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Beschluss

2 M 24/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 14.12.2017 ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage von § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die räumliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs des Antragstellers auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Antragsgegners an. Zur Begründung gab er u.a. an, der Antragsteller sei bislang seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Die zwangsweise Rückführung nach Benin sei aufgrund der ungeklärten Identität des Antragstellers und einem fehlenden Ausreisedokument gescheitert. Ursächlich hierfür sei seine fehlende oder mangelnde Mitwirkung an der Klärung der Identität und an der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung. Der Antragsteller sei bereits mehrfach unter Nennung verschiedener und konkreter Maßnahmen erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er im Wesentlichen wie folgt: Die Dringlichkeit der Anordnung sei gegeben. An der Aufenthaltsbeendigung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit und somit auch der Beschaffung der hierfür erforderlichen Ausweispapiere bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Wie oben bereits angegeben, sei das Verhalten bzw. die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit ursächlich für die Verzögerung der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung. Das besondere öffentliche Interesse bestehe darin, zu verhindern, dass der Verwaltungsakt durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine praktische Bedeutung verliere. Ein Zuwarten würde dem aus den Bestimmungen des AufenthG erkennbaren Willen des Gesetzgebers auf rasche Klärung der Staatsangehörigkeit und Beschaffung eines Heimreisedokuments nach Eintritt der Ausreisepflicht widersprechen. 2 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 15.01.2018 erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach summarischer Prüfung erweise sich der angefochtene Bescheid zwar als voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG seien erfüllt, denn der Antragsteller habe zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Jedoch fehle es an dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es sei qualitativ ein Interesse erforderlich, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehe. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergebe sich nicht aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, dass er in den Fällen der Erteilung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG regelmäßig keinen unverzüglichen Handlungsbedarf sehe. Vielmehr habe er entschieden, dass es beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bleiben solle, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Hätte ein Zuwarten dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auf rasche Klärung der Staatsangehörigkeit und der Beschaffung eines Heimreisedokuments widersprochen, hätte er die Regelung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG in § 84 AufenthG aufgenommen. Auf den Einzelfall abstellende besondere öffentliche Interessen habe der Antragsgegner nicht angeführt. II. 3 1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Der Antragsgegner macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die im streitbefangenen Bescheid dargestellte Interessenabwägung nicht beachtet, in welchem er ausgeführt habe, welches Verhalten des Antragstellers zu der angefochtenen Maßnahme geführt habe. Der Bescheid enthalte auch Ausführungen, die eine Interessenabwägung bezüglich des besonderen Vollzugsinteresses erkennen ließen. Den vom Gesetzgeber angestrebten Regelungszweck habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Mit der angeordneten räumlichen Beschränkung solle die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt werden. Der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck könne durch die angeordnete räumliche Beschränkung erreicht werden und belaste den Antragsteller nicht unverhältnismäßig. Mit diesen Erwägungen vermag der Antragsgegner die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. 5 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein über das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug erforderlich ist, das „schlüssig“ gerechtfertigt werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.02.2007 – 2 M 368/06 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Auch bei wohnsitz- oder aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen ist ein solches besonderes öffentliches Interesse erforderlich; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet für sich allein nur das allgemeine Interesse an der Vollziehung, nicht aber zugleich die für die behördliche Vollzugsanordnung erforderliche Dringlichkeit (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 61 RdNr. 65). Zwar kann das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch in der Weise vorgeprägt sein, dass für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich auch dessen sofortigen Vollzug fordern (vgl. zum Naturschutzrecht: Beschl. d. Senats. v. 21.04.2016 – 2 M 93/15 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.). Eine solche Übereinstimmung des allgemeinen öffentlichen Interesses am Erlass einer Anordnung nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG mit dem besonderen öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung hat das Verwaltungsgericht aber mit Blick auf die Gesetzessystematik zu Recht verneint. Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die auf der Grundlage des AufenthG ergehenden Verwaltungsakte aufgezählt, bei denen Widerspruch und Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Dazu zählt etwa gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die Auflage nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. in den Fällen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.09.2014 – 8 ME 87/14 –, juris, RdNr. 7). Dann aber ist es der Verwaltung verwehrt, für die Fälle des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG generell – ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles – durch eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., Vor §§ 80, RdNr. 1, m.w.N.). 6 Der Antragsgegner legt zwar (erneut) dar, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Regelung des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG verfolgt und dass das Verhalten des Antragstellers es danach rechtfertige, eine Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen. Er vermag aber nicht zu begründen, weshalb gerade im Fall des Antragstellers die Anordnung der räumlichen Beschränkung keinen Aufschub duldet. 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.