofil landesweit verfolgt werden. Ob im Übrigen von „persönlichen Feindschaften, Rivalitäten oder Konflikten“ und damit ausweislich der Auskunft von einem überörtlichen Interesse der Taliban, einer bestimmten Person habhaft zu werden, auszugehen ist, lässt sich ebenfalls nur im Einzelfall klären. 15 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Zulassungsschrift in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2017 (- 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 47 ff.). Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht grundsätzlich davon aus, dass „die Annahme einer internen Schutzalternative in Kabul […] nicht pauschal für alle afghanischen Staatsangehörigen festgestellt werden könne, die nach ihrer Flucht aus Europa zurückkehren“. Maßgeblich sei vielmehr „die individuelle Situation des Betroffenen“, die wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt werde (VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 91). Es gelangt lediglich fallbezogen zu der Einschätzung, dass der Kläger jenes Verfahrens bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine gezielten Übergriffe der Taliban zu befürchten habe. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass der dortige Kläger auch aus Sicht der Taliban als Sohn eines nur für wenige Jahre tätigen und vor über vier Jahren verstorbenen Dorfpolizisten und als möglicher Informant keine derart herausgehobene Persönlichkeit dargestellt habe, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass die Taliban etwaige Netzwerke in der Hauptstadt nutzen würden, um gezielt dessen Rückkehr zu überprüfen und seinen Aufenthalt zu ermitteln. 16 Auch das Verwaltungsgericht Augsburg nimmt in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 20. November 2017 (- Au 5 K 17.31503 -, juris Rn. 26) hinsichtlich einer möglichen Verfolgung durch die Taliban eine Einzelfallbetrachtung zur Situation des dortigen - im Übrigen nicht vorverfolgt ausgereisten - Klägers vor. 17 Letztlich stellt die Beklagte mit ihren gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr gerichteten Einwänden lediglich die fallbezogenen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in Frage und macht damit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 L 20/16 -; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 13a ZB 12.30423 -, juris). 18 Auf die weitere durch die Beklagte gestellte Frage, „ob ein junger alleinstehender Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung sowie ohne Vermögen und familiäres Netzwerk in der Lage ist, in Großstädten wie Kabul, Herat oder Kandahar ein Existenzminimum zu erwirtschaften“, kommt es nach alldem nicht mehr entscheidungserheblich an. 19 II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 20 III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).