Beschluss
4 M 48/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der beigeladenen Stadt Leipzig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch könne sich nicht auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des zuständigen Trägers der örtlichen Jugendhilfe richten. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. 2 Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. 3 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 4 Die Antragstellerin beruft sich für ihren Anspruch auf „Nachweis“ eines Betreuungsplatzes auf § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Es handelt sich hierbei um einen subjektiv-rechtlichen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung, dem eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 27 Abs. 2 SGB I, § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) gegenübersteht. Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (vgl. § 79 Abs. 2 SGB SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf angemeldet wurde, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 40; VGH Bayern, Beschluss vom 17. November 2015 – 12 ZB 15.1191 –, juris, Rn. 24; Rixen , NJW 2012, S. 2839 ; Schübel-Pfister , NVwZ 2013, S. 385 ). 5 Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Steht die Personensorge im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). 6 Bereits nach diesen Regelungen dürfte der Antrag unbegründet sein, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet (analog § 78 Abs. 1 VwGO). Nach den glaubhaft gemachten Angaben in der Beschwerdebegründung ist die Mutter der Antragstellerin mit dieser zum 1. März 2018 nach Leipzig umgezogen. Es ist anzunehmen, dass die Mutter, Frau A., und die Antragstellerin nunmehr dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, womit der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ggf. gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen ist (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 sächsisches Landesjugendhilfegesetz – LJHG). Doch kommt es darauf nicht an. 7 Selbst wenn man von der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners ausgeht (§ 69 Abs. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 KJHG-LSA), so ist der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beschränkt. Denn nur darauf bezieht sich seine Gewährleistungs- und Planungsverantwortung gemäß §§ 79, 80 SGB VIII und allein soweit reichen seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten, z. B. im Hinblick auf den Abschluss von Entgelt- und Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern von Kindertageseinrichtungen gemäß § 78b bis § 78e SGB VIII (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 – 4 M 41/15 –, juris, Rn. 10). Die Zuweisung oder Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Leipzig durch den Antragsgegner ist damit rechtlich ausgeschlossen. 8 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (5 C 19/16). Soweit es darin heißt, der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei auf den „Nachweis“ eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes gerichtet (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 37) bzw. ein Betreuungsplatz sei „nachzuweisen“ (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43), ist dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht so zu verstehen, dass aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII neben dem Verschaffungsanspruch gegenüber dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Anspruch auf Nachweis eines Platzes im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folge. Die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird unterschiedlich umschrieben, was einerseits damit zusammenhängt, dass dem anspruchsverpflichteten Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungs- und Planungsverantwortung hierfür verschiedene Möglichkeiten offenstehen (vgl. Schübel-Pfister , NVwZ 2013, S. 385 ), und er anderseits jedenfalls gegenüber den privaten Einrichtungsträgern über keine Befugnis zu „Zwangszuweisungen“ von Kita-Plätzen verfügt (vgl. Rixen , NJW 2012, S. 2839 ; Schübel-Pfister , NVwZ 2013, S. 385 ). Insoweit heißt es teilweise pauschal, der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII werde erfüllt, indem ein Platz „zugewiesen“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 –, juris, Rn. 18) bzw. „verschafft“ werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris, Rn. 40), teilweise wird ausdrücklich differenziert zwischen einem Platz in einer eigenen Tageseinrichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der „zuzuweisen (zu verschaffen)“ sei, und einem Platz in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer Gemeinde, der „nachzuweisen (bereitzustellen)“ sei (vgl. VGH Bayern, a.a.O., juris, Rn. 25). 9 Ebenso wie die „Zuweisung“, die „Bereitstellung“ oder die „Verschaffung“ eines Platzes in einer Tageseinrichtung bezieht sich dessen „Nachweis“ allerdings nur auf Plätze im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt einen umfassenden Erfüllungsanspruch, der sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein“ mit einem Betreuungsplatz erschöpft; er erfordert auf der Grundlage der Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. VGH Bayern, a.a.O., juris, Rn. 21). § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30). Die Nachweispflicht bezieht sich demnach auf solche Plätze, die der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung selbst zu schaffen oder durch Dritte bereitzustellen hat, hingegen nicht auf Plätze im Verantwortungsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 10 Als nicht tragfähig erweist sich das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, es handele sich bei der Nachweispflicht von Plätzen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe letztlich nur um einen – nicht anders zu bewertenden – Unterfall der Nachweispflicht von Plätzen in Kindertageseinrichtungen von anderen (freien) Trägern im Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, über deren Vergabe der Jugendhilfeträger ebenfalls nicht selbst bestimmen könne. Der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe etwa durch Finanzierung von Kita-Plätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommen und mit diesen Entgelt- und Leistungsvereinbarungen (§ 78b bis § 78e SGB VIII) abschließen (vgl. Rixen , NJW 2012, S. 2839 ; Schübel-Pfister , NVwZ 2013, S. 385 ). Derartige rechtliche Einflussmöglichkeiten zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverantwortung hat der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht. 11 Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum und auf welcher Rechtsgrundlage sich der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: der Antragsgegner) mit einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: die Beigeladene) „ins Benehmen“ setzen sollte, um einen dort begehrten Betreuungsplatz nachzuweisen. Der örtliche zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII – wie ausgeführt – (ausschließlich) durch Nachweis eines Platzes in seinem Zuständigkeitsbereich; auf einen Kita-Platz im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht im Übrigen kein Anspruch. 12 Soweit die Antragstellerin auf zwei bislang unveröffentlichte Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 verweist und insoweit aus der Pressemitteilung des Gerichts zitiert, ist nicht ersichtlich, dass diese Beschlüsse die Rechtsauffassung der Antragstellerin stützen. Dies wäre aus den o.g. Gründen auch nicht überzeugend. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).