Beschluss
3 M 252/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 16. Dezember 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 2 Der Antragsteller vertieft mit der Beschwerdebegründung unter teilweise wörtlicher Wiederholung sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin für Studienplätze der Humanmedizin in höheren Fachsemestern europarechtswidrig sei. Obwohl die Antragsgegnerin auf Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt den das Vergabeverfahren regelnden § 9 Abs. 2 HZulG LSA bereits in der zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens im Herbst 2016 noch nicht geltenden Fassung vom 17. Februar 2017 (n. F.) angewandt habe, verstoße auch dieses Vergabeverfahren gegen das Diskriminierungsverbot. Denn alle zehn zu vergebenden Studienplätze seien an in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Teilstudium zugelassene Studierende vergeben worden, Rückkehrer aus dem EU-Ausland seien weiterhin benachteiligt worden. Der Antragsteller legt jedoch weder eine verfassungswidrige (1. a) oder europarechtswidrige (1. b) Diskriminierung durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 HZulG LSA n. F. dar, noch, dass eine rechtswidrige Vergabe der Studienplätze dazu geführt hat, dass er keinen Studienplatz im 3. Fachsemester als Hochschulwechsler aus dem ungarischen Szeged nach C-Stadt erhalten hat (2.). 3 1. Das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin für die freien Studienplätze im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2016/2017 gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. 4 Die von der Europäischen Kommission bezüglich § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA in der bis zum 24. Februar 2017 geltenden Fassung (a. F.) festgestellte Diskriminierung solcher Studierender, die ihr Vollstudium der Humanmedizin im europäischen Ausland aufgenommen haben und dann in einem höheren Fachsemester im Wege eines Hochschulwechsels in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren möchten, gegenüber denjenigen Bewerbern um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester, die einen Hochschulwechsel auf einem Vollstudienplatz innerhalb Deutschlands anstreben, wurde durch die hier bereits angewandte Neufassung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA beseitigt, so dass auch der Antragsteller diskriminierungsfrei in die - allerdings erst an dritter Stelle zu berücksichtigende - Gruppe der Hochschulwechsler aufgenommen wurde. 5 a) Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass eine darüberhinausgehende Diskriminierung in der Anwendung des § 9 Abs. 2 HZulG LSA n. F. durch die Bevorzugung solcher Bewerber, die bislang nur einen Teilstudienplatz innehatten, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht erkennbar ist. Denn die Gruppe der Studienortswechsler mit einer Zulassung zu einem Vollstudium der Humanmedizin, der der Antragsteller angehört, und die Gruppe derjenigen Studierenden, die lediglich eine Zulassung zu einem Teilstudium innehaben, stellen schon keine vergleichbaren Gruppen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Dabei ist darauf abzustellen, dass sowohl ein Vollstudium an einer deutschen Hochschule wie auch ein solches an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Berufsqualifikation als Mediziner vermittelt und dem Antragsteller grundsätzlich kein Nachteil daraus erwächst, dass er sich dafür entschieden hat, im europäischen Ausland zu studieren. Hingegen vermittelt ein bloßer Teilstudienplatz bis zum Abschluss der vorklinischen Ausbildung keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Liegen insoweit vergleichbare Gruppen schon nicht vor, ist die Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen auf diese Gruppen zweifelsfrei zulässig. 6 Es liegt auch nicht wegen eines abstrakten „Zulassungsanspruchs“, der für Inhaber eines Teilstudienplatzes bereits teilweise erfüllt worden sei, für diejenigen, die im Ausland studieren, jedoch nicht, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn ein solcher abstrakt zu erfüllender Zulassungsanspruch besteht nicht. Es besteht vielmehr ein Anspruch des Bewerbers, im Rahmen der vorhandenen Kapazität an einem Auswahlverfahren teilzunehmen und - sofern er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt - bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt zu werden. Ein unbedingter Zulassungsanspruch besteht nicht. Dem hat der Antragsteller insoweit Rechnung getragen, als er in Ausübung seiner Freizügigkeit ein Studium im Ausland aufgenommen hat, und damit am Auswahlverfahren nicht teilgenommen hat. Deshalb steht ihm aber nicht ein quasi „unverbrauchter“ Zulassungsanspruch zu, aufgrund dessen er gegenüber teilzugelassenen Studierenden zu bevorzugen oder diesen mindestens gleichzustellen wäre. Er hat nur weiterhin den Anspruch, nach den geltenden Bestimmungen bei Erreichen der Voraussetzungen am Zulassungsverfahren teilzunehmen. 7 Dabei ist es unerheblich und nicht zu seinem Vorteil zu werten, ob die Studienangebote im Ausland kostenpflichtig sind oder in welcher Sprache sie angeboten werden. Denn dem hat der Antragsteller sich mit der Aufnahme des Studiums im Ausland bewusst gestellt. Inwiefern daraus abzuleiten sein soll, dass er mindestens gleichrangig mit teilzugelassenen Studierenden auf freie Studienplätze in höheren Fachsemestern zuzulassen sein soll, erschließt sich nicht. Es ist nicht der Gesetzgeber, der es dem im Ausland Studierenden "zumutet", dass sie ihr Studium in einer Fremdsprache absolvieren, vielmehr haben sie sich dazu in Kenntnis der dortigen Studienbedingungen freiwillig entschieden und müssen sich an dieser Entscheidung jedenfalls solange festhalten lassen, wie ein Ortswechsel nach Deutschland an den dafür geltenden Bedingungen scheitert. Die Überlegung, dass „ohne fundierte Ungarischkenntnisse […] der Studienerfolg nicht garantiert“ sei, überzeugt nicht, denn eine Garantie auf einen erfolgreichen Studienabschluss gibt es auch bei einem Studium an einer deutschen Hochschule ebenfalls nicht, sie ist insbesondere auch nicht Inhalt des Zulassungsverfahrens. 8 b) Der Antragsteller vermag auch mit seiner Argumentation nicht zu überzeugen, es sei letztlich unerheblich, ob die hier angewandte Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA gegen Verfassungsrecht verstoße, denn da sie gegen Unionsrecht verstoße, sei sie auch im Falle ihrer Verfassungskonformität nicht anwendbar. Zum einen hat der Antragsteller lediglich behauptet, dass die neugefasste Regelung ebenfalls gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, weil „vor allem „Rückkehrer“ mit deutscher Staatsangehörigkeit nachrangig berücksichtigt werden“, ohne dies weiter zu untersetzen. Zum anderen überzeugt es nicht, weil eine europarechtswidrige Diskriminierung mindestens im Ergebnis der Anwendung einer Norm an die Staatsangehörigkeit anknüpfen muss. Dafür ist hier schon deshalb nichts ersichtlich, weil auf die (zugelassenen) Teilstudieninhaber und den Antragsteller nicht dieselbe Norm Anwendung findet. Denn die Zulassung von Teilstudienplatzinhabern richtet sich nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HZulG LSA a. F., die Zulassung von Studienortswechslern nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA n. F. und die Normen knüpfen an unterschiedliche Lebenssachverhalte an, ohne dabei direkt oder indirekt auf die Staatsangehörigkeit der Bewerber abzustellen. 9 Dahingestellt bleiben kann dabei, ob die Bevorzugung solcher Teilstudienplatzinhaber, die einen Teilstudienplatz im Geltungsbereich des § 11 Abs. 3 des Staatsvertrages haben, gegenüber solchen Teilstudienplatzinhabern, die einen solchen Platz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben (soweit solches in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls vorgesehen ist, was der Senat nicht zu prüfen hatte) europarechtskonform ist. Denn hierauf könnte sich der Antragsteller, der einen Vollstudienplatz an der Universität in Szeged (Ungarn) hat, nicht mit Erfolg berufen. 10 Die vom Antragsteller für die Europarechtswidrigkeit angeführte Überlegung überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass der Antragsteller weitgehend wortgleich sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, behauptet er, ohne dies allerdings zu begründen, dass „faktisch […] auf die Staatsangehörigkeit abgestellt [wird], weil vor allem „Rückkehrer“ mit deutscher Staatsangehörigkeit nachrangig berücksichtigt werden". Es erschließt sich schon nicht, worauf der Antragsteller diese Behauptung stützt, denn es ist jedenfalls nicht gerichtsbekannt, dass die Gruppe derjenigen Hochschulwechsler, die aus dem Ausland zurück in die Bundesrepublik wechseln wollen, größer ist als die Gruppe der Hochschulwechsler innerhalb Deutschlands, oder dass unter den Hochschulwechslern aus dem europäischen Ausland besonders viele deutsche Staatsangehörige wären. 11 Soweit der Antragsteller zur Anwendbarkeit der Europarechts bei einer faktisch an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Regelung auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 (Az. 2 B 19/15.NC; juris) verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Entscheidung befasste sich mit einer dem § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA a.F. vergleichbaren Vorschrift des sächsischen Hochschulzulassungsrechts, die hier jedoch nicht im Streit steht. Zutreffend führt auch das sächsischen Oberverwaltungsgericht aus, dass bei inländischen Ortswechseln mit Teilstudienplatz durchaus die Überlegung Raum greifen könnte, dass diese den „Rückkehrern“ aus dem europäischen Ausland vorzuziehen sein könnten, weil sie sonst mangels ausreichender Kapazitäten ihr Studium nur mit erheblichen Verzögerungen fortsetzen könnten. Rückkehrer aus dem Ausland hingegen hätten (ebenso wie inländische Hochschulwechsler) dort regelmäßig einen Vollstudienplatz inne und könnten ihr Studium auch im Ausland abschließen. Damit erschließt sich auch, dass die „Benachteiligung“ der Hochschulwechsler nicht an ihre Staatsangehörigkeit oder die Aufnahme ihres Studiums im Ausland im Rahmen der Ausübung ihrer Freizügigkeit anknüpft, sondern an die nachvollziehbare Überlegung, dass diesen bereits ein Vollstudienplatz zur Verfügung steht, auf dem sie ihre Berufsausbildung abschließen können, wohingegen den teilzugelassenen Studierenden eine solche Möglichkeit nicht eingeräumt ist. 12 Anknüpfungspunkt für die Vergabe freier Studienplätze aber ist zum einen die Sicherstellung der effizienten und vollständigen Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität. Die in einem höheren Fachsemester zuzulassenden Studierenden müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das Studium unverzüglich aufnehmen und fortsetzen. Hierfür mag es unerheblich sein, ob ein Bewerber für einen solchen Studienplatz von einer inländischen oder ausländischen Hochschule wechselt, oder ob er zuvor einen Voll- oder Teilstudienplatz innehatte. Zum anderen aber ist bei der Vergabe der geringen Zahl verfügbarer Studienplätze in höheren Fachsemestern auch zu berücksichtigen, dass bereits aufgewandte Ausbildungskapazität nicht „verpufft“, weil Studierende, die bereits im Inland auf einem Teilstudienplatz Lehrangebote in Anspruch genommen haben, ihr Studium nicht mehr oder nur mit erheblicher Verzögerung fortsetzen können, weil sie keinen freien Studienplatz in einem höheren Semester erhalten. 13 Dabei ist es unerheblich, dass ihre Rechtsposition bei der Teilzulassung auch nur auf diesen ersten Studienabschnitt beschränkt war. Denn auch wenn diese Studierenden die zunächst beschränkte Ausbildung bewusst in Kauf genommen haben, um überhaupt mit dem Studium zu beginnen, gebietet es schon das volkswirtschaftliche Interesse, die diesen Studierenden zu Teil gewordene Lehre möglichst zeitnah in ein Vollstudium zu überführen. Soweit der Antragsteller hierzu darauf verweist, dass die Beschränkung ihrer Zulassung den Studierenden bereits bei Aufnahme des Studiums bewusst gewesen sei und sie in diesem Wissen den Teilstudienplatz angenommen haben, beschränkt sie dieses Wissen nicht in dem späteren Bemühen um einen Vollstudienplatz und schmälert der Studienbeginn auf einem Teilstudienplatz auch nicht das Interesse, die hierfür aufgewandte Lehre in ein Vollstudium zu überführen. 14 c) Auch die Darlegungen des Antragstellers zu den Auswirkungen der Ungleichbehandlung im vorklinischen Studienabschnitt führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. 15 Soweit der Antragsteller ausführt, die Ausbildungsverzögerung für Teilstudienplatzinhaber trete nicht zu dem hier streitgegenständlichen dritten, sondern erst zum fünften Fachsemester ein, oder auch ein Studienortswechsel in der Vorklinik könne zu einer Studienverzögerung führen, ist daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er als Studienortwechsler mit Zulassung zu einem Vollstudium mit der Gruppe der Teilstudienplatzinhaber schon nicht vergleichbar ist, ist nicht erkennbar, welche Rechtsposition er für sich aus den behaupteten Verzögerungen in deren Studienablauf ableiten möchte. Sollte er einen bevorzugten Wechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz erst mit Abschluss des Physikums für vertretbar halten, weil erst danach der Teilstudienplatz entfällt, ist nicht erkennbar, inwiefern er hier benachteiligt wäre. Denn auch ihm sollte nach seinem eigenen Vortrag die Ablegung des Physikums bzw. der vergleichbaren Abschlussprüfung des vorklinischen Abschnitts in deutscher Sprache möglich sein, so dass sich nach dieser Argumentation auch für ihn die Frage eines Studienortswechsels erst dann stellen könnte. Es besteht jedoch ein nachvollziehbares Interesse der Studierenden auf einem Teilstudienplatz, sobald als möglich auf einen Vollstudienplatz zu wechseln, um das Studium gesichert fortführen zu können. Dass sie sich bereits im dritten Fachsemester bewerben und nicht bis nach dem Physikum abwarten, wenn sie ohne anderweitige Zulassung vor dem Studienabbruch stehen, ist im Sinne eines stringenten Studienverlaufs nachvollziehbar. Ob auch ein Wechsel innerhalb des vorklinischen Teils des Studiums in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Studienordnungen zu einer Verzögerung des Studiums führen kann, ist zudem für die Frage, ob eine - zu Gunsten des Antragsteller berücksichtigungsfähige - Diskriminierung anknüpfend an seine Staatsangehörigkeit oder sein Freizügigkeitsrecht vorliegt, unerheblich. 16 Gleiches gilt für die Mutmaßungen des Antragstellers zu den Studierenden der Universitäten Göttingen, Mainz und Marburg (S. 6 f. der Beschwerdebegründung). Es ist unerheblich, auf welchem Wege diese Studierenden ihren Studienplatz erhalten haben, denn mit der Innehabung des (Teil-)Studienplatzes ist primär nur noch darauf abzustellen. Der Antragsteller vermag daher für sich nichts daraus abzuleiten, ob er eine bessere Abiturnote als mancher der teilzugelassenen Bewerber hatte. Auch aus dem von ihm behaupteten "Missbrauch" des Zulassungssystems kann er keinen Vorteil ziehen. Sollte es die von ihm in den Blick genommenen Studierenden, die auf einem Teilstudienplatz in Göttingen eingeschrieben seien, aber keine Lehre nachfragten, sondern stattdessen (wie er) im Ausland studierten und den Teilstudienplatz nur beibehielten, um bei der Vergabe freier Studienplätze in höheren Semestern eher zum Zuge zu kommen, tatsächlich geben, dürfte es sich allenfalls um Einzelfälle handeln, die die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Regelung des § 9 Abs. 2 HZulG LSA n.F. nicht in Frage stellen. Es kann weder der die Studienplätze vergebenden Universität noch dem Verwaltungsgericht zugemutet werden, im Rahmen des Massengeschäfts der Studienplatzvergabe abseits des objektiv anhand der Einschreibungen erkennbaren Status der Bewerber zu ermitteln, wer wo tatsächlich welche Lehrangebote nachgefragt hat (so auch VG Magdeburg, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 7 B 707/16 - n. v.). 17 2. Hat der Antragsteller europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergabe der Studienplätze nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt, gelingt ihm auch der Nachweis der Kausalität eines solchen Verstoßes für die unterbliebene Vergabe eines Studienplatzes an ihn nicht. 18 Der Antragsteller wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit ein, es sei ihm nicht möglich gewesen, zur Kausalität des fehlerhaften Vergabeverfahrens vorzutragen, da ihm weder die tatsächlich von der Antragsgegnerin zur Vergabe der Studienplätze verwendete Rangfolgenliste noch eine "hypothetische Auswahlliste […] bei europarechtskonformem Verhalten" vorgelegen habe, in der er gleichrangig mit allen anderen "im Studiengang Humanmedizin zugelassenen" Bewerbern hätte berücksichtigt werden müssen. Denn § 9 Abs. 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin berechtige nicht zu einer Rangfolgenbildung, sondern ausschließlich zu einer Vergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern im Losverfahren oder durch Heranziehung der Abiturnote. Eine Rangfolgenbildung nach den Leistungen des bisherigen Studiums sei danach ausgeschlossen. Jedenfalls aber habe er Leistungsnachweise in Physik, Chemie, Biologie, medizinischer Terminologie, dem Praktikum der Berufsfelderkundung und dem Wahlfach "Biostatistische Rechnungen" erbracht und damit mehr Leistungsnachweise als zugelassene Bewerber. Keinesfalls sehe § 9 Abs. 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin eine Bevorzugung der zu einem Teilstudium zugelassenen Bewerber vor. 19 Damit vermag der Antragsteller nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung zum einen schon nicht auf § 9 Abs. 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin, sondern auf die Regelungen des § 9 Abs. 2 HZulG LSA und des § 17 HVVO LSA. Es hat dementsprechend darauf abgestellt, dass eine Kausalität europarechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin für die nicht erfolgte Studienplatzvergabe an den Antragsteller nicht bestehen kann, weil die Antragsgegnerin in dem streitigen Vergabeverfahren bereits das - aus Sicht des Verwaltungsgerichts europarechtskonforme - künftige Stufensystem des § 9 Abs. 2 HZulG LSA n. F. angewandt hat. Liege danach ein Verfahrensfehler nicht vor, könne dieser auch nicht für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers kausal sein. 20 Darüber hinaus habe die Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA n. F. dazu geführt, dass freie Studienplätze gemäß § 17 HVVO LSA an bisher nur zu einem Teilstudienplatz zugelassene Bewerber vergeben worden seien. Weder Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (sog. Aufrückerinnen und Aufrücker, vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 HZulG LSA in der bis zum 24. Februar 2017 geltenden Fassung [a. F.]), noch solche, die für diesen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union endgültig eingeschrieben sind oder waren (sog. Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, § 9 Abs. 2 Nr. 3 HZulG LSA n. F.), seien zum Zuge gekommen. Die Rangfolgenbildung für die Vergabe habe daher nicht weiter aufgeklärt werden müssen, eine Kausalität derselben für die unterbliebene Vergabe eines Studienplatzes an den Antragsteller scheide jedenfalls aus. 21 Der Antragsteller tritt dem lediglich mit Ausführungen zur Anwendung von § 9 Abs. 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin entgegen, die hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich die Studienplatzvergabe freier Studienplätze in höheren Fachsemestern nach dem höherrangigen Recht des § 9 Abs. 2 HZulG LSA sowie des § 17 HVVO LSA richtet. Das Satzungsrecht der Antragsgegnerin ist insofern eine Ergänzung, nicht hingegen die zunächst maßgebliche Regelung. Bedenken gegen die Anwendung des § 9 Abs. 2 HZulG LSA n. F. bestehen nicht (s. dazu unten). 22 Gelingt dem Antragsteller die Darlegung der Kausalität der Anwendung europarechtswidrigen Rechts für die Nichtberücksichtigung bei der Studienplatzvergabe nicht, überzeugt auch sein Vorbringen zu der Notwendigkeit, ihn "zumindest im Wege der Rechtsfolgenabwägung vorläufig zum Studium zuzulassen", nicht. Selbst wenn dem Antragsteller zuzugestehen sein sollte, dass die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zum Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium nicht Sachverhalte betroffen haben, "in denen die Europarechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens geltend gemacht worden ist", legt der Antragsteller gleichwohl mit den anschließenden Ausführungen, die im Wesentlichen wörtlich seinem Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechen, nicht dar, dass er sich mit der Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. 23 Die im Wesentlichen wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird schon den formellen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht gerecht. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, juris Rn. 57; VGH BW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.). 24 Die über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden Ausführungen des Antragstellers überzeugen nicht. Denn vorliegend fehlte es nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an einer ordnungsgemäßen, europarechtskonformen Ermächtigungsgrundlage für das Vergabeverfahren, so dass der Nachweis der Kausalität des fehlerhaften Vergabeverfahrens hätte mindestens im Beschwerdeverfahren erbracht werden müssen. Das ist dem Antragsteller nicht gelungen, die bloße Behauptung der eigenen Diskriminierung und des daraus resultierenden Vergabefehlers genügen nicht. 25 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. 27 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.